Verkehrssicherung und Verkehrsführung für den Ersatzneubau der Bahnbrücke „Darmcher Weg“
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 02.06.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Die Autobahn GmbH des Bundes - NL Westfalen
- Erfüllungsregion
- Nordrhein-Westfalen, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Bauleistung
- Veröffentlicht
- 28.04.2026
- CPV-Codes
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- Bauarbeiten (45000000)
- Bauarbeiten für Autobahnen (45233110)
- Straßenbauarbeiten (45233120)
- Bekanntmachung
- vergabe.autobahn.de
- Bekanntmachungsnummer
- 358721-2026
- Verfahrensnummer
- 04529fed-869e-452b-aa20-4c590fb4c116
Fragenkatalog
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Kurzbeschreibung
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Westfalen, beauftragt Leistungen zur Verkehrssicherung und Verkehrsführung für den Ersatzneubau der Bahnbrücke „Darmcher Weg“ an der Autobahn A45. Der Umfang umfasst unter anderem Verkehrszeichenpläne und Genehmigungen für zwölf Verkehrsführungsphasen, den Auf-, Um- und Abbau sowie die Betreuung von Verkehrssicherungen und Umleitungen sowie rund 6.200 Meter transportabler Schutzeinrichtungen. Die Leistung ist im Raum Märkischer Kreis vorgesehen und hat eine Laufzeit von 1.090 Tagen; die Angebotsfrist endet am 2. Juni 2026 um 08:00 Uhr.
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Leistungsbeschreibung
Fachlos Verkehrssicherung u. -führung für den Ersatzneubau der Bahnbrücke "Darmcher Weg"
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0000 · A45; Ersatzneubau Verkehrssicherung u. -führung
- Erstellen von Verkehrszeichenplänen sowie Beantragen der verkehrsrechtlichen Anordnungen für 12 Verkehrsführungsphasen - Auf-, Um- und Abbau von Verkehrssicherungen längerer Dauer inkl. Vorhalten, Warten, Instandset-zen und Betreiben - Auf- und Abbau von Umleitungen inkl. Vorhalten, Warten, Instandsetzen und Betreiben - ca. 6.200 m Abschnittweises Aufstellen von transportablen Schutzeinrichtungen, sowie vorhal-ten, kontrollieren, warten, instandsetzen und abbauen. Inkl. Systembauteile wie AEK, Dilatations-stöße, Notöffnungen etc. - ca. 50.000 m Abschnittsweises Aufbringen von Gelbmarkierung (sowohl Folienmarkierung wie auch Agglomeratmarkierungen) inkl. Demarkieren. Für die Demarkierung der Agglomeratmarkierun-gen ist der Einsatz einer Microfeinfräse / Feinstfräswalze vorgegeben (s. Pkt. 2.9.7) - Kontrollfahrten durchführen - Reinigen und Trocknen der Markierungsflächen - Abschnittsweises Reinigen der Verkehrsfläche mit selbstaufnehmender Kehrmaschine - Durchführen von Prüfungen der fertigen Leistungen im Neuzustand gem. ZTV M durch eine aner-kannte Prüfstelle
Frist: 02.06.2026, 04:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen. Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123 oder 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB. Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB. Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB. Angaben, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde und insofern nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen. Auf gesondertes Verlangen: Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, soweit Ihr Unternehmen beitragspflichtig ist. Angaben, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben ordnungsgemäß erfüllt wurde und insofern nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen. Auf gesondertes Verlangen: Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt. Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gem. § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz, § 98c Aufenthaltsgesetz, § 19 Mindestlohngesetz, § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vorliegen (§ 124 (2) GWB). Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB. Die Nachforderung von Unterlagen richtet sich nach § 16a EU VOB/A.
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Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen. Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123 oder 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB. Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB. Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB. Angaben, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde und insofern nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen. Auf gesondertes Verlangen: Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, soweit Ihr Unternehmen beitragspflichtig ist. Angaben, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben ordnungsgemäß erfüllt wurde und insofern nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen. Auf gesondertes Verlangen: Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt. Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gem. § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz, § 98c Aufenthaltsgesetz, § 19 Mindestlohngesetz, § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vorliegen (§ 124 (2) GWB). Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB. Die Nachforderung von Unterlagen richtet sich nach § 16a EU VOB/A.
Änderungen und Bieterfragen
2 Einträge- 11.08.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 554742-2026
- 27.05.2026Berichtigung 1Siehe hierzu ausführliche Bieterkommunikation vom 21.05.2026
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