Herstellung und Lieferung von Mittagsverpflegung für Kitas und Grundschulen

Status
Vergeben
Angebotsfrist
15.05.2025, 10:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
1 EUR
Lose
2
Auftraggeber
Stadt LohmarProfil ansehen
Erfüllungsregion
Nordrhein-Westfalen, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
26.03.2025
Bekanntmachungsnummer
194338-2025
Verfahrensnummer
1bb40044-ae79-48c3-9716-c5b5c29a41b1
CPV-Codes
55520000 · Verpflegungsdienste; 55523000 · Verpflegungsdienste für sonstige Unternehmen oder andere Einrichtungen; 55524000 · Verpflegungsdienste für SchulenMehr anzeigen

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Kurzbeschreibung

Die Stadt Lohmar beschafft die Herstellung und Lieferung von Mittagsverpflegung für sieben städtische Kindertageseinrichtungen und zwei Mensen an Grundschulen in Lohmar. Für die Kindertageseinrichtungen werden jährlich etwa 117.000 Mittagsmahlzeiten inklusive Desserts an drei Tagen pro Woche und Warmhaltewagen benötigt; für die Mensen etwa 80.000 Mahlzeiten während der Schulzeit sowie 6.000 Mahlzeiten in der Ferienbetreuung, ergänzt um Salat- beziehungsweise Rohkostbuffets und Desserts. Angebote müssen bis zum 15. Mai 2025 um 08:00 Uhr eingereicht werden.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Herstellung und Belieferung von Mittagsverpflegung für 7 städtische Kindertageseinrichtungen und 2 städtische OGATAs in Grundschulen.

Leistungen nach Losen (2)

  • LOT-0001 · Verpflegungsleistungen für Kindertageseinrichtungen

    7 Kindertageseinrichtungen: Verpflegungsleistungen inklusive Zusatzleistungen für ca. 117.000 Mittagsmahlzeiten pro Jahr nebst Dessertlieferung an 3 Tagen in der Woche und Gestellung notwendiger Warmhaltewagen

    Frist: 15.05.2025, 02:00 (Europe/Berlin)

  • LOT-0002 · Verpflegungsleistungen für 2 Mensen

    Verpflegungsleistungen inklusive Zusatzleistungen für ca. 80.000 Mittagsmahlzeiten während der Schulzeit und zusätzlich ca. 6.000 Mahlzeiten in der Ferienbetreuung pro Jahr nebst Salat/Rohkostbuffet und Dessertlieferung

    Frist: 15.05.2025, 02:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Eigenerklärung zu: Ausschlussgünde gemäß §123 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1.§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2.§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3.§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),, 4.§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. (3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. (5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Voneinem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt. Eigenerklärung zu: § 124 Fakultative Ausschlussgründe GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleiben unberührt. - Angebotsformular - Handelsregisterauszug - EU-Zulassung für Großküchen - Speisepläne für mindestens 4 Wochen zu jeder Menülinie - Name und Qualifikationsnachweise der Produktion und Qualität verantwortlichen Person - Qualitätssicherungs- und HACCP-Konzept - Referenzen -Kalkulations/Preisdatei - Eigenerklärungen Formular 521 - Eigenerklärung Rußlandsanktionen - Bietergemeinschaft Formular 531 - Nachunternehmererklärung Formular 532 -Eignungsleihe Formular 533

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0001 · Verpflegungsleistungen für Kindertageseinrichtungen

Für das Wertungskriterium Anteil Bio-Produkte wird der Anteil an Bio-Produkten an den gesamten Lebensmitteln gewertet. Für einen bestimmten Anteil (%) gibt es die höchste Punktzahl (10 Punkte). Die Punktzahl sinkt mit abnehmendem Anteil (siehe Anlage Bewertungsschema). Näheres siehe Vergabeunterlagen!
5 %
Für das Wertungskriterium Anzahl Menülinien wird die vom Bieter angebotene Anzahl an Menülinien herangezogen. Die Anzahl und Aufteilung der geforderten Menülinien ist der Anlage Bewertungsschema zu entnehmen. Jede Menülinie muss sich mindestens in zwei Komponenten (mind. Hauptkomponente plus eine weitere Komponente) von der anderen Linie unterscheiden (Beleg über Menüplan). Es sind mindestens die in der allgemeinen Leistungsbeschreibung angegebene Anzahl an Menülinien mit dem Angebot anzubieten. Die mit dem Angebot angebotene Anzahl an Menülinien werden Gegenstand des Vertrages. Wird die geforderte Anzahl an Menülinien und/oder die Aufteilung der Menülinien nicht eingereicht, wird das Angebot aus der Wertung ausgeschlossen. Für eine bestimmte Anzahl an Menülinien gibt es eine bestimmte Punktzahl (siehe Bewertungsschema). Die Punktzahl sinkt je weniger Menülinien angeboten werden. Die genaue Wertung der Anzahl Menülinien ist der Anlage Bewertungsschema zu entnehmen
10 %
Es werden die Gesamtkosten aller Menüs, inklusive der Kosten für eventuell notwendigen Gerätemieten, Schulungen und sonstiger, vom Bieter im Zusammenhang mit der Produktion und Lieferung kalkulierten Kosten, abzüglich gegebenfalls gewährten Skontonachlass und zuzüglich einer zusätzlichen Schulung für alle Einrichtungen, berücksichtigt. Der niedrigste Preis wird mit der höchsten Punktzahl (10 Punkte) bewertet. Die weiteren Angebote werden nach folgender Formel mit Punkten bewertet: P = 10 – ((Preis des jeweiligen Angebotes – niedrigster Preis) x 10 / niedrigster Preis). Dabei ist „P“ die Punktzahl für das zu bewertende Angebot. 10 Punkte erhält das für den Zuschlag zugelassene Angebot mit dem niedrigsten Preis. Ergänzend gilt, „0“ Punkte erhalten Angebote, die als Durchschnittspreis je Einzelmenü einen Preis von <= 3,49 € brutto angeboten haben. Näheres siehe Anlage Bewertungsschema.
47 %
Im Rahmen der Wertung wird die Warmhaltezeit, welche die Zeit zwischen dem Abfüllen in der produzierenden Küche in die Transportbehältnisse und der Übergabe an das Personal der Einrichtung, herangezogen. Es werden die angegebenen Warmhaltezeiten mit steigender Länge mit unterschiedlichen Punkten bewertet. Werden die vorgegebenen maximalen Warmhaltezeiten (siehe Bewertungsschema) nicht eingehalten, wird das Angebot aus der Wertung ausgeschlossen. Die genaue Wertung der Warmhaltezeit ist der Anlage Bewertungsschema zu entnehmen.
23 %
Für das Wertungskriterium Wiederholungszyklus wird die vom Bieter angebotenen Anzahl an Wochen mit unterschiedlichen Speisenplänen gewertet. Doppelungen von Gerichten (alle Komponenten eines Gerichtes sind identisch) dürfen in dieser Zeit nicht vorkommen. Es müssen sich mindestens die Hauptkomponente und eine weitere Komponente der Mahlzeit unterscheiden. Für eine bestimmte Anzahl an Wiederholungswochen gibt es eine feste Punktzahl. Hierbei darf die vom Auftraggeber vorgegebene Mindestanzahl an Wochen nicht unterschritten werden. Die genaue Anzahl an geforderten Wochen ist dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen. Wird die geforderte Anzahl an Wochen nicht eingereicht, wird das Angebot aus der Wertung ausgeschlossen. Näheres siehe Bewerbungsbedingungen
5 %

LOT-0002 · Verpflegungsleistungen für 2 Mensen

Es werden die Gesamtkosten aller Menüs, inklusive der Kosten für eventuell notwendigen Gerätemieten, Schulungen und sonstiger, vom Bieter im Zusammenhang mit der Produktion und Lieferung kalkulierten Kosten, abzüglich gegebenfalls gewährten Skontonachlass und zuzüglich einer zusätzlichen Schulung für alle Einrichtungen, berücksichtigt. Der niedrigste Preis wird mit der höchsten Punktzahl (10 Punkte) bewertet. Die weiteren Angebote werden nach folgender Formel mit Punkten bewertet: P = 10 – ((Preis des jeweiligen Angebotes – niedrigster Preis) x 10 / niedrigster Preis). Dabei ist „P“ die Punktzahl für das zu bewertende Angebot. 10 Punkte erhält das für den Zuschlag zugelassene Angebot mit dem niedrigsten Preis. Ergänzend gilt, „0“ Punkte erhalten Angebote, die als Durchschnittspreis je Einzelmenü einen Preis von <= 4,19 € brutto angeboten haben. Näheres siehe Anlage Bewertungsschema.
47 %
Im Rahmen der Wertung wird die Warmhaltezeit, welche die Zeit zwischen dem Abfüllen in der produzierenden Küche in die Transportbehältnisse und der Übergabe an das Personal der Einrichtung, herangezogen. Es werden die angegebenen Warmhaltezeiten mit steigender Länge mit unterschiedlichen Punkten bewertet. Werden die vorgegebenen maximalen Warmhaltezeiten (siehe Bewertungsschema) nicht eingehalten, wird das Angebot aus der Wertung ausgeschlossen. Die genaue Wertung der Warmhaltezeit ist der Anlage Bewertungsschema zu entnehmen.
23 %
Für das Wertungskriterium Anzahl Menülinien wird die vom Bieter angebotene Anzahl an Menülinien herangezogen. Die Anzahl und Aufteilung der geforderten Menülinien ist der Anlage Bewertungsschema zu entnehmen. Jede Menülinie muss sich mindestens in zwei Komponenten (mind. Hauptkomponente plus eine weitere Komponente) von der anderen Linie unterscheiden (Beleg über Menüplan). Es sind mindestens die in der allgemeinen Leistungsbeschreibung angegebene Anzahl an Menülinien mit dem Angebot anzubieten. Die mit dem Angebot angebotene Anzahl an Menülinien werden Gegenstand des Vertrages. Wird die geforderte Anzahl an Menülinien und/oder die Aufteilung der Menülinien nicht eingereicht, wird das Angebot aus der Wertung ausgeschlossen. Für eine bestimmte Anzahl an Menülinien gibt es eine bestimmte Punktzahl (siehe Bewertungsschema). Die Punktzahl sinkt je weniger Menülinien angeboten werden. Die genaue Wertung der Anzahl Menülinien ist der Anlage Bewertungsschema zu entnehmen.
10 %
Für das Wertungskriterium Anteil Bio-Produkte wird der Anteil an Bio-Produkten an den gesamten Lebensmitteln gewertet. Für einen bestimmten Anteil (%) gibt es die höchste Punktzahl (10 Punkte). Die Punktzahl sinkt mit abnehmendem Anteil (siehe Anlage Bewertungsschema). Näheres siehe Vergabeunterlagen.
5 %
Für das Wertungskriterium Wiederholungszyklus wird die vom Bieter angebotenen Anzahl an Wochen mit unterschiedlichen Speisenplänen gewertet. Doppelungen von Gerichten (alle Komponenten eines Gerichtes sind identisch) dürfen in dieser Zeit nicht vorkommen. Es müssen sich mindestens die Hauptkomponente und eine weitere Komponente der Mahlzeit unterscheiden. Für eine bestimmte Anzahl an Wiederholungswochen gibt es eine feste Punktzahl. Hierbei darf die vom Auftraggeber vorgegebene Mindestanzahl an Wochen nicht unterschritten werden. Die genaue Anzahl an geforderten Wochen ist dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen. Wird die geforderte Anzahl an Wochen nicht eingereicht, wird das Angebot aus der Wertung ausgeschlossen. Näheres siehe Bewerbungsbedingungen
5 %

Vergabeunterlagen

Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.

Anforderungen

Eigenerklärung zu: Ausschlussgünde gemäß §123 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1.§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2.§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3.§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),, 4.§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. (3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. (5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Voneinem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt. Eigenerklärung zu: § 124 Fakultative Ausschlussgründe GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleiben unberührt. - Angebotsformular - Handelsregisterauszug - EU-Zulassung für Großküchen - Speisepläne für mindestens 4 Wochen zu jeder Menülinie - Name und Qualifikationsnachweise der Produktion und Qualität verantwortlichen Person - Qualitätssicherungs- und HACCP-Konzept - Referenzen -Kalkulations/Preisdatei - Eigenerklärungen Formular 521 - Eigenerklärung Rußlandsanktionen - Bietergemeinschaft Formular 531 - Nachunternehmererklärung Formular 532 -Eignungsleihe Formular 533

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 26.06.2025VergabebekanntmachungBekanntmachung 411905-2025
Vergleichbare Verfahren296vergeben oder Frist abgelaufen
Mit erfasstem Zuschlag196 verschiedene Auftragnehmer
ZuschlagssummeMedian
Zuschlag zu SchätzwertMedian, 30 Vergaben

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GCGFB Catering GmbHLeipzig4027.07.2026536 Tsd. €steigend
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Wer schreibt solche Vergaben aus?

Regionen: Baden-Württemberg (90) · Berlin (44) · Nordrhein-Westfalen (40) · Rheinland-Pfalz (40) · Niedersachsen (20) · Bayern (19)

Laufende Rahmenverträge

Nordrhein-Westfalen
  • Mittagsverpflegung für 15 Schulstandorte im Cook-&-Freeze-VerfahrenHofmann Menü-Manufaktur GmbHStadt Castrop-RauxelCastrop-Rauxel, Deutschland
    338 Tsd. €
    04.07.2025noch 10 Monate16.07.2027
    Neuausschreibung erwartet ca. Q1 2027 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Logistische Unterstützung für Rast- und Sammelräume bei TruppenverlegungenRheinmetall Project Solutions GmbHBundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der BundeswehrBonn, Deutschland
    218,5 Mio. €
    17.12.2024noch 15 Monate31.12.2027
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2027 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Verpflegungsleistungen für Mensa, Kindergärten und offene GanztagsgrundschulenHofmann Menü-Manufaktur GmbHStadt SteinheimSteinheim, Deutschland
    230 Tsd. €
    01.06.2026noch 22 Monate31.07.2028
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  • Mittagsverpflegung für vier städtische KindertageseinrichtungenBorger-Catering GmbHStadt NettetalNettetal, Deutschland
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Stadt Lohmar

Aktiv seit 2025 · 1 Verfahren
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Verfahren pro Jahr1Ø seit 2025
Ø Auftragswertgeschätzt, laut Bekanntmachung
VergebenVerfahren mit Zuschlag
RahmenverträgeAnteil an Verfahren
Verfahren je Woche · 1 seit 2025Spitze KW 13 · 2025 · 1

Leistungsbereiche

Top 5 nach Verfahren

Erfüllungsorte

nach Verfahren

Bisherige Auftragnehmer

Zuschläge dieses Auftraggebers, alle Leistungsbereiche
EHEvent-Catering Haus Säemann GmbH,117.06.20253,2 Mio. €

Laufende Rahmenverträge

nach voraussichtlichem Vertragsende

Letzte Verfahren

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26.03.2025Herstellung und Lieferung von Mittagsverpflegung für Kitas und GrundschulenVergebenEHEvent-Catering Haus Säemann GmbH,3,2 Mio. €

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