Herstellung und Lieferung von Mittagessen für 16 städtische Kindertageseinrichtungen

Status
Vergeben
Angebotsfrist
29.10.2025, 10:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
1 EUR
Lose
2
Auftraggeber
Stadt MoersProfil ansehen
Erfüllungsregion
Nordrhein-Westfalen, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Lieferleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
12.09.2025
Bekanntmachungsnummer
596273-2025
Verfahrensnummer
0d16af49-0b51-45ce-81bb-2c430b2359c4
CPV-Codes
15894200 · Fertigmahlzeiten; 55521200 · Auslieferung von Mahlzeiten

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Kurzbeschreibung

Die Stadt Moers beschafft die Herstellung und Lieferung von Fertigmahlzeiten für die Mittagsverpflegung in 16 städtischen Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Moers. Die Leistung umfasst insgesamt etwa 185.000 Mahlzeiten pro Jahr an rund 225 Verpflegungstagen, aufgeteilt auf zwei Lose, einschließlich Bestell- und Abrechnungsabwicklung sowie der Bereitstellung von Aufbereitungstechnik wie Konvektomaten, also Geräten zum Erhitzen und Garen. Die Mahlzeiten werden im Cook-&-Freeze-Verfahren hergestellt, tiefgekühlt und vor Ort aufbereitet; Angebote müssen bis zum 29. Oktober 2025 um 09:00 Uhr eingereicht werden.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Herstellung und Belieferung von Fertigmahlzeiten für die Mittagsverpflegung für 16 städtische Kindertageseinrichtungen im Cook & Freeze Verfahren inklusive Gerätegestellung zur Aufbereitung

Leistungen nach Losen (2)

  • LOT-0001 · Mittagessenlieferung in 9 Kindertageseinrichtungen inkl. Bereitstellung eines Bestellsystems sowie teilweise Bereitstellung Aufbereitungstechnik1 EUR

    Die Herstellung im Cook & Freeze Syste und Lieferung von ca.105.000 Mahlzeiten pro Jahr an ca 225 Verpflegungstagen im Jahr im Stadtgebiet Moers. Zu den Nebenleistungen gehört die Abwicklung der Bestellungen und die Abrechnung mit dem Aufttaggeber. Weiter sind 7 Einrichtungen Konvektomaten zu stellen

    Frist: 29.10.2025, 01:00 (Europe/Berlin)

  • LOT-0002 · Mittagessenlieferung in 7 Kindertageseinrichtungen inkl. Bereitstellung eines Bestellsystems sowie teilweise Bereitstellung Aufbereitungstechnik1 EUR

    Die Herstellung im Cook & Freeze Syste und Lieferung von ca.80.000 Mahlzeiten pro Jahr an ca 225 Verpflegungstagen im Jahr im Stadtgebiet Moers. Zu den Nebenleistungen gehört die Abwicklung der Bestellungen und die Abrechnung mit dem Aufttaggeber. Weiter sind 4 Einrichtungen Konvektomaten zu stellen.

    Frist: 29.10.2025, 01:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Einzureichen ist eine Eigenerklärung zu: Ausschlussgünde gemäß §123 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1.§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2.§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3.§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),, 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. (3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. (5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Voneinem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt. Einzureichen ist eine Eigenerklärung zu: § 124 Fakultative Ausschlussgründe GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oderVerfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleiben unberührt. Die Nachforderungvon leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch hinsichtlich der Preise, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Nachforderbar sind: Angebotsformular - aktueller Auszug aus dem Handelsregister oder Nachweis über den Eintrag in die Handwerksrolle - Erklärung zur EU-Zulassung für Großküchen nach Verordnung (EG) 853/2004 Verantwortlicher Koche: Name und Berufserfahrungsnachweis des/ der für den zu vergebenden Auftrag vorgesehenen angestellten Koch oder andere Person mit geeigneter Qualifikation (siehe Bewerbungsbedingungen nebst Anlagen) Nachweis der Berufserfahrung , - Eigenerklärung zu 2 Referenzen: Angaben zu mindestens einem Auftraggeber für je eine der zwei Referenzen über - mit den hier ausgeschriebenen Leistungen - vergleichbaren Leistungen, die im Auftrag des Referenzgebers bisher vertragsgemäß mindestens ein Jahr lang durchgeführt wurden. Die Leistung muss in den letzten vier Jahren bis zum Angebotsabgabeschluss erbracht worden sein. Der genaue Umfang ist den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen - Qualitätssicherungs und HACCP-Konzept- Kalkulationsdatei - Eigenerklärungen Formular 521 - Eigenerklärung Rußlandsanktionen - Bietergemeinschaft Formular 531 - Nachunternehmererklärung Formular 532 - Eignungsleihe Formular 533 -

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0001 · Mittagessenlieferung in 9 Kindertageseinrichtungen inkl. Bereitstellung eines Bestellsystems sowie teilweise Bereitstellung Aufbereitungstechnik

Es werden die Gesamtkosten aller Menüs, inklusive der Kosten für eventuell notwendigen Gerätemieten, Schulungen und sonstiger, vom Bieter im Zusammenhang mit der Produktion und Lieferung kalkulierten Kosten, abzüglich gegebenfalls gewährten Skontonachlass und zuzüglich einer zusätzlichen Schulung für alle Einrichtungen, berücksichtigt. Der niedrigste Preis wird mit der höchsten Punktzahl (10 Punkte) bewertet. Die weiteren Angebote werden nach folgender Formel mit Punkten bewertet: P = 10 – ((Preis des jeweiligen Angebotes – niedrigster Preis) x 10 / niedrigster Preis). Dabei ist „P“ die Punktzahl für das zu bewertende Angebot. 10 Punkte erhält das für den Zuschlag zugelassene Angebot mit dem niedrigsten Preis. Ergänzend gilt, „0“ Punkte erhalten Angebote, die als Durchschnittspreis je Einzelmenü einen Preis von <= 3,49 € brutto angeboten haben. Näheres siehe Anlage Bewertungsschema.
45 %
Für das Wertungskriterium Anzahl Menülinien wird die vom Bieter angebotene Anzahl an Menülinien herangezogen. Die Anzahl und Aufteilung der geforderten Menülinien ist der Anlage Bewertungsschema zu entnehmen. Jede Menülinie muss sich mindestens in zwei Komponenten (mind. Hauptkomponente plus eine weitere Komponente) von der anderen Linie unterscheiden (Beleg über Menüplan). Es sind mindestens die in der allgemeinen Leistungsbeschreibung angegebene Anzahl an Menülinien mit dem Angebot anzubieten. Die mit dem Angebot angebotene Anzahl an Menülinien werden Gegenstand des Vertrages. Wird die geforderte Anzahl an Menülinien und/oder die Aufteilung der Menülinien nicht eingereicht, wird das Angebot aus der Wertung ausgeschlossen. Für eine bestimmte Anzahl an Menülinien gibt es eine bestimmte Punktzahl (siehe Bewertungsschema). Die Punktzahl sinkt je weniger Menülinien angeboten werden. Die genaue Wertung der Anzahl Menülinien ist der Anlage Bewertungsschema zu entnehmen.
25 %
Für das Wertungskriterium Wiederholungszyklus wird die vom Bieter angebotenen Anzahl an Wochen mit unterschiedlichen Speisenplänen gewertet. Doppelungen von Gerichten (alle Komponenten eines Gerichtes sind identisch) dürfen in dieser Zeit nicht vorkommen. Es müssen sich mindestens die Hauptkomponente und eine weitere Komponente der Mahlzeit unterscheiden. Für eine bestimmte Anzahl an Wiederholungswochen gibt es eine feste Punktzahl. Hierbei darf die vom Auftraggeber vorgegebene Mindestanzahl an Wochen nicht unterschritten werden. Die genaue Anzahl an geforderten Wochen ist dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen. Wird die geforderte Anzahl an Wochen nicht eingereicht, wird das Angebot aus der Wertung ausgeschlossen. Näheres siehe Bewerbungsbedingungen.
20 %
Für das Wertungskriterium Anteil Bio-Produkte wird der Anteil an Bio- Produkten an den gesamten Lebensmitteln gewertet. Für einen bestimmten Anteil (%) gibt es die höchste Punktzahl (10 Punkte). Die Punktzahl sinkt mit abnehmendem Anteil (siehe Anlage Bewertungsschema). Näheres siehe Vergabeunterlagen!
10 %

LOT-0002 · Mittagessenlieferung in 7 Kindertageseinrichtungen inkl. Bereitstellung eines Bestellsystems sowie teilweise Bereitstellung Aufbereitungstechnik

Es werden die Gesamtkosten aller Menüs, inklusive der Kosten für eventuell notwendigen Gerätemieten, Schulungen und sonstiger, vom Bieter im Zusammenhang mit der Produktion und Lieferung kalkulierten Kosten, abzüglich gegebenfalls gewährten Skontonachlass und zuzüglich einer zusätzlichen Schulung für alle Einrichtungen, berücksichtigt. Der niedrigste Preis wird mit der höchsten Punktzahl (10 Punkte) bewertet. Die weiteren Angebote werden nach folgender Formel mit Punkten bewertet: P = 10 – ((Preis des jeweiligen Angebotes – niedrigster Preis) x 10 / niedrigster Preis). Dabei ist „P“ die Punktzahl für das zu bewertende Angebot. 10 Punkte erhält das für den Zuschlag zugelassene Angebot mit dem niedrigsten Preis. Ergänzend gilt, „0“ Punkte erhalten Angebote, die als Durchschnittspreis je Einzelmenü einen Preis von <= 3,49 € brutto angeboten haben. Näheres siehe Anlage Bewertungsschema.
45 %
Für das Wertungskriterium Anzahl Menülinien wird die vom Bieter angebotene Anzahl an Menülinien herangezogen. Die Anzahl und Aufteilung der geforderten Menülinien ist der Anlage Bewertungsschema zu entnehmen. Jede Menülinie muss sich mindestens in zwei Komponenten (mind. Hauptkomponente plus eine weitere Komponente) von der anderen Linie unterscheiden (Beleg über Menüplan). Es sind mindestens die in der allgemeinen Leistungsbeschreibung angegebene Anzahl an Menülinien mit dem Angebot anzubieten. Die mit dem Angebot angebotene Anzahl an Menülinien werden Gegenstand des Vertrages. Wird die geforderte Anzahl an Menülinien und/oder die Aufteilung der Menülinien nicht eingereicht, wird das Angebot aus der Wertung ausgeschlossen. Für eine bestimmte Anzahl an Menülinien gibt es eine bestimmte Punktzahl (siehe Bewertungsschema). Die Punktzahl sinkt je weniger Menülinien angeboten werden. Die genaue Wertung der Anzahl Menülinien ist der Anlage Bewertungsschema zu entnehmen.
25 %
Für das Wertungskriterium Wiederholungszyklus wird die vom Bieter angebotenen Anzahl an Wochen mit unterschiedlichen Speisenplänen gewertet. Doppelungen von Gerichten (alle Komponenten eines Gerichtes sind identisch) dürfen in dieser Zeit nicht vorkommen. Es müssen sich mindestens die Hauptkomponente und eine weitere Komponente der Mahlzeit unterscheiden. Für eine bestimmte Anzahl an Wiederholungswochen gibt es eine feste Punktzahl. Hierbei darf die vom Auftraggeber vorgegebene Mindestanzahl an Wochen nicht unterschritten werden. Die genaue Anzahl an geforderten Wochen ist dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen. Wird die geforderte Anzahl an Wochen nicht eingereicht, wird das Angebot aus der Wertung ausgeschlossen. Näheres siehe Bewerbungsbedingungen.
20 %
Für das Wertungskriterium Anteil Bio-Produkte wird der Anteil an Bio- Produkten an den gesamten Lebensmitteln gewertet. Für einen bestimmten Anteil (%) gibt es die höchste Punktzahl (10 Punkte). Die Punktzahl sinkt mit abnehmendem Anteil (siehe Anlage Bewertungsschema). Näheres siehe Vergabeunterlagen!
10 %

Vergabeunterlagen

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Anforderungen

Einzureichen ist eine Eigenerklärung zu: Ausschlussgünde gemäß §123 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1.§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2.§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3.§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),, 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. (3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. (5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Voneinem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt. Einzureichen ist eine Eigenerklärung zu: § 124 Fakultative Ausschlussgründe GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oderVerfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleiben unberührt. Die Nachforderungvon leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch hinsichtlich der Preise, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Nachforderbar sind: Angebotsformular - aktueller Auszug aus dem Handelsregister oder Nachweis über den Eintrag in die Handwerksrolle - Erklärung zur EU-Zulassung für Großküchen nach Verordnung (EG) 853/2004 Verantwortlicher Koche: Name und Berufserfahrungsnachweis des/ der für den zu vergebenden Auftrag vorgesehenen angestellten Koch oder andere Person mit geeigneter Qualifikation (siehe Bewerbungsbedingungen nebst Anlagen) Nachweis der Berufserfahrung , - Eigenerklärung zu 2 Referenzen: Angaben zu mindestens einem Auftraggeber für je eine der zwei Referenzen über - mit den hier ausgeschriebenen Leistungen - vergleichbaren Leistungen, die im Auftrag des Referenzgebers bisher vertragsgemäß mindestens ein Jahr lang durchgeführt wurden. Die Leistung muss in den letzten vier Jahren bis zum Angebotsabgabeschluss erbracht worden sein. Der genaue Umfang ist den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen - Qualitätssicherungs und HACCP-Konzept- Kalkulationsdatei - Eigenerklärungen Formular 521 - Eigenerklärung Rußlandsanktionen - Bietergemeinschaft Formular 531 - Nachunternehmererklärung Formular 532 - Eignungsleihe Formular 533 -

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 18.12.2025VergabebekanntmachungBekanntmachung 843810-2025
Vergleichbare Verfahren297vergeben oder Frist abgelaufen
Mit erfasstem Zuschlag211 verschiedene Auftragnehmer
ZuschlagssummeMedian
Zuschlag zu SchätzwertMedian, 34 Vergaben

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Wer gewinnt solche Vergaben?

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4S40seconds Service GmbHBerlin5030.07.20253 Mio. €fallend
GGgastromenü GmbHUlm4011.08.20260,505 €steigend
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HMHofmann Menü-Manufaktur GmbHBoxberg-Schweigern4013.07.2026284 Tsd. €stabil

Wer schreibt solche Vergaben aus?

Regionen: Baden-Württemberg (77) · Berlin (45) · Nordrhein-Westfalen (42) · Rheinland-Pfalz (40) · Bayern (23) · Niedersachsen (21)

Laufende Rahmenverträge

Nordrhein-Westfalen

Stadt Moers

Aktiv seit 2025 · 1 Verfahren
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Verfahren pro Jahr1Ø seit 2025
Ø Auftragswertgeschätzt, laut Bekanntmachung
VergebenVerfahren mit Zuschlag
RahmenverträgeAnteil an Verfahren
Verfahren je Woche · 1 seit 2025Spitze KW 37 · 2025 · 1

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Erfüllungsorte

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Zuschläge dieses Auftraggebers, alle Leistungsbereiche
AAappetito AG111.12.20251 €

Laufende Rahmenverträge

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