Bewirtschaftung und Instandhaltung chirurgischer Instrumente
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- 19.10.2026, 12:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- 3.843.052,25 EUR
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Universitätsklinikum Augsburg A.ö.R.
- Erfüllungsregion
- Bayern, Deutschland
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren mit Aufruf
- Auftragsart
- Dienstleistung
- Veröffentlicht
- 20.08.2026
- CPV-Codes
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- Reparatur und Wartung von medizinischen Geräten und Präzisionsgeräten (50400000)
- Dienstleistungen des Gesundheitswesens (85100000)
- Bekanntmachung
- dtvp.de
- Bekanntmachungsnummer
- 677938-2026
- Verfahrensnummer
- 68ec18b9-6ed9-46a9-bbee-fd3472ddad7a
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Das Universitätsklinikum Augsburg schreibt die Bewirtschaftung wiederaufbereitbarer chirurgischer Instrumente aus. Der Auftrag umfasst deren Organisation, Instandhaltung und Instandsetzung sowie Qualitätssicherung, Dokumentation und Nachverfolgung; der geschätzte Auftragswert beträgt rund 3,84 Millionen Euro. Die Leistung ist dem Raum Augsburg zugeordnet und hat eine vorgesehene Dauer von 1.460 Tagen.
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Leistungsbeschreibung
Der Auftraggeber beabsichtigt, die Bewirtschaftung von wiederaufbereitbarem chirurgischem Instrumentarium einschließlich Organisation, Instandhaltung, Instandsetzung, Qualitätssicherung und Dokumentation europaweit auszuschreiben.[
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · Bewirtschaftung von Instrumentarium
Gegenstand des Auftrags ist die Bewirtschaftung von wiederaufbereitbarem chirurgischem Instrumentarium einschließlich der Organisation, Steuerung, Durchführung, Dokumentation, Qualitätssicherung und Nachverfolgung von Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung mit dem Ziel der Wiederherstellung und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit, Sicherheit, Verfügbarkeit und ordnungsgemäßen Einsatzbereitschaft des Instrumentariums unter Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen, normativen und herstellerseitigen Anforderungen. Die Leistung umfasst insbesondere die Erkennung und Bearbeitung von Instandsetzungsbedarf, die technische Bewertung von Schadensbildern, die Durchführung oder Veranlassung geeigneter Instandsetzungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Herstellerangaben, die Prüfung der durch die Maßnahme möglicherweise beeinflussten sicherheits- und funktionsrelevanten Merkmale, die Durchführung und Dokumentation qualitätssichernder Maßnahmen, die dokumentierte Freigabe, die Rückführung in den Versorgungs- und Aufbereitungskreislauf sowie die Bereitstellung von Auswertungen, Berichten und Nachweisen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit. Ergänzend kann der Auftraggeber optionale Leistungen beauftragen. Hierzu zählen die Bereitstellung von Reparaturersatz, sofern eine Instandsetzung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, sowie Leistungen zur Wartung und Instandsetzung von Motorensystemen, Antriebseinheiten, Handstücken, Winkelstücken und zugehörigem Zubehör. Die Einzelheiten zum Leistungsumfang, zur Beauftragung, Vergütung und Dokumentation der optionalen Leistungen werden vertraglich geregelt. Nicht Gegenstand des Auftrags sind flexible und semiflexible Endoskopen sowie Medizinprodukte und Instrumente, bei denen aufgrund bestehender Herstellerbindungen Instandhaltungs- oder Instandsetzungsleistungen ausschließlich durch den jeweiligen Hersteller oder durch vom Hersteller autorisierte Unternehmen erbracht werden dürfen. Die Laufzeit des Vertrages beträgt vier (4) Jahre. Der Auftraggeber hat die einseitige Option den Vertrag zunächst um ein (1) weiteres Jahr zu verlängern. Die Ausübung der Verlängerungsoption erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Auftraggebers an den Auftragnehmer vor Ablauf der jeweiligen Vertrags- bzw. Verlängerungslaufzeit.
Anforderungen an deinen Betrieb
Das Universitätsklinikum Augsburg (UKA) ist sich seiner unternehmerischen Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte bewusst. Daher verpflichtet es sich, Menschenrechte in eigenen Geschäftstätigkeiten sowie in globalen Liefer- und Wertschöpfungsketten zu achten sowie Betroffenen bei Menschenrechtsverstößen Abhilfe zu ermöglichen. Dabei richtet es sein unternehmerisches Handeln an den international anerkannten Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen aus. Das UKA setzt die Anforderungen des in Deutschland geltenden Nationalen Aktionsplans für Wirtschaft und Menschenrechte sowie des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten ("Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz") um. Das UKA erwartet von seinen Geschäftspartnern gemäß Ziffer 4. der Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte am Universitätsklinikum Augsburg, dass sie sich zur Achtung der Menschenrechte bekennen, sich zur Einrichtung und Einhaltung angemessener Sorgfaltsprozesse verpflichten und diese Erwartungshaltung an ihre eigenen Lieferanten weitergeben. Die Lieferanten unterzeichnen hierzu die in der Anlage 11 befindliche Erklärung des UKA. Die Nichtabgabe der Erklärung oder die Abgabe einer wissenschaftlich falschen Erklärung hat den Ausschluss von dem laufenden Vergabeverfahren zur Folge. Gemäß dem öAScientO ist von Auftragnehmern bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in den nachfolgenden Fällen bei der Auftragsvergabe eine Schutzerklärung gemäß Anlage 12 zu verlangen, die bei Annahme des Angebots Vertragsbestandteil wird. Schutzerklärungen sind zulässig und notwendig, um bei solchen Vertragsverhältnissen die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers abzuklären, die Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die Organisation des Vertragspartners oder seine Beschäftigten eröffnen, ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzen oder die Offenlegung von wesentlichen internen Vorgängen und Daten gegenüber dem Vertragspartner erfordern. Die Nichtabgabe der Erklärung oder die Abgabe einer wissenschaftlich falschen Erklärung hat den Ausschluss von dem laufenden Vergabeverfahren zur Folge. Die Nachforderung von Unterlagen richtet sich nach § 56 Abs. 2 VgV.
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0001 · Bewirtschaftung von Instrumentarium
- s. Vergabeunterlagen
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- s. Vergabeunterlagen
- 60 %
Vergabeunterlagen
18 Dateien · geladen 06.10.2026| Formular | 255 KB | Klicken zum Anzeigen | |
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Anforderungen
Das Universitätsklinikum Augsburg (UKA) ist sich seiner unternehmerischen Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte bewusst. Daher verpflichtet es sich, Menschenrechte in eigenen Geschäftstätigkeiten sowie in globalen Liefer- und Wertschöpfungsketten zu achten sowie Betroffenen bei Menschenrechtsverstößen Abhilfe zu ermöglichen. Dabei richtet es sein unternehmerisches Handeln an den international anerkannten Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen aus. Das UKA setzt die Anforderungen des in Deutschland geltenden Nationalen Aktionsplans für Wirtschaft und Menschenrechte sowie des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten ("Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz") um. Das UKA erwartet von seinen Geschäftspartnern gemäß Ziffer 4. der Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte am Universitätsklinikum Augsburg, dass sie sich zur Achtung der Menschenrechte bekennen, sich zur Einrichtung und Einhaltung angemessener Sorgfaltsprozesse verpflichten und diese Erwartungshaltung an ihre eigenen Lieferanten weitergeben. Die Lieferanten unterzeichnen hierzu die in der Anlage 11 befindliche Erklärung des UKA. Die Nichtabgabe der Erklärung oder die Abgabe einer wissenschaftlich falschen Erklärung hat den Ausschluss von dem laufenden Vergabeverfahren zur Folge. Gemäß dem öAScientO ist von Auftragnehmern bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in den nachfolgenden Fällen bei der Auftragsvergabe eine Schutzerklärung gemäß Anlage 12 zu verlangen, die bei Annahme des Angebots Vertragsbestandteil wird. Schutzerklärungen sind zulässig und notwendig, um bei solchen Vertragsverhältnissen die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers abzuklären, die Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die Organisation des Vertragspartners oder seine Beschäftigten eröffnen, ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzen oder die Offenlegung von wesentlichen internen Vorgängen und Daten gegenüber dem Vertragspartner erfordern. Die Nichtabgabe der Erklärung oder die Abgabe einer wissenschaftlich falschen Erklärung hat den Ausschluss von dem laufenden Vergabeverfahren zur Folge. Die Nachforderung von Unterlagen richtet sich nach § 56 Abs. 2 VgV.
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 02.10.2026Berichtigung 1vgl. Rügeantwortschreiben vom 01.10.2026 an Medworx. Insbesondere die Kriterien für die Referenzen wurden angepasst.
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