Vollständig ausgestatteter neonatologischer Transportinkubator
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- 03.11.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- 285.504,84 EUR
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Universitätsklinikum Halle (Saale) AöR
- Erfüllungsregion
- Sachsen-Anhalt, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Lieferleistung · Rahmenvereinbarung
- Veröffentlicht
- 01.10.2026
- CPV-Codes
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- Medizinische Geräte (33100000)
- Inkubatoren (33152000)
- Beatmungsgeräte für medizinische Zwecke (33157400)
- Ausrüstung für Anästhesie und Reanimation (33172000)
- Bekanntmachung
- evergabe-online.de
- Bekanntmachungsnummer
- 675942-2026
- Verfahrensnummer
- 71f8ebb1-2692-4fe8-90d7-401bde50540e
Fragenkatalog
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Kurzbeschreibung
Das Universitätsklinikum Halle (Saale) beschafft ein mobiles, vollständig ausgestattetes Transportinkubatorsystem für den Transport von Früh- und Neugeborenen in Rettungs- und Intensivtransportwagen sowie in geeigneten Rettungshubschraubern. Zum System gehören aufeinander abgestimmte Geräte und Komponenten; Verbrauchsmaterialien sollen über eine Rahmenvereinbarung für einen Betrachtungszeitraum von vier Jahren geliefert werden, ein Wartungsvertrag ist optional. Die Ausschreibung betrifft Halle (Saale) in Sachsen-Anhalt und sieht eine Laufzeit von 1.440 Tagen vor; das Budget für die Beschaffung ohne Optionen beträgt 207.000 Euro inklusive Mehrwertsteuer.
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Leistungsbeschreibung
Mit diesem Vergabeverfahren beabsichtigt der Auftraggeber die Beschaffung eines mobilen, vollständig ausgestatten Transportinkubators, der für den bodengebundenen Transport von 300g – 5.000g leichten Patientinnen und Patienten im Rettungswagen und Intensivtransportwagen sowie für den Einsatz in den vorgesehenen Rettungshubschraubern (Typ H145 mit Fünfblattrotor) nachweislich geeignet und mit den dort vorhandenen Befestigungs-, Energie-, Gas- und sonstigen Schnittstellen kompatibel sowie für den vorgesehenen Einsatz freigegeben ist. Bei einem Transportinkubator handelt es sich um ein sicherheitskritisches Gesamtsystem, welches mit einer Vielzahl integrierter Komplementärprodukte genutzt wird. Beatmungsgerät, Infusionssysteme, Plattform, Strom- und Gasversorgung sowie weitere Komponenten müssen technisch und sicherheitstechnisch aufeinander abgestimmt sein. Das Kombinieren dieser Produkte innerhalb eines Gerätesystems kann Fragen zur Kompatibilität, Konformität, Herstellervorgaben, Befestigung, Strom- und Gasversorgung, Wartung sowie zur Verantwortung im Störungs- oder Schadensfall ergeben. Um diesen vorzubeugen, beabsichtigt die Hallesche Universitätsmedizin die Beschaffung eines vollständig ausgestatten Systems, dessen Konfiguration gemäß Leistungsverzeichnis vom Hersteller vorgesehen bzw. freigegeben ist und sicher betrieben werden kann. Der Auftragnehmer übernimmt die Verantwortung für die vollständige technische Integration und bestimmungsgemäße Funktion des angebotenen Transportinkubators einschließlich aller mitgelieferten Komponenten, Schnittstellen und Befestigungseinrichtungen. Der Auftragnehmer hat nachzuweisen, dass die angebotene Kombination der Komponenten vom jeweiligen Hersteller für die vorgesehene Kombination und den vorgesehenen Transportbetrieb freigegeben ist. Um die Patientensicherheit, einen zuverlässigen Betrieb und eine eindeutige Verantwortlichkeit für das Gesamtsystem zu gewährleisten, wird auf eine Losvergabe daher explizit verzichtet. Weiterhin hat das System umfangreiche regulatorische und normative Anforderungen in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Fassung zu erfüllen, die in Gänze dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen sind. Neben der Gerätesystematik sind bieterseitig darüber hinaus diverse Anforderungen im Bereich der Projektierung, Abstimmung und Integration des geforderten Systems gemäß den Vorgaben der Leitungsbeschreibung zu erfüllen. Auf Grund der erheblichen technischen Voraussetzungen und des vielfältigen Einsatzes in den vorbenannten Transportsystemen, wird die Bereitschaft zu einer bereichsübergreifenden Zusammenarbeit des Auftragnehmers mit dem Auftraggeber, involvierten Rettungsdiensten und der Luftrettung nach Zuschlagserteilung zwingend vorausgesetzt. Da die Nutzung des Systems den Einsatz diverser Verbrauchsmaterialien erfordert, wird mit Zuschlagserteilung überdies eine Rahmenvereinbarung zur Belieferung ebendieser Materialien abgeschlossen. Weiterhin behält sich der Auftraggeber den anschließenden Abschluss eines Wartungsvertrags für die angebotene Gerätekombination ausdrücklich vor (Wartungsvertrag ist optionaler Bestandteil der Ausschreibung). Entsprechende Musterverträge sind den Unterlagen beizufügen. Das zur Verfügung stehende Budget für die Beschaffung und damit aller notwendigen im Leistungsverzeichnis aufgeführten Bestandteile [exklusive der Optionen] beträgt: 207.000,00 EUR (inkl. MwSt.)
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Leistungen nach Losen (1)
LOT-0000 · Neonatologischer Transportinkubator285.504,84 EUR
Mit diesem Vergabeverfahren beabsichtigt der Auftraggeber die Beschaffung eines mobilen, vollständig ausgestatten Transportinkubators, der für den bodengebundenen Transport von 300g – 5.000g leichten Patientinnen und Patienten im Rettungswagen und Intensivtransportwagen sowie für den Einsatz in den vorgesehenen Rettungshubschraubern (Typ H145 mit Fünfblattrotor) nachweislich geeignet und mit den dort vorhandenen Befestigungs-, Energie-, Gas- und sonstigen Schnittstellen kompatibel sowie für den vorgesehenen Einsatz freigegeben ist. Bei einem Transportinkubator handelt es sich um ein sicherheitskritisches Gesamtsystem, welches mit einer Vielzahl integrierter Komplementärprodukte genutzt wird. Beatmungsgerät, Infusionssysteme, Plattform, Strom- und Gasversorgung sowie weitere Komponenten müssen technisch und sicherheitstechnisch aufeinander abgestimmt sein. Das Kombinieren dieser Produkte innerhalb eines Gerätesystems kann Fragen zur Kompatibilität, Konformität, Herstellervorgaben, Befestigung, Strom- und Gasversorgung, Wartung sowie zur Verantwortung im Störungs- oder Schadensfall ergeben. Um diesen vorzubeugen, beabsichtigt die Hallesche Universitätsmedizin die Beschaffung eines vollständig ausgestatten Systems, dessen Konfiguration gemäß Leistungsverzeichnis vom Hersteller vorgesehen bzw. freigegeben ist und sicher betrieben werden kann. Der Auftragnehmer übernimmt die Verantwortung für die vollständige technische Integration und bestimmungsgemäße Funktion des angebotenen Transportinkubators einschließlich aller mitgelieferten Komponenten, Schnittstellen und Befestigungseinrichtungen. Der Auftragnehmer hat nachzuweisen, dass die angebotene Kombination der Komponenten vom jeweiligen Hersteller für die vorgesehene Kombination und den vorgesehenen Transportbetrieb freigegeben ist. Um die Patientensicherheit, einen zuverlässigen Betrieb und eine eindeutige Verantwortlichkeit für das Gesamtsystem zu gewährleisten, wird auf eine Losvergabe daher explizit verzichtet. Weiterhin hat das System umfangreiche regulatorische und normative Anforderungen in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Fassung zu erfüllen, die in Gänze dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen sind. Neben der Gerätesystematik sind bieterseitig darüber hinaus diverse Anforderungen im Bereich der Projektierung, Abstimmung und Integration des geforderten Systems gemäß den Vorgaben der Leitungsbeschreibung zu erfüllen. Auf Grund der erheblichen technischen Voraussetzungen und des vielfältigen Einsatzes in den vorbenannten Transportsystemen, wird die Bereitschaft zu einer bereichsübergreifenden Zusammenarbeit des Auftragnehmers mit dem Auftraggeber, involvierten Rettungsdiensten und der Luftrettung nach Zuschlagserteilung zwingend vorausgesetzt. Da die Nutzung des Systems den Einsatz diverser Verbrauchsmaterialien erfordert, wird mit Zuschlagserteilung überdies eine Rahmenvereinbarung zur Belieferung ebendieser Materialien abgeschlossen. Weiterhin behält sich der Auftraggeber den anschließenden Abschluss eines Wartungsvertrags für die angebotene Gerätekombination ausdrücklich vor (Wartungsvertrag ist optionaler Bestandteil der Ausschreibung). Entsprechende Musterverträge sind den Unterlagen beizufügen. Das zur Verfügung stehende Budget für die Beschaffung und damit aller notwendigen im Leistungsverzeichnis aufgeführten Bestandteile [exklusive der Optionen] beträgt: 207.000,00 EUR (inkl. MwSt.)
Frist: 03.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen (§123 Abs. 1 Nr. 1 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach §§ 129, 129a, 129b Strafgesetzbuch? (1) Terrorismusfinanzierung (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 89c Strafgesetzbuch? / (2) Geldwäsche sowie Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (§ 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 261 Strafgesetzbuch? (1) Betrug (§ 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 263 Strafgesetzbuch? / (2) Subventionsbetrug (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 264 Strafgesetzbuch? (1) Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 299 Strafgesetzbuch? / (2) Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§123 Abs. 1 Nr. 7 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 108e Strafgesetzbuch? / (3) Vorteilsgewährung und Bestechung (§ 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach §§ 333 und 334, 335a Strafgesetzbuch? / (4) Bestechung ausländischer Abgeordneter (§ 123 Abs. 1 Nr. 9 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. Wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung? (1) Menschenhandel oder Förderung des Menschenhandels (§ 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftigfestgesetzt wegeneiner Straftat nach §§ 232 und 233, 233a Strafgesetzbuch? / (2) Verstoß gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Abs. 1 LkSG mit einer Geldbuße nach Maßgabe der nachfolgenden Angaben belegt worden? in den Fällen des § 24 Abs. 2 Satz 2 LkSG i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 1,5 Mio. (eine Million fünfhunderttausend) Euro, in den Fällen des § 24 Abs. 2 Satz 2 LkSG i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 2 Mio. (zwei Millionen) Euro und in den Fällen des § 24 Abs. 3 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes vorausgesetzt. Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung (§ 123 Abs. 4 GWB): Ist das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen und wurde dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt? Bzw. konnten die öffentlichen Auftraggeber dem Unternehmen auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nachweisen? (1) Verstoß gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen (§124 Abs. 1 Nr. 1 GWB): Hat das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen? / (2) Verstoß gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen wegen eines Verstoßes nach § 23 AentG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt worden? Hinweis: Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 AEntG gilt das Gleiche auch schon vor Durchführung eines Bußgeld- verfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftigerZweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 besteht. / (3) Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt oder nach §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 (drei) Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 (neunzig) Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden? Hinweis: Ausschlüsse nach § 98 c Abs. 1 Satz 1 AufenthG können bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung der Zuverlässigkeit, je nach Schwere des der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe zugrundeliegenden Verstoßes in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Rechtskraft der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe erfolgen. § 98 c Abs. 1 AufenthG gilt nicht, wenn der Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 darin bestand, dass ein Unionsbürger rechtswidrig beschäftigt wurde. / (4) Verstoß gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt worden? Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzverfahren, Liquidation (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB): Ist das Unternehmen zahlungsunfähig bzw. wurde über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt? Befindet sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation oder hat es seine Tätigkeit eingestellt? Schwere Verfehlung (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB): Hat das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird? Vereinbarungen mit anderen Unternehmen (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB): Verfügt der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken? Interessenkonflikt (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB): Besteht ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann? Wettbewerbsverzerrung (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB): Resultiert eine Wettbewerbsverzerrung daraus, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann? Mangelhafte Erfüllung (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB): Hat das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und hat dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt? Schwerwiegende Täuschung, Zurückhaltung von Auskünften, Nichtübermittlung erforderlicher Nachweise (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB): Hat das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten oder ist das Unternehmen nicht in der Lage, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln? Beeinflussung Entscheidungsfindung, vertrauliche sowie irreführende Informationen (§ 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB): Hat das Unternehmen versucht die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen? Bzw. hat das Unternehmen versucht vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte? Bzw. hat das Unternehmen fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder hat es versucht, solche Informationen zu übermitteln? Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11 SchwarzArbG, § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt worden? Hinweis: Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 SchwarzArbG gilt das Gleiche auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG besteht. Der öffentliche Auftraggeber kann den Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren (§ 56 Abs. 2 VgV). Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (§ 56 Abs. 3 VgV) Die Unterlagen sind vom Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmte Frist vorzulegen. (§ 56 Abs. 4)
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0000 · Neonatologischer Transportinkubator
- Der Preis für das Gerätesystem fließt zu 30% in die Bewertung des Gesamtangebotes ein, das entspricht 30 Punkten. Im Preisblatt unter ""Teil A - Geräteeinheit"" sind alle im LV geforderten Bestandteile aufgeführt. Sollte Ihr System weitere Komponenten erfordern, um eine Einsatzbereitschaft zu gewährleisten, müssen diese in den zusätzlichen Feldern im Preisblatt im ""Teil A - Systempreis"" hinterlegt werden. Bitte beachten Sie, dass sämtliche Kleinstkomponenten, Verbindungselemente etc. zur Erzeugung einer Betriebsbereitschaft monetär in den jeweiligen Oberkategorien zu berücksichtigen sind. Die Hinweise im Preisblatt gelten entsprechend. Zur Berechnung des Zuschlagskriteriums ""Preis Gerätesystem"", wird die Gesamtsumme (Netto) des Projektpreises inkl. aller Bestandteile, mit folgender Formel berechnet: P(min)/P(Bieter)*30
- 30 %
- Der Preis für die im Betrachtungszeitraum von vier Jahren anfallenden Verbrauchsmaterialien fließt mit 10% in die Bewertung des Gesamtangebotes ein. Im ""Teil C - Verbrauchsmaterialien"" des Preisblattes sind die Bieter dazu angehalten, die erforderlichen Verbrauchsmaterialien für eine Behandlung während eines Transports aufzuführen. Das wirtschaftlichste Angebot erhält die maximale Anzahl gewichteter Punkte. (10) Die übrigen Angebotspreise (P(Bieter) werden zum wirtschaftlichsten Preis ins Verhältnis gesetzt. Zur Berechnung des Zuschlagskriteriums ""Preis Verbrauchsmaterialien"", wird die Gesamtsumme für 48 Monate des Preisblattes entnommen und mit folgender Formel berechent: P(min)/P(Bieter)*10
- 10 %
- Der Preis für die Option Standard-Wartungsvertrag fließt zu 30% in die Bewertung des Gesamtangebotes ein, das entspricht 30 Punkten. Im Preisblatt unter ""Teil E - Option Standard Wartungsvertrag"" sind die Jahrespauschalen für einen Wartungsertrag entsprechend dem LV einzutragen. Zur Berechnung des Zuschlagskriteriums ""Preis Option Standard-Wartungsvertrag"" wird die Gesamtsumme (Netto) des Projektpreises inkl. aller Bestandteile, mit folgender Formel berechnet: P(min)/P(Bieter)*30
- 30 %
- Die Bewertung des Zuschlagskriterium ""Systemspezifikation"" erfolgt anhand der im Dokument "Bewertungsmatrix" (Teil der Vergabeunterlagen) Bewertungsmatrix und Punkteverteilung und fließt mit 30% in die Gesamtwertung ein. Es können maximal 75 Punkte (max. gewichtete Punkte: 30) für dieses Zuschlagskriterium erreicht werden. Zur Berechnung der in Summe erreichten gewichteten Gesamtpunktzahl des Bieters beim Zuschlagskriterium 'Systemspezifikation' wird folgende Formel angewendet: Erreichte Punkte(Bieter)*30/75
- 30 %
Vergabeunterlagen
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Anforderungen
Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen (§123 Abs. 1 Nr. 1 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach §§ 129, 129a, 129b Strafgesetzbuch? (1) Terrorismusfinanzierung (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 89c Strafgesetzbuch? / (2) Geldwäsche sowie Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (§ 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 261 Strafgesetzbuch? (1) Betrug (§ 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 263 Strafgesetzbuch? / (2) Subventionsbetrug (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 264 Strafgesetzbuch? (1) Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 299 Strafgesetzbuch? / (2) Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§123 Abs. 1 Nr. 7 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 108e Strafgesetzbuch? / (3) Vorteilsgewährung und Bestechung (§ 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach §§ 333 und 334, 335a Strafgesetzbuch? / (4) Bestechung ausländischer Abgeordneter (§ 123 Abs. 1 Nr. 9 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. Wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung? (1) Menschenhandel oder Förderung des Menschenhandels (§ 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftigfestgesetzt wegeneiner Straftat nach §§ 232 und 233, 233a Strafgesetzbuch? / (2) Verstoß gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Abs. 1 LkSG mit einer Geldbuße nach Maßgabe der nachfolgenden Angaben belegt worden? in den Fällen des § 24 Abs. 2 Satz 2 LkSG i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 1,5 Mio. (eine Million fünfhunderttausend) Euro, in den Fällen des § 24 Abs. 2 Satz 2 LkSG i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 2 Mio. (zwei Millionen) Euro und in den Fällen des § 24 Abs. 3 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes vorausgesetzt. Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung (§ 123 Abs. 4 GWB): Ist das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen und wurde dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt? Bzw. konnten die öffentlichen Auftraggeber dem Unternehmen auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nachweisen? (1) Verstoß gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen (§124 Abs. 1 Nr. 1 GWB): Hat das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen? / (2) Verstoß gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen wegen eines Verstoßes nach § 23 AentG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt worden? Hinweis: Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 AEntG gilt das Gleiche auch schon vor Durchführung eines Bußgeld- verfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftigerZweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 besteht. / (3) Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt oder nach §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 (drei) Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 (neunzig) Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden? Hinweis: Ausschlüsse nach § 98 c Abs. 1 Satz 1 AufenthG können bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung der Zuverlässigkeit, je nach Schwere des der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe zugrundeliegenden Verstoßes in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Rechtskraft der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe erfolgen. § 98 c Abs. 1 AufenthG gilt nicht, wenn der Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 darin bestand, dass ein Unionsbürger rechtswidrig beschäftigt wurde. / (4) Verstoß gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt worden? Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzverfahren, Liquidation (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB): Ist das Unternehmen zahlungsunfähig bzw. wurde über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt? Befindet sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation oder hat es seine Tätigkeit eingestellt? Schwere Verfehlung (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB): Hat das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird? Vereinbarungen mit anderen Unternehmen (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB): Verfügt der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken? Interessenkonflikt (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB): Besteht ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann? Wettbewerbsverzerrung (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB): Resultiert eine Wettbewerbsverzerrung daraus, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann? Mangelhafte Erfüllung (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB): Hat das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und hat dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt? Schwerwiegende Täuschung, Zurückhaltung von Auskünften, Nichtübermittlung erforderlicher Nachweise (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB): Hat das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten oder ist das Unternehmen nicht in der Lage, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln? Beeinflussung Entscheidungsfindung, vertrauliche sowie irreführende Informationen (§ 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB): Hat das Unternehmen versucht die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen? Bzw. hat das Unternehmen versucht vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte? Bzw. hat das Unternehmen fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder hat es versucht, solche Informationen zu übermitteln? Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11 SchwarzArbG, § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt worden? Hinweis: Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 SchwarzArbG gilt das Gleiche auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG besteht. Der öffentliche Auftraggeber kann den Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren (§ 56 Abs. 2 VgV). Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (§ 56 Abs. 3 VgV) Die Unterlagen sind vom Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmte Frist vorzulegen. (§ 56 Abs. 4)
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