Integration eines Vollkommissionierautomaten für Arzneimittel einschließlich Bauarbeiten und Wartung
Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R.
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- 22.10.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Auftragswert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R.
- Erfüllungsregion
- Sachsen-Anhalt, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Lieferleistung
- Veröffentlicht
- 22.09.2026
- Originalbekanntmachung
- evergabe-online.de ↗
- Bekanntmachungsnummer
- 650785-2026
- Verfahrensnummer
- 86a22615-b30c-46b5-a4bc-dffbd6408314
- CPV-Codes
- Industrielle Maschinen (42000000)
Kurzbeschreibung
Das Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R. beschafft in Magdeburg einen Vollkommissionierautomaten für Arzneimittel einschließlich der erforderlichen baulichen Maßnahmen, der Erweiterung der Be- und Entladerampe sowie Trockenbau- und Malerarbeiten. Der Automat soll ausgewählte Arzneimittelpackungen automatisiert einlagern und kommissionieren sowie an das Warenwirtschaftssystem AMOR/AMONDIS angebunden werden. Vorgesehen ist außerdem ein Wartungsvertrag über fünf Jahre nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung; Angebote können bis zum 22. Oktober 2026, 08:00 Uhr, eingereicht werden.
KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.
Leistungsbeschreibung
Die Integration eines Vollkommissionierautomaten für Arzneimittel beinhaltet: 1. Beschaffung eines Vollkommissionierautomaten für Arzneimittel 2. baulichen Maßnahmen einschließlich der Erweiterung der Be- und Entladerampe 3. Wartungsvertrag 5 Jahre nach gesetzlicher Gewährleistung Der Kommissionierautomat übernimmt die Einlagerung ausgewählter Arzneimittelpackungen und deren Kommissionierungsprozess vollautomatisiert. Durch die Anbindung an das Warenwirtschaftssystem (AMOR/AMONDIS) werden Stationsanforderungen direkt verarbeitet und die Arzneimittel mit einer geringeren Fehlerrate (Barcodescan/Systemprüfung) ausgegeben. Notwendige Trockenbau- und Malerarbeiten in unmittelbarer Nähe der Montagekonstruktion müssen im Angebot berücksichtigt und enthalten sein. Zahlungsplan 30% Anzahlung gegen Bankbürgschaft 70% nach Inbetriebnahme
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · Integration eines Vollkommissionierautomaten für Arzneimittel
Die Integration eines Vollkommissionierautomaten für Arzneimittel beinhaltet: 1. Beschaffung eines Vollkommissionierautomaten für Arzneimittel 2. baulichen Maßnahmen einschließlich der Erweiterung der Be- und Entladerampe 3. Wartungsvertrag 5 Jahre nach gesetzlicher Gewährleistung Der Kommissionierautomat übernimmt die Einlagerung ausgewählter Arzneimittelpackungen und deren Kommissionierungsprozess vollautomatisiert. Durch die Anbindung an das Warenwirtschaftssystem (AMOR/AMONDIS) werden Stationsanforderungen direkt verarbeitet und die Arzneimittel mit einer geringeren Fehlerrate (Barcodescan/Systemprüfung) ausgegeben. Notwendige Trockenbau- und Malerarbeiten in unmittelbarer Nähe der Montagekonstruktion müssen im Angebot berücksichtigt und enthalten sein. Zahlungsplan 30% Anzahlung gegen Bankbürgschaft 70% nach Inbetriebnahme
Frist: 22.10.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
§ 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB; §123 Abs. 1 Nr. 7 GWB; § 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB; § 123 Abs. 1 Nr. 9 GWB § 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB; § 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB § 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB; § 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB; § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB; § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB § 124 Abs. 2 GWB § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB und § 123 Abs. 4 GWB §124 Abs. 1 Nr. 1 GWB § 123 Abs. 4 GWB § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB Eine Nachforderung von Unterlagen ist teilweise ausgeschlossen. Zusätzliche Informationen: Der öffentliche Auftraggeber kann den Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. (§ 56 Abs. 2 VgV) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (§ 56 Abs. 3 VgV)
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0001 · Integration eines Vollkommissionierautomaten für Arzneimittel
- 100% Preis
Vergabeunterlagen
24 Dateien · geladen 23.09.2026| Sonstiges | 1 KB | ||
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Anforderungen
§ 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB; §123 Abs. 1 Nr. 7 GWB; § 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB; § 123 Abs. 1 Nr. 9 GWB § 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB; § 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB § 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB; § 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB; § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB; § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB § 124 Abs. 2 GWB § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB und § 123 Abs. 4 GWB §124 Abs. 1 Nr. 1 GWB § 123 Abs. 4 GWB § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB Eine Nachforderung von Unterlagen ist teilweise ausgeschlossen. Zusätzliche Informationen: Der öffentliche Auftraggeber kann den Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. (§ 56 Abs. 2 VgV) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (§ 56 Abs. 3 VgV)
Änderungen und Bieterfragen
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