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Rahmenvertrag UKH C002087 Ausschreibung 2026_27
Rahmenvertrag
zur mit Verbrauchsmaterialien zum Betrieb eines
neonatologischen Transportinkubators
zwischen der
Universitätsklinikum Halle (Saale) A. ö. R., Ernst–Grube–Straße 30 06120 Halle (Saale)
vertreten durch den Ärztlichen Direktor, dieser vertreten durch den Kaufmännischen Direktor, Herrn Alexander Beblacz
– nachfolgend „UKH oder Auftraggeber“ genannt –
und der
vertreten durch
– nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt –
Präambel
Dieser Rahmenvertrag regelt die Belieferung mit Verbrauchsmaterialien für den im Rahmen des Offenen Verfahrens 2026_27 vergebenen neonatologischen Transportinkubators für das Universitätsklinikum Halle (Saale) (im Folgenden bezeichnet als „UKH oder Auftraggeber“).
Das UKH ist ein Klinikum der Maximalversorgung und in ihm sind die modernen medizinischen Krankenversorgungseinrichtungen einer traditionsreichen Universität vereint. Das UKH mit seinem umfassenden diagnostischen und therapeutischen Spektrum ist eng mit der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität verbunden. Krankenversorgung, Lehre und patientennahe Forschung sind die drei Säulen, auf denen die universitäre Medizin in Halle
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ruht. Insgesamt werden derzeit rund 40.000 Patienten pro Jahr im UKH stationär behandelt, etwa 266.000 ambulante Fälle kommen hinzu.
Die Fa. (im Folgenden bezeichnet als „Auftragnehmer“) hat sich als Bieter an einer europaweiten Ausschreibung
des UKH beteiligt. Unter Einhaltung der Vergabegrundsätze hat das UKH die Ausschreibung durchgeführt. Der Auftragnehmer hat im Ergebnis der Angebotsauswertung das wirtschaftlichste Angebot abgegeben.
Der Auftragnehmer ist ein Unternehmen, das u.a. auf die Herstellung bzw. Lieferung neonatologischen Transportinkubatoren und zugehörigen Verbrauchsmaterialienspezialisiert ist.
Die vorliegende Rahmenvereinbarung enthält Regelungen zu einer gemeinsamen und vertrauensvollen Zusammenarbeit, insbesondere auf dem Gebiet der Beschaffung von medizinischen Produkten sowie der Optimierung von Prozessabläufen durch die Nutzung beiderseitiger Synergieeffekte.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes:
§ 1 Gegenstand und Bestandteile des Vertrages
(1) Gegenstand des Rahmenvertrages ist die Belieferung des Auftraggebers mit den nachfolgend beschriebenen Verbrauchsmaterialien zum Betrieb des beauftragten neonatologischen Transportinkubators – im Folgenden Produkte genannt - durch den Auftragnehmer. Der Auftraggeber ist auf Grundlage dieses Rahmenvertrages berechtigt, die Produkte mittels Einzelbestellungen im Rahmen der Vertragslaufzeit vom Auftragnehmer abzufordern. Der Auftragnehmer ist auf Grundlage dieses Vertrages verpflichtet, dem Auftraggeber die bestellten Produkte jederzeit zu liefern.
(2) Diese Vereinbarung hat in Verbindung mit ihren Anlagen die nachfolgenden Vertragsbestandteile, wobei nachstehende Reihenfolge der Rangfolge der Auslegung und Anwendung entspricht:
a) Vertragstext dieser Vereinbarung inkl. seiner Anlagen, b) die Leistungsbeschreibung und das Leistungsverzeichnis inkl. aller Anlagen sowie technischer Datenblätter (Anlagen 1 und 2 c) Preisblatt (Anlage 3 d) Zertifikate, Nachweise und Erklärung, die Anlage zum Angebot waren, e) Vergabeunterlagen, Vergabeinformationen sowie die im Rahmen des Vergabeverfahrens auf entsprechende Nachfragen der Bieter von dem UKH übersandte Antworten und Unterlagen, f) die ergänzenden Vertragsbedingungen g) die allgemeinen Vergabe- und Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) h) Allgemeine Einkaufs- und Vertragsbedingungen des Universitätsklinikums Halle (Saale) (AEVB UKH), i) Angebotsunterlagen gemäß Angebotsschreiben
(3) Zu den Vertragsbestandteilen und der Vertragsgrundlage zählen nicht die vom Auftragnehmer verwendeten und seinem Angebot zu Grunde gelegten Kalkulationsgrund- lagen etc., auch und soweit sie dem UKH offengelegt worden sind.
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§ 2 vereinbarte Leistungen
(1) Der Auftragnehmer verkauft und liefert dem Auftraggeber die im Preisblatt aufgeführten Produkte auf konkrete Einzelbestellung des Auftraggebers.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die bestellten Produkte und dazugehörige Serviceleistungen innerhalb von 5 Werktagen ab Bestellungseingang dem Auftraggeber zu liefern. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware bei der vom Auftraggeber in der Einzelbestellung benannten Empfangsstelle.
(3) Der Auftragnehmer sichert zu, dass er nur zugelassene Produkte liefern wird, die die jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften und die jeweils technischen Normen / Bestimmungen einhalten, insbesondere die jeweils gültigen Vorschriften zum Medizinprodukterecht, wie EU-Verordnung 2017/745 über Medizinprodukte, MDR, MPBetreibVO. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach den vorgenannten Vorschriften notwendigen Schulungen der Anwender zur Nutzung der Produkte durchzuführen und zu dokumentieren.
(4) Der Auftragnehmer ermöglicht dem Auftraggeber den jederzeitigen Zugang zu Informationen über die vertraglich vereinbarten Liefer- und Leistungsgegenstände und informiert den Auftraggeber unverzüglich über etwaige Änderungen bzw. Anpassungen.
(5) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber Übersicht über die entsprechenden Umsätze im Vertragsjahr zum Abgleich schriftlich übermitteln.
(6) Der Auftraggeber wird mit vorliegender Rahmenvereinbarung nicht verpflichtet, Mindestabnahmemengen vom Auftragnehmer zu beziehen.
(7) Die Vertragspartner werden in Bezug auf den in der Präambel beschriebenen Liefer- und Leistungsrahmen wechselseitig Daten, Informationen, Erfahrungen und Erkenntnisse zu den Beschaffungsvorgängen als auch den Prozessabläufen austauschen und analysieren sowie sich über den Fortgang gemeinsamer Projekte, insbesondere deren Teil- und Endergebnisse, gegenseitig unterrichten.
§ 3 Vergütung und Zahlungsmodalitäten
(1) Die vereinbarten Konditionen, Modalitäten und Preise sind im Preisblatt (Anlage 3) aufgeführt. Das Preisblatt ist ausdrücklich Bestandteil dieses Vertrages.
(2) Die Vergütung erfolgt auf Grundlage des Preisblatts nach Anzahl der jeweils gelieferten und abgenommenen Produkte, jeweils nach erfolgter Einzelbestellung durch den Auftraggeber. Die Rechnung ist vom Auftragnehmer dem Auftraggeber unmittelbar nach Wareneingang zu übermitteln.
(3) Die im Preisblatt vereinbarten Preise gelten für die Laufzeit von 48 Monaten. Änderungen bzw. Anpassungen der Konditionen bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien und sind grundsätzlich während der Vertragslaufzeit nicht vorgesehen.
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(4) Für die Gesamtvertragslaufzeit beträgt die Obergrenze für die gesamten, abrufbaren Leistungen maximal ____________________EUR (in Worten ___________________________________Euro) inkl. gegebenenfalls anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer. Dabei handelt es sich nicht um eine für den Auftraggeber verbindliche Abnahmemenge, sondern lediglich um einen Richtwert für den Auftragnehmer. Die im Preisblatt vorgenommenen Angaben der einzelnen Mengen beziehen sich auf Erfahrungs- bzw. Schätzwerte des Auftraggebers.
(5) Abweichungen im Auftragsvolumen unterhalb des vorstehend in Abs. 4 geschätzten Abrufvolumens sind jederzeit möglich und zulässig. Der Auftraggeber behält sich vor, bis zu 20% mehr als das geschätzte Abrufvolumen durch den Auftraggeber abrufen zu lassen (Leistungsobergrenze).
(6) Die zugrunde gelegte Gesamtrichtmenge begründet keine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers. Mengenabweichungen berechtigen den Auftragnehmer nicht zu Preisanpassungen.
(7) Für alle in diesem Vertrag genannten Beträge gilt einheitlich der Euro als Währung. Die vereinbarte Vergütung versteht sich als Nettovergütung zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
(8) Die Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer erfolgt elektronisch und direkt an:
E-Invoicing/ PDF: invoice@uk-halle.de
Rechnungsanschrift: Universitätsklinikum Halle (Saale) Geschäftsbereich I Versorgungsmanagement Postfach 20 01 45 06002 Halle (Saale)
Änderungen der Rechnungsanschrift werden durch den Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilt.
Rechnungen sind ohne Abzug mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen netto nach Rechnungseingang beim Auftraggeber zahlbar.
In sämtlichen Rechnungen ist neben den nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Angaben auch die Bestellnummer des Auftraggebers anzugeben.
Erfolgte Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß.
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§ 4 Vertragsdauer
(1) Die Rahmenvereinbarung wird mit einer Vertragslaufzeit von 48 Monaten, beginnend ab dem Datum der Zuschlagserteilung, geschlossen.
(2) Der Vertrag endet, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, mit Ablauf der unter Abs. 1 genannten Vertragslaufzeit. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftraggeber insbesondere vor, wenn
a. trotz schriftlicher Abmahnung der Auftragnehmer gegen eine Vertragsbestimmung in so erheblicher Weise verstößt, dass dem Auftraggeber ein Festhalten am Vertrag bis zu seinem Ablauf nicht zuzumuten ist,
b. gegen den Auftragnehmer ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird oder der Auftragnehmer zur Abwendung einer drohenden Insolvenz mit seinen Gläubigern in Vergleichsverhandlungen tritt. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.
(3) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 5 Innovationsklausel
(1) Werden vom Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit neue Produkte für die vertragsgegenständliche Leistung entwickelt, die einen wesentlichen Mehrwert für den Auftraggeber darstellen, hat er diese dem Auftraggeber unverzüglich zur Aufnahme in die vertragsgegenständliche Leistung bzw. in diesen Vertrag anzubieten, sobald die Innovationen für die Verwendung bzw. den Vertrieb innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind.
(2) Entscheidet sich der Auftraggeber für die Verwendung dieses innovativen Produktes so vereinbaren sich die Parteien über eine hieraus etwaig resultierende Preisanpassung im Rahmen einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung.
(3) Im Übrigen ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber neu ins Portfolio aufgenommene Produkte unverzüglich dem Auftraggeber zu melden. Es erfolgt ein Angebot im Einklang mit anderen vergleichbaren Produkten des Auftraggebers.
§ 6 Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen
(1) Die Konditionen, Modalitäten und Preise verstehen sich frei Haus, einschl. Verpackung und Versandnebenkosten.
(2) Alle Versandgefahren trägt der Auftragnehmer.
(3) Der Auftragnehmer kann erst nach vollständiger und mangelfreier Auftragserfüllung der jeweiligen Bestellung Zahlung fordern.
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(4) Lieferung erfolgt an:
Universitätsklinikum Halle (Saale) Zentraler Wareneingang Weststraße 44 06126 Halle (Saale)
Bei jeder Lieferung ist durch den Auftragnehmer ein Lieferschein zur Gegenprüfung beizulegen. Auf diesem Lieferschein ist die Bestellnummer zu vermerken. Bei seiennummernpflichtigen Artikeln ist die Seriennummer auf dem Lieferschein mit anzugeben.
(5) Etwaige Rückrufe oder Sicherheitshinweise von Produkten hat der Auftragnehmer unverzüglich nach Kenntnisnahme dem Auftraggeber in Textform per E-Mail an
weiterzuleiten.
§ 7 Gewährleistungen, Einweisung und Schulung
(1) Alle vom Auftragnehmer gelieferten Produkten entsprechen allen geltenden und anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Personal des Auftraggebers im Rahmen und auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen kostenfrei zu schulen und einzuweisen. Erforderliche Schulungsunterlagen zur Einweisung und Einarbeitung werden kostenlos zur Verfügung gestellt.
(3) Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet dem UKH für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag eintretenden Schäden für Vorsatz und jede Art der Fahrlässigkeit.
(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die gelieferten Produkte als Medizinprodukt zertifiziert und zugelassen sind. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er über eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit mindestens einer Deckungssumme von 3.000.000 Euro mind. 2-fach maximiert für Personen- und Sachschäden und mit 1.000.000 Euro, mind. 2-fach maximiert im Versicherungsjahr für sonstige Schäden (Vermögensschäden) verfügt. Er verpflichtet sich, diese für die Dauer des Vertragsverhältnisses aufrecht zu erhalten und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Soweit sich der Auftragnehmer eines Erfüllungsgehilfen bedient, haftet er für diesen, wie für eigenes Verschulden.
(3) Die Vertragsparteien haften in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich. Ist der Schaden aus einem eindeutig durch den Auftraggeber zu verantwortenden Zuständigkeitsbereich entstanden, haftet der Auftragnehmer nicht. Ist der Schaden auf ein fehlerhaftes oder untaugliches Produkt des Auftragnehmers zurückzuführen, so hat der Auftraggeber hierfür nicht einzustehen.
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(4) Wird einer der Vertragspartner auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Lieferung und dem Einsatz des Produkts in Anspruch genommen, hat er den anderen Vertragspartner über die Ansprüche unverzüglich zu informieren und ihm bzw. seiner Versicherung Gelegenheit zur Einflussnahme zu geben.
(5) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, soweit dieser Schaden auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Auftraggebers im Rahmen der Verwendung des Produktes zurückzuführen ist und sofern keine Versicherung für diese Kosten einsteht. Etwaige Regressansprüche der Versicherung bleiben unberührt. Dabei haftet Auftraggeber entweder unmittelbar gegenüber den Patienten oder erstattet bei Inanspruchnahme des Auftragnehmers im Innenverhältnis alle in diesem Zusammenhang entstehenden notwendigen Aufwendungen.
(6) Wird der Auftraggeber durch einen Dritten in Anspruch genommen und ist der Schaden auf ein Verschulden aus dem Verantwortungsbereich des Auftragnehmers, insbesondere auf ein fehlerhaftes Produkt zurückzuführen, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber im Innenverhältnis von allen immateriellen und materiellen Schadenersatzansprüchen des Dritten einschließlich Gerichts- und Rechtsanwaltskosten (gemäß GKG und RVG) freizustellen.
§ 11 Vertragsstrafen bei Verzug
(1) Überschreitet der Auftragnehmer eine für einen Einzelabruf verbindlich vereinbarte Lieferfrist und befindet er sich mit der Lieferung in Verzug, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen, sofern der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.
(2) Die Vertragsstrafe beträgt für jede vollendete Woche des Verzugs 0,5 % des Nettoauftragswertes desjenigen Teils des jeweiligen Einzelabrufs, der aufgrund der verspäteten Lieferung nicht oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Die Vertragsstrafe ist für jeden betroffenen Einzelabruf auf insgesamt 5 % des Nettoauftragswertes des von der Verzögerung betroffenen Leistungsanteils des Einzelabrufs begrenzt.
(3) Ist eine vertragsgemäße Nutzung eines bereits gelieferten Teils der Bestellung trotz der Verzögerung der übrigen Lieferung möglich, wird die Vertragsstrafe ausschließlich auf den Nettoauftragswert des verspäteten und aufgrund der Verzögerung nicht nutzbaren Leistungsanteils berechnet.
(4) Eine Vertragsstrafe wird nur verwirkt, soweit die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Auftragnehmer zu vertreten hat. Zeiten, in denen die Lieferung aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstands oder aufgrund eines sonstigen Umstands verzögert wird, für den der Auftragnehmer nach den gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen nicht einzustehen hat, bleiben bei der Berechnung der Vertragsstrafe außer Betracht.
(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, die verwirkte Vertragsstrafe neben der Erfüllung des jeweiligen Einzelabrufs geltend zu machen. Nimmt der Auftraggeber die verspätete Lieferung an, bleibt sein Anspruch auf die Vertragsstrafe bestehen, sofern er sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe bei der Annahme vorbehält.
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(6) Die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen unberührt. Eine wegen desselben Pflichtverstoßes verwirkte und gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers angerechnet.
Im Übrigen gelten § 11 VOL/B sowie die §§ 339 bis 345 BGB.
§ 12 Compliance
(1) Der Vertragsparteien bestätigen, dass sie für die Dauer der Tätigkeit nach diesem Vertrag stets uneingeschränkt an sämtliche einschlägigen Gesetze und Rechtsvorschriften halten werden.
(2) Die Vertragsparteien bestätigen, dass mit diesem Vertrag der Auftraggeber nicht in seinen Entscheidungen zu Umsatzgeschäften, Beschaffungsvorgängen, Verordnungen, Empfehlungen, Verweisungen zugunsten des Auftragnehmers beeinflusst wird und auch keinerlei diesbezügliche Erwartungen bestehen.
§ 13 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit
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Für die Vertragsparteien gelten die Vorschriften zu Datenschutz, heilberuflicher Schweigepflicht und Sozialgeheimnis. Ferner finden §§ 4, 23 GeschGehG, § 202a, 203, 206 StGB sowie § 9 MBO-Ä Anwendung.
-
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gegenseitig bekannt gewordenen betriebsinternen Angelegenheiten sowie den Inhalt der Vereinbarungen geheim zu halten und insbesondere Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung des Vertragspartners weiterzugeben. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Beendigung dieser Vereinbarung fort. Die gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz bleiben davon unberührt.
-
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Kenntnisse und Unterlagen, die ihnen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung über den jeweiligen Vertragspartner zugänglich gemacht wurden oder werden, einschließlich des Abschlusses dieses Vertrages, Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln. Von dieser Geheimhaltungsverpflichtung sind Informationen ausgenommen, die bereits allgemein bekannt sind oder solche, die gegenüber zuständigen Behörden nachweislich bekanntzugeben sind.
-
Der Auftragnehmer darf Geschäftsunterlagen und andere elektronische oder schriftliche Unterlagen des Auftraggebers, auf die er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für das UKH Zugriff hat, nicht an sich nehmen oder für sich speichern, soweit dies nicht unmittelbar zur Erfüllung seiner Pflichten nach diesem Vertrag erforderlich ist. Der Auftragnehmer darf Geschäftsunterlagen nicht unbefugten Personen innerhalb oder außerhalb des UKH zugänglich machen. Auf Ersuchen des Auftraggebers, jedoch spätestens mit Vertragsbeendigung, hat der Auftragnehmer alle Geschäftsunterlagen einschließlich Kopien hiervon zurückzugeben und elektronische Daten zu löschen. Es besteht kein Zurückbehaltungsrecht. Der Auftragnehmer wird auf Verlangen schriftlich bestätigen, dass
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er nicht mehr im Besitz von Unterlagen jeglicher Art ist, die im Eigentum des Auftraggebers stehen oder ihm vom Auftraggeber im Zusammenhang mit diesem Vertrag überlassen wurden.
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Beide Vertragspartner verpflichten sich, die für ihren Verantwortungsbereich geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere die Vorgaben der DSGVO und BDSG und anwendbare landesrechtliche Vorschriften einzuhalten.
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in der Anlage 8 abgedruckte Geheimhaltungsverpflichtung vor Auftragsbeginn von seinen Mitarbeiter*innen oder eingesetzten Erfüllungsgehilfen, die im Rahmen des Auftrags im UKH tätig sein werden, unterzeichnen zu lassen.
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, personenbezogene Daten, für die der Auftraggeber Verantwortlicher im Sinne der DS-GVO ist, nicht unbefugt zu verarbeiten. Sofern der Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, werden die Vertragsparteien vor der Verarbeitung dieser Daten einen Auftragsverarbeitungsvertrag vereinbaren. Ferner unterwirft sich der Auftragnehmer für den Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten schon jetzt der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten des Auftraggebers und verpflichtet sich, vor Verarbeitung der personenbezogenen Daten mit dem Auftraggeber einen entsprechenden Auftragsdatenverarbeitungsvertrag abzuschließen, der die Regelungen für die Datenverarbeitung verbindlich festlegt.
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Das UKH ist Betreiber einer Kritischen Infrastruktur im Sinne des BSiG und der KRITIS- Verordnung und unterliegt gesetzlichen Meldepflichten bei bekannt gewordenen Informations- und/oder Datenschutzvorfällen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jegliche bei ihm und/oder seiner Subunternehmen / Erfüllungsgehilfen bekannt gewordenen und meldepflichtige Informations- und/oder Datenschutzvorfälle/-störungen dem UKH unverzüglich mit allen notwendigen Angaben entsprechend der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften (insb. der Datenschutzgrundverordnung) sowie der geltenden Vorschriften zur Sicherheit in der Informationstechnik (insbes. BSI-Gesetz) zu melden.
Die Meldung an das UKH muss per Mail an datenschutz@uk-halle.de oder schriftlich an:
Universitätsklinikum Halle (Saale) Datenschutz Postfach 06097 Halle (Saale)
erfolgen.
Der Auftragnehmer unterstützt das UKH in jedem Falle bei der Erfüllung seiner Informationspflichten gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde. Kommt der Auftragnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat er für den hieraus resultierenden
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Schaden aufzukommen. Dies gilt insbesondere für Schäden die daraus erwachsen, dass das UKH durch die fehlendende oder nicht rechtzeitige Information eigenen Meldepflichten gegenüber den Behörden nicht oder nicht fristgerecht nachkommen kann.
- Alle in diesem § 13 festgelegten Verpflichtungen bestehen auch über das Ende dieses Vertrages hinaus fort.
§ 14 Formvorschriften und Nebenabreden
(1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
(2) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Formerfordernis kann nicht durch mündliche Vereinbarungen aufgehoben werden.
§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für die vereinbarten Leistungen gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Halle (Saale).
§ 16 Sonstiges/Salvatorische Klausel
(1) Die Parteien verpflichten sich zu einer loyalen Zusammenarbeit. Sie sichern sich gegenseitig zu, sämtliche zwischen ihnen getroffene Vereinbarungen loyal und partnerschaftlich zu erfüllen und etwa in Zukunft eintretenden Änderungen der Verhältnisse, völlig neu eintretenden oder bei Vertragsabschluss nicht bedachten Umständen nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben - ggf. auch durch eine Änderung oder Ergänzung der zwischen ihnen geschlossenen Verträge im Rahmen des rechtlich Zulässigen - Rechnung zu tragen.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt.
(3) Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Bestimmung rückwirkend eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Im Falle einer Lücke werden sie eine Bestimmung vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, wenn die Angelegenheit bedacht worden wäre.
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§ 17 Ausfertigungen
Es existieren zwei schriftliche Ausfertigungen dieses Vertrages. Die Vertragspartner bekennen, je eine schriftliche Ausfertigung erhalten zu haben.
Anlagen zum Vertrag: 1 – Leistungsbeschreibung/Leistungsverzeichnis, inkl. aller Anlagen 2 – technische Datenblätter 3 – Preisblatt 4 – Zertifikate, Nachweise und Erklärungen zum Angebot 5 – Zusammenfassung der Bieterfragen und Antworten des UKH 6 – Besondere Vergabe- und Vertragsbedingungen des UKH 7 – Angebotsunterlagen 8 – Geheimhaltungsverpflichtungserklärung (Muster des UKH)
Für den Auftraggeber: Für den Auftragnehmer:
Halle (Saale), Datum Ort, Datum
Vor- und Zuname des/derUnterzeichnin Vor- und Zuname des/derUnterzeichnin (in Druckbuchstaben) (in Druckbuchstaben)
Unterschrift, Stempel Unterschrift, Stempel Auftraggeber Auftragnehmer
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