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2026_27_15_Erklärung zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnorm_VgV.pdf

Vollständig ausgestatteter neonatologischer Transportinkubator

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 10:58 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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Beachtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)

Beachtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation bei der Erbringung von Liefer- / Dienstleistungen sowie Bauleistungen

Die Mindeststandards ergeben sich aus folgenden ILO-Konventionen:

 Nr. 29: Beseitigung der Zwangs- und Pflichtarbeit  Nr. 87: Recht auf Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechts  Nr. 98: Recht auf Vereinigungsfreiheit und auf Kollektivverhandlungen  Nr. 100: Gleichheit des Entgelts für Frauen und Männer  Nr. 105: Abschaffung der Zwangsarbeit  Nr. 111: Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf  Nr. 138: Einführung eines gesetzlichen Mindestalters  Nr. 182: Verbot der ausbeuterischen Kinderarbeit und Einführung unverzüglicher Maßnahmen zur Beseitigung ihrer schlimmsten Formen.

  1. Der Bieter versichert, den Auftrag nur mit Produkten auszuführen, die unter bestmöglicher Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt wurden.

  2. Für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung des Bieters Produkte nach Ziffer 3 enthält, ist der Bieter verpflichtet, spätestens bei Lieferung ein Siegel, Zertifikat oder einen gleichwertigen Nachweis der Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen vorzulegen.

Eine solche Nachweispflicht besteht nicht für Produkte, deren Bestandteile vollständig innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gewonnen oder hergestellt wurden. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Bieter ggf. einen Herkunftsnachweis für das Produkt zu verlangen.

  1. Die Nachweispflicht gemäß Ziffer 2 besteht für folgende Produktkategorien:  Bekleidung;  Stoffe und Textilwaren, zum Beispiel Vorhangstoffe, Teppiche;  Sportartikel (Bekleidung und Geräte);  Spielwaren;  Naturkautschuk-Produkte, zum Beispiel Einmal-/ Arbeitshandschuhe, Reifen;  Lederwaren;  Produkte aus Holz, u.a. Papier;  Natursteine;  Fischereiprodukte  Agrarprodukte, zum Beispiel Kaffee, Kakao, Orangen- oder Tomatensaft.

Enthält die Leistung oder Lieferung derartige Produkte? Ja ☐ Nein ☐

  1. Soweit Leistungen in Bezug auf vorgenannte Produkte auf Nachunternehmer übertragen werden, hat der Bieter die Verpflichtung in gleichem Umfang zu verlangen und auf deren Einhaltung hinzuwirken.

  2. Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass ein Angebot, dass zum geforderten Zeitpunkt keine oder eine unvollständige oder ersichtlich falsche Erklärung enthält, zum Ausschluss des Bieters während des Vergabeverfahrens führen kann.

Ort, Datum:

………………………………… ………………………………………………………………….. Stempel / Firma / Anschrift Unterzeichnung in Textform / Vor- und Nachname der erklärenden Person

Bei elektronischer Angebotsabgabe, entfällt das Erfordernis eine Unterschrift / Stempel (Schriftform) abzugeben, die Textform ist ausreichend. Eingescannte Unterschriften - unter Angabe von Vor- und Nachname der 1 von 2 erklärenden Person - genügen auch der Textform.

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