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Rahmenvereinbarung über Zscaler-Mietlizenzen, Verlängerung und Lizenzkonsolidierung

Status
Offen
Angebotsfrist
30.10.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
360.000 EUR
Lose
1
Erfüllungsregion
Bayern, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Lieferleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
30.09.2026
CPV-Codes
Anzeigen
  • Softwarepaket und Informationssysteme (48000000)
  • Softwarepaket für Vernetzung, Internet und Intranet (48200000)
Bekanntmachung
meinauftrag.rib.de
Bekanntmachungsnummer
671793-2026
Verfahrensnummer
a354c2fb-0fca-4323-8301-9f37f47085f7

Fragenkatalog

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Kurzbeschreibung

Die Münchner Wohnen GmbH in München beschafft Zscaler-Mietlizenzen im Rahmen eines einheitlichen Software-Mietvertrags (Software-as-a-Service, kurz SaaS). Zum 31. Dezember 2026 sollen 620 auslaufende und 880 neue Lizenzen zu insgesamt 1.500 Lizenzen zusammengeführt werden; zusätzliche Lizenzen können bei Bedarf hinzukommen. Der geschätzte Auftragswert beträgt 360.000 Euro, die Vertragslaufzeit kann einschließlich optionaler Verlängerungen bis zum 30. Dezember 2029 reichen.

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Leistungsbeschreibung

Ziel des Vergabeverfahrens ist die kaufmännische Konsolidierung des Lizenzbestands zum 31.12.2026 im Rahmen eines einheitlichen Software-Mietvertrags (SaaS). Zum Stichtag werden der auslaufende Lizenzstamm (620 Lizenzen) und die Neulizenzen (880 Lizenzen) zu einer Gesamtmenge von 1.500 Lizenzen zusammengeführt. Der Übergang hat für den Auftraggeber nahtlos, ohne vertragliche Unterbrechung und ohne wirtschaftliche Nachteile (z. B. durch Doppelberechnungen oder Deckungslücken am Umstellungstag) zu erfolgen. Da sich die Mitarbeiterzahl des Auftraggebers zukünftig dynamisch entwickeln kann, behält sich der Auftraggeber die Option vor, über die gesamte Vertragslaufzeit (inklusive der optionalen Verlängerungsjahre bis zum 30.12.2029) flexibel um zusätzliche Mietlizenzen zu erweitern.

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Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0000 · Rahmenvereinbarung über Beschaffung von Zscaler Mietlizenzen, Renewal und Konsolidierung

    Ziel des Vergabeverfahrens ist die kaufmännische Konsolidierung des Lizenzbestands zum 31.12.2026 im Rahmen eines einheitlichen Software-Mietvertrags (SaaS). Zum Stichtag werden der auslaufende Lizenzstamm (620 Lizenzen) und die Neulizenzen (880 Lizenzen) zu einer Gesamtmenge von 1.500 Lizenzen zusammengeführt. Der Übergang hat für den Auftraggeber nahtlos, ohne vertragliche Unterbrechung und ohne wirtschaftliche Nachteile (z. B. durch Doppelberechnungen oder Deckungslücken am Umstellungstag) zu erfolgen. Da sich die Mitarbeiterzahl des Auftraggebers zukünftig dynamisch entwickeln kann, behält sich der Auftraggeber die Option vor, über die gesamte Vertragslaufzeit (inklusive der optionalen Verlängerungsjahre bis zum 30.12.2029) flexibel um zusätzliche Mietlizenzen zu erweitern.

    Frist: 30.10.2026, 01:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

gemäß GWB § 123, § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). gemäß GWB § 123, § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. gemäß GWB § 123, § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). gemäß GWB § 124, das Unternehmen ist zahlungsunfähig, über das Vermögen des Unternehmens wurde ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt, das Unternehmen befindet sich im Verfahren der Liquidation oder hat seine Tätigkeit eingestellt. gemäß GWB § 123, § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte). gemäß GWB § 124, es besteht ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. gemäß GWB § 124, das Unternehmen hat eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt, und dies führte zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge. gemäß GWB § 123, §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Es dürfen keine Ausschlussgründe gemäß §123 oder §124 GWB vorliegen. gemäß GWB § 124, das Unternehmen hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden gemäß GWB § 124, das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Vergabeverfahren gemäß GWB § 124, das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen. gemäß GWB § 124, der öffentliche Auftraggeber verfügt über hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. gemäß GWB § 124, es resultiert eine Wettbewerbsverzerrung daraus, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Eine Nachforderung von Unterlagen nach Fristablauf ist nicht ausgeschlossen.

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LOT-0000 · Rahmenvereinbarung über Beschaffung von Zscaler Mietlizenzen, Renewal und Konsolidierung

Der Preis ist das einzige Zuschlagskriterium.

Vergabeunterlagen

7 Dateien · geladen 02.10.2026
Anlage_1_Leistungsbeschreibung_Zscaler.pdfLVLeistungsverzeichnis145 KBKlicken zum Anzeigen
Anlage_2_Preistabelle_Zscaler.xlsxSonstiges22 KBKlicken zum Anzeigen
EVB-IT Cloud-AGB.pdfSonstiges487 KBKlicken zum Anzeigen
EVB-IT digital Rahmenvereinbarung_Zscaler.docxSonstiges65 KBKlicken zum Anzeigen
Eignungs- und Zuschlagskriterien_Zscaler.pdfSonstiges254 KBKlicken zum Anzeigen
Vergabeunterlagen vom 29.09.2026 (PDF)Sonstiges907 KB
Verhaltenskodex des Münchner Wohnen.pdfSonstiges140 KBKlicken zum Anzeigen

Anforderungen

gemäß GWB § 123, § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). gemäß GWB § 123, § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. gemäß GWB § 123, § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). gemäß GWB § 124, das Unternehmen ist zahlungsunfähig, über das Vermögen des Unternehmens wurde ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt, das Unternehmen befindet sich im Verfahren der Liquidation oder hat seine Tätigkeit eingestellt. gemäß GWB § 123, § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte). gemäß GWB § 124, es besteht ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. gemäß GWB § 124, das Unternehmen hat eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt, und dies führte zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge. gemäß GWB § 123, §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Es dürfen keine Ausschlussgründe gemäß §123 oder §124 GWB vorliegen. gemäß GWB § 124, das Unternehmen hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden gemäß GWB § 124, das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Vergabeverfahren gemäß GWB § 124, das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen. gemäß GWB § 124, der öffentliche Auftraggeber verfügt über hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. gemäß GWB § 124, es resultiert eine Wettbewerbsverzerrung daraus, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Eine Nachforderung von Unterlagen nach Fristablauf ist nicht ausgeschlossen.

Änderungen und Bieterfragen

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