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Lieferung fabrikneuer Beamer mit Zubehör und zugehörigen Dienstleistungen

Status
Offen
Angebotsfrist
03.11.2026, 11:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
14.194.574,2 EUR
Lose
1
Erfüllungsregion
Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Lieferleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
02.10.2026
CPV-Codes
Anzeigen
  • Maschinen, Material und Zubehör für Büro und Computer, außer Möbeln und Softwarepaketen (30000000)
  • Computerbildschirme und Konsolen (30231000)
Bekanntmachung
dtvp.de
Bekanntmachungsnummer
680273-2026
Verfahrensnummer
ee79da49-5544-49d9-9e17-672d7fef8400

Fragenkatalog

Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.

Kurzbeschreibung

Der Dachverband kommunaler IT-Dienstleister (KDN) aus Köln beschafft fabrikneue Beamer samt Zubehör sowie damit verbundene Dienstleistungen. Der geschätzte Auftragswert beträgt rund 14,2 Millionen Euro; die Laufzeit ist mit 360 Tagen angegeben.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Auf einen Blick

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Leistungsbeschreibung

Lieferung von Druckern und Beamern - hier nur Los 3: Beamer

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · KDN-19-2026-01_Beamer14.194.574,2 EUR

    Lieferung von fabrikneuen Beamern samt Zubehör sowie korrespondierenden Dienstleistungen. Einzelheiten über die zu liefernden Produkte und die zu erbringenden Leistungen werden in der Anlage 1.2 "Preisblatt / Leistungsverzeichnis" beschrieben.

    Frist: 03.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

§ 56 Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen (1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. (5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0001 · KDN-19-2026-01_Beamer

Der Zuschlag erfolgt auf das günstigste Angebot. Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis.
100 %

Vergabeunterlagen

5 Dateien · geladen 04.10.2026
01_1.2 Preisblatt + LV.xlsxLVLeistungsverzeichnis65 KBKlicken zum Anzeigen
02_Vergabebedingungen Beamer.pdfAnschreiben247 KBKlicken zum Anzeigen
03_Einzureichende Unterlagen Beamer.docxFormular125 KBKlicken zum Anzeigen
04_Rahmenvertrag 1.0. Beamer.pdfVertragsbedingungen242 KBKlicken zum Anzeigen
Anlage_Liste der Bezugsberechtigten.pdfSonstiges361 KBKlicken zum Anzeigen

Anforderungen

§ 56 Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen (1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. (5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 02.10.2026BekanntmachungBekanntmachung CXP4Y6EM2EL

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