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Rahmenvertrag EU-weites offenes Verfahren zur Vergabe eines Rahmenvertrags für Beamer
Rahmenvertrag 1.0.
Auftraggeber KDN Dachverband Kommunaler IT-Dienstleister Am Turm 40 53721 Siegburg
Projekt EU-weites offenes Verfahren zur Vergabe eines Rahmenvertrags für Beamer
KDN-19-2026-01_2 Beamer Vergabenummer
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§ 1 Vertragsgegenstand und Vertragsgrundlagen ................................... 3
§ 2 Leistungspflichten des Auftragnehmers .............................................. 4
§ 3 Auftragserteilung und Abwicklung der Abrufe ................................... 6
§ 4 Preise ....................................................................................................... 6
§ 5 Zahlungsbedingungen und Rechnungsstellung ................................ 7
§ 6 Lieferung, Transport und Verpackung ................................................. 8
§ 7 Qualität der Ware ................................................................................... 9
§ 8 Gewährleistung und Mängelhaftung ................................................. 10
§ 9 Verzug des Auftragnehmers ............................................................... 11
§ 10 Vertragslaufzeit, Verlängerungsoptionen ........................................ 12
§ 11 Außerordentliche Kündigung (wichtiger Grund) ........................... 13
§ 12 Nachunternehmer .............................................................................. 14
§ 13 Rechtsnachfolge ................................................................................. 15
§ 14 Gerichtsstand, Erfüllungsort ............................................................. 15
§ 15 Schlussbestimmungen ...................................................................... 16
Hinweis zum Dokument
Die Verwendung der männlichen Form (z. B. „Mitarbeiter") ohne gleichzeitige Verwendung der weib- lichen (z. B. „Mitarbeiterin“) bzw. diversen Form in den Unterlagen zu diesem Vergabeverfahren dient lediglich der Vereinfachung und der besseren Lesbarkeit des Dokuments. Mit der Verwendung der männlichen Form ist immer gleichzeitig auch die weibliche bzw. diverse Form gemeint (und umge- kehrt), sofern dies nicht ausdrücklich abweichend vermerkt ist.
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§ 1 Vertragsgegenstand und Vertragsgrundlagen
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den abrufberechtigten Stellen (Anlage
- im Rahmen dieses Vertrages abgerufenen Waren für das jeweilige bezu- schlagte Los zu verkaufen, zu liefern und zu übereignen.
-
Bei den Vertragswaren handelt es sich um Beamer gem. der Leistungsbe- schreibung. Die Lieferung erfolgt ausschließlich auf Abruf der abrufberech- tigten Stellen, eine Abnahmeverpflichtung bestimmter Mengen besteht nicht (vgl. § 3 Abs. 4).
-
Vertragsgrundlagen:
Für die Durchführung dieses Vertrags gelten ausschließlich die folgenden Un- terlagen in der angegebenen Reihenfolge:
• Leistungsbeschreibung/Leistungsverzeichnis: Die Anforderungen gemäß Leistungsbeschreibung und das beigefügte Leistungsverzeichnis für das je- weils bezuschlagte Los..
• Rahmenvertrag: Die Bestimmungen dieses Rahmenvertrags selbst.
• Anlage 1: Liste der abrufberechtigten Besteller
• Vergabeunterlagen: Sonstige Vergabeunterlagen des Auftraggebers (ein- schließlich Antworten auf Bieterfragen).
• VOL/B und Zusätzliche Vertragsbedingungen: Etwaige zusätzliche Vertrags- bedingungen (z. B. des Landes oder der ausschreibenden Stelle).
• Angebot des Auftragnehmers: Das Angebot des Auftragnehmers mit dem ausgefüllten Preisblatt.
Nur die Bestimmungen dieses Vertrags und der oben genannten Unterlagen finden Anwendung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil.
- Begriffsbestimmungen:
Im Sinne dieses Vertrags bezeichnet der Begriff "abrufberechtigte Stellen" die Stellen, die berechtigt sind, Einzelabrufe (Bestellungen) aus diesem Rahmenver- trag zu tätigen (z. B. [ABRUFBERECHTIGTE STELLEN]). Der Begriff "Auftragneh- mer" umfasst auch von ihm eingesetzte Subunternehmer, soweit diese zur Ver- tragserfüllung beitragen.
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- Obergrenze:
Der Vertrag hat eine Obergrenze von
| Los 1 | 11.485.640,00 € | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Los 2 | 20.909.521,00 € | ||||
| Los 3 | 12.231.310,00 € |
(netto). Bei Erreichen der Obergrenze endet der Vertrag automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
§ 2 Leistungspflichten des Auftragnehmers
-
Leistungsumfang: Der Auftragnehmer verkauft, liefert und übereignet alle gemäß diesem Rahmenvertrag bestellten Leistungsgegenstände des jewei- ligen bezuschlagten Loses an die abrufberechtigten Stellen. Die einzelnen abrufberechtigten Stellen werden vom Auftraggeber benannt.
-
Produktsortiment: Die abrufberechtigten Stellen bestellen die im Leistungs- verzeichnis aufgeführten Artikel im Rahmen dieses Vertrags. Sollten während der Vertragslaufzeit einzelne angebotene Produkte nicht mehr lieferbar sein (z. B. weil die Produktion eingestellt wird), hat der Auftragnehmer ein Nach- folgeprodukt mit gleichwertiger Funktion und Qualität zu den gleichen Kon- ditionen anzubieten. Über etwaige Produktänderungen oder -Discontinuie- rungen informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich.
-
Kein Exklusivrecht: Dieser Rahmenvertrag begründet (mit Ausnahme etwai- ger zugesicherter Mindestabnahmemengen) keinen Anspruch des Auftrag- nehmers auf Abruf bestimmter Mengen oder einen exklusiven Lieferan- spruch. Ebenso wird der Auftraggeber (bzw. die abrufberechtigten Stellen) nicht verpflichtet, eine bestimmte Mindestmenge abzunehmen. Bestellun- gen erfolgen ausschließlich nach tatsächlichem Bedarf (Einzelabrufe).
-
Statistikpflicht: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Abrufverträgen oder Rahmenvereinbarungen monatlich einen aktuellen und vollständigen Nach- weis über alle abgerufenen Leistungen im vergangenen Monat sowie fort- laufen über die die gesamte Laufzeit des Rahmenvertrages zu führen und dem KDN diesen Nachweis unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Musters (s. Anlage Musterstatistik) in Form einer Gesamtauswertung kosten- los zur Verfügung zu stellen.
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Der Bericht ist spätestens bis zum 10. des Folgemonats ausschließlich in di- gitaler Form (Excel-Tabelle, nicht schreibgeschützt der KDN-Geschäftsstelle in Am Turm 40, 53721 Siegburg unter der E-Mail-Adresse: statis- tik@kdn.de vorzulegen. Folgende Informationen müssen je Abruf / Lieferung mindestens enthalten sein:
• Rahmenvereinbarung, aus der der Abruf getätigt wurde
• Abrufnummer
• abrufendes KDN- Mitglied
• Bezugsberechtigte Organisationseinheit gemäß Anlage 1.3 (Liste der
• Bezugsberechtigten)
• Leistungsort
• Auftragskennzeichen
• Rechnungsnummer/Rechnungsdatum
• Auftragshöhe (zzgl. Umsatzsteuer)
• Gesamtpreis ohne Mehrwertsteuer
• Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer
• Abrechnungsmonat
Einzelnen Abrufenden sind keine Statistiken zu liefern. Der Auftraggeber stellt seinen Mitgliedern entsprechende Informationen zur Verfügung. Der Auftraggeber behält sich die individuellen Anpassungen der Musterstatistik vor. Eine Änderung des Tabelleninhalts oder des Formats durch den Auf- tragnehmer ist unzulässig. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Statistik fortlaufend über die gesamte Vertragslaufzeit zu führen und zu liefern.
Erreicht innerhalb der Vertragslaufzeit das durch Bestellungen abgerufene Vertragsvolumen 70% des maximalen Abnahmewerts für den gesamten Ver- trag gem. EU-Bekanntmachung, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber dies unverzüglich mitzuteilen und zwar auch außerhalb der üblichen Statistikberichte.
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Der Auftraggeber ist berechtigt, die Statistikdaten zum Vertragscontrolling sowie zur Vorbereitung neuer Vergabeverfahren auszuwerten und bei Be- darf anonymisiert in einem neuen Vergabeverfahren zu veröffentlichen; dies kann insbesondere die Daten über Vertragsabschluss, Vertragslaufzeit, Ver- tragsgegenstand und Vertragsvolumen betreffen.
§ 3 Auftragserteilung und Abwicklung der Abrufe
-
Abrufverfahren: Die Inanspruchnahme der Leistungen aus diesem Rahmen- vertrag erfolgt durch Einzelabrufe (Einzelbestellungen) der abrufberechtig- ten Stellen. Die Bestellungen werden durch die abrufberechtigten Stellen entweder analog via Bestellschein oder elektronisch bzw. über ein vom Auf- tragnehmer bereitzustellendes Online-Bestellsystem abgewickelt. Der Auf- tragnehmer stellt hierfür alle erforderlichen Produktinformationen (Artikel- beschreibungen, Bilder usw.) zur Verfügung. Ggf. einzurichtende Schnittstel- len (z. B. für elektronische Kataloge oder Bestellübermittlungen) werden zwi- schen den Parteien abgestimmt. Der Auftragnehmer benennt einen An- sprechpartner, der für Rückfragen des Auftraggebers und der abrufberech- tigten Stellen zur Verfügung steht.
-
Keine Mindestbestellmenge: Bei Einzelabrufen bestehen keine Mindestab- nahmewerte hinsichtlich Menge oder Wert. Jeder Abruf kann in beliebiger Höhe erfolgen, vorbehaltlich eines etwaigen Mindestbestellwerts gemäß § 6 Abs. 1 (Versandkostenregelung).
-
Auftragsbestätigung: Der Auftragnehmer wird eingehende Bestellungen unverzüglich bestätigen. Er teilt der jeweiligen abrufberechtigten Stelle mit, bis wann die Lieferung voraussichtlich erfolgen wird.
-
Lieferabruf und Vertragspflicht: Durch einen Abruf kommt ein Einzelvertrag über die abgerufenen Leistungen zustande. Bleibt ein Abruf aus, entstehen dem Auftragnehmer hieraus keine Ersatzansprüche. Umgekehrt bleibt der Auftraggeber berechtigt, auch andere Bezugsquellen heranzuziehen, soweit keine Abrufe erfolgen. § 2 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 4 Preise
- Festpreise: Die im Angebot des Auftragnehmers angegebenen Preise sind verbindliche Festpreise, sofern nicht nachfolgend etwas Abweichendes ge- regelt ist. In den Preisen sind sämtliche Leistungen des Auftragnehmers ent- halten, einschließlich Verpackung, Verladung, Transport bis zur Lieferan-
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schrift sowie aller sonstigen Nebenkosten. Ausgenommen hiervon sind le- diglich etwaige Versandkosten bei Kleinstbestellungen unterhalb des defi- nierten Mindestbestellwerts (siehe § 6 Abs. 1).
Die vereinbarten Preise gelten grundsätzlich für die gesamte Vertragsdauer bis zum Vertragsende
-
Steuern: Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der zum Liefer- zeitpunkt gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
-
Rabatte: Sofern im Angebot des Auftragnehmers Rabattsätze (etwa auf Lis- tenpreise bestimmter Hersteller oder Produktgruppen) angegeben sind, gelten diese Rabatte für die Vertragsdauer entsprechend. Der Auftragneh- mer informiert den Auftraggeber unaufgefordert über Änderungen von Lis- tenpreisen und stellt aktualisierte Preislisten zur Verfügung, damit das Wa- renangebot aktualisiert werden kann (z. B. in elektronischen Katalogsyste- men).
§ 5 Zahlungsbedingungen und Rechnungsstellung
- Rechnungsstellung: Der Auftragnehmer stellt für jede erfolgte Lieferung eine prüfbare Rechnung aus. Die Rechnungsstellung erfolgt – sofern nichts Abweichendes vereinbart ist – jeweils an die abrechnende Stelle der abruf- berechtigten Stelle, welche die Bestellung getätigt hat. Rechnungen sind mit Angabe der Bestelldaten in zweifacher Ausfertigung an die jeweilige Stelle zu übersenden; alternativ kann ein elektronisches Rechnungsverfahren ver- einbart werden. Jeder Rechnung ist ein Lieferschein oder ein sonstiger Lie- fernachweis beizufügen, der mindestens folgende Angaben enthält:
o Bestell- oder Belegnummer, Datum der Bestellung und ggf. Zeichen der beliefernden Stelle,
o Anlieferungsadresse (Lieferstelle),
o Art und Umfang der Lieferung (Artikelbezeichnung, Artikel-Nr. und Stückzahl),
o Hinweis, ob es sich um eine Teil- oder Gesamtlieferung handelt,
o Bestätigung der ordnungsgemäßen Warenerhalts durch die Emp- fangsstelle.
- Zahlungsziel: Die Zahlung erfolgt – sofern nicht anders vereinbart – nach voll- ständiger Lieferung und Leistung sowie Eingang einer ordnungsgemäßen
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(prüffähigen) Rechnung innerhalb von 30 Kalendertagen ohne Abzug. Die Zahlung erfolgt bargeldlos auf das vom Auftragnehmer angegebene Konto.
-
Verzugseintritt bei fehlerhafter Rechnung: Sollte die Rechnung formale oder inhaltliche Mängel aufweisen (z. B. unvollständige Angaben, fehlerhafte Preise oder Ähnliches), beginnt die Zahlungsfrist erst mit Eingang der korri- gierten Rechnung. Etwaige durch fehlerhafte Rechnungen verursachte Ver- zögerungen in der Zahlungsabwicklung hat der Auftragnehmer zu vertreten.
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Abtretung von Forderungen: Forderungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragge- bers bzw. der jeweils betroffenen öffentlichen Stelle abgetreten werden.
§ 6 Lieferung, Transport und Verpackung
-
Versandkosten und Mindestbestellwert: Ab einem Netto-Bestellwert von 3.500,00 € pro Einzelabruf erfolgen Verpackung, Transport und Anlieferung versandkostenfrei für den Auftraggeber. Bei Bestellungen mit einem Auf- tragswert unter 3.500,00 € ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Versand- und Frachtkosten in Höhe von bis zu 350,-€ dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, sofern dies vorher vertraglich vereinbart und nachgewiesen ist. Bei der Beauftragung von Transportunternehmen stellt der Auftragnehmer si- cher, dass die Lieferung bis zur angegebenen Lieferadresse der abrufbe- rechtigten Stelle erfolgt.
-
Lieferfristen: Der Auftragnehmer wird die Versendung der bestellten Waren sofort nach Eingang des Abrufs veranlassen. Er teilt der jeweiligen abrufbe- rechtigten Stelle einen voraussichtlichen Liefertermin mit. Die Lieferung soll innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen; eine Lieferzeit von maximal 12 Wochen nach Abruf ist sicherzustellen. Überschreitet der Auftragnehmer die zugesagte Lieferzeit, ist der Besteller berechtigt, ohne weitere Mahnung die vertraglichen und gesetzlichen Verzugsrechte geltend zu machen, welche für das Land des Sitzes des abrufberechtigten Bestellers gelten.
-
Mitwirkung und Teillieferungen: Der Auftragnehmer stimmt Liefertermine vorab mit der jeweiligen Lieferstelle ab, sofern erforderlich. Teillieferungen bedürfen der Zustimmung des Bestellers. Sofern nichts Abweichendes ver- einbart wurde, erfolgen Lieferungen nach Absprache mit der Lieferstelle.
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Verzug bei Lieferungen: Kann der Auftragnehmer einen vereinbarten oder nach Absatz 2 vorgesehenen Liefertermin voraussichtlich nicht einhalten, so hat er den Auftraggeber und die betroffene abrufberechtigte Stelle unver-
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züglich schriftlich darüber zu informieren. Der Auftraggeber (bzw. die abruf- berechtigte Stelle) kann dem Auftragnehmer im Falle des Verzuges eine an- gemessene Nachfrist setzen. Wird die Leistung auch innerhalb dieser Nach- frist nicht erbracht, ist der Auftraggeber berechtigt, im Rahmen der gesetzli- chen Bestimmungen vom jeweiligen Auftrag (Einzelabruf) zurückzutreten. Weitergehende Rechte im Verzugsfall (wie Schadensersatz) bleiben unbe- rührt.
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Verpackungsrücknahme: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Transport- und Verkaufsverpackungen nach Maßgabe der nationalen Verpackungsgesetze des Lieferortes unentgeltlich zurückzunehmen. Verpackungen sind mög- lichst beim Anliefern der Ware zurückzugeben. Wird dies im Einzelfall nicht umgesetzt, holt der Auftragnehmer verbleibende Verpackungen auf eigene Kosten innerhalb einer angemessenen Frist bei der jeweiligen Stelle ab. Die Rücknahme erfolgt für den Auftraggeber bzw. die Stelle kostenfrei; der Auf- tragnehmer teilt dem Auftraggeber mit, auf welche Weise die Rücknahme erfolgt (Abholung oder unfreie Rücksendung).
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Verpackung und Transportsicherheit: Der Auftragnehmer hat die Ware transportsicher und unter Beachtung der geltenden umweltrechtlicher Vor- gaben zu verpacken. Umverpackungen (Sekundärverpackungen) sind – so- weit möglich – vor Lieferung zu entfernen. Entsteht durch unsachgemäße Verpackung ein Schaden, so trägt der Auftragnehmer hierfür die Verantwor- tung.
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Lieferschein: Jeder Lieferung ist ein Lieferschein bzw. ein Lieferprotokoll bei- zufügen, der alle wesentlichen Bestelldaten enthält (insbesondere Bestell- nummer, Lieferant, Artikel, Menge, Bestelldatum und Lieferdatum). Der Lie- ferschein ist von der Empfangsstelle bei Warenannahme zu quittieren.
§ 7 Qualität der Ware
-
Mindestanforderungen: Die im Leistungsverzeichnis und in der Leistungsbe- schreibung definierten Artikelmerkmale stellen Mindestspezifikationen dar und gelten als vom Auftragnehmer zugesichert. Der Auftragnehmer liefert ausschließlich neue und aktuelle Ware in einwandfreiem Zustand. Insbeson- dere müssen technische Geräte dem aktuellen Stand der Technik entspre- chen und dürfen keine sicherheitsrelevanten Mängel aufweisen.
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Gewährleistung der Eigenschaften: Sofern der Auftragnehmer zusätzlich Ga- rantien oder besondere Zusicherungen (etwa Herstellergarantien, Service-
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leistungen) angeboten hat, werden diese Bestandteil des Vertrags. Der Auf- tragnehmer stellt sicher, dass alle gelieferten Produkte die zugesicherten Ei- genschaften aufweisen und den geltenden Normen, Vorschriften und Unfall- verhütungsvorschriften entsprechen.
- Produktänderungen: Änderungen von Produkteigenschaften gegenüber der ursprünglichen Spezifikation (z. B. Modellwechsel, technische Weiterent- wicklungen) sind dem Auftraggeber vor einer Lieferung anzuzeigen. Nach- teile durch solche Änderungen (etwa geringere Leistungsfähigkeit oder hö- here Betriebskosten) sind nicht zulässig, es sei denn, der Auftraggeber stimmt ausdrücklich zu.
§ 8 Gewährleistung und Mängelhaftung
-
Untersuchung und Mängelanzeige: Die gelieferten Waren werden von der jeweiligen Empfangsstelle im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs ge- prüft. Weitergehende Untersuchungs- und Rügepflichten als die gesetzli- chen werden nicht vereinbart; offenkundige Mängel wird der Besteller nach Entdeckung unverzüglich anzeigen. Versteckte Mängel, die sich erst bei In- gebrauchnahme oder später zeigen, können ebenfalls innerhalb der ver- traglichen und gesetzlichen Fristen gerügt werden.
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Mängelrechte: Im Falle von Sach- oder Rechtsmängeln der gelieferten Ware stehen dem jeweiligen Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Der Besteller kann insbesondere Nacherfüllung verlangen, d. h. nach seiner Wahl Ersatzlieferung mangelfreier Ware oder Mangelbeseitigung, soweit möglich. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Besteller unzumut- bar, kann er Minderung des Preises verlangen oder – bei erheblichen Män- geln – von dem jeweiligen Abrufvertrag zurücktreten. Weitergehende Scha- densersatzansprüche bleiben unberührt, wobei eine eventuell gezahlte Ver- tragsstrafe anzurechnen ist (siehe § 9 Abs. 2).
-
Kosten bei Mängeln: Alle im Zusammenhang mit der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung stehenden Aufwendungen trägt der Auftragnehmer. Wird ein Mangel erst nach Weiterverarbeitung oder Inbetriebnahme der Ware festgestellt, so hat der Auftragnehmer die Kosten zu tragen, die durch die Mängelbeseitigung entstehen. Eventuell notwendige Rücksendungen mangelhafter Ware erfolgen auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers. Er- satzlieferungen sind frachtfrei und ohne Kosten für den Besteller zu erbrin- gen. Eine bereits geleistete Zahlung stellt keine Abnahme oder Anerken- nung der Lieferleistung dar.
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-
Gewährleistungsfrist: Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetz- lichen Bestimmungen des Lieferortes (in der Regel 24 Monate) und beginnt mit der Abnahme der Lieferung bzw. – falls keine förmliche Abnahme erfor- derlich ist – mit Erhalt der Lieferung durch den Besteller.
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Zusätzliche Garantievereinbarungen: Etwaige Herstellergarantien oder zu- sätzliche Servicevereinbarungen bleiben von den vorstehenden Regelun- gen unberührt und gelten ergänzend.
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Haftungsbegrenzung: Im Übrigen gelten die gesetzlichen Haftungsvor- schriften mit folgender Maßgabe: Die vertragliche Haftung des Auftragneh- mers für Schadensersatz (gleich aus welchem Rechtsgrund) wird der Höhe nach – außer bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – auf das 1,5-Fache der Auftragssumme des je- weiligen Abrufs begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit eine strengere Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist (z. B. nach Pro- dukthaftungsgesetz).
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Rechtsmängel und Schutzrechte: Der Auftragnehmer garantiert, dass durch die Nutzung oder Weiterveräußerung der gelieferten Artikel keine Rechte Dritter (insbesondere Patente, Marken oder Urheberrechte) verletzt werden. Er liefert ausschließlich Waren, die patent-, muster- und markenrechtlich un- bedenklich sind. Im Falle einer dennoch auftretenden Verletzung von Schutzrechten stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber und die abrufbe- rechtigten Stellen von allen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung dieser Rechte frei und trägt alle in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten.
§ 9 Verzug des Auftragnehmers
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Verzugseintritt: Gerät der Auftragnehmer in Lieferverzug (d. h. er liefert nicht innerhalb der in § 6 festgelegten Fristen oder bis zu einem verbindlich ver- einbarten Termin), stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu. Insbe- sondere kann der Besteller nach seiner Wahl Ersatz des Verzögerungsscha- dens verlangen oder, nach fruchtlosem Ablauf einer vom Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Das Recht, unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzu- treten, bleibt unberührt.
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Schadensersatz bei Verzug: Überschreitet der Auftragnehmer einen von ihm zugesagten Liefertermin oder die nach § 6 zulässige Höchstlieferzeit, steht dem Besteller – auch ohne Mahnung oder Fristsetzung – ein Anspruch auf
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Ersatz des entstandenen Verzögerungsschadens zu. Hierzu zählen auch et- waig verfallene Fördermittel oder andere finanzielle Nachteile, die dem Be- steller durch die verspätete Lieferung entstehen.
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Deckungskauf: Macht der Auftraggeber oder eine abrufberechtigte Stelle wegen nicht rechtzeitiger Lieferung von einem Deckungskauf Gebrauch (Be- schaffung der Ware bei einem Dritten), so hat der Auftragnehmer dem Auf- traggeber die dadurch entstehenden Mehrkosten zu erstatten.
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Weitergehende Ansprüche: Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auf- traggebers oder der abrufberechtigten Stellen im Verzugsfall bleiben unbe- rührt. Die Vereinbarung oder Verwirkung einer Vertragsstrafe gemäß Abs. 2 schließt die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche nicht aus.
§ 10 Vertragslaufzeit, Verlängerungsoptionen
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Laufzeitbeginn und -ende: Der Vertrag tritt am Tag der Zuschlagserteilung in Kraft und endet 24 Monate nach Zuschlagserteilung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
-
Verlängerungsoption: Der Auftraggeber hat die Option, die Laufzeit dieses Rahmenvertrags zweimal um jeweils ein (1) weiteres Jahr zu verlängern (ma- ximale Gesamtlaufzeit: vier Jahre). Der Vertrag verlängert sich entsprechend jeweils um ein Jahr, wenn nicht eine der Vertragsparteien spätestens fünf Monate vor dem jeweiligen Vertragsende der anderen Vertragspartei schrift- lich mitteilt, dass keine Verlängerung erfolgen soll. Erfolgt auch vor Ablauf des verlängerten Zeitraums keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich der Vertrag um ein weiteres (zweites) Jahr, womit die maximale Laufzeit von vier Jahren erreicht wird. Weitere Verlängerungen sind ausgeschlossen, so- weit nicht ausnahmsweise gesetzlich zulässig.
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Bestellungen bis Vertragsende: Die abrufberechtigten Stellen sind berech- tigt, bis zum letzten Tag der Vertragslaufzeit Bestellungen (Abrufe) aus die- sem Vertrag zu tätigen. Lieferungen, deren Bestellauftrag vor Vertragsende erteilt wurde, dürfen auch nach Vertragsende noch ausgeführt werden; für solche Lieferungen gelten weiterhin die Bedingungen dieses Rahmenvertra- ges. Eine Kündigung oder das Auslaufen des Vertrags berührt also nicht die ordnungsgemäße Abwicklung bereits erteilter Abrufe.
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Außerordentliche Kündigung: Das Recht beider Parteien zur außerordentli- chen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
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§ 11 Außerordentliche Kündigung (wichtiger Grund)
- Kündigungsrecht: Beide Vertragsparteien können diesen Rahmenvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise schrift- lich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftraggeber insbesondere vor, wenn einer der nachstehenden Umstände eintritt (Aufzählung nicht ab- schließend):
o Wiederholter Vertragsverstoß: Der Auftragnehmer (oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen) verstößt wiederholt und trotz schriftli- cher Abmahnung weiterhin gegen wesentliche Bestimmungen die- ses Vertrages.
o Schwerwiegende Schlechtleistung: Trotz Abmahnung erbringt der Auftragnehmer wiederholt nicht vertragsgerechte Leistungen oder kommt seinen Pflichten in erheblicher Weise schlecht oder gar nicht nach, sodass dem Auftraggeber ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
o Gesetzliche Ausschlussgründe: Es tritt ein Umstand ein, der einen der in § 133 Abs.1 Nr.2 GWB genannten zwingenden Ausschlussgründe erfüllt (z. B. rechtskräftige Verurteilung des Auftragnehmers wegen einer schweren Straftat).
o Vergaberechtswidriges Verhalten: Nach Vertragsschluss werden Tat- sachen bekannt, wonach der Auftragnehmer bei Zuschlagserteilung nicht die maßgeblichen Vergabe- oder Leistungsbedingungen erfüllt hat bzw. während der Vertragslaufzeit nicht erfüllt und dies zu einem Ausschluss im Vergabeverfahren geführt (z. B. falsche Eigenerklärun- gen, unzureichende Eignung).
o Insolvenz des Auftragnehmers: Über das Vermögen des Auftragneh- mers wird ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Auftragnehmer gerät in sonstige erhebliche Zahlungsschwierigkeiten. Gleiches gilt, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.
o Gläubigerzugriff: Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auf- traggeber werden gepfändet oder es tritt sonst ein erheblicher Gläu- bigerzugriff auf, es sei denn, der Auftragnehmer leistet unverzüglich eine ausreichende Sicherheit, sodass die Vertragserfüllung nicht ge- fährdet ist.
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Rechtsfolgen der Kündigung: Im Falle einer berechtigten außerordentlichen Kündigung kann der Auftraggeber bereits erteilte, aber noch nicht vollstän- dig ausgeführte Abrufe nach eigenem Ermessen entweder abbrechen oder fortführen lassen. Entscheidet er sich für einen Abbruch, wird er gegebenen- falls einen Dritten mit der Restleistung beauftragen; etwaige Mehrkosten trägt der gekündigte Auftragnehmer. Die Geltendmachung von Schadens- ersatzansprüchen bleibt durch die Kündigung unberührt. Bereits entstan- dene Vertragsstrafen oder Schadensersatzansprüche wegen Teilleistungen bleiben ebenfalls bestehen.
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Teilkündigung: Soweit der wichtige Grund nur einen abgrenzbaren Teil der Leistung betrifft, kann der Auftraggeber alternativ zur Gesamtkündigung auch eine Teilkündigung des Vertrages aussprechen. In diesem Fall werden lediglich die von der Teilkündigung erfassten Leistungen beendet, während der Vertrag im Übrigen fortbesteht. Die Rechte aus Abs. 2 gelten entspre- chend.
§ 12 Nachunternehmer
-
Einschaltung Dritter: Der Auftragnehmer darf die Ausführung der vertragli- chen Leistungen oder wesentlicher Teile derselben nur mit vorheriger aus- drücklicher Zustimmung des Auftraggebers auf Dritte (Nachunternehmer). Eine Zustimmung wird in der Regel nur für benannte und fachkundige Nach- unternehmer erteilt. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlan- gen die vorgesehenen Nachunternehmer zu benennen und nachzuweisen, dass diese die erforderliche Eignung besitzen.
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Verantwortung des Auftragnehmers: Erteilt der Auftraggeber die Zustim- mung zum Einsatz von Nachunternehmern, bleibt der Auftragnehmer den- noch alleiniger Vertragspartner und gegenüber dem Auftraggeber für die vollständige Vertragserfüllung verantwortlich. Der Auftragnehmer steht da- für ein, dass ein eingeschalteter Nachunternehmer die für ihn geltenden ver- traglichen Pflichten in gleicher Weise erfüllt. Bei Bedarf hat der Auftragneh- mer für eine Klärung von Problemen mit dem Nachunternehmer zu sorgen. Die Nachunternehmer sind ebenfalls zur Vertraulichkeit, Datenschutz und Einhaltung aller Vertragsauflagen durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer zu verpflichten.
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Austausch von Nachunternehmern: Ein Wechsel oder weiterer Nachunter- nehmereinsatz während der Vertragslaufzeit bedarf erneut der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Die Zustimmung kann insbesondere ver-
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weigert werden, wenn begründete Zweifel an der technischen oder finanzi- ellen Leistungsfähigkeit des vorgeschlagenen neuen Nachunternehmers be- stehen.
§ 13 Rechtsnachfolge
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Vertragsübertragung: Beide Vertragsparteien sind berechtigt – und im Falle des Übergangs des Unternehmens oder wesentlicher Vermögenswerte auf einen Dritten verpflichtet –, diesen Vertrag im Ganzen auf einen Rechtsnach- folger zu übertragen. Die Vertragsparteien werden jedoch nur dann von ih- ren vertraglichen Verpflichtungen entbunden, wenn der Rechtsnachfolger den vollständigen Eintritt in diesen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten schriftlich erklärt und die jeweils andere Vertragspartei der Vertragsüber- nahme zustimmt. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden, insbesondere bei berechtigten Zweifeln an der technischen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des vorgesehenen Rechtsnachfolgers.
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Mitteilungspflichten: Jeder Vertragspartei hat einen geplanten Rechtsnach- folgewechsel (z. B. Unternehmensverkauf, Umwandlung) der anderen Partei unverzüglich in Textform anzuzeigen. Die Vertragsparteien werden im Sinne von Treu und Glauben zusammenwirken, um einen reibungslosen Übergang des Vertragsverhältnisses auf den Rechtsnachfolger zu gestalten.
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Nachunternehmer einbeziehen: Die Regelungen dieser Klausel gelten ent- sprechend auch für den Fall, dass der Auftragnehmer während der Vertrags- durchführung einen Wechsel bei den von ihm eingesetzten Nachunterneh- mern vornimmt (z. B. wenn ein Nachunternehmer durch einen anderen Rechtsnachfolger übernommen wird).
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Rechtsnachfolge bei Vertragskündigung: Für den Fall, dass der Ausschrei- bungsgewinner vor vollständiger Leistungserbringung wegen Kündigung, Insolvenz oder aus einem anderen Grunde endgültig ausfällt, behält sich der Auftraggeber vor, die verbleibenden Arbeiten den übrigen Bietern in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses bis Platz 5 auf der Grundlage ihrer Angebote anzutragen.
§ 14 Gerichtsstand, Erfüllungsort
- Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz der jeweiligen abrufberechtigten Stelle. Die abrufberechtigte Stelle kann darüber hinaus Ansprüche gegen den Auftragnehmer nach Wahl auch am Sitz des Auftragnehmers gerichtlich geltend machen.
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Erfüllungsort: Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen ist vorbehalt- lich abweichender Regelung die jeweilige Lieferanschrift der abrufberech- tigten Stellen, an welche die Waren aufgrund eines Einzelabrufs zu liefern sind. Für die Zahlungspflichten des Auftraggebers gilt dessen Sitz als Erfül- lungsort.
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Streitigkeiten: Die Vertragsparteien werden etwaige Meinungsverschieden- heiten aus diesem Vertrag zunächst gütlich zu lösen versuchen. Gelingt dies nicht, werden die Streitigkeiten im ordentlichen Rechtsweg vor den Gerich- ten ausgetragen. Ein Streit oder schwebendes Gerichtsverfahren entbindet den Auftragnehmer nicht von seinen vertraglichen Leistungspflichten; er ist insbesondere nicht berechtigt, die Lieferungen einzustellen oder zurückzu- halten, soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich zustimmt.
§ 15 Schlussbestimmungen
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Schriftform: Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages – einschließ- lich dieser Schriftformklausel – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändig unterschriebene Urkunden beider Vertragsparteien. Mündli- che Nebenabreden bestehen nicht. Auch der Verzicht auf das Schriftformer- fordernis kann nur schriftlich vereinbart werden. Vertragsrelevante Erklärun- gen der Parteien (z. B. Kündigungen, Fristsetzungen, Mahnungen) sind schriftlich abzugeben, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorge- schrieben ist.
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Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Rahmenver- trags unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder nach Vertrags- schluss werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertrags- bestimmungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich in einem solchen Fall, eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken, die die Parteien bei Vertragsschluss nicht vorher- gesehen haben.
-
Vertraulichkeit: Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen, die sie im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhalten oder austauschen, vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für geschäftli- che und technische Details der gelieferten Leistungen sowie für personen- bezogene Daten. Diese Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch über die Vertragslaufzeit hinaus fort. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass auch von ihm eingesetzte Nachunternehmer und Erfüllungsgehilfen einer entspre- chenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
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Rahmenvertrag EU-weites offenes Verfahren zur Vergabe eines Rahmenvertrags für Beamer “
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Datenschutz: Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle im Rahmen dieses Vertrags vom Auftraggeber oder den abrufberechtigten Stellen erhaltenen oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausschließlich für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Eine Weitergabe an Dritte oder Nutzung für andere Zwecke ist untersagt, sofern nicht eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Auftraggebers vorliegt. Der Auftragnehmer wird die einschlägigen ge- setzlichen Bestimmungen zum Datenschutz einhalten, insbesondere die Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie der jeweils einschlägigen Landesdatenschutzgesetze. Entsprechende Verpflichtungen sind auch mit ggf. eingeschalteten Nachunternehmern zu vereinbaren.
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Compliance und weitere Pflichten: Der Auftragnehmer erklärt, dass er bei der Vertragserfüllung alle geltenden Rechtsvorschriften einhält, insbeson- dere arbeits-, sozialversicherungs- und umweltrechtliche Bestimmungen. Er sichert zu, die Vorschriften des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Ent- sendegesetzes und ggf. anwendbarer Tariftreuevorgaben zu beachten. Auf Verlangen weist der Auftragnehmer die Einhaltung dieser Pflichten nach. Bei Verstößen hiergegen ist der Auftraggeber berechtigt, geeignete Sanktionen bis hin zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags auszusprechen.
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