Generalunternehmerleistungen für den Ersatzneubau einer ambulant betreuten Senioren-Wohngemeinschaft in Irsee

Status
Vergeben
Angebotsfrist
15.12.2025, 12:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
Nicht angegeben
Lose
1
Auftraggeber
Markt IrseeProfil ansehen
Erfüllungsregion
Bayern, Deutschland
Verfahren
Verhandlungsverfahren mit Aufruf
Auftragsart
Bauleistung
Veröffentlicht
18.11.2025
Bekanntmachungsnummer
762418-2025
Verfahrensnummer
52b43af6-d274-435f-8805-db2f307425ea
CPV-Codes
45000000 · Bauarbeiten; 45200000 · Komplett- oder Teilbauleistungen im Hochbau sowie Tiefbauarbeiten; 45211100 · Bauarbeiten für WohnhäuserMehr anzeigen

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Kurzbeschreibung

Der Markt Irsee schreibt die schlüsselfertige Errichtung eines Ersatzneubaus für eine ambulant betreute Senioren-Wohngemeinschaft als Generalunternehmerleistung aus. Das Projekt basiert auf einer funktionalen Leistungsbeschreibung und unterliegt spezifischen zuwendungsrechtlichen Vorgaben. Eine Besonderheit stellt die geplante Stundungsabrede dar, bei der die Vergütung sukzessive durch Mieteinnahmen und Fördermittel erfolgt.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Der Auftraggeber beabsichtigt die Errichtung eines Ersatzneubaus für eine ambulant betreute Wohngemeinschaft (Seniorenwohnen) auf dem markteigenen Grundstück in der Frühlingsstraße 1a in 87660 Irsee. Der Auftragnehmer soll die Generalunternehmerleistungen schlüsselfertig und termingerecht erbringen. Die Errichtung des Ersatzneubaus durch einen Generalunternehmer auf Basis einer (teil-)funktionalen Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ist von der Rechtsaufsicht, dem Landratsamt Ostallgäu, genehmigt worden. Die Realisierung des Bauvorhabens ist fördermittelgefördert. Die aus der Förderung resultierenden zuwendungsrechtlichen Vorgaben sind vollumfänglich und zwingend einzuhalten; deren Beachtung ist von besonderer Bedeutung für die Durchführung des Bauvorhabens. Eine Besonderheit des GU-Vertrages liegt darin, dass Abschlagsrechnungen des Auftragnehmers ausgeschlossen sein sollen; zudem soll in einer Stundungsabrede zwischen den Parteien vereinbart werden, dass die Vergütung der Leistungen des Auftragnehmers erst sukzessive durch Mieteinnahmen des Auftraggebers, die aus der Vermietung der Wohneinheiten der Wohngemeinschaft resultieren, und vereinnahmten Fördermitteln erfolgen soll. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass über Einzelheiten und insbesondere über abweichende Lösungsansätze im Verhandlungsverfahren verhandelt werden kann.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Generalunternehmerleistungen für den Ersatzneubau einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft (Seniorenwohnen) in Irsee

    Der Auftraggeber beabsichtigt die Errichtung eines Ersatzneubaus für eine ambulant betreute Wohngemeinschaft (Seniorenwohnen) auf dem markteigenen Grundstück in der Frühlingsstraße 1a in 87660 Irsee. Der Auftragnehmer soll die Generalunternehmerleistungen schlüsselfertig und termingerecht erbringen. Die Errichtung des Ersatzneubaus durch einen Generalunternehmer auf Basis einer (teil-) funktionalen Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ist von der Rechtsaufsicht, dem Landratsamt Ostallgäu, genehmigt worden. Die Realisierung des Bauvorhabens ist fördermittelgefördert. Die aus der Förderung resultierenden zuwendungsrechtlichen Vorgaben sind vollumfänglich und zwingend einzuhalten; deren Beachtung ist von besonderer Bedeutung für die Durchführung des Bauvorhabens. Eine Besonderheit des GU-Vertrages liegt darin, dass Abschlagsrechnungen des Auftragnehmers ausgeschlossen sein sollen; zudem soll in einer Stundungsabrede zwischen den Parteien vereinbart werden, dass die Vergütung der Leistungen des Auftragnehmers erst sukzessive durch Mieteinnahmen des Auftraggebers, die aus der Vermietung der Wohneinheiten der Wohngemeinschaft resultieren, und vereinnahmten Fördermitteln erfolgen soll. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass über Einzelheiten und insbesondere über abweichende Lösungsansätze im Verhandlungsverfahren verhandelt werden kann.

Anforderungen an deinen Betrieb

Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) oder nach § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder nach den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), oder nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach §§ 263 (Betrug) oder 264 StGB (Subventionsbetrug). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129a StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) oder nach § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen. Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, oder 2. der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen kann. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen 1. versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, 2. versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder 3. fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Auf § 56 VgV wird verwiesen.

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0001 · Generalunternehmerleistungen für den Ersatzneubau einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft (Seniorenwohnen) in Irsee

Pauschalpreisangebot gemäß den Positionen im Preisblatt
300 %
Der Bieter hat ein schriftliches Konzept als Teil seines Angebotes abzugeben und darin möglichst detailliert, strukturiert und aussagekräftig seine Vorstellungen und seine Herangehensweise zur Erbringung der verfahrensgegenständlichen Leistungen im Hinblick auf den bezeichneten Zuschlags(unter)kriterien darzustellen. Die Ausführungen sollen hierbei konkret sein, sich auf das ausgeschriebene Projekt beziehen und oberflächliche oder pauschale Aussagen vermeiden. Das schriftliche Konzept, in dem der Bieter mindestens stichpunktartige Ausführungen zu den Zuschlagskriterien macht, soll maximal 10 Seiten umfassen. Beispiele, Schemata, Schaubilder etc. sind erwünscht, sollen aber in den Text integriert werden und Bestandteil der 10 Seiten sein. Die Entscheidung über den Zuschlag erfolgt auf Grundlage der nachfolgend benannten Zuschlagsunterkriterien und deren Gewichtung: 1. Konzeptionelle Darstellung der ausgeschriebenen Generalunternehmerleistungen im Hinblick auf die Besonderheiten und Herausforderungen im Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Maßnahme (0 bis 5 Punkte, Faktor 10, max. 50 Punkte). 2. Konzeptionelle Darstellung der ausgeschriebenen Generalunternehmerleistungen im Hinblick auf die beabsichtigte Herangehensweise und Projektorganisation zur Projektumsetzung (0 bis 5 Punkte, Faktor 10, max. 50 Punkte). 3. Konzeptionelle Darstellung der ausgeschriebenen Generalunternehmerleistungen im Hinblick auf die beabsichtigte Vorgehensweise zur Sicherstellung einer termingetreuen Ausführung und Fertigstellung innerhalb budgetierter Kosten; (0 bis 5 Punkte, Faktor 10, max. 50 Punkte). 4. Konzeptionelle Darstellung der ausgeschriebenen Generalunternehmerleistungen im Hinblick auf die Darstellung des Projektteams, der geplanten Verfügbarkeit des Projektteams (insb. vor Ort), Reaktionszeit, Erreichbarkeit bzw. im Bedarfsfall, Projektmanagement, Zusammenarbeit und Kommunikation mit dem Auftraggeber und Dritten etc. (0 bis 5 Punkte, Faktor 10, max. 50 Punkte). Die vorgenannten Kriterien werden jeweils mit Punkten von 0 bis 5 bewertet und wie dargestellt faktoriert. Insgesamt können also (mit Faktorierung) maximal 200 Punkte für das schriftliche Konzept erreicht werden. Die genannten (Unter-)Kriterien werden jeweils mit Punkten von 1 bis 5 bewertet und wie folgt ermittelt: ­- 5 Punkte: Das Kriterium wird sehr gut / überdurchschnittlich dargestellt. ­- 4 Punkte: Das Kriterium wird gut dargestellt. ­- 3 Punkte: Das Kriterium wird befriedigend / durchschnittlich dargestellt. ­- 2 Punkte: Das Kriterium wird ausreichend dargestellt. ­- 1 Punkt: Das Kriterium wird mangelhaft dargestellt. ­- 0 Punkte: Das Kriterium wird nicht dargestellt.
200 %

Vergabeunterlagen

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Anforderungen

Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) oder nach § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder nach den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), oder nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach §§ 263 (Betrug) oder 264 StGB (Subventionsbetrug). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129a StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) oder nach § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen. Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, oder 2. der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen kann. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen 1. versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, 2. versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder 3. fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Auf § 56 VgV wird verwiesen.

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 29.07.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 524630-2026
Vergleichbare Verfahren267vergeben oder Frist abgelaufen
Mit erfasstem Zuschlag116 verschiedene Auftragnehmer
ZuschlagssummeMedian
Zuschlag zu SchätzwertMedian, 19 Vergaben

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Wer gewinnt solche Vergaben?

Die 300 inhaltlich ähnlichsten Verfahren im erfassten Bestand
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RBRiedel Bau AGSchweinfurt2031.07.202616,1 Mio. €steigend
HSHeinrich Schmid GmbH & Co. KGRosenheim2030.06.2026137 Tsd. €steigend
HWHans Wagner Bauunternehmen GmbH & Co. KGNeumünster1010.09.2026 - steigend
SPSideka Projektmanagement GmbHIbbenbüren1028.08.2026449 Tsd. €steigend
BBBPM Bau- und Projektmanagement Hart GmbHPfarrkirchen1018.08.20261 €steigend
DPDiederichs Projektmanagement AG & Co. KGBerlin1017.08.20261 €steigend
SAschulze architektenZeven1017.08.202652 Tsd. €steigend
K+Kayser + Böttges Ingenieure und Architekten GmbHMünchen1012.08.20262 Mio. €steigend
PIPft Ingenieur GmbHMarkt Indersdorf1011.08.2026260 Tsd. €steigend

Wer schreibt solche Vergaben aus?

Regionen: Bayern (131) · Nordrhein-Westfalen (30) · Baden-Württemberg (29) · Berlin (15) · Hessen (12) · Niedersachsen (10)
BFBundesanstalt für ImmobilienaufgabenBonn608.09.2026
BMBezirkskliniken MittelfrankenAnsbach620.05.2026
GAGESOBAU AGBerlin419.08.2026
MWMünchner Wohnen GmbHMünchen406.08.2026
MKMarkt KühbachKühbach412.05.2026
LMLandeshauptstadt München vertreten durch MRG Münchner Raumentwicklungsgesellschaft mbHMünchen316.09.2026
BFBundesanstalt für ImmobilienaufgabenWesterstede304.09.2026
WGWiBau Gesellschaft mbHWiesbaden317.08.2026

Laufende Rahmenverträge

Bayern
  • Markierungsarbeiten 2026/27 an der Anschlussstelle KemptenROSTRA VR GmbH & Co. KGDie Autobahn GmbH des Bundes - NL SüdbayernMünchen, Deutschland
    27.08.2026noch 13 Monate29.10.2027
    Neuausschreibung erwartet ca. Q2 2027 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Tiefbauarbeiten für den Vollausbau des Fernwärmenetzes in UnterhachingPrantl Roppen Erd- und Leitungsbau GmbHGeothermie Unterhaching GmbH & Co KGUnterhaching, Deutschland
    23.12.2024noch 14 Monate01.12.2027
    Neuausschreibung erwartet ca. Q2 2027 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Neubau von Gas-Hochdruckleitungen im Versorgungsgebiet der Stadtwerke MünchenBrunner + Co Baugesellschaft mbH & Co München +1 weitereStadtwerke München GmbHMünchen, Deutschland
    0 €
    23.02.2026noch 15 Monate31.12.2027
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2027 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Erweiterung und Erneuerung von Strom- und TelekommunikationsnetzenWalter Ehmann Elektroanlagen GmbH +5 weitereStadtwerke München GmbHMünchen, Deutschland
    0 €
    25.11.2025noch 15 Monate31.12.2027
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2027 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Rahmenvereinbarung für Tiefbau- und Pflasterarbeiten im Nationalpark Bayerischer WaldMatthias Bauer GmbHNationalparkverwaltung Bayerischer WaldGrafenau, Deutschland
    0 €
    10.03.2026noch 15 Monate31.12.2027
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2027 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Straßen- und Wegeinstandsetzung im Nationalpark Bayerischer WaldFischl Tiefbau GmbHNationalparkverwaltung Bayerischer WaldGrafenau, Deutschland
    0 €
    10.11.2025noch 15 Monate31.12.2027
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2027 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet

Markt Irsee

Aktiv seit 2025 · 1 Verfahren
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Verfahren pro Jahr1Ø seit 2025
Ø Auftragswertgeschätzt, laut Bekanntmachung
VergebenVerfahren mit Zuschlag
RahmenverträgeAnteil an Verfahren
Verfahren je Woche · 1 seit 2025Spitze KW 47 · 2025 · 1

Leistungsbereiche

Top 5 nach Verfahren

Erfüllungsorte

nach Verfahren

Bisherige Auftragnehmer

Zuschläge dieses Auftraggebers, alle Leistungsbereiche
HSHubert Schmid Bauunternehmen GmbH128.07.2026 -

Laufende Rahmenverträge

nach voraussichtlichem Vertragsende

Keine laufenden Rahmenverträge dieses Auftraggebers bekannt.

Letzte Verfahren

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18.11.2025Generalunternehmerleistungen für den Ersatzneubau einer ambulant betreuten Senioren-Wohngemeinschaft in IrseeVergebenHSHubert Schmid Bauunternehmen GmbH0 €

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