Generalsanierung eines Studierendenwohnheims mit Totalunternehmer- und Planungsleistungen

Status
Vergeben
Angebotsfrist
27.02.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
15.210.084 EUR
Lose
1
Erfüllungsregion
Bayern, Deutschland
Verfahren
Verhandlungsverfahren mit Aufruf
Auftragsart
Bauleistung
Veröffentlicht
29.01.2026
CPV-Codes
Anzeigen
  • Bauarbeiten (45000000)
  • Bauarbeiten für Studentenwohnheime (45214700)
  • Planungsleistungen im Bauwesen (71320000)
Bekanntmachung
ted.europa.eu
Bekanntmachungsnummer
66666-2026
Verfahrensnummer
d713cbbf-7060-48c5-8aeb-bab86da21bbe

Fragenkatalog

Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.

Kurzbeschreibung

Das Studierendenwerk München Oberbayern, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, beauftragt die vollständige Sanierung des Studierendenwohnheims Haus 13 in der Christoph-Probst-Straße 6 in München. Der Auftrag umfasst Totalunternehmerleistungen einschließlich sämtlicher erforderlicher Planungsleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Das Gebäude verfügt über acht Geschosse und 181 Einzelappartements mit eigenem Bad und eigener Küchenzeile; der geschätzte Auftragswert beträgt rund 15,21 Millionen Euro.

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Leistungsbeschreibung

Totalunternehmerleistungen mit sämtlichen erforderlichen Planungsleistungen für alle erforderlichen Leistungsbilder der HOAI für die Generalsanierung eines Studierendenwohnheims, Haus 13 in der Studentenstadt.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Totalunternehmerleistungen für die Generalsanierung eines Studierendenwohnheims, Haus 13

    Der Auftraggeber beabsichtigt, das Studierendenwohnheim "Haus 13" in der Christoph-Probst-Straße 6 in 80805 München vollständig zu sanieren. Das Studierendenwohnheim Haus 13 - auch "rotes Haus" genannt - umfasst insgesamt 8 Geschosse (1 Kellergeschoss und 7 Vollgeschosse) und bietet 181 Wohnplätze für Studierende, jeweils in Einzelappartements mit eigenem Bad und Küchenzeile. Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die Beschaffung von Totalunternehmerleistungen mit sämtlichen erforderlichen Planungsleistungen für alle erforderlichen Leistungsbilder der HOAI für die Generalsanierung dieses Studierendenwohnheims. Ziel ist die schlüsselfertige Generalsanierung (Planung, Schadstoffsanierung, Entkernung und Bauleistungen) des Studierendenwohnheimes Haus 13. Hierfür sind alle für die Generalsanierung notwendigen Planungsleistungen von dem Auftragnehmer oder von ihm zu beauftragender Nachunternehmer zu erbringen. Dies umfasst insbesondere alle jeweils erforderlichen Leistungsbereiche analog der HOAI (Grundleistungen und Besondere Leistungen), wie beispielsweise die Objektplanung Gebäude und Innenräume, die Freiflächen- und Infrastrukturplanung, die Fachplanung Technische Ausrüstung, die Fachplanung Tragwerksplanung sowie sonstige erforderliche Planungs- und Gutachterleistungen. Auch alle Bauleistungen (einschließlich der Schadstofffreimachung und vollständigen Entkernung bis auf die tragende Struktur) sind vollumfänglich durch den Auftragnehmer und dessen Nachunternehmer zu erbringen und die Räumlichkeiten funktionsfähig, betriebsbereit und schlüsselfertig herzustellen. Ferner hat der Auftragnehmer - eine entsprechende Beauftragung vorausgesetzt - die Leistungen der Leistungsphase 9 analog HOAI zu erbringen. Die Übergabe des bezugsfertigen Gebäudes sowie die Abnahme muss spätes-tens zum 15. Dezember 2028 erfolgen. Das Bauvorhaben hat den Fördermittelbestimmungen zu entsprechen, um eine maximale Förderung zu erzielen (siehe auch: Richtlinien für die Förderung von Wohnraum für Studierende (StudR 2023), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 4. August 2023 (BayMBl. Nr. 441), die durch Bekanntmachung vom 11. November 2024 (BayMBl. Nr. 567) geändert worden ist, ("Richtlinien für die Förde-rung von Wohnraum für Studierende") (Anlage 807) sowie die Besonderen Neben-bestimmungen zur Projektförderung für Wohnraum für Studierende (BNBest-P) (Anlage 807a). Für den Abruf der Fördermittel ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich. Für weitergehende Ausführungen wird auf die nachfolgenden Unterlagen verwiesen: - Funktionale Leistungsbeschreibung (Anlage 802) - Planunterlagen gemäß Anlagenverzeichnis_Planunterlagen (Anlage 810_00); - Totalunternehmervertrag (Anlage 907)

Anforderungen an deinen Betrieb

Zwingende Ausschlussgründe des § 123 Abs. 1 bis 3 GWB: Eigenerklärung (gemäß § 123 Abs. 1 bis 3 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach: - § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), - § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, - § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), - § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, - § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, - § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), - § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), - den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder - den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels). Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung Eigenerklärung, dass das Unternehmen seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 GWB). Fakultative Ausschlussgründe des § 124 GWB Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass - das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, - das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, und sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, - das Unternehmen nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; dies gilt auch für Personen, die als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt haben, - das Unternehmen nicht mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, - kein Interessenskonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte, - keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, - das Unternehmen nicht eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, - das Unternehmen nicht o versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, o versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder o fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Falls eine oder mehrere der oben aufgeführten Ausschlussgründe grundsätzlich erfüllt sind, hat das Unternehmen diejenigen Ausschlussgründe konkret zu benennen und außerdem Gründe darzulegen (wie beispielsweise Darlegung einer abgegebenen Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen oder Darlegung von Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB), warum er dennoch als geeignet anzusehen ist. Der Bewerber, jedes Mitglied der Bewerber- / Bietergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 201 "Ausschlussgründe" zu verwenden. Der Bewerber / das vertretungsberechtigte Mitglied der Bewerbergemeinschaft hat diese Anlage ausgefüllt als Bestandteil des Teilnahmeantrags einzureichen. Vor der Zuschlagserteilung überprüft der Auftraggeber, ob Gründe für den Ausschluss des Unterauftragnehmers vorliegen (§ 6e Abs. 1 VOB/A-EU). Dem Bieter / der Bietergemeinschaft wird es freigestellt, bereits bei Abgabe des Angebots die Erklärung der Anlage 201 "Ausschlussgründe" für den Unterauftragnehmer einzureichen. Die Einreichung der Anlage 201 "Ausschlussgründe" für den Unterauftragnehmer bei Abgabe des Angebots ist keine verbindliche Vorgabe. Mit dem zuvor stehenden Satz "Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist teilweise ausgeschlossen" ist gemeint, dass der Auftraggeber bestimmte fehlende Bieterunterlagen (gemeint sind auch bestimmte fehlende Bewerberunterlagen) nicht nachfordern wird, wenn diese mit dem Teilnahmeantrag bzw. mit dem jeweiligen Angebot gefordert worden sind und fehlen. Und zwar inhaltlich fehlerhafte (unternehmensbezogene als auch leistungsbezogene) Unterlagen und fehlende / unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, die die Bewertung der Teilnahmeanträge anhand der Auswahlkriterien (§ 3b EU Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 VOB/A) betreffen, fehlende / unvollständige leistungsbezogene Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, sowie fehlende Produktangaben, werden nicht nachgefordert. Dies bedeutet auch: Der öffentliche Auftraggeber muss Bewerber und Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende oder unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Angaben oder Nachweise - nachzureichen oder zu vervollständigen, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Produkt- und sonstige Angaben oder Nachweise - nachzureichen oder zu vervollständigen (Nachforderung). Es sind nur Unterlagen nachzufordern, die bereits mit dem Angebot vorzulegen waren (vgl. § 16a EU Abs. 1 VOB/A). Fehlende Preisangaben werden nicht nachgefordert. Angebote, die den Bestimmungen des § 13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A nicht entsprechen, sind auszuschließen. § 16a EU Abs. 2 Sätze 3 bis 5 VOB/A gilt nicht. Die Unterlagen oder fehlenden Preisangaben sind vom Bewerber und Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Die Frist soll sechs Kalendertage nicht überschreiten (§ 16a EU Abs. 4 VOB/A). Aufklärung von Teilnahmeanträgen und Angeboten: Der Auftraggeber behält sich vor, bei Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Widersprüchen in den eingereichten Teilnahmeanträgen oder Angeboten Aufklärungen durchzuführen. Im Rahmen der Aufklärung können Bewerber oder Bieter aufgefordert werden, ihre Angaben zu erläutern, zu bestätigen oder zu präzisieren, soweit dadurch keine nachträgliche Änderung des Teilnahmeantrags oder Angebots erfolgt. Der Auftraggeber behält sich zudem vor, im Rahmen der Aufklärung weitere Unterlagen oder Nachweise zur Plausibilisierung der gemachten Angaben anzufordern, sofern dies zur sachgerechten Beurteilung erforderlich ist. Erfolgt gar keine oder keine fristgerechte oder keine ausreichende Mitwirkung im Rahmen der Aufklärung oder bleiben Zweifel des Auftraggebers trotz Aufklärung bestehen, kann der Teilnahmeantrag bzw. das Angebot ausgeschlossen werden. Die Aufklärung erfolgt in Textform über die Kommunikationsfunktion der E-Vergabeplattform. Antworten sind innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Frist einzureichen.

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0001 · Totalunternehmerleistungen für die Generalsanierung eines Studierendenwohnheims, Haus 13

Bewertet wird die berufliche Befähigung und berufsspezifische Er-fahrung in Monaten anhand von persönlichen Referenzprojekten für die folgenden Rollen: - Rolle 1.1: Projektleiter Planung. - Rolle 1.2: Projektleiter Bauausführung. - Rolle 1.3: Gesamtprojektleiter Planung und Bauausführung. - Rolle 1.4: Stellvertretender Gesamtprojektleiter Planung und Bauausführung. Die Rollen 1.1 bis 1.4 sind von mindestens drei (3) verschiedenen Personen zu besetzen. Der Gesamtprojektleiter (Rolle 1.3) und der stellvertretende Gesamtprojektleiter (Rolle 1.4) dürfen nicht personenidentisch sein. Beispiel: Person A wird als Gesamtprojektleiter (Rolle 1.3) und Pro-jektleiter Bauausführung (Rolle 1.2) benannt. Für die Rolle Projektleiter Planung (Rolle 1.1) ist eine andere Person B zu benennen. Der stellvertretende Gesamtprojektleiter (Rolle 1.4) muss in jedem Fall eine weitere, von den übrigen Rollen verschiedene Person C sein. Die nachfolgenden Angaben gelten für alle angegebenen Rollen gleichermaßen. Berechnung der Dauer und Definition des Monats: Für die Ermittlung der Dauer gilt: Ein Monat wird pauschal mit 30 Kalendertagen angesetzt. Die tatsächliche Länge einzelner Kalendermonate (28, 29, 30 oder 31 Tage) bleibt dabei unberücksichtigt. Bei der Ermittlung der Dauer wird auf volle Monate gerundet: - bis einschließlich 14 Kalendertage, die über volle 30-Tage-Monate hinausgehen, werden nicht berücksichtigt (Abrundung), - ab 15 Kalendertagen, die über volle 30-Tage-Monate hin-ausgehen, wird ein weiterer voller Monat gezählt (Aufrundung). Beispiel: Ein persönliches Referenzprojekt dauert vom 01.07. bis zum 02.09. - Das entspricht zwei (2) vollen 30-Tage-Monaten im Sinne der aufgestellten Definition und einem zusätzlichen Zeitraum von zwei (2) Kalendertagen. - Da dieser zusätzliche Zeitraum weniger als 15 Kalendertage beträgt, wird auf zwei (2) Monate abgerundet. Der Bieter hat daher anhand dieses persönlichen Referenzprojekts eine entsprechende Berufserfahrung von zwei (2) Monaten nach-gewiesen. Bewertung überlappender Zeiträume: Bei der Ermittlung der fachspezifischen Berufserfahrung in Mona-ten werden die Zeiträume der angegebenen persönlichen Referenzprojekte nicht addiert, soweit sie sich zeitlich überschneiden. Maßgeblich ist der Gesamtzeitraum der tatsächlichen Tätigkeit innerhalb des zulässigen Erbringungszeitraums (01.01.2015 bis zum Ablauf der Angebotsfrist). Beispiel: Hat der Projektleiter im Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 ein Projekt und im Zeitraum 01.07.2018 bis 30.06.2019 ein weiteres Projekt geleitet, werden die Tätigkeiten nicht addiert. Der überlappende Zeitraum (01.07.2018 bis 31.12.2018) wird nur einmal berücksichtigt, sodass insgesamt 18 Monate Berufserfahrung angerechnet werden. Mindestanforderung: Der Bieter hat für jede Rolle eine fachspezifische Berufserfahrung von mindestens 36 Monaten anhand persönlicher Referenzprojekte nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, führt dies zum Ausschluss des Angebots. Die Ermittlung der fachspezifischen Berufserfahrung der benannten Rolle in Summe erfolgt durch den Auftraggeber auf Grundlage der vom Bieter in der Anlage 600 angegebenen persönlichen Referenzprojekte je Rolle. Rolle 1.1: Projektleiter Planung Darstellung der beruflichen Befähigung und Erfahrung des Projektleiters Planung hinsichtlich der Berufserfahrung in Monaten im Bereich Generalplanung im Sinne der Koordinierung mindestens der - der Objektplanung Gebäude und Innenräume und - der Fachplanung Technische Ausrüstung und - der Fachplanung Tragwerksplanung anhand von persönlichen Referenzprojekten (Anlage 600). Weitere Mindestanforderungen an die persönlichen Referenzprojekte: - Der Projektleiter Planung muss das angegebene persönliche Referenzprojekt mindestens als Projektleiter für die Objektplanung Gebäude und Innenräume, Fachplanung Technische Ausrüstung und Fachplanung Tragwerksplanung geleitet haben. - Die Baukosten des jeweiligen Referenzprojekts zum Zeitpunkt der Kostenberechnung (bzw. Kostenfeststellung) betrugen mindestens 6 Mio. EUR netto für die Kostengruppen KG 300 + KG 400 (zusammengerechnet). - Erbringungszeitraum: Die Leistungen wurden zwischen dem 01.01.2015 bis spätestens zum Ablauf der Angebotsfrist in dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren erbracht. (Bei den indikativen Erstangeboten wird auf die Frist zur Abgabe dieser indikativen Erstangebote abgestellt; bei den endgültigen Angeboten wird auf die Frist zur Abgabe dieser endgültigen Angebote abgestellt). Anzugeben ist das Datum (TT.MM.JJJ) des Beginns der Leistungen und das Datum (TT.MM.JJJ) des Endes der Leistungen. Ferner hat der Bieter die Dauer der Tätigkeit im angegebenen persönlichen Referenzprojekt als Projektleiter Planung in Monaten anzugeben. Bewertungsschema: Bewertet wird die fachspezifische Berufserfahrung (in Monaten) des Projektleiters Planung anhand von persönlichen Referenzprojekten. Der Bieter hat mindestens so viele persönliche Referenzprojekte anzugeben, bis die geforderte Berufserfahrung im zulässigen Erbringungszeitraum (zwischen 01.01.2015 bis zum Ablauf der jeweiligen Angebotsfrist) nachgewiesen ist. >= 120 Monate: 4 Punkte = 36 Monate: 0 Punkte < 36 Monate Ausschluss des Angebots Die Erfahrung muss nicht zwingend unterbrechungsfrei nachgewiesen werden. Fortsetzung folgt mit Rolle 1.2. (Die Gewichtung für das Zuschlagskriterium "Bewertung der beruflichen Befähigung und Erfahrung" beträgt einheitlich 20 % [entspricht der Anzahl an zu erzielenden qualitativen Leistungspunkten in diesem Zuschlagskriterium]).
20 %
Fortsetzung: Rolle 1.2: Projektleiter Bauausführung: Darstellung der beruflichen Befähigung und Erfahrung des Projektleiters Bauausführung hinsichtlich der Berufserfahrung in Monaten im Bereich - Generalunter- (GU); oder - Generalüber- (GÜ); oder - Totalunter- (TU); oder - Totalübernehmer (TÜ) anhand von persönlichen Referenzprojekten (Anlage 600). Weitere Mindestanforderungen an die persönlichen Referenzprojekte: - Der Projektleiter Bauausführung muss das angegebene persönliche Referenzprojekt mindestens als Projektleiter Bauausführung im Bereich Generalunter- (GU), Generalüber- (GÜ), Totalunter- (TU) oder Totalübernehmer (TÜ) geleitet haben. - Die Baukosten des jeweiligen Referenzprojekts zum Zeitpunkt der Kostenberechnung (bzw. Kostenfeststellung) betrugen mindestens 6 Mio. EUR netto für die Kostengruppen KG 300 + KG 400 (zusammengerechnet). - Erbringungszeitraum: Die Leistungen wurden zwischen dem 01.01.2015 bis spätestens zum Ablauf der Angebotsfrist in dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren erbracht. (Bei den indikativen Erstangeboten wird auf die Frist zur Abgabe dieser indikativen Erstangebote abgestellt; bei den endgültigen Angeboten wird auf die Frist zur Abgabe dieser endgültigen Angebote abgestellt). Anzugeben ist das Datum (TT.MM.JJJ) des Beginns der Leistungen und das Datum (TT.MM.JJJ) des Endes der Leistungen. Ferner hat der Bieter die Dauer der Tätigkeit im angegebenen persönlichen Referenzprojekt als Projektleiter Bauausführung in Monaten anzugeben. Bewertungsschema: Bewertet wird die fachspezifische Berufserfahrung (in Monaten) des Projektleiters Bauausführung anhand von persönlichen Referenzprojekten. Der Bieter hat mindestens so viele persönliche Referenzprojekte anzugeben, bis die geforderte Berufserfahrung im zulässigen Erbringungszeitraum (zwischen 01.01.2015 bis zum Ablauf der jeweiligen Angebotsfrist) nachgewiesen ist. >= 120 Monate: 4 Punkte = 36 Monate: 0 Punkte < 36 Monate Ausschluss des Angebots Die Erfahrung muss nicht zwingend unterbrechungsfrei nachgewiesen werden. Rolle 1.3: Gesamtprojektleiter: Planung und Bauausführung Darstellung der beruflichen Befähigung und Erfahrung des Projektleiters in der Funktion als Gesamtprojektleiter Planung und Bauausführung im Bereich - Generalunter- (GU), - Generalüber- (GÜ), - Totalunter- (TU) oder - Totalübernehmer (TÜ) anhand von persönlichen Referenzprojekten (Anlage 600). Weitere Mindestanforderungen an die persönlichen Referenzprojekte: - Der Gesamtprojektleiter Planung und Bauausführung muss das angegebene persönliche Referenzprojekt entweder als Projektleiter Planung und Bauausführung oder als Gesamtprojektleiter Planung und Bauausführung im Bereich Generalunter- (GU), Generalüber- (GÜ), Totalunter- (TU) oder Totalübernehmer (TÜ) geleitet haben. - Die Baukosten des jeweiligen Referenzprojekts zum Zeitpunkt der Kostenberechnung (bzw. Kostenfeststellung) be-trugen mindestens 6 Mio. EUR netto für die Kostengruppen KG 300 + KG 400 (zusammengerechnet). - Erbringungszeitraum: Die Leistungen wurden zwischen dem 01.01.2015 bis spätestens zum Ablauf der Angebotsfrist in dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren erbracht. (Bei den indikativen Erstangeboten wird auf die Frist zur Abgabe dieser indikativen Erstangebote abgestellt; bei den endgültigen Angeboten wird auf die Frist zur Abgabe dieser endgültigen Angebote abgestellt). Anzugeben ist das Datum (TT.MM.JJJ) des Beginns der Leistungen und das Datum (TT.MM.JJJ) des Endes der Leistungen. Ferner hat der Bieter die Dauer der Tätigkeit im angegebenen persönlichen Referenzprojekt als (Gesamt-)Projektleiter Planung und Bauausführung in Monaten anzugeben. Bewertungsschema: Bewertet wird die fachspezifische Berufserfahrung (in Monaten) des Gesamtprojektleiters Planung und Bauausführung anhand von persönlichen Referenzprojekten. Der Bieter hat mindestens so viele persönliche Referenzprojekte anzugeben, bis die geforderte Berufserfahrung im zulässigen Erbringungszeitraum (zwischen 01.01.2015 bis zum Ablauf der jeweiligen Angebotsfrist) nachgewiesen ist. Fortsetzung folgt mit der Rolle 1.4 >= 120 Monate: 4 Punkte = 36 Monate: 0 Punkte < 36 Monate Ausschluss des Angebots Die Erfahrung muss nicht zwingend unterbrechungsfrei nachgewiesen werden. (Die Gewichtung für das Zuschlagskriterium "Bewertung der beruflichen Befähigung und Erfahrung" beträgt einheitlich 20 % [entspricht der Anzahl an zu erzielenden qualitativen Leistungspunkten in diesem Zuschlagskriterium]).
0 %
Fortsetzung: Rolle 1.4: Stellvertretender Gesamtprojektleiter: Planung und Bauausführung Darstellung der beruflichen Befähigung und Erfahrung des Projektleiters in der Funktion als stellvertretender Gesamtprojektleiter Planung und Bauausführung im Bereich - Generalunter- (GU), - Generalüber- (GÜ), - Totalunter- (TU) oder - Totalübernehmer (TÜ) anhand von persönlichen Referenzprojekten (Anlage 600). Weitere Mindestanforderungen an die persönlichen Referenzprojekte: - Der stellvertretende Gesamtprojektleiter Planung und Bauausführung muss das angegebene persönliche Referenzprojekt entweder als (Gesamt-)Projektleiter Planung und Bauausführung oder als stellvertretender (Gesamt-)Projektleiter Planung und Bauausführung im Bereich Generalunter- (GU), Generalüber- (GÜ), Totalunter- (TU) oder Totalüber-nehmer (TÜ) geleitet haben. - Die Baukosten des jeweiligen Referenzprojekts zum Zeit-punkt der Kostenberechnung (bzw. Kostenfeststellung) be-trugen mindestens 6 Mio. EUR netto für die Kostengruppen KG 300 + KG 400 (zusammengerechnet). - Erbringungszeitraum: Die Leistungen wurden zwischen dem 01.01.2015 bis spätestens zum Ablauf der Angebotsfrist in dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren erbracht. (Bei den indikativen Erstangeboten wird auf die Frist zur Abgabe dieser indikativen Erstangebote abgestellt; bei den endgültigen Angeboten wird auf die Frist zur Abgabe dieser endgültigen Angebote abgestellt). Anzugeben ist das Datum (TT.MM.JJJ) des Beginns der Leistungen und das Datum (TT.MM.JJJ) des Endes der Leistungen. Ferner hat der Bieter die Dauer der Tätigkeit im angegebenen persönlichen Referenzprojekt als (Gesamt-)Projektleiter Planung und Bauausführung bzw. stellvertretender (Gesamt-)Projektleiter Planung und Bauausführung in Monaten anzugeben. Bewertungsschema: Bewertet wird die fachspezifische Berufserfahrung (in Monaten) des stellvertretenden Gesamtprojektleiters Planung und Bauausfüh-rung anhand von persönlichen Referenzprojekten. Der Bieter hat mindestens so viele persönliche Referenzprojekte anzugeben, bis die geforderte Berufserfahrung im zulässigen Erbringungszeitraum (zwischen 01.01.2015 bis zum Ablauf der jeweiligen Angebotsfrist) nachgewiesen ist. >= 120 Monate: 4 Punkte = 36 Monate: 0 Punkte < 36 Monate Ausschluss des Angebots Die Erfahrung muss nicht zwingend unterbrechungsfrei nachgewiesen werden. Für die Bewertung der Erfahrung des Projektteams hat der Bieter die Anlage 600 "Erfahrung des Projektteams" ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen. Sollte die Anlage 600 fehlen, führt dies zum Ausschluss des Angebots. Eine Nachforderung wäre insoweit nicht möglich. (Die Gewichtung für das Zuschlagskriterium "Bewertung der beruflichen Befähigung und Erfahrung" beträgt einheitlich 20 % [entspricht der Anzahl an zu erzielenden qualitativen Leistungspunkten in diesem Zuschlagskriterium]). Weitergehende Ausführung zur punktemäßigen Bewertung sind der Anlage 900 "Vergabeleitfaden" zu entnehmen.
0 %
Bewertet wird ein von dem Bieter einzureichendes auftragsbezogenes Ausführungskonzept zur Verfügbarkeit und Projektorganisation während der Auftragsabwicklung. Hierin hat der Bieter auszuführen, wie er im Falle der Auftragserteilung an ihn, konkret vorgehen wird, um die nachfolgenden Ziele bestmöglich zu erreichen: - 2.1: Ausreichende Verfügbarkeit aller Projektleiter (aus Zu-schlagskriterium 1.1 bis 1.4) vor Ort in München (Chris-toph-Probst-Straße 6); - 2.2: möglichst hohe Personalkontinuität durch die Mitglieder des Projektteams während der gesamten Vertragslaufzeit; - 2.3: Sicherstellung eines möglichst reibungslosen Ablaufs der Zusammenarbeit mit den weiteren Stakeholdern vor Ort (siehe funktionale Leistungsbeschreibung (Anlage 802), Kapitel 4.1.6). In diesem Zusammenhang hat der Bieter zu informatorischen Zwecken ein Organigramm einzureichen. Darin hat er die konkrete Projektorganisation inklusive der jeweiligen Qualifikationen der Mitglieder des Projektteams darzustellen. Die Darstellung muss Aussagen zur internen Organisation des Projektteams (Projektleitung / Stellvertreter, Ansprechpartner, Zuständigkeiten, Schnittstelle Planung / Ausführung, Bearbeitung der einzelnen Phasen) sowie zur Einbindung der externen Beteiligten (Bauherr, Behörden, externe Sachverständige, etc.) beinhalten. Bewertungsschema (es wird jeweils additiv ein Punkt vergeben, soweit die folgenden Aussagen zutreffen): 1 Punkt: Der Bieter stellt sicher, dass alle Projektleiter (aus Zuschlagskriterium 1.1 bis 1.4) während der gesamten Projektlaufzeit für den Auftragsgeber erreichbar und umfassend auskunftsfähig sind. 1 Punkt: Das Ausführungskonzept ist hinsichtlich der Darstellung, wie eine ausreichende Verfügbarkeit vor Ort sichergestellt werden soll, schlüssig und plausibel. 1 Punkt: Der Bieter stellt sicher, dass für die Projektabwicklung immer genügend qualifiziertes Personal zur Verfügung steht und zeigt auf, wie ein Wechsel der Bearbeiter/-innen innerhalb des Projektes durch geeignete Maßnahmen vermieden wird. 1 Punkt: Das Ausführungskonzept stellt nachvollziehbar dar, wie ein möglichst reibungsloser Ablauf der Zusammenarbeit mit den weiteren Stakeholdern vor Ort sichergestellt wird (vgl. funktionale Leistungsbeschreibung, Anlage 802, Kapitel 4.1.6). Der Bieter hat das Ausführungskonzept zur Verfügbarkeit und Projektorganisation während der Auftragsabwicklung als Teil des Angebots ausschließlich in elektronischer Form auf der E-Vergabeplattform einzureichen. Das Ausführungskonzept zur Verfügbarkeit und Projektorganisation während der Auftragsabwicklung ist vom Bieter eigenständig zu erstellen; eine Vorlage oder Anlage wird von dem Auftraggeber nicht bereitgestellt. Der Bieter soll das Ausführungskonzept wie folgt bezeichnen: Anlage 601_Ausführungskonzept_Verfügbarkeit und Projektorganisation Sollte das Ausführungskonzept fehlen, führt dies zum Ausschluss des Angebots. Eine Nachforderung ist insoweit nicht möglich. Das Ausführungskonzept darf je Unterkriterium einen Umfang von maximal zwei (2) DIN A4-Seite nicht überschreiten. Angaben je Unterkriterium ab jeweils der Seite 3 bleiben bei der Bewertung unberücksichtigt. Eine inhaltsleere Titelseite bleibt bei der Bewertung unberücksichtigt. Dabei hat der Bieter in seinem Ausführungskonzept konkret anzugeben, auf welches Unterkriterium er seine Angaben bezieht, indem er das jeweilige Unterkriterium konkret bezeichnet (zum Beispiel: "Angaben zu "Unterkriterium 2.1"; "Unterkriterium 2.2" und "Unterkriterium 2.3"). Der Bieter hat die Unterkriterien in chronologischer Reihenfolge abzuarbeiten (Unterkriterium 2.1; dann 2.2 und schließlich 2.3). Die erzielten Punkte für das Zuschlagskriterium "Ausführungskonzept zur Verfügbarkeit und Projektorganisation während der Auftragsabwicklung" werden addiert (maximal 4 Punkte) und sodann multipliziert mit dem Gewichtungsfaktor 1,5. Maximal können in diesem Zuschlagskriterium 6 qualitative Leistungspunkte erzielt werden.
6 %
Bewertet wird eine von dem Bieter angebotene vorzeitige Bezugsfertigkeit im Sinne des § 16 (1) Nr. 5 "Bezugsfertigkeit" des Totalunternehmervertrags (Anlage 907). Der Bieter hat auf der Grundlage des vom Auftraggeber bereitgestellten Rahmenterminplans (Anlage 910) anzugeben, um wie viele Kalendertage die Bezugsfertigkeit gemäß § 16 (1) Nr. 5 des Totalunternehmervertrags (Anlage 907) verkürzt werden kann. Die von dem Bieter angebotene Verkürzung ist - in Kalendertagen anzugeben und - textlich zu erläutern. In der Erläuterung sind die konkreten Maßnahmen darzustellen, die der Bieter im Falle der Auftragserteilung ergreifen wird, um die angebotene Verkürzung der Bezugsfertigkeit sicherzustellen. Eine Punktevergabe nach der nachfolgenden Bewertungssystematik erfolgt nur, wenn - wenn alle geforderten Unterlagen - Angabe der Kalender-tage, textliche Erläuterungen und vom Bieter angepasster Rahmentermin - vorliegen; - die angebotene Verkürzung im Rahmenterminplan des Bieters durch konkret angepasste Vorgangsdauern, geänderte Abfolgen oder parallelisierte Arbeitsschritte nachvoll-ziehbar dargestellt ist; und - die textliche Erläuterung schlüssig und mit dem vom Bieter angepassten Rahmenterminplan konsistent ist Die Bewertungssystematik für eine vorzeitige Bezugsfertigkeit ist wie folgt: Vorzeitige Bezugsfertigkeit in Kalendertagen >= 43 Kalendertage: 4 Punkte <= 14 Kalendertage: 0 Punkte Soweit die vorzeitige Bezugsfertigkeit in Kalendertagen zwischen 14 Kalendertagen und 43 Kalendertagen liegt, werden die Punkte durch Interpolation vergeben, mathematisch gerundet auf zwei Nachkommastellen. Beispiel: Bei einer vorzeitigen Bezugsfertigkeit von 28,5 Kalender-tagen erhält der Bieter 2,00 Punkte. Das Konzept zur vorzeitigen Bezugsfertigkeit ist vom Bieter eigen-ständig zu erstellen; eine Vorlage oder Anlage wird von dem Auf-traggeber nicht bereitgestellt. Der Bieter soll das Konzept zur vorzeitigen Fertigstellung wie folgt bezeichnen: Anlage 602_Konzept zur vorzeitigen Fertigstellung. Die erzielten Punkte (maximal 4 Punkte) werden multipliziert mit dem Gewichtungsfaktor 3,0. Das Ergebnis wird mathematisch gerundet auf zwei Nachkommastellen. Maximal können in diesem Zuschlagskriterium 12 qualitative Leistungspunkte erzielt werden.
12 %
Bewertet wird ein von dem Bieter einzureichendes technisches Ausführungskonzept. In dem technischen Ausführungskonzept hat der Bieter anhand konkreter zukünftiger Maßnahmen darzustellen, wie er im Falle der Auftragserteilung an ihn, konkret die Leistungen ausführen wird, um das folgende Ziel bestmöglich zu erreichen: - so zu planen und auszuführen, dass möglichst ein geringer Energieverbrauch (bei verkehrsüblichem Nutzerverhalten) während der Betriebsphase erreicht wird. (0 bis 4 Bewertungspunkte). Das technische Ausführungskonzept darf einen Umfang von maximal zwei (2) DIN A4-Seiten nicht überschreiten. Angaben ab der Seite 3 bleiben bei der Bewertung unberücksichtigt. Eine inhaltsleere Titelseite bleibt bei der Bewertung unberücksichtigt. Der Bieter hat das technische Ausführungskonzept als Teil des Angebots ausschließlich in elektronischer Form auf der E-Vergabeplattform einzureichen. Das technische Ausführungskonzept ist vom Bieter eigenständig zu erstellen; eine Vorlage oder Anlage wird von dem Auftraggeber nicht bereitgestellt. Der Bieter soll das technische Ausführungskonzept wie folgt be-zeichnen: Anlage 603_Technisches Ausführungskonzept. Sollte das technische Ausführungskonzept fehlen, führt dies zum Ausschluss des Angebots. Eine Nachforderung ist insoweit nicht möglich. Die erzielten Bewertungspunkte (maximal 4 Bewertungspunkte) werden multipliziert mit dem Gewichtungsfaktor 1,5. Maximal können in diesem Zuschlagskriterium 6 qualitative Leistungspunkte erzielt werden.
6 %
Bewertet wird eine von dem Bieter mit dem Angebot einzureichende Handskizze der Apartments und Gemeinschaftsflächen nebst textlicher Erläuterungen. Die Handskizze darf nicht das Niveau einer Grundleistung im Sinne der HOAI erreichen, sondern dient der anschaulichen Darstellung konzeptioneller Überlegungen des Bieters zur Ausgestaltung der Apartments und Gemeinschaftsflächen. In der Handskizze hat der Bieter planerisch sowie textlich darzustellen, mit welchen gestalterischen und funktionalen Ansätzen er im Falle der Auftragserteilung vorgehen wird, um die Aufenthaltsqualität in den Apartments und Gemeinschaftsflächen bestmöglich zu steigern (0 bis 4 Bewertungspunkte). Der Bieter hat die Handskizze als Teil des Angebots aus-schließlich in elektronischer Form auf der E-Vergabeplattform einzureichen. Die Handskizze ist vom Bieter eigenständig zu erstellen; eine Vorlage oder Anlage wird von dem Auftraggeber nicht bereitgestellt. Der Bieter soll die Handskizze wie folgt bezeichnen: Anlage 604_Handskizze Sollte die Handskizze fehlen, führt dies zum Ausschluss des Angebots. Eine Nachforderung ist insoweit nicht möglich. Die erzielten Bewertungspunkte (maximal 4 Bewertungspunkte) werden multipliziert mit dem Gewichtungsfaktor 1,5. Maximal können in diesem Zuschlagskriterium 6 qualitative Leistungspunkte erzielt werden.
6 %
Der wertungsrelevante Preis (P) ist die Brutto-Pauschalvergütung entsprechend der Anlage 803 "Preisblatt". Bewertungsschema: Das Angebot mit der niedrigsten Brutto-Pauschalvergütung erhält die volle Punktezahl von 50 preislichen Leistungspunkten. Alle anderen Angebote erhalten entsprechend weniger preisliche Leistungspunkte - in dem Umfang, in dem ihre angebotene Brutto-Pauschalvergütung prozentual über der niedrigsten Brutto-Pauschalvergütung liegt. Beispiel: Ein Angebot mit einer um 15 % höheren Brutto-Pauschalvergütung als das Angebot mit der niedrigsten Brutto-Pauschalvergütung erhält 15 % weniger Punkte, also 50 - 15 % = 42,5 preisliche Leistungspunkte. Beträgt die angebotene Brutto-Pauschalvergütung mehr als das Doppelte des Angebotes mit der niedrigsten Brutto-Pauschalvergütung, so werden Minuspunkte vergeben. Beispiel: Liegt die angebotene Brutto-Pauschalvergütung um 115 % über der niedrigsten Brutto-Pauschalvergütung, ergibt sich folgende Bewertung: 50 - 115 % = -7,5 preisliche Leistungspunkte. Der jeweils ermittelte Punktwert wird auf zwei Nachkommastellen mathematisch gerundet.
50 %

Vergabeunterlagen

Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.

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Anforderungen

Zwingende Ausschlussgründe des § 123 Abs. 1 bis 3 GWB: Eigenerklärung (gemäß § 123 Abs. 1 bis 3 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach: - § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), - § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, - § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), - § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, - § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, - § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), - § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), - den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder - den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels). Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung Eigenerklärung, dass das Unternehmen seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 GWB). Fakultative Ausschlussgründe des § 124 GWB Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass - das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, - das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, und sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, - das Unternehmen nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; dies gilt auch für Personen, die als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt haben, - das Unternehmen nicht mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, - kein Interessenskonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte, - keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, - das Unternehmen nicht eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, - das Unternehmen nicht o versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, o versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder o fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Falls eine oder mehrere der oben aufgeführten Ausschlussgründe grundsätzlich erfüllt sind, hat das Unternehmen diejenigen Ausschlussgründe konkret zu benennen und außerdem Gründe darzulegen (wie beispielsweise Darlegung einer abgegebenen Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen oder Darlegung von Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB), warum er dennoch als geeignet anzusehen ist. Der Bewerber, jedes Mitglied der Bewerber- / Bietergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 201 "Ausschlussgründe" zu verwenden. Der Bewerber / das vertretungsberechtigte Mitglied der Bewerbergemeinschaft hat diese Anlage ausgefüllt als Bestandteil des Teilnahmeantrags einzureichen. Vor der Zuschlagserteilung überprüft der Auftraggeber, ob Gründe für den Ausschluss des Unterauftragnehmers vorliegen (§ 6e Abs. 1 VOB/A-EU). Dem Bieter / der Bietergemeinschaft wird es freigestellt, bereits bei Abgabe des Angebots die Erklärung der Anlage 201 "Ausschlussgründe" für den Unterauftragnehmer einzureichen. Die Einreichung der Anlage 201 "Ausschlussgründe" für den Unterauftragnehmer bei Abgabe des Angebots ist keine verbindliche Vorgabe. Mit dem zuvor stehenden Satz "Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist teilweise ausgeschlossen" ist gemeint, dass der Auftraggeber bestimmte fehlende Bieterunterlagen (gemeint sind auch bestimmte fehlende Bewerberunterlagen) nicht nachfordern wird, wenn diese mit dem Teilnahmeantrag bzw. mit dem jeweiligen Angebot gefordert worden sind und fehlen. Und zwar inhaltlich fehlerhafte (unternehmensbezogene als auch leistungsbezogene) Unterlagen und fehlende / unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, die die Bewertung der Teilnahmeanträge anhand der Auswahlkriterien (§ 3b EU Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 VOB/A) betreffen, fehlende / unvollständige leistungsbezogene Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, sowie fehlende Produktangaben, werden nicht nachgefordert. Dies bedeutet auch: Der öffentliche Auftraggeber muss Bewerber und Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende oder unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Angaben oder Nachweise - nachzureichen oder zu vervollständigen, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Produkt- und sonstige Angaben oder Nachweise - nachzureichen oder zu vervollständigen (Nachforderung). Es sind nur Unterlagen nachzufordern, die bereits mit dem Angebot vorzulegen waren (vgl. § 16a EU Abs. 1 VOB/A). Fehlende Preisangaben werden nicht nachgefordert. Angebote, die den Bestimmungen des § 13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A nicht entsprechen, sind auszuschließen. § 16a EU Abs. 2 Sätze 3 bis 5 VOB/A gilt nicht. Die Unterlagen oder fehlenden Preisangaben sind vom Bewerber und Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Die Frist soll sechs Kalendertage nicht überschreiten (§ 16a EU Abs. 4 VOB/A). Aufklärung von Teilnahmeanträgen und Angeboten: Der Auftraggeber behält sich vor, bei Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Widersprüchen in den eingereichten Teilnahmeanträgen oder Angeboten Aufklärungen durchzuführen. Im Rahmen der Aufklärung können Bewerber oder Bieter aufgefordert werden, ihre Angaben zu erläutern, zu bestätigen oder zu präzisieren, soweit dadurch keine nachträgliche Änderung des Teilnahmeantrags oder Angebots erfolgt. Der Auftraggeber behält sich zudem vor, im Rahmen der Aufklärung weitere Unterlagen oder Nachweise zur Plausibilisierung der gemachten Angaben anzufordern, sofern dies zur sachgerechten Beurteilung erforderlich ist. Erfolgt gar keine oder keine fristgerechte oder keine ausreichende Mitwirkung im Rahmen der Aufklärung oder bleiben Zweifel des Auftraggebers trotz Aufklärung bestehen, kann der Teilnahmeantrag bzw. das Angebot ausgeschlossen werden. Die Aufklärung erfolgt in Textform über die Kommunikationsfunktion der E-Vergabeplattform. Antworten sind innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Frist einzureichen.

Änderungen und Bieterfragen

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  1. 02.09.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 603063-2026

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