Lieferung von Klappwarnbaken mit Lichtmodulen für die Polizei in Niedersachsen

Logistik Zentrum Niedersachsen Landesbetrieb - Außenstelle Hannover

Status
Offen
Angebotsfrist
26.10.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
720.000 EUR
Lose
1
Auftraggeber
Logistik Zentrum Niedersachsen Landesbetrieb - Außenstelle Hannover
Erfüllungsregion
Niedersachsen, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Lieferleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
23.09.2026
Originalbekanntmachung
vergabe.niedersachsen.de
Bekanntmachungsnummer
654546-2026
Verfahrensnummer
0a8ee26e-7217-4c13-8b57-f5ab1cbccc9b
CPV-Codes
Ausrüstung für die Straßenverkehrssteuerung (34923000); Straßenmobiliar (34928000); Straßenkegel (34928460); Beschilderung (34928470); Beschilderungsmaterial (34928471)Mehr anzeigen

Kurzbeschreibung

Das Logistik Zentrum Niedersachsen, Außenstelle Hannover, schreibt eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen über die Lieferung von Klappwarnbaken mit Lichtmodulen aus. Die Produkte sind für alle Dienststellen der Polizei in Niedersachsen einschließlich der niedersächsischen Inseln vorgesehen; die Lieferungen erfolgen bedarfsabhängig über Einzelabrufe durch das Logistik Zentrum Niedersachsen. Der geschätzte Auftragswert beträgt 720.000 Euro, die Laufzeit 720 Tage; die Angebotsfrist endet am 26. Oktober 2026 um 9:00 Uhr.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Das LZN ist als Auftraggeber und einzige abrufberechtigte Stelle zum Abschluss von Einzelaufträgen auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung berechtigt. Es wird zur Erfüllung seiner Aufgaben als zentraler Dienstleister der unmittelbaren niedersächsischen Landesverwaltung Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung in Anspruch nehmen. In dieser Zuständigkeit umfasst der Auftrag den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 VgV) über die Lieferung von Klappwarnbaken mit Lichtmodulen für alle Dienststellen der Polizei in Niedersachsen inkl. der Niedersächsischen Inseln. Die auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung abzuschließenden Einzelaufträge (Abrufe) werden durch und im Namen des LZN für alle Dienststellen der Polizei in Niedersachsen getätigt (bezugsberechtigte Stellen). Die hierfür erforderlichen Bedarfe sind in die Gesamtbedarfsschätzung eingeflossen. Bei jedem Abruf teilt das LZN dem Auftragnehmer die Lieferadresse sowie die für den Versand und die Anlieferung erforderlichen Kontaktdaten mit, welche einer der bezugsberechtigten Stellen zugeordnet sind. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer können die bezugsberechtigten Stellen während der gesamten Laufzeit der Rahmenvereinbarung mit dem Auftragnehmer in Textform um Dienststellen der unmittelbaren niedersächsischen Landesverwaltung und weitere öffentliche Stellen, die mit dem LZN eine Liefer- bzw. Leistungsvereinbarung geschlossen haben, ergänzt werden, sofern die zugrunde gelegte Gesamtbedarfsschätzung hierdurch nicht überschritten wird. Die Aufnahme weiterer bezugsberechtigter Stellen hat keine Auswirkungen auf das in Ziffer 1.5. festgelegte Maximalvolumen der Rahmenvereinbarung. Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich gegenüber dem LZN als Auftraggeber und Vertragspartner. Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung - Technischer Teil (Teil B) und dem Angebotsvordruck zu entnehmen.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Klappwarnbaken mit Lichtmodul

    Das LZN ist als Auftraggeber und einzige abrufberechtigte Stelle zum Abschluss von Einzelaufträgen auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung berechtigt. Es wird zur Erfüllung seiner Aufgaben als zentraler Dienstleister der unmittelbaren niedersächsischen Landesverwaltung Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung in Anspruch nehmen. In dieser Zuständigkeit umfasst der Auftrag den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 VgV) über die Lieferung von Klappwarnbaken mit Lichtmodulen für alle Dienststellen der Polizei in Niedersachsen inkl. der Niedersächsischen Inseln. Die auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung abzuschließenden Einzelaufträge (Abrufe) werden durch und im Namen des LZN für alle Dienststellen der Polizei in Niedersachsen getätigt (bezugsberechtigte Stellen). Die hierfür erforderlichen Bedarfe sind in die Gesamtbedarfsschätzung eingeflossen. Bei jedem Abruf teilt das LZN dem Auftragnehmer die Lieferadresse sowie die für den Versand und die Anlieferung erforderlichen Kontaktdaten mit, welche einer der bezugsberechtigten Stellen zugeordnet sind. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer können die bezugsberechtigten Stellen während der gesamten Laufzeit der Rahmenvereinbarung mit dem Auftragnehmer in Textform um Dienststellen der unmittelbaren niedersächsischen Landesverwaltung und weitere öffentliche Stellen, die mit dem LZN eine Liefer- bzw. Leistungsvereinbarung geschlossen haben, ergänzt werden, sofern die zugrunde gelegte Gesamtbedarfsschätzung hierdurch nicht überschritten wird. Die Aufnahme weiterer bezugsberechtigter Stellen hat keine Auswirkungen auf das in Ziffer 1.5. festgelegte Maximalvolumen der Rahmenvereinbarung. Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich gegenüber dem LZN als Auftraggeber und Vertragspartner. Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung - Technischer Teil (Teil B) und dem Angebotsvordruck zu entnehmen.

    Frist: 26.10.2026, 01:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB Die Nachforderung von Unterlagen gem. § 56 Abs. 2 und 3 VgV steht im Ermessen des Auftraggebers. Die Bieter haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung von Unterlagen. Bewertungsrelevante Angaben / Unterlagen werden nicht nachgefordert (§ 56 Abs. 3 VgV).

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LOT-0001 · Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Klappwarnbaken mit Lichtmodul

Der Zuschlag wird im Vergabefall jeweils auf das Angebot mit der niedrigsten Angebotssumme (netto) erteilt. Bei Gleichheit von Angebotspreisen entscheidet ein Losverfahren.
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Anforderungen

zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB Die Nachforderung von Unterlagen gem. § 56 Abs. 2 und 3 VgV steht im Ermessen des Auftraggebers. Die Bieter haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung von Unterlagen. Bewertungsrelevante Angaben / Unterlagen werden nicht nachgefordert (§ 56 Abs. 3 VgV).

Änderungen und Bieterfragen

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