Generalplanungsleistungen für Umbau und energetische Sanierung einer Kindertagesstätte

Status
Offen
Angebotsfrist
02.10.2026, 11:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
Nicht angegeben
Lose
1
Auftraggeber
Gemeinde SchwarmstedtProfil ansehen
Erfüllungsregion
Niedersachsen, Deutschland
Verfahren
Verhandlungsverfahren mit Aufruf
Auftragsart
Dienstleistung
Veröffentlicht
03.09.2026
Bekanntmachungsnummer
608249-2026
Verfahrensnummer
63108d2f-15a7-4572-942d-cf56dc0f0863
CPV-Codes
71000000 · Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen; 71240000 · Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie planungsbezogene Leistungen; 71250000 · Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie Vermessungsdienste; 71300000 · Dienstleistungen von IngenieurbürosMehr anzeigen

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Kurzbeschreibung

Die Gemeinde Schwarmstedt vergibt Generalplanungsleistungen für den Umbau und die energetische Sanierung der Kindertagesstätte „Am Loh“ in Schwarmstedt, Niedersachsen. Beauftragt werden unter anderem Objektplanung für Gebäude und Freianlagen, Tragwerksplanung sowie Planung der technischen Ausrüstung nach den Leistungsphasen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Die Einrichtung soll für die Betreuung von fünf Gruppen weiterentwickelt, barrierefrei erschlossen und funktional verbessert werden; die Umbau- und Sanierungskosten werden auf rund 2,9 Millionen Euro brutto geschätzt, die Fertigstellung ist bis Ende 2028 vorgesehen.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Sachstand Der Kindergarten Am Loh in 29690 Schwarmstedt wurde in mehreren Abschnitten errichtet. Der älteste Gebäudeteil wurde vor 1950 errichtet und 1955 und 1969 in einheitlicher Gestaltung erweitert. In ihm befinden sich zurzeit erdgeschossig ein Gruppenraum, Küche und Nebenräume. Im Obergeschoss befinden sich zwei Wohnungen und ein Personalraum. Der Altbau ist unterkellert. Ergänzt wurde das Gebäude 1990 durch einen Anbau, der erdgeschossig Leitungsbüro, einen multifunktional genutzten Raum, zwei Gruppenräume und Nebenräume aufnimmt. In Souterrainlage befindet sich eine große, ursprünglich als Werkraum genutzte Abstellfläche. Ein zweiter Anbau erfolgte 2007. In ihm befinden sich erdgeschossig zwei Krippenräume und ebenfalls in Souterrainlage der Bewegungsraum, der über das Kellergeschoss des Altbaus angebunden ist. Aufgrund des Gebäudealters ist eine umfangreiche energetische Sanierung notwendig. Des Weiteren fehlen notwendige Räumlichkeiten, insbesondere Ruhe- und Differenzierungsräume, Materialräume, von der Größe ausreichende Büro- und Personalräume so-wie Personal WC. Die bestehende Einrichtung ist aufgrund von unterschiedlichen Höhenniveaus innerhalb des Gebäudes nicht barrierefrei. Sinnvolle funktionale Abläufe sind aufgrund der über die Jahre gewachsenen Gebäudestruktur in vielen Bereichen nicht mehr gegeben - beispielsweise ist der Bewegungsraum nur über Kellergeschossräume und darüber hinaus nicht barrierefrei zu erschließen. Eine umfassende energetische Sanierung ist daher sinnvoll, wenn der Kindergarten gleichzeitig auch im Hinblick auf Raumprogramm und funktionale Abläufe zukunftsfähig entwickelt wird. Machbarkeitsstudie Im Rahmen einer Machbarkeitsstudie wurden 2023 unterschiedliche Lösungsansätze untersucht. Neben einer Sanierung und Umbau im Bestand (Variante A) wurden ein Teilneubau (nach Abriss Altbau) und Sanierung (Variante B und C) sowie ein Neubau auf einem Ersatzgrundstück (Variante D) betrachtet. Aus wirtschaftlichen Gründen hat mach sich für die Variante A - Umbau und Sanierung im Bestand entschieden, die nunmehr Grundlage der weiteren Planung sein soll. Variante A Bei Variante A erfolgt ein Umbau und eine Sanierung des Gebäudebestandes. Um das gesamte Gebäude barrierefrei zu erschließen, wird ein neues Treppenhaus mit Aufzug im Übergang zwischen Altbau und Erweiterungsbau von 1990 errichtet. Mit dem Aufzug werden Kellergeschoss, beide Erdgeschossebenen und das Obergeschoss erschlossen. Im Obergeschoss des Altbaus entstehen durch Umbau im Bestand zwei Gruppenräume mit den zugehörigen Wasch- und Materialräumen und vorgelagerten Garderoben. Zur Sicherstellung eines zweiten, notwendigen baulichen Rettungsweges - der erste bauliche Rettungsweg wird über das neue Treppenhaus gewährleistet - wird eine außenliegende Fluchttreppe an der zur Straße "am Loh" gelegenen Gebäudeseite errichtet. Im Erdgeschoss des Altbaus werden Verwaltungsräume - Büros und Personalraum, Küche und Hauswirtschaftsraum sowie die erforderlichen Nebenräume untergebracht. Die Nutzungen im Erweiterungsbau von 1990 bleiben unverändert. Dort befinden sich zwei Gruppenräume mit den zugehörigen Waschräumen und einen Therapie-/Besprechungsraum. Das Erdgeschoss des Anbaus von 2008 wird zur Anordnung eines Gruppenraumes mit Ruhe-/Differenzierungsraum genutzt. Der dazugehörige Waschraum befindet sich ebenso wie die Garderobe unmittelbar angrenzend im Altbau. Im Souterrain, welches nun durch das neue Treppenhaus und den Aufzug erschlossen wird, wird die Anbindung an den Bewegungsraum aufgewertet und dieser durch eine neue Rampenanlage barrierefrei erschlossen. Im Zuge der Umbaumaßnahmen erfolgt eine im Wesentlichen vollständige Erneuerung der gesamten Gebäudetechnik. Der Innenausbau wird in Abhängigkeit von Alter der jeweiligen Bauteile und Erfordernis durch Umbaumaßnahmen saniert. Der Altbau erhält eine energetische Sanierung, bei der das gesamte Dach erneuert und entsprechend dem aktuellen Standard gedämmt wird. Die Fassaden erhalten ein Wärmedämmverbundsystem oder eine Mineralfaserdämmung mit Vorhangfassade. Sämtliche Fenster werden erneuert. Der Erweiterungsbau von 1990 entspricht den Dämmstandards der Errichtungszeit. Die Anforderungen des aktuellen Gebäudeenergiegesetzes GEG werden damit zwar nicht erfüllt, jedoch haben Gebäude nach den Anforderungen der damaligen Wärmeschutzverordnung bereits einen vernünftigen Dämmstandard. Da an der Verblendsteinfassade aufgrund der Langlebigkeit des Materials auch langfristig kein Sanierungsbedarf besteht, ist eine zusätzliche energetische Sanierung der Fassaden unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht notwendig. Die Fenster befinden sich zurzeit in einem intakten Zu-stand. Eine altersbedingte Erneuerung ist aber mittelfristig erforderlich. Daher ist die Erneuerung der Fenster zur Verbesserung der energetischen Qualität vorgesehen. Beim Anbau von 2008 ist Baujahrbedingt keine energetische Ertüchtigung vorgesehen. Die Variante A dient lediglich als Grundlage für die weitere Planung. Optimierungen am Grundriss zur Umsetzung des Raumprogramm sind wünschenswert. Raumprogramm Als Planungsgrundlage wird ein Raumprogramm aufgestellt, welches die aktuellen Raumbedarfe einer Kindertageseinrichtung für die Betreuung von fünf Gruppen berücksichtigt. Dabei werden alle Gruppen im Raumprogramm einheitlich ausgebildet, unabhängig davon, ob sie als Regelgruppe mit etwas größerem Platzbedarf für maximal 25 Kinder oder Krippengruppe mit etwas geringerem Platzbedarf für maximal 15 Kinder genutzt werden. Die Gesamtkosten für den Umbau und die Sanierung werden auf rund 2,9 Mio. EUR brutto geschätzt. Mit der Bearbeitung ist unmittelbar nah Beauftragung zu beginnen und eine Fertigstellung ist bis Ende 2028 vorgesehen.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Gemeinde Schwarmstedt - Umbau Kita "Am Loh" - Generalplanungsleistungen

    Gegenstand des Auftrags sind die Leistungen und Leistungsbilder der HOAI für folgende Planungsleistungen an einen Generalplaner: - Objektplanung für Gebäude gemäß §§ 33 ff. HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9 - Objektplanung für Freianlagen gemäß §§ 38 ff. HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9 einschließlich der gesamten Grundstücksentwässerung - Fachplanung der Tragwerksplanung gemäß §§ 49 ff. HOAI, Leistungsphasen 1 bis 6 - Fachplanung der Technischen Ausrüstung gemäß §§ 53 ff. HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9 - Bauphysik Wärmeschutz und Energiebilanzierung (§ 3 Abs. 1 HOAI i. V. m. Anlage 1, Ziffer 1.2.1, Abs. 2, Ziffer 1.2.2), Leistungsphasen 1 bis 7, - bei Bedarf: Bauphysik Bauakustik gemäß § 3 Abs. 1 HOAI i. V. m. Anlage 1, Ziffer 1.2.1 Abs. 3, Ziffer 1.2.2), Leistungsphasen 1 bis 7, - Bauphysik Raumakustik gemäß § 3 Abs. 1 HOAI i. V. m. Anlage 1, Ziffer 1.2.1 Abs. 3, Ziffer 1.2.2), Leistungsphasen 1 bis 7, - Leistungen zum Brandschutz gemäß AHO Schriftenreihe Nr. 17 (Stand 2022), Leistungsphasen 1 bis 8 Der Auftraggeber beauftragt zunächst nur die Leistungsphasen 1 bis 3 gemäß HOAI und behält sich vor, die weiteren Leistungsphasen im Einzelnen oder im Ganzen weiter zu beauftragen. Es besteht kein Anspruch auf weitere Beauftragung, noch können daraus sonstige vertragliche Verpflichtungen für den Auftraggeber entstehen. Der Auftragnehmer ist im Falle des Abrufs verpflichtet, die Leistungen, ggfs. auch stufenweise bzw. im Einzelnen oder im Ganzen, zu erbringen.

Anforderungen an deinen Betrieb

§ 123 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen, 3. § 261 StGB (Geldwäsche), 4. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f StGB (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 IntBestG (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. § 124 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9.das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. Auf §§ 125, 126 GWB wird hingewiesen. Es gilt die Regelung des § 56 VgV: (1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0001 · Gemeinde Schwarmstedt - Umbau Kita "Am Loh" - Generalplanungsleistungen

Eine weitergehende Konkretisierung und Bekanntgabe der Unterkriterien erfolgt mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe an die ausgewählten Bieter
70 %
Eine weitergehende Konkretisierung und Bekanntgabe der Unterkriterien erfolgt mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe an die ausgewählten Bieter
30 %

Vergabeunterlagen

13 Dateien · geladen 13.09.2026
Anlage 1 - Bietergemeinschaftserklärung.docxFormular38 KBKlicken zum Anzeigen
Anlage 2 - Verpflichtungserklärungen.docxFormular42 KBKlicken zum Anzeigen
Anlage 3 - Erklärungen zu Par. 123, 124 GWB.docxFormular41 KBKlicken zum Anzeigen
Anlage 4 - Erklärung zu Russland-Sanktionen.docxFormular36 KBKlicken zum Anzeigen
Anlage 5 - Erklärungen zur Leistungsfähigkeit.docxFormular52 KBKlicken zum Anzeigen
Anlage 6 - Erklärung zur Haftpflichtversicherung.docxFormular40 KBKlicken zum Anzeigen
Anlage 7.1 - Referenzdatenblatt OP Gebäude.docxFormular26 KBKlicken zum Anzeigen
Anlage 7.2 - Referenzdatenblatt TGA.docxFormular25 KBKlicken zum Anzeigen
Anlage 8 - Bewertungsmatrix STAND 07.09.pdfSonstiges99 KBKlicken zum Anzeigen
Teilnahmeantrag.docxAnschreiben65 KBKlicken zum Anzeigen
Vergabeunterlagen.pdfAnschreiben335 KBKlicken zum Anzeigen
2023-09-18 Präsentation.pdfSonstiges4,6 MBKlicken zum Anzeigen
2023_09_15_Erlaeuterungstext.pdfSonstiges131 KBKlicken zum Anzeigen

Anforderungen

§ 123 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen, 3. § 261 StGB (Geldwäsche), 4. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f StGB (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 IntBestG (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. § 124 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9.das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. Auf §§ 125, 126 GWB wird hingewiesen. Es gilt die Regelung des § 56 VgV: (1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.

Änderungen und Bieterfragen

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Keine Änderungen zur Bekanntmachung bekannt.

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ZuschlagssummeMedian
Zuschlag zu SchätzwertMedian, 23 Vergaben

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