Rahmenvertrag für Lieferung, Aufstellung und Inbetriebnahme reversibler Luft-Wasser-Wärmepumpen

Status
Vergeben
Angebotsfrist
18.02.2025, 12:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
Nicht angegeben
Lose
1
Auftraggeber
Brainergy Park Energie GmbHProfil ansehen
Erfüllungsregion
Nordrhein-Westfalen, Deutschland
Verfahren
Verhandlungsverfahren mit Aufruf
Auftragsart
Lieferleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
21.01.2025
Bekanntmachungsnummer
42343-2025
Verfahrensnummer
d8149caf-3514-4743-bb17-81a2e9729ebc
CPV-Codes
42511110 · Wärmepumpen

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Kurzbeschreibung

Die Brainergy Park Energie GmbH in Jülich beschafft im Rahmenvertrag reversible Luft-Wasser-Wärmepumpen einschließlich Lieferung, Aufstellung und Inbetriebnahme. Die Anlagen sollen die dezentrale Wärmeerzeugung für ein nahezu CO₂-neutrales Fernwärme- und Kühlsystem im rund 52 Hektar großen Brainergy Park Jülich unterstützen. Der Leistungsort liegt in Jülich im Kreis Düren; die Teilnahmeanträge mussten bis zum 18. Februar 2025 um 11:00 Uhr eingereicht werden.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Auf dem Areal der ehemaligen Sendeanlage am Stadtrand von Jülich und unmittelba-rer Nähe zum Campus der FH Aachen entsteht derzeit ein Wissenschaftspark und in-novatives Gewerbegebiet mit rd. 52 ha Fläche entstehen (im Folgenden: „Brainergy Park Jülich“). Der AG hat die Aufgabe, die Liegenschaften im Brainergy Park mit Wärme, Kälte so-wie Energiedienstleistungen zu versorgen. Die Gebäude sollen über ein nahezu CO₂-neutrales Fernwärmesystem mit Wärme und Kühlung versorgt werden. Dieses wassergefüllte LowEx-Netz wird von einer zent-ralen Energiezentrale betrieben, die im Sommer für Kühlung und im Winter für Wärme sorgt. Die Wärme wird dezentral durch Wärmepumpenanlagen bereitgestellt, die in Containern untergebracht sind. Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist ein Rahmenvertrag über die Lieferung, Aufstellung und Inbetriebnahme von reversiblen Luft-Wasser-Wärmepumpen für die zentrale Wärmeversorgung.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Brainergy Park Energie GmbH wg. Rahmenvertrag über die Lieferung von Wärmepumpen

    Auf dem Areal der ehemaligen Sendeanlage am Stadtrand von Jülich und unmittelba-rer Nähe zum Campus der FH Aachen entsteht derzeit ein Wissenschaftspark und in-novatives Gewerbegebiet mit rd. 52 ha Fläche entstehen (im Folgenden: „Brainergy Park Jülich“). Der AG hat die Aufgabe, die Liegenschaften im Brainergy Park mit Wärme, Kälte so-wie Energiedienstleistungen zu versorgen. Die Gebäude sollen über ein nahezu CO₂-neutrales Fernwärmesystem mit Wärme und Kühlung versorgt werden. Dieses wassergefüllte LowEx-Netz wird von einer zent-ralen Energiezentrale betrieben, die im Sommer für Kühlung und im Winter für Wärme sorgt. Die Wärme wird dezentral durch Wärmepumpenanlagen bereitgestellt, die in Containern untergebracht sind. Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist ein Rahmenvertrag über die Lieferung, Aufstellung und Inbetriebnahme von reversiblen Luft-Wasser-Wärmepumpen für die zentrale Wärmeversorgung.

Anforderungen an deinen Betrieb

Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) oder nach § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder nach den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), oder nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach §§ 263 (Betrug) oder 264 StGB (Subventionsbetrug). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129a StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) oder nach § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen. Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, oder 2. der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen kann. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen 1. versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, 2. versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder 3. fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Es wird auf § 51 SektVO verwiesen

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0001 · Brainergy Park Energie GmbH wg. Rahmenvertrag über die Lieferung von Wärmepumpen

Technisches Angebot Die Bewertung der einzelnen Kriterien erfolgt dabei gemäß den nachfolgenden Bestimmungen: a) Angebotene Lieferzeit Die angebotene Fertigstellungsfrist für die jeweiligen Einzelaufträge wird wie folgt bewertet: - 5 Punkte: Fertigstellung innerhalb von 3 Monaten nach Abruf. - 4 Punkte: Fertigstellung innerhalb von 4 Monaten nach Abruf. - 3 Punkte: Fertigstellung innerhalb von 5 Monaten nach Abruf. - 2 Punkte: Fertigstellung innerhalb von 6 Monaten nach Abruf. - 1 Punkt: Fertigstellung länger als 6 Monate nach Abruf. b. Energieeffizienz Die Energieeffizienz der angebotenen Luft-Wasser-Wärmepumpen wird wie folgt bewertet: Die Effizienzbewertung der Angebote erfolgt auf Grundlage der in den Tabellen unter Anhang 03 zur Leistungsbeschreibung angegebenen COP- und EER-Werte. Für jedes Angebot wird zunächst ein Mittelwert aus allen angegebenen COP- und EER-Werten berechnet. Der Bieter mit dem höchsten Mittelwert erhält die maximale Punktzahl von 5 Punkten. Die Punktzahlen der anderen Angebote werden interpoliert, basierend auf dem Verhältnis ihres Mittelwertes zum höchsten Mittelwert. c. Dauer der Gewährleistungsfrist Die Dauer der angebotenen Gewährleistungsfrist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, wird wie folgt bewertet: • 5 Punkte: Gewährleistungsfrist von mehr 10 Jahren • 4 Punkte: Gewährleistungsfrist von mehr 8 Jahren • 3 Punkte: Gewährleistungsfrist von mehr 6 Jahren • 2 Punkte: Gewährleistungsfrist von mehr 4 Jahren • 1 Punkt: Gewährleistungsfrist von weniger als 4 Jahren d. Angebotene Service- und Supportdienste Darzustellen ist, wie sichergestellt wird, dass die Verpflichtungen gemäß den angebotenen Service- und Supportdiensten erfüllt werden. Insbesondere haben die Bieter darzustellen, wie die geforderten Reaktionszeiten eingehalten werden könne. Die Punkte werden wie folgt ermittelt: ­- 5 Punkte: Die Darstellung lässt eine hervorragende Leistung erwarten. ­- 4 Punkte: Die Darstellung lässt eine sehr gute Leistung erwarten. ­- 3 Punkte: Die Darstellung lässt eine gute Leistung erwarten. ­- 2 Punkte: Die Darstellung lässt eine zufriedenstellende Leistung erwarten. ­- 1 Punkt: Die Darstellung lässt keine zufriedenstellende Leistung erwarten. e. Qualitätssicherung Die Qualitätssicherung der angebotenen Wärmepumpen wird anhand der Darstellung und Durchführung werkseitiger Prüfungen und Funktionstests bewertet. Die Bewertung erfolgt wie folgt: - Wärmepumpen, die einem vollständigen Funktionsprüflauf auf einem werkseitigen Prüfstand unterzogen werden und bei denen der Ablauf und die Inhalte der Prüfungen detailliert beschrieben sind, erhalten die höchste Punktzahl (5 Punkte). - Anlagen, bei denen nur teilweise werkseitige Prüfungen durchgeführt werden und der Ablauf der Prüfungen beschrieben ist, erhalten 2 Punkte. - Anlagen ohne nachgewiesene werkseitige Prüfungen oder mit unzureichender Beschreibung der Prüfabläufe und Inhalte erhalten 0 Punkte. f) Kaskadenregelung Bewertet wird, inwieweit das angebotene System eine flexible und modulare Kaskadenregelung der Wärmepumpen ermöglicht, um den Leistungsabruf stufenweise an den aktuellen Bedarf anzupassen. Insbesondere wird berücksichtigt, wie detailliert und nachvollziehbar das Konzept zur schrittweisen Erweiterung bis zur maximal beschriebenen Gesamtleistung dargestellt ist. Ein besonderes Augenmerk liegt darauf, ob zusätzliche Wärmepumpen ohne umfangreiche Anpassungen an der Regelungstechnik oder den hydraulischen Einbindungen integriert werden können. Lösungen, die eine einfache und klare Erweiterungslogik sowie minimierte Ausfallzeiten und Inbetriebnahme Aufwände für zukünftige Anlagenanbindungen gewährleisten, werden höher bewertet. Angebote, die ein durchgängiges, nachvollziehbares Konzept für den sukzessiven Leistungsabruf und das problemlose Einbinden zusätzlicher Einheiten aufzeigen, erhalten eine höhere Punktzahl. Die Punkte werden wie folgt ermittelt: ­- 5 Punkte: Die Darstellung lässt eine herausragende Flexibilität und Modularität erwarten. ­- 4 Punkte: Die Darstellung lässt eine sehr gute Flexibilität und Modularität erwarten. ­- 3 Punkte: Die Darstellung lässt eine gute Flexibilität und Modularität erwarten. ­- 2 Punkte: Die Darstellung lässt eine zufriedenstellende Flexibilität und Modularität erwarten. ­- 1 Punkt: Die Darstellung lässt keine zufriedenstellende Flexibilität und Modularität erwarten. g) Aufstellplanung Bewertet wird die Qualität, Vollständigkeit und Umsetzbarkeit der vom Bieter vorzulegenden Aufstellplanung für die angebotenen Luft-Wasser-Wärmepumpen. Maßgeblich ist hierbei, inwieweit die geplante Positionierung der Anlagen in Einklang mit den projektspezifischen Anforderungen (z. B. Bauraum, Zugänglichkeit, Sicherheitsabstände) steht und eine störungsfreie Integration in das Gesamtenergiekonzept gewährleistet. Die Planung sollte sowohl alle erforderlichen Schutzzonen, Transport- und Wartungswege berücksichtigen. Angebote, die eine überzeugende, klar nachvollziehbare sowie flexibel an mögliche spätere Anpassungen anpassbare Aufstellplanung vorlegen – ide-alerweise ergänzt um Visualisierungen, Schnittdarstellungen oder Montageskizzen – erzielen eine höhere Punktzahl. Die Punkte werden wie folgt ermittelt: ­- 5 Punkte: Die Planung weist eine herausragende Qualität auf. ­- 4 Punkte: Die Planung weist eine sehr gute Qualität auf. ­-­ 3 Punkte: Die Planung weist eine sehr gute Qualität auf. ­- 2 Punkte: Die Planung weist eine zufriedenstellende Qualität auf. ­- 1 Punkt: Die Planung weist keine ausreichende Qualität auf. Angebote, bei denen eine Aufstellung der Wärmepumpen in der zur Verfügung gestellten Fläche (siehe Plan gemäß Anlage zur Leistungsbeschreibung) nicht möglich ist, werden ausgeschlossen.
Preisangebot (1) Investitions- und Anlagekosten "Die Investitions- und Anlagenkosten der Luft-Wasser-Wärmepumpen gelten als maßgebliches Zuschlagskriterium. Grundlage für die Bewertung sind die in der technischen Leistungsbeschreibung definierten Leistungsanforderungen an die Gesamt-Heiz- und Kühlleistung." Der gewertete Angebotspreis wird auf Grundlage des bepreisten Leistungsverzeichnisses ermittelt. Das auf dieser Grundlage ermittelte niedrigste Preisangebot erhält 5 Punkte, alle weiteren Preisangebote werden in der Weise interpoliert, dass das Verhältnis zwischen dem niedrigsten Preis und dem angebotenen Preis mit der maximalen Punktzahl multipliziert wird. Es wird bis auf die 2. Nachkommastelle gerundet. Die so ermittelte Einzelpunktzahl wird – je Angebot – mit 50 multipliziert. Das niedrigste Preisangebot erhält somit 250 Punkte. (2) Wartungskosten "Die im Zeitraum von 5 Jahren gemäß den Herstellervorgaben regelmäßig anfallenden Wartungskosten für die Luft-Wasser-Wärmepumpen werden als wesentliches Zuschlagskriterium bewertet. Als Grundlage für diese Bewertung dienen die in der technischen Leistungsbeschreibung definierten Anforderungen an die Gesamt-Heiz- und Kühlleistung." Der gewertete Angebotspreis wird auf Grundlage des angebotenen Jahrespreises für die Wartungsleistungen multipliziert mit 5 ermittelt. Das auf dieser Grundlage ermittelte niedrigste Preisangebot erhält 5 Punkte, alle weiteren Preisangebote werden in der Weise interpoliert, dass das Verhältnis zwischen dem niedrigsten Preis und dem angebotenen Preis mit der maximalen Punktzahl multipliziert wird. Es wird bis auf die 2. Nachkommastelle gerundet. Die so ermittelte Einzelpunktzahl wird – je Angebot – mit 25 multipliziert. Das niedrigste Preisangebot erhält somit 125 Punkte.

Vergabeunterlagen

Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.

Anforderungen

Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) oder nach § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder nach den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), oder nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach §§ 263 (Betrug) oder 264 StGB (Subventionsbetrug). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129a StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) oder nach § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen. Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, oder 2. der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen kann. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen 1. versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, 2. versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder 3. fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Es wird auf § 51 SektVO verwiesen

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 17.10.2025VergabebekanntmachungBekanntmachung 685278-2025
Vergleichbare Verfahren241vergeben oder Frist abgelaufen
Mit erfasstem Zuschlag107 verschiedene Auftragnehmer
ZuschlagssummeMedian
Zuschlag zu SchätzwertMedian, 14 Vergaben

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Wer gewinnt solche Vergaben?

Die 300 inhaltlich ähnlichsten Verfahren im erfassten Bestand
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GIGEF Ingenieur AGLeimen2025.08.2026900 Tsd. €steigend
BHBury Haustechnik GmbHIhringen2017.08.2026956 Tsd. €steigend
HHHET Haus- u. Energietechnik GmbHAlbstadt2017.08.20262,2 Mio. €steigend
LSLeniger Sanitär- Heizungstechnik GmbHPaderborn2020.07.20261,3 Mio. €steigend
AWApleona Wolfferts GmbHKöln2014.07.20263,7 Mio. €steigend
GTGB Tech GmbHDeggendorf2017.06.2026355 Tsd. €steigend
SDSontex Deutschland GmbHRödermark1113.02.2026 - steigend
O&Obst & Hopfenbau Helmut BröhmRavensburg1015.09.20261 €steigend
FHFL Haustechnik GmbHErkelenz1009.09.2026384 Tsd. €steigend
BIBlackstone Industrie- & Gebäudetechnik GmbHKarlsruhe1031.08.20261,4 Mio. €steigend

Wer schreibt solche Vergaben aus?

Regionen: Nordrhein-Westfalen (60) · Bayern (52) · Baden-Württemberg (47) · Hessen (16) · Berlin (14) · Niedersachsen (11)

Laufende Rahmenverträge

bundesweit

Keine laufenden Rahmenverträge mit gemeinsamem CPV-Code bekannt.

Brainergy Park Energie GmbH

Aktiv seit 2025 · 10 Verfahren
Profil öffnen
Verfahren pro Jahr6Ø seit 2025
Ø Auftragswertgeschätzt, laut Bekanntmachung
VergebenVerfahren mit Zuschlag
RahmenverträgeAnteil an Verfahren
Verfahren je Woche · 10 seit 2025Spitze KW 35 · 2026 · 3

Leistungsbereiche

Top 5 nach Verfahren

Erfüllungsorte

nach Verfahren

Bisherige Auftragnehmer

Zuschläge dieses Auftraggebers, alle Leistungsbereiche
SDSontex Deutschland GmbH113.02.2026 -
SGSkadec GmbH112.06.2025 -

Laufende Rahmenverträge

nach voraussichtlichem Vertragsende

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