Rahmenvereinbarung für die Herstellung von Flyern, Broschüren und Plakaten

Status
Vergeben
Angebotsfrist
14.01.2026, 12:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
1.310.924 EUR
Lose
1
Auftraggeber
Freistaat Bayern vertr. durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und PräventionProfil ansehen
Erfüllungsregion
Bayern, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Lieferleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
08.12.2025
Bekanntmachungsnummer
813494-2025
Verfahrensnummer
3667f991-e8b9-4f66-8b24-f95ab0f7624b
CPV-Codes
22100000 · Gedruckte Bücher, Broschüren und Faltblätter; 22900000 · Verschiedene Druckerzeugnisse; 79810000 · DruckereidiensteMehr anzeigen

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Kurzbeschreibung

Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention, beschafft im Rahmen einer Rahmenvereinbarung nahezu alle benötigten Printprodukte, darunter Flyer, Broschüren, Plakate und Großplakate. Die Leistungen sind für die Dienstsitze in München und Nürnberg, das Landesamt für Pflege in Amberg, Dienststellen des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie den Gesundheitsbereich der Regierungen in Bayern vorgesehen. Der geschätzte Auftragswert beträgt 1.310.924 Euro; die Angebotsfrist endet am 14. Januar 2026 um 11:00 Uhr koordinierter Weltzeit.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Der Auftrag umfasst die Fertigung nahezu aller Printprodukte des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP) für die beiden Dienstsitze in München und Nürnberg, für das Landesamt für Pflege (LfP) in Amberg, die Dienststellen des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) sowie für den Gesundheitsbereich der Regierungen. Hierunter fallen zum Beispiel Flyer, Broschüren, Plakate und Großplakate der Öffentlichkeitsarbeit.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Rahmenvereinbarung Druck 20261.310.924 EUR

    Der Auftrag umfasst die Fertigung nahezu aller Printprodukte des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP) für die beiden Dienstsitze in München und Nürnberg, für das Landesamt für Pflege (LfP) in Amberg, die Dienststellen des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) sowie für den Gesundheitsbereich der Regierungen. Hierunter fallen zum Beispiel Flyer, Broschüren, Plakate und Großplakate der Öffentlichkeitsarbeit.

    Frist: 14.01.2026, 01:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen: Gemäß § 123, 124 GWB, § 57, 42 Abs. 1 VgV und § 16 VOB/A. Sollten für den Bieter bzw. sein Unternehmen fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen, so hat er diese im Arbeitsschritt Eignungskriterien des Angebotsassistenten der eVergabe zu erklären, weshalb diese nicht zu einem Ausschluss vom Verfahren führen sollen. Der Auftraggeber entscheidet im Rahmen der Angebotsprüfung über den Ausschluss. Mit der Angebotsabgabe hat der Bieter zu erklären, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer der in § 123 Abs. 1 GWB genannten Straftaten(z.B. §§ 129 - 129b, 89c, 261, 263, 264, 299-299b, 108e, 333 - 335a,232 - 233a StGB,Art. 2 § 2IntBestG) oder vergleichbarer Vorschriftenanderer Staaten verurteilt und auch nicht aus denselben Gründen eine Geldbuße nach § 30 OWiG gegen das Unternehmen festgesetzt worden ist. Mit der Angebotsabgabe hat der Bieter eine Scientology-Schutzerklärung gemäß Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 29.Oktober 1996 Nr. 476-2-151(AllMBl. S.701, StAnz. Nr. 44) abzugeben. Mit der Angebotsabgabe hat der Bieter zu erklären, dass sein Unternehmen seine Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat. Mit der Angebotsabgabe hat der Bieter zu erklären, dass das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegengeltende menschen-,umwelt-, sozial-oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Insbesondere dass: - gem. § 7Abs. 1AGG, § 3 Abs. 1EntgTranspG und § 2 Nr. 7 AEntG Frauen und Männern für gleiche oder gleichwertige Arbeit gleiches Entgelt gewährt wird, - gem. § 3 Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten die in Abschnitt 2 dieses Gesetzes festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise beachtet werden, - den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewährt werden, die nachdem Mindestlohngesetz (MiLoG) ,einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag, oder einer nach den §§ 7, 7a oder 11AEntG oder § 3a des AÜG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden. Mit der Angebotsabgabe hat der Bieter auch zu erklären, dass kein Ausschlussgrund nach § 21AEntG, § 19 MiloG, § 21 SchwarzArbG und § 98c AufenthG vorliegt. Insbesondere dass gegen das Unternehmen keine Geldbuße von mindestens 2.500€wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG oder § 21 MiloG verhängt wurde. Ebenso, dass gegen das Unternehmen oder einen Vertretungsberechtigten keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten und keine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder Geldbuße von mindestens 2.500 € wegen Verstoßes gegen eine in § 21 SchwarzArbG aufgeführte Vorschrift verhängt wurde. Mit der Angebotsabgabe hat der Bieter zu erklären, dass sein Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet ist oder mangels Masse abgelehnt worden ist, und es sich auch nicht in Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Mit der Angebotsabgabe hat der Bieter zu erklären, dass sein Unternehmen keine schweren Verfehlungen begangen hat, die seine Integrität als Auftragnehmer für öffentliche Aufträge in Frage stellen. Dies gilt auch für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist. Mit der Angebotsabgabe hat der Bieter zu erklären, dass sein Unternehmen keine vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen abgegeben hat, keine irreführenden Informationen übermittelt und mit anderen Unternehmen keine Vereinbarungen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Mit der Angebotsabgabe hat der Bieter zu erklären, dass er nicht zu den inArtikel5k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff.23der Verordnung (EU)2022/576des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmenangesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschriftaufweisen, gehört. Ebenso hat er dies für seine am Auftrag beteiligten Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen zu erklären, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, und dass auch während der Vertragslaufzeit keine derartigen Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen unter den vorgenannten Konditioneneingesetzt werden. Der Auftraggeber behält sich vor, die Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung aufzufordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren (§ 56 Abs. 2 VgV).Er kann außerdem fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachreichen oder vervollständigen lassen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist jedoch ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen(§56 Abs. 3 VgV).Die Unterlagen sind vom Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalbeiner festzulegenden angemessenen Frist vorzulegen (§56Abs. 4 VgV). Ein Anspruch der Bieter auf eine Nachforderung von Unterlagenbesteht nicht. Angebote, die nicht die geforderten beziehungsweise bei Ausübung der vorgenannten Möglichkeit nicht die nachgeforderten Unterlagen enthalten, müssen zwingend ausgeschlossen werden (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV).

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LOT-0001 · Rahmenvereinbarung Druck 2026

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Anforderungen

Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen: Gemäß § 123, 124 GWB, § 57, 42 Abs. 1 VgV und § 16 VOB/A. Sollten für den Bieter bzw. sein Unternehmen fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen, so hat er diese im Arbeitsschritt Eignungskriterien des Angebotsassistenten der eVergabe zu erklären, weshalb diese nicht zu einem Ausschluss vom Verfahren führen sollen. Der Auftraggeber entscheidet im Rahmen der Angebotsprüfung über den Ausschluss. Mit der Angebotsabgabe hat der Bieter zu erklären, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer der in § 123 Abs. 1 GWB genannten Straftaten(z.B. §§ 129 - 129b, 89c, 261, 263, 264, 299-299b, 108e, 333 - 335a,232 - 233a StGB,Art. 2 § 2IntBestG) oder vergleichbarer Vorschriftenanderer Staaten verurteilt und auch nicht aus denselben Gründen eine Geldbuße nach § 30 OWiG gegen das Unternehmen festgesetzt worden ist. Mit der Angebotsabgabe hat der Bieter eine Scientology-Schutzerklärung gemäß Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 29.Oktober 1996 Nr. 476-2-151(AllMBl. S.701, StAnz. Nr. 44) abzugeben. Mit der Angebotsabgabe hat der Bieter zu erklären, dass sein Unternehmen seine Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat. Mit der Angebotsabgabe hat der Bieter zu erklären, dass das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegengeltende menschen-,umwelt-, sozial-oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Insbesondere dass: - gem. § 7Abs. 1AGG, § 3 Abs. 1EntgTranspG und § 2 Nr. 7 AEntG Frauen und Männern für gleiche oder gleichwertige Arbeit gleiches Entgelt gewährt wird, - gem. § 3 Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten die in Abschnitt 2 dieses Gesetzes festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise beachtet werden, - den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewährt werden, die nachdem Mindestlohngesetz (MiLoG) ,einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag, oder einer nach den §§ 7, 7a oder 11AEntG oder § 3a des AÜG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden. Mit der Angebotsabgabe hat der Bieter auch zu erklären, dass kein Ausschlussgrund nach § 21AEntG, § 19 MiloG, § 21 SchwarzArbG und § 98c AufenthG vorliegt. Insbesondere dass gegen das Unternehmen keine Geldbuße von mindestens 2.500€wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG oder § 21 MiloG verhängt wurde. Ebenso, dass gegen das Unternehmen oder einen Vertretungsberechtigten keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten und keine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder Geldbuße von mindestens 2.500 € wegen Verstoßes gegen eine in § 21 SchwarzArbG aufgeführte Vorschrift verhängt wurde. Mit der Angebotsabgabe hat der Bieter zu erklären, dass sein Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet ist oder mangels Masse abgelehnt worden ist, und es sich auch nicht in Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Mit der Angebotsabgabe hat der Bieter zu erklären, dass sein Unternehmen keine schweren Verfehlungen begangen hat, die seine Integrität als Auftragnehmer für öffentliche Aufträge in Frage stellen. Dies gilt auch für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist. Mit der Angebotsabgabe hat der Bieter zu erklären, dass sein Unternehmen keine vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen abgegeben hat, keine irreführenden Informationen übermittelt und mit anderen Unternehmen keine Vereinbarungen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Mit der Angebotsabgabe hat der Bieter zu erklären, dass er nicht zu den inArtikel5k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff.23der Verordnung (EU)2022/576des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmenangesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschriftaufweisen, gehört. Ebenso hat er dies für seine am Auftrag beteiligten Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen zu erklären, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, und dass auch während der Vertragslaufzeit keine derartigen Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen unter den vorgenannten Konditioneneingesetzt werden. Der Auftraggeber behält sich vor, die Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung aufzufordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren (§ 56 Abs. 2 VgV).Er kann außerdem fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachreichen oder vervollständigen lassen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist jedoch ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen(§56 Abs. 3 VgV).Die Unterlagen sind vom Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalbeiner festzulegenden angemessenen Frist vorzulegen (§56Abs. 4 VgV). Ein Anspruch der Bieter auf eine Nachforderung von Unterlagenbesteht nicht. Angebote, die nicht die geforderten beziehungsweise bei Ausübung der vorgenannten Möglichkeit nicht die nachgeforderten Unterlagen enthalten, müssen zwingend ausgeschlossen werden (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV).

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 05.02.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 84192-2026
Vergleichbare Verfahren281vergeben oder Frist abgelaufen
Mit erfasstem Zuschlag262 verschiedene Auftragnehmer
ZuschlagssummeMedian
Zuschlag zu SchätzwertMedian, 67 Vergaben

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AHallpremio Handel GmbHDüsseldorf5002.12.20251,4 Mio. €stabil
BGBonifatius GmbHPaderborn4001.09.20264,1 Mio. €steigend
MBMUP Bürohandels GmbHFulda3013.07.20261,9 Mio. €stabil
AGArndt GmbH & Co. KGErkheim3023.02.2026 - steigend
OPOVOL Papier Deutschland GmbHKarlsruhe3001.12.20250,017 €steigend
LDLyreco Deutschland GmbHBarsinghausen3024.03.20254,8 Mio. €fallend
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Regionen: Bayern (157) · Nordrhein-Westfalen (33) · Berlin (19) · Baden-Württemberg (17) · Rheinland-Pfalz (8) · Mecklenburg-Vorpommern (7)

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Erfüllungsorte

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