Druck von Broschüren, Flyern, Kalendern und Visitenkarten

Status
Vergeben
Angebotsfrist
30.04.2026, 09:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
Nicht angegeben
Lose
2
Erfüllungsregion
Nordrhein-Westfalen, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
11.03.2026
CPV-Codes
Anzeigen
  • Fertigstellung im Bereich Druck (79821000)
  • Dienstleistungen im Bereich Druck und Lieferung (79823000)
Bekanntmachung
evergabe-online.de
Bekanntmachungsnummer
168843-2026
Verfahrensnummer
ff5abd46-c9d4-4d2d-bcf7-4bd29b8bbddf

Fragenkatalog

Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.

Kurzbeschreibung

Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mit Sitz in Bonn beschafft im Rahmen einer Vereinbarung verschiedene Printprodukte für ihre Öffentlichkeitsarbeit. Der Auftrag ist in zwei Lose aufgeteilt: Druck von Broschüren, Flyern, Drei-Monatskalendern und weiteren Produkten sowie separat der Druck von Visitenkarten. Die Leistungen werden in der Region Bonn erbracht; Angebote müssen bis zum 30. April 2026 um 7:00 Uhr koordinierter Weltzeit (UTC) eingereicht werden.

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Leistungsbeschreibung

Die Auftraggeberin benötigt für ihre Öffentlichkeitsarbeit verschiedene Printprodukte. Das sind beispielsweise Broschüren, Flyer verschiedener Formate, Drei-Monatskalender, Visitenkarten, etc.

Leistungen nach Losen (2)

  • LOT-0001 · Druck Printprodukte (exkl. Visitenkarten)

    Druck Printprodukte (exkl. Visitenkarten)

    Frist: 30.04.2026, 02:00 (Europe/Berlin)

  • LOT-0002 · Druck von Visitenkarten

    Druck von Visitenkarten

    Frist: 30.04.2026, 02:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

. - Zwingende und fakultative Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB (vgl. Ziffer 3 der Anlage B-03 Bieterauskunft Eignungskriterien) - Etwaiger Bezug des Bewerbers zu Russland (vgl. Ziffer 4 der Anlage B-03 Bieterauskunft Eignungskriterien) . Es gelangen nur vollständige und fristgerecht eingegangene Angebote in die Wertung. Die Nachforderung, Vervollständigung oder Korrektur von Unterlagen, Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und Nachweisen richtet sich nach dem § 56 VgV. Hierbei setzt die Auftraggeberin eine angemessene Frist und übt ihr Ermessen unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus. Einen Anspruch auf Nachforderung haben die Bieter nicht. Angebote, die eines der Ausschlusskriterien des § 57 Abs. 1 VgV erfüllen, werden nicht gewertet. Die Auftraggeberin prüft die Auskömmlichkeit der Angebote gem. § 60 VgV und verlangt vom Bieter Aufklärung, wenn der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig sind. Bei weiterem Aufklärungsbedarf fordert die Auftraggeberin den Bieter unter Setzung einer angemessenen Frist von mindestens drei Werktagen auf, die Auskömmlichkeit des Angebots eingehend zu erläutern. Wenn der Bieter die Zweifel an der Auskömmlichkeit nicht oder nicht fristgerecht ausräumt, darf sein Angebot abgelehnt werden.

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0001 · Druck Printprodukte (exkl. Visitenkarten)

Preis 100 %: Als Wertungspreis wird der Angebotspreis netto laut Preisblatt gewertet.

LOT-0002 · Druck von Visitenkarten

Preis 100 %: Als Wertungspreis wird der Angebotspreis netto laut Preisblatt gewertet.

Vergabeunterlagen

Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.

Zum Ursprungsportal

Anforderungen

. - Zwingende und fakultative Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB (vgl. Ziffer 3 der Anlage B-03 Bieterauskunft Eignungskriterien) - Etwaiger Bezug des Bewerbers zu Russland (vgl. Ziffer 4 der Anlage B-03 Bieterauskunft Eignungskriterien) . Es gelangen nur vollständige und fristgerecht eingegangene Angebote in die Wertung. Die Nachforderung, Vervollständigung oder Korrektur von Unterlagen, Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und Nachweisen richtet sich nach dem § 56 VgV. Hierbei setzt die Auftraggeberin eine angemessene Frist und übt ihr Ermessen unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus. Einen Anspruch auf Nachforderung haben die Bieter nicht. Angebote, die eines der Ausschlusskriterien des § 57 Abs. 1 VgV erfüllen, werden nicht gewertet. Die Auftraggeberin prüft die Auskömmlichkeit der Angebote gem. § 60 VgV und verlangt vom Bieter Aufklärung, wenn der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig sind. Bei weiterem Aufklärungsbedarf fordert die Auftraggeberin den Bieter unter Setzung einer angemessenen Frist von mindestens drei Werktagen auf, die Auskömmlichkeit des Angebots eingehend zu erläutern. Wenn der Bieter die Zweifel an der Auskömmlichkeit nicht oder nicht fristgerecht ausräumt, darf sein Angebot abgelehnt werden.

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 24.07.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 511955-2026

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