Microsoft 365 E5-, Teams- und optionale F3-Lizenzen mit Serviceleistungen

Status
Vergeben
Angebotsfrist
14.11.2024, 12:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
Nicht angegeben
Lose
1
Auftraggeber
Berliner Stadtwerke GmbHProfil ansehen
Erfüllungsregion
Berlin, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Lieferleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
24.10.2024
Bekanntmachungsnummer
647368-2024
Verfahrensnummer
d3682808-8452-4701-942f-63f8b78de4b8
CPV-Codes
48000000 · Softwarepaket und Informationssysteme

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Kurzbeschreibung

Die Berliner Stadtwerke GmbH in Berlin beschafft über einen Microsoft-Cloud-Solution-Provider Microsoft 365 E5- und Microsoft-Teams-Lizenzen sowie optional Microsoft 365 F3-Lizenzen und ergänzende Service- und Beratungsleistungen. Vorgesehen sind zunächst jeweils etwa 170 E5- und Teams-Lizenzen sowie 10 F3-Lizenzen, mit einem jährlichen Zuwachs; die Höchstwerte liegen bei 300 E5-, 300 Teams- und 60 F3-Lizenzen. Die Rahmenvereinbarung läuft zunächst 36 Monate und kann einmalig um 12 Monate verlängert werden; Abrufe erfolgen ohne Mindestabnahmemenge, die Angebotsfrist endet am 14. November 2024 um 11:00 Uhr.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Die Berliner Stadtwerke GmbH (nachfolgend Auftraggeberin) beabsichtigt ein Unternehmen (nachfolgend Auftragnehmer) als Microsoft Cloud Solution Provider (CSP) im Wege der europaweiten Ausschreibung Microsoft 365 E5- und Microsoft-Teams-Lizenzen, sowie optional Microsoft 365 F3-Lizenzen sowie weitere Service- und Beratungsleistungen auf der Grundlage dieser Leistungsbeschreibung und der Vergabeunterlagen für einen Zeitraum von zunächst 36 Monaten (mit einer einseitigen Auftraggeber-Option zur Verlängerung des Vertrages um weitere 12 Monate) zu beauftragen. Die Lizenzen sollen sowohl von der Auftraggeberin, als auch von Gesellschaften genutzt werden können, an denen die Auftraggeberin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und zukünftig eine Beteiligung von mehr als 50 % mittelbar oder unmittelbar hält oder deren wirtschaftliche Führung sie innehat. Die Leistungen werden auf Grundlage des Vertrages als Rahmenvereinbarung im Wege von Einzelaufträgen abgerufen. Die Leistungserbringung erfolgt in deutscher Sprache. Der Gesamtleistungsumfang umfasst die im Folgenden beschriebenen Teilleistungen. Der Anzahl der zu beschaffenden Lizenzen wird - ausgehend von einer Nutzeranzahl von derzeit 170 Personen, der aktuellen Preisliste von Microsoft und einer Laufzeit von 36 Monaten plus einer einmaligen Verlängerung um weitere 12 Monate - geschätzt. Aufgrund des dynamischen Wachstums bei der Auftraggeberin ist aktuell von einem Nutzerzuwachs von 20 Nutzern pro Jahr auszugehen, der entsprechend abgeschätzt wird: Microsoft 365 E5-Lizenzen - Jahr 1: 170 Lizenzen - Pro Jahr kommen ca. 20 weitere Lizenzen hinzu. Microsoft-Teams-Lizenzen - Jahr 1: 170 Lizenzen - Pro Jahr kommen ca. 20 weitere Lizenzen hinzu. Optional: Microsoft 365 F3-Lizenzen - Jahr 1: 10 Lizenzen - Pro Jahr kommen ca. 10 weitere Lizenzen hinzu Es gibt keine Mindestabnahme-Menge. Der Höchstwert für diese Rahmenvereinbarung wird bei 300 Microsoft 365 E5-Lizenzen und bei 300 Microsoft-Teams-Lizenzen, sowie bei 60 Microsoft 365 F3-Lizenzen festgesetzt. Die Rahmenvereinbarung endet bei Erreichen des Höchstwerts. Dann erlischt die Leistungspflicht des Auftragnehmers. Zu weiteren Details vgl. das Dokument "Leistungsbeschreibung".

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Beschaffung von Microsoft 365 E5-Lizenzen sowie Microsoft-Teams-Lizenzen und optional Microsoft 365 F3-Lizenzen durch die Berliner Stadtwerke GmbH

    Die Berliner Stadtwerke GmbH (nachfolgend Auftraggeberin) beabsichtigt ein Unternehmen (nachfolgend Auftragnehmer) als Microsoft Cloud Solution Provider (CSP) im Wege der europaweiten Ausschreibung Microsoft 365 E5- und Microsoft-Teams-Lizenzen, sowie optional Microsoft 365 F3-Lizenzen sowie weitere Service- und Beratungsleistungen auf der Grundlage dieser Leistungsbeschreibung und der Vergabeunterlagen für einen Zeitraum von zunächst 36 Monaten (mit einer einseitigen Auftraggeber-Option zur Verlängerung des Vertrages um weitere 12 Monate) zu beauftragen. Die Lizenzen sollen sowohl von der Auftraggeberin, als auch von Gesellschaften genutzt werden können, an denen die Auftraggeberin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und zukünftig eine Beteiligung von mehr als 50 % mittelbar oder unmittelbar hält oder deren wirtschaftliche Führung sie innehat. Die Leistungen werden auf Grundlage des Vertrages als Rahmenvereinbarung im Wege von Einzelaufträgen abgerufen. Die Leistungserbringung erfolgt in deutscher Sprache. Der Gesamtleistungsumfang umfasst die im Folgenden beschriebenen Teilleistungen. Der Anzahl der zu beschaffenden Lizenzen wird - ausgehend von einer Nutzeranzahl von derzeit 170 Personen, der aktuellen Preisliste von Microsoft und einer Laufzeit von 36 Monaten plus einer einmaligen Verlängerung um weitere 12 Monate - geschätzt. Aufgrund des dynamischen Wachstums bei der Auftraggeberin ist aktuell von einem Nutzerzuwachs von 20 Nutzern pro Jahr auszugehen, der entsprechend abgeschätzt wird: Microsoft 365 E5-Lizenzen - Jahr 1: 170 Lizenzen - Pro Jahr kommen ca. 20 weitere Lizenzen hinzu. Microsoft-Teams-Lizenzen - Jahr 1: 170 Lizenzen - Pro Jahr kommen ca. 20 weitere Lizenzen hinzu. Optional: Microsoft 365 F3-Lizenzen - Jahr 1: 10 Lizenzen - Pro Jahr kommen ca. 10 weitere Lizenzen hinzu Es gibt keine Mindestabnahme-Menge. Der Höchstwert für diese Rahmenvereinbarung wird bei 300 Microsoft 365 E5-Lizenzen und bei 300 Microsoft-Teams-Lizenzen, sowie bei 60 Microsoft 365 F3-Lizenzen festgesetzt. Die Rahmenvereinbarung endet bei Erreichen des Höchstwerts. Dann erlischt die Leistungspflicht des Auftragnehmers. Zu weiteren Details vgl. das Dokument "Leistungsbeschreibung".

    Frist: 14.11.2024, 01:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Ausschluss eines Unternehmens möglich, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Ausschluss eines Unternehmens möglich, bei einer Straftat nach § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). Ausschluss eines Unternehmens möglich, bei einer Straftat gem. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Ausschluss eines Unternehmens möglich, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Ausschluss eines Unternehmens möglich, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Ausschluss eines Unternehmens möglich, bei einer Straftat nach § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche). Ausschluss eines Unternehmens möglich, bei einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Ausschluss eines Unternehmens möglich, bei einer Straftat nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Ausschluss eines Unternehmens möglich, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, Ausschluss eines Unternehmens möglich, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Ausschluss eines Unternehmens möglich, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Ausschluss eines Unternehmens möglich, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, Ausschluss eines Unternehmens möglich, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Ausschluss eines Unternehmens möglich, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB ist entsprechend anzuwenden. Ausschluss eines Unternehmens möglich, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Ausschluss eines Unternehmens möglich, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. Ausschluss eines Unternehmens möglich, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat. Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. Ausschluss möglich, wenn folgende Straftaten vorliegen § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Vgl. § 51 SektVO Abs. 2 Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Abs. 3 Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb beeinträchtigen. Abs. 4 Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0001 · Beschaffung von Microsoft 365 E5-Lizenzen sowie Microsoft-Teams-Lizenzen und optional Microsoft 365 F3-Lizenzen durch die Berliner Stadtwerke GmbH

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Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.

Anforderungen

Ausschluss eines Unternehmens möglich, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Ausschluss eines Unternehmens möglich, bei einer Straftat nach § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). Ausschluss eines Unternehmens möglich, bei einer Straftat gem. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Ausschluss eines Unternehmens möglich, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Ausschluss eines Unternehmens möglich, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Ausschluss eines Unternehmens möglich, bei einer Straftat nach § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche). Ausschluss eines Unternehmens möglich, bei einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Ausschluss eines Unternehmens möglich, bei einer Straftat nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Ausschluss eines Unternehmens möglich, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, Ausschluss eines Unternehmens möglich, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Ausschluss eines Unternehmens möglich, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Ausschluss eines Unternehmens möglich, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, Ausschluss eines Unternehmens möglich, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Ausschluss eines Unternehmens möglich, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB ist entsprechend anzuwenden. Ausschluss eines Unternehmens möglich, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Ausschluss eines Unternehmens möglich, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. Ausschluss eines Unternehmens möglich, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat. Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. Ausschluss möglich, wenn folgende Straftaten vorliegen § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Vgl. § 51 SektVO Abs. 2 Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Abs. 3 Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb beeinträchtigen. Abs. 4 Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 27.12.2024VergabebekanntmachungBekanntmachung 796542-2024
Vergleichbare Verfahren276vergeben oder Frist abgelaufen
Mit erfasstem Zuschlag100 verschiedene Auftragnehmer
ZuschlagssummeMedian
Zuschlag zu SchätzwertMedian, 59 Vergaben

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  • Rahmenvertrag für Microsoft-IoT-Produkte, Support und DienstleistungenElbacom elektronische Bauteile und Componenten HandelsgmbHBundesdruckerei Gruppe GmbHBerlin, Deutschland
    1,3 Mio. €
    12.12.2024noch 3 Monate12.12.2026
    Neuausschreibung erwartet ca. Q2 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Rahmenvertrag für JFrog Artifactory Enterprise mit Pflege und SupportJFrog Ltd.Bundesdruckerei GmbHBerlin, Deutschland
    6,3 Mio. €
    20.12.2024noch 3 Monate20.12.2026
    Neuausschreibung erwartet ca. Q2 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Erweiterung der cBrain-F2-Unternehmenslizenz und SoftwarepflegecBrain A/SDRV Bund EinkaufsmanagementBerlin, Deutschland
    13.02.2025noch 3 Monate31.12.2026
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  • Confluence-Lizenzen mit Wartung, Support und Plug-insSVA System Vertrieb Alexander GmbHBWI GmbHBonn, Deutschland
    21.03.2024noch 6 Monate21.03.2027
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Rahmenvertrag über Citrix-Softwarelizenzen sowie Pflege- und SupportleistungenBechtle GmbH & Co. KG BonnBundesdruckerei GmbHBerlin, Deutschland
    2 Mio. €
    30.04.2025noch 7 Monate30.04.2027
    Neuausschreibung erwartet ca. Q4 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet

Berliner Stadtwerke GmbH

Aktiv seit 2024 · 2 Verfahren
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Verfahren pro Jahr1Ø seit 2024
Ø Auftragswertgeschätzt, laut Bekanntmachung
VergebenVerfahren mit Zuschlag
RahmenverträgeAnteil an Verfahren
Verfahren je Woche · 2 seit 2024Spitze KW 43 · 2024 · 1

Leistungsbereiche

Top 5 nach Verfahren

Erfüllungsorte

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Zuschläge dieses Auftraggebers, alle Leistungsbereiche
QAq.beyond AG103.12.2024 -

Laufende Rahmenverträge

nach voraussichtlichem Vertragsende

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