Bewirtschaftung von Gastronomiebetrieben zur Gemeinschaftsverpflegung

Status
Vergeben
Angebotsfrist
18.06.2024, 10:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
5.141.156,79 EUR
Lose
1
Auftraggeber
Landkreis München, v.d.d. Herrn Landrat Christoph GöbelProfil ansehen
Erfüllungsregion
Bayern, Deutschland
Verfahren
Verhandlungsverfahren mit Aufruf
Auftragsart
Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
10.06.2024
Bekanntmachungsnummer
342228-2024
Verfahrensnummer
a393dfcc-9310-4951-9677-c80fbc04864d
CPV-Codes
55510000 · Dienstleistungen von Kantinen; 55512000 · Betrieb von Kantinen

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Kurzbeschreibung

Der Landkreis München beschafft Bewirtschaftungsleistungen für seine Gastronomiebetriebe zur Gemeinschaftsverpflegung. Die Leistungen betreffen Standorte am Mariahilfplatz, in der Frankenthaler Straße, Ludmillastraße und Joseph-Wild-Straße in München; am letztgenannten Standort sind im Wesentlichen Automaten, Etagen- und Teeküchen sowie Konferenzraumcatering vorgesehen. Der geschätzte Auftragswert beträgt 5.141.156,79 Euro, die Teilnahmefrist endet am 18. Juni 2024 um 08:00 Uhr UTC.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Die Beschaffung von Bewirtschaftungsleistungen des Gastronomiebetriebs zur Gemeinschaftsverpflegung für den Landkreis München.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Bewirtschaftungsleistungen des Gastronomiebetriebs zur Gemeinschaftsverpflegung

    Der Auftraggeber unterhält die folgenden Standorte - Hauptgebäude Mariahilfplatz 17, 81541 München; - Frankenthaler Straße 2, 81539 München; - Ludmillastraße 26, 81543 München und - Joseph-Wild-Straße 20, 81829 München-Riem (im Wesentlichen nur Automaten, Betreuung Etagen-/Teeküchen und Konferenzraumcatering). Der Auftraggeber vergibt die Bewirtschaftung seiner Gastronomiebetriebe zur Gemeinschaftsverpflegung an diesen Standorten. Im Einzelnen umfassen die Leistungen: - Übergreifenden Leistungsvorbereitung; - Start-Up-Phase; - Betriebsleitung und Betreuung Bezahlsystem; - Betreuung Infrastruktur (Spülküche, Reinigung, Betrieb der Etagen-/Teeküchen); - Betriebsrestaurant/Kantine, Caféteria/Counter mit Frühstück und Zwischenverpflegung; - Betrieb Automatencatering (Getränke und Snacks); - Veranstaltungscatering; - Bereitstellung (Bio-)Handobst und Mineralwasser Eine Besonderheit ergibt sich aus der laufenden Verbesserung der Anforderungen an die Nachhaltigkeit. Der Auftraggeber ist EMAS-zertifiziert und verfolgt demnach das Ziel einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Betriebe und Verpflegung der Mitarbeitenden nach modernen ernährungsökologischen Erkenntnissen. So werden insbesondere folgende Anforderungen gestellt: - niedriger Anteil an Convenienceprodukten in der Gemeinschaftsverpflegung. Hierunter zählen Produkte ab Conveniencestufe 2, das heißt garfertige Lebensmittel); - Verarbeitung hochwertiger und nachhaltig erzeugter Produkte; - Hoher Anteil an ökologisch und biologisch erzeugten Produkten; - Verarbeitung regionaler Lebensmittel - möglichst in Direktbezug vom Erzeuger; - Verarbeitung saisonaler Lebensmittel; - Erhöhung des Anteils an vegetarischen Lebensmitteln; - laufend wechselnde Gerichte; - Reduzierung Einweg-Plastik in den Betrieben; - reduzierte (Lebensmittel-)Abfallmengen; - laufende Verbesserung der erzielten Anforderungen im Verlauf der Vertragslaufzeit.

Anforderungen an deinen Betrieb

Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB Mit dem zuvor stehenden Satz "Fehlende Bieterunterlagen können nach Fristablauf nicht nachgereicht werden" ist gemeint, dass der Auftraggeber bestimmte "fehlende Bieterunterlagen" (gemeint sind auch bestimmte fehlende Bewerberunterlagen) nicht nachfordern wird, wenn diese mit dem Teilnahmeantrag bzw. mit dem jeweiligen Angebot gefordert worden sind und fehlen. Und zwar inhaltlich fehlerhafte (unternehmensbezogene als auch leistungsbezogene) Unterlagen und fehlende / unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, die die Bewertung der Teilnahmeanträge anhand der Auswahlkriterien (§ 51 VgV) betreffen, sowie fehlende / unvollständige leistungsbezogene Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, sowie fehlende Produktangaben, werden nicht nachgefordert. Dies bedeutet auch: Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende oder unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen oder zu vervollständigen oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV). Die Nachforderung von unternehmensbezogenen Unterlagen, die die Bewertung der Teilnahmeanträge anhand der Auswahlkriterien (§ 51 VgV) betreffen, ist ausgeschlossen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen (§ 56 Abs. 3 VgV). Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen (§ 56 Abs. 4 VgV).

Vergabeunterlagen

Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.

Anforderungen

Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB Mit dem zuvor stehenden Satz "Fehlende Bieterunterlagen können nach Fristablauf nicht nachgereicht werden" ist gemeint, dass der Auftraggeber bestimmte "fehlende Bieterunterlagen" (gemeint sind auch bestimmte fehlende Bewerberunterlagen) nicht nachfordern wird, wenn diese mit dem Teilnahmeantrag bzw. mit dem jeweiligen Angebot gefordert worden sind und fehlen. Und zwar inhaltlich fehlerhafte (unternehmensbezogene als auch leistungsbezogene) Unterlagen und fehlende / unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, die die Bewertung der Teilnahmeanträge anhand der Auswahlkriterien (§ 51 VgV) betreffen, sowie fehlende / unvollständige leistungsbezogene Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, sowie fehlende Produktangaben, werden nicht nachgefordert. Dies bedeutet auch: Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende oder unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen oder zu vervollständigen oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV). Die Nachforderung von unternehmensbezogenen Unterlagen, die die Bewertung der Teilnahmeanträge anhand der Auswahlkriterien (§ 51 VgV) betreffen, ist ausgeschlossen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen (§ 56 Abs. 3 VgV). Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen (§ 56 Abs. 4 VgV).

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 04.12.2024VergabebekanntmachungBekanntmachung 741565-2024
Vergleichbare Verfahren286vergeben oder Frist abgelaufen
Mit erfasstem Zuschlag224 verschiedene Auftragnehmer
ZuschlagssummeMedian
Zuschlag zu SchätzwertMedian, 60 Vergaben

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