Rahmenvertrag für die betriebsärztliche Betreuung
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 14.07.2026, 09:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Stadt Rosenheim
- Erfüllungsregion
- Bayern, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
- Veröffentlicht
- 09.06.2026
- CPV-Codes
- Betriebliche Gesundheitsfürsorge (85147000)
- Bekanntmachung
- meinauftrag.rib.de
- Bekanntmachungsnummer
- 393084-2026
- Verfahrensnummer
- 8081ffe2-025a-4369-a7ed-e0f6a207a0fb
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Die Stadt Rosenheim sucht eine betriebsärztliche Betreuung für rund 1.100 Beschäftigte der Stadtverwaltung. Der Umfang umfasst eine Grundbetreuung von 222,8 Stunden jährlich sowie eine betriebsspezifische Betreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG); der Auftrag betrifft die Region Rosenheim.
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Leistungsbeschreibung
Betriebsärztliche Betreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) für die Bediensteten der Stadtverwaltung Rosenheim mit ca. 1.100 Mitarbeitern. Grundbetreuung mit 222,8 Stunden jährlich und betriebsspezifische Betreuung.
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0000 · Rahmenvertrag Betriebsärztliche Betreuung
Betriebsärztliche Betreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) für die Bediensteten der Stadtverwaltung Rosenheim mit ca. 1.100 Mitarbeitern. Grundbetreuung mit 222,8 Stunden jährlich und betriebsspezifische Betreuung.
Frist: 14.07.2026, 04:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Der Auftrag wird an ein fachkundiges und leistungsfähiges (geeignetes) Unternehmen (Bieter bzw. Bietergemeinschaft) vergeben, das nicht wegen Vorliegens von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausgeschlossen worden ist, § 122 GWB. Die Eignung ist von dem Bieter/der Bieterin – bei Bietergemeinschaften von jedem seiner Mitglieder gesondert – und von Unterauftragnehmern bzw. Eignungsverleihern wie folgt nachzuweisen: Entweder durch die den Vergabeunterlagen beiliegende Eigenerklärung zur Eignung (Formblatt L 124/L1240) oder die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung im Amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) bzw. in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis PQ-VOB) oder vorläufig eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) sowie nachfolgend benannte Nachweise. Dies gilt auch für andere Unternehmen, falls sich der Bieter/die Bieterin zur Erfüllung der Leistung auf deren Fähigkeiten beruft. Im Falle der Präqualifizierung ist darauf zu achten, dass sich die Erfüllung aller Eignungsanforderungen aus den dortigen Eintragungen ergeben. Der Auftraggeber wird für die Bieter der engeren Wahl bzw. allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister nach § 6 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) i.V.m. § 21 Abs. 4 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) bzw. § 19 Abs. 4 Mindestlohngesetz (MiLoG) bzw. § 21 Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) bzw. § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bei der Registerbehörde im Bundeskartellamt einholen. Es sind weitere Ausschlussgründe in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen genannt. Für Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Unterlagen werden gemäß § 56 VGV nachgefordert. Die Beteiligung eines Unternehmens in verschiedenen Bietergemeinschaften oder sowohl als Bieter/Bieterin und als Mitglied einer Bietergemeinschaft wie auch als Nachunternehmer eines anderen Bieters/einer anderen Bieterin ist unzulässig, wenn der Bieter/die Bieterin nicht spätestens mit dem Angebot nachweisen kann, dass er/sie keine Kenntnis von dem Angebotspreis und der Angebotskalkulation des/der jeweils anderen Bieters/Bieterin bzw. Bietergemeinschaft erhält.
Wie wird das Angebot bewertet?
Kriterien ohne Loszuordnung
- Wertungssumme des Angebots.
- 100 %
Vergabeunterlagen
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Zum UrsprungsportalAnforderungen
Der Auftrag wird an ein fachkundiges und leistungsfähiges (geeignetes) Unternehmen (Bieter bzw. Bietergemeinschaft) vergeben, das nicht wegen Vorliegens von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausgeschlossen worden ist, § 122 GWB. Die Eignung ist von dem Bieter/der Bieterin – bei Bietergemeinschaften von jedem seiner Mitglieder gesondert – und von Unterauftragnehmern bzw. Eignungsverleihern wie folgt nachzuweisen: Entweder durch die den Vergabeunterlagen beiliegende Eigenerklärung zur Eignung (Formblatt L 124/L1240) oder die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung im Amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) bzw. in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis PQ-VOB) oder vorläufig eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) sowie nachfolgend benannte Nachweise. Dies gilt auch für andere Unternehmen, falls sich der Bieter/die Bieterin zur Erfüllung der Leistung auf deren Fähigkeiten beruft. Im Falle der Präqualifizierung ist darauf zu achten, dass sich die Erfüllung aller Eignungsanforderungen aus den dortigen Eintragungen ergeben. Der Auftraggeber wird für die Bieter der engeren Wahl bzw. allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister nach § 6 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) i.V.m. § 21 Abs. 4 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) bzw. § 19 Abs. 4 Mindestlohngesetz (MiLoG) bzw. § 21 Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) bzw. § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bei der Registerbehörde im Bundeskartellamt einholen. Es sind weitere Ausschlussgründe in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen genannt. Für Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Unterlagen werden gemäß § 56 VGV nachgefordert. Die Beteiligung eines Unternehmens in verschiedenen Bietergemeinschaften oder sowohl als Bieter/Bieterin und als Mitglied einer Bietergemeinschaft wie auch als Nachunternehmer eines anderen Bieters/einer anderen Bieterin ist unzulässig, wenn der Bieter/die Bieterin nicht spätestens mit dem Angebot nachweisen kann, dass er/sie keine Kenntnis von dem Angebotspreis und der Angebotskalkulation des/der jeweils anderen Bieters/Bieterin bzw. Bietergemeinschaft erhält.
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 05.10.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 684137-2026
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