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Rahmenvereinbarung zur bedarfsorientierten Lieferung von IT-Verbrauchs- und Zubehörartikeln

Status
Offen
Angebotsfrist
03.11.2026, 12:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
Nicht angegeben
Lose
2
Erfüllungsregion
Nordrhein-Westfalen, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Lieferleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
05.10.2026
CPV-Codes
Peripheriegeräte (30232000)
Bekanntmachung
evergabe.nrw.de
Bekanntmachungsnummer
684981-2026
Verfahrensnummer
23ab8f89-bf52-41ae-959d-a6c6344a6b05

Fragenkatalog

Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.

Kurzbeschreibung

Das Universitätsklinikum Münster (UKM) schreibt die bedarfsorientierte Lieferung standardisierter, geringwertiger IT-Verbrauchs- und Zubehörartikel für sein IT-Lager aus. Die Artikel umfassen sowohl festgelegte Herstellerprodukte als auch nicht herstellergebundene Produkte, darunter Eingabegeräte, Webcams, Headsets und Adapter. Die Ausschreibung ist in zwei Lose aufgeteilt; für beide ist eine Laufzeit von 360 Tagen angegeben. Der Auftrag wird in Münster in Nordrhein-Westfalen ausgeführt.

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Leistungsbeschreibung

Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die bedarfsorientierte Lieferung von C-Artikeln im IT-Bereich, insbesondere von standardisierten, geringwertigen IT-Verbrauchs- und Zubehörartikeln für das UKM-IT-Lager.

Leistungen nach Losen (2)

  • LOT-0001 · Herstellerbezogene Artikel

    Die Leistungsbeschreibung basiert verbindlich auf den im Universitätsklinikum Münster (UKM) eingeführten Standardprodukten für C-Hardwareartikel für das IT-Lager. Eine Abweichung hier-von ist grundsätzlich nicht zulässig. Das UKM betreibt eine hochverfügbare und komplexe IT-Infrastruktur, die kontinuierlich durch Neubau-, Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen sowie den laufenden Austausch und die Ergän-zung von IT-Arbeitsplätzen weiterentwickelt wird. Die eingesetzten C-Hardwareartikel (z. B. Ein-gabegeräte, Webcams, Headsets, Adapter und weiteres IT-Zubehör) müssen sich dabei nahtlos in die bestehende IT-Landschaft integrieren und den etablierten technischen Standards entspre-chen. Vor diesem Hintergrund ist es aus technischer, funktionaler und wirtschaftlicher Sicht erforder-lich, die bereits eingeführten Standardprodukte konsequent fortzuführen. Nur so kann sicherge-stellt werden, dass neu beschaffte Hardware mit den vorhandenen Arbeitsplatzsystemen, Be-triebssystemen, eingesetzten Endgeräten sowie den zentralen Verwaltungs- und Sicherheitsme-chanismen kompatibel ist. Gleichzeitig wird gewährleistet, dass Ersatz- und Ergänzungsbeschaf-fungen ohne zusätzlichen Prüf-, Test- oder Integrationsaufwand erfolgen können. Eine Abweichung von den festgelegten Standardprodukten würde zu erhöhtem Aufwand für technische Evaluierungen, Kompatibilitätsprüfungen, Treiber- und Firmwaretests sowie zur An-passung bestehender Betriebs- und Supportprozesse führen. Darüber hinaus wären zusätzliche Schulungsaufwände für IT-Mitarbeitende und Anwender sowie ein erhöhter Aufwand bei Lager-haltung, Ersatzteilbevorratung und Lifecycle-Management zu erwarten. Unterschiedliche Pro-duktlinien erhöhen zudem die Komplexität bei Wartung, Support und Störungsbeseitigung und führen zu vermeidbaren Betriebsrisiken. Die Standardisierung der C-Hardware ermöglicht dem UKM eine wirtschaftliche, sichere und effiziente Bereitstellung der IT-Arbeitsplätze. Sie reduziert den administrativen Aufwand über den gesamten Produktlebenszyklus und trägt dazu bei, Ausfallzeiten zu minimieren sowie ein einheit-liches Service- und Supportniveau sicherzustellen. Um den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 7 BHO zu wahren, ist es erforderlich, die regelmäßig benötigten C-Hardwareartikel über einen zentralen Rahmenvertrag zu beschaffen. Durch die Bündelung der Bedarfe können Skaleneffekte genutzt, einheitliche Be-schaffungs- und Supportprozesse etabliert sowie wirtschaftliche Einkaufskonditionen erzielt wer-den. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass alle Organisationseinheiten des UKM auf standardisier-te, kompatible und zentral betreute Hardwareprodukte zugreifen können.

    Frist: 03.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)

  • LOT-0002 · Nicht herstellerbezogene Artikel

    Das UKM betreibt eine hochverfügbare und komplexe IT-Infrastruktur, die kontinuierlich durch Neu-bau , Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen sowie den laufenden Austausch und die Ergänzung von IT-Arbeitsplätzen weiterentwickelt wird. Die eingesetzten C-Hardwareartikel (z. B. Eingabegeräte, Webcams, Headsets, Adapter und weiteres IT-Zubehör) müssen sich dabei nahtlos in die bestehende IT-Landschaft integrieren und den etablierten technischen Standards entsprechen. Vor diesem Hintergrund ist es aus technischer, funktionaler und wirtschaftlicher Sicht erforderlich, die bereits eingeführten Standardprodukte konsequent fortzuführen. Nur so kann sichergestellt werden, dass neu beschaffte Hardware mit den vorhandenen Arbeitsplatzsystemen, Betriebssystemen, einge-setzten Endgeräten sowie den zentralen Verwaltungs- und Sicherheitsmechanismen kompatibel ist. Gleichzeitig wird gewährleistet, dass Ersatz- und Ergänzungsbeschaffungen ohne zusätzlichen Prüf-, Test- oder Integrationsaufwand erfolgen können. Eine Abweichung von den festgelegten Standardprodukten würde zu erhöhtem Aufwand für techni-sche Evaluierungen, Kompatibilitätsprüfungen, Treiber- und Firmwaretests sowie zur Anpassung be-stehender Betriebs- und Supportprozesse führen. Darüber hinaus wären zusätzliche Schulungsauf-wände für IT-Mitarbeitende und Anwender sowie ein erhöhter Aufwand bei Lagerhaltung, Ersatzteilbe-vorratung und Lifecycle-Management zu erwarten. Unterschiedliche Produktlinien erhöhen zudem die Komplexität bei Wartung, Support und Störungsbeseitigung und führen zu vermeidbaren Betriebsrisi-ken. Die Standardisierung der C-Hardware ermöglicht eine wirtschaftliche, sichere und effiziente Bereitstel-lung der IT-Arbeitsplätze. Sie reduziert den administrativen Aufwand über den gesamten Produktle-benszyklus und trägt dazu bei, Ausfallzeiten zu minimieren sowie ein einheitliches Service- und Sup-portniveau sicherzustellen. Durch die Bündelung der Bedarfe können Skaleneffekte genutzt, einheitliche Beschaffungs- und Sup-portprozesse etabliert sowie wirtschaftliche Einkaufskonditionen erzielt werden. Gleichzeitig wird si-chergestellt, dass alle Organisationseinheiten des UKM auf standardisierte, kompatible und zentral be-treute Hardwareprodukte zugreifen können. Die anzubietenden Artikel nebst Herstellerverweis ergeben sich aus der Anlage 02 Artikelliste. Für das Los 1 können keine Alternativen angeboten werden. Für Los 2 können gleichwertige Alternativen an-geboten werden. Entsprechende gleichwertige Alternativen müssen in der Anlage 02 Blatt Los 2 in Verbindung zum Leitmodell gekennzeichnet werden. Ebenfalls ist die Gleichwertigkeit anhand von Produktdatenblättern oder ähnlichem nachzuweisen. Das UKM behält sich vor, Muster von gleichwertigen Alternativen anzufordern, welche im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung intern getestet werden. Die angeforderten Muster sind innerhalb einer vom Auftraggeber festgelegten Frist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Kosten für Bereitstel-lung, Verpackung, Versand sowie gegebenenfalls Rücktransport trägt der Bieter. Die Anforderung von Mustern erfolgt nur, soweit dies für die Bewertung der Gleichwertigkeit erforder-lich ist. Die Nichtvorlage angeforderter Muster innerhalb der gesetzten Frist oder die Feststellung, dass die angebotene Alternative die geforderten Eigenschaften nicht erfüllt, kann im Rahmen der vergaberechtlichen Bestimmungen dazu führen, dass die angebotene Alternative als nicht gleichwertig bewertet wird und das Angebot von der weiteren Wertung ausscheidet.

    Frist: 03.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Eine Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB oder vergleichbaren Vorschriften führt zum Ausschluss. Bieter, die in Geldwäscheaktivitäten (§ 261 StGB) oder in die Finanzierung terroristischer Aktivitäten verwickelt sind, werden ausgeschlossen. Eine Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB) oder Subventionsbetrug (§ 264 StGB) schließt Unternehmen aus, da dies die Integrität des Unternehmens und die ordnungsgemäße Nutzung öffentlicher Mittel infrage stellt. Unternehmen oder Personen, die sich durch korrupte Praktiken wie Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung oder Bestechung einen Vorteil im Vergabeverfahren verschaffen wollen, werden ausgeschlossen. Dies betrifft Fälle, in denen Geschenke, Geld oder andere Vorteile angeboten oder angenommen wurden, um Entscheidungen unrechtmäßig zu beeinflussen. Verstöße gegen Menschenrechte, wie Menschenhandel ( § 232 StGB), Zwangsprostitution oder Zwangsarbeit führen zu einem Ausschluss. Unternehmen, die gegen umweltrechtliche Vorschriften verstoßen, können ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für schwere oder wiederholte Verstöße, die auf mangelndes Verantwortungsbewusstsein schließen lassen. Schwere Verstöße gegen arbeitsrechtliche Vorschriften, etwa die Nichtzahlung von Löhnen oder Verstöße gegen Mindestlohnvorschriften führen zum Ausschluss. Unternehmen, die nicht in der Lage sind, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, werden ausgeschlossen, da dies ein Zeichen wirtschaftlicher Unzuverlässigkeit ist. Ein Unternehmen, das insolvent ist, d. h. zahlungsunfähig oder überschuldet, wird ausgeschlossen. Es gilt als nicht leistungsfähig und nicht in der Lage, den Auftrag ordnungsgemäß auszuführen. Befindet sich ein Bieter in einem Verfahren, das einer Insolvenz gleichgestellt ist, beispielsweise einer Zwangsverwaltung oder einem gerichtlichen Vergleichsverfahren, wird er ausgeschlossen. Unternehmen, die durch Absprachen, wie Kartellbildung oder Preisabsprachen, den Wettbewerb einschränken, werden ausgeschlossen. Wenn ein Unternehmen in der Vergangenheit öffentliche Aufträge unzureichend erfüllt oder Vertragsbedingungen schwerwiegend verletzt hat, kann es von künftigen Vergaben ausgeschlossen werden. Bieter, die das Vergabeverfahren durch falsche Angaben, Manipulation oder andere unzulässige Einflussnahmen verfälschen, werden ausgeschlossen. Unternehmensbezogene Unterlagen werden teilweise nachgefordert

Vergabeunterlagen

20 Dateien · geladen 06.10.2026
Anlage 2 Artikelliste.xlsxFormular15 KBKlicken zum Anzeigen
Checkliste einzureichende Unterlagen.docxSonstiges135 KBKlicken zum Anzeigen
EVB-IT Rahmenvereinbarung Los 1.docxFormular52 KBKlicken zum Anzeigen
EVB-IT Rahmenvereinbarung Los 2.docxFormular52 KBKlicken zum Anzeigen
Leistungsbeschreibung.docxLVLeistungsverzeichnis448 KBKlicken zum Anzeigen
324 EU 02-2024 - Angebotsschreiben.docxAnschreiben29 KBKlicken zum Anzeigen
325 EU 02-2024 - Zusammenstellung Angebotsunterlagen.pdfSonstiges8 KBKlicken zum Anzeigen
511 EU 02-2024 - Bewerbungs- und Vergabebedingungen des Landes NRW.pdfSonstiges115 KBKlicken zum Anzeigen
512 EU 04-2016 - Vertragsbedingungen des Landes NRW.pdfVertragsbedingungen146 KBKlicken zum Anzeigen
513 EU 10-2018 - Besondere Vertragsbedingungen TVgG NRW.pdfVertragsbedingungen20 KBKlicken zum Anzeigen
521 EU 02-2024 - Eigenerklaerung Ausschlussgruende.docxFormular31 KBKlicken zum Anzeigen
522 EU 06-2022 - Eigenerklaerung Mindestlohngesetz EU.docxFormular22 KBKlicken zum Anzeigen
523 EU 04-2026 - Eigenerklaerung Sanktionspaket 5 EU.docxFormular30 KBKlicken zum Anzeigen
523_eu-eigenerklaerung_sanktionen_aktualisiert_0_1.docxFormular27 KBKlicken zum Anzeigen
524 EU - Eigenerklaerung Subvention.docxFormular23 KBKlicken zum Anzeigen
531 EU 02-2024 - Bewerber-_Bietergemeinschaftserklaerung.docxFormular24 KBKlicken zum Anzeigen
533a 02-2024 - Information Unterauftraege_Angebotsabgabe.docxFormular22 KBKlicken zum Anzeigen
533b EU 02-2024 - Nachweis Unterauftragnehmer.docxFormular22 KBKlicken zum Anzeigen
534a EU 02-2024 - Erklaerung Eignungsleihe.docxFormular23 KBKlicken zum Anzeigen
534b EU 02-2024 - Erklaerung Eignungsleihe Haftung.docxFormular23 KBKlicken zum Anzeigen

Anforderungen

Eine Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB oder vergleichbaren Vorschriften führt zum Ausschluss. Bieter, die in Geldwäscheaktivitäten (§ 261 StGB) oder in die Finanzierung terroristischer Aktivitäten verwickelt sind, werden ausgeschlossen. Eine Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB) oder Subventionsbetrug (§ 264 StGB) schließt Unternehmen aus, da dies die Integrität des Unternehmens und die ordnungsgemäße Nutzung öffentlicher Mittel infrage stellt. Unternehmen oder Personen, die sich durch korrupte Praktiken wie Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung oder Bestechung einen Vorteil im Vergabeverfahren verschaffen wollen, werden ausgeschlossen. Dies betrifft Fälle, in denen Geschenke, Geld oder andere Vorteile angeboten oder angenommen wurden, um Entscheidungen unrechtmäßig zu beeinflussen. Verstöße gegen Menschenrechte, wie Menschenhandel ( § 232 StGB), Zwangsprostitution oder Zwangsarbeit führen zu einem Ausschluss. Unternehmen, die gegen umweltrechtliche Vorschriften verstoßen, können ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für schwere oder wiederholte Verstöße, die auf mangelndes Verantwortungsbewusstsein schließen lassen. Schwere Verstöße gegen arbeitsrechtliche Vorschriften, etwa die Nichtzahlung von Löhnen oder Verstöße gegen Mindestlohnvorschriften führen zum Ausschluss. Unternehmen, die nicht in der Lage sind, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, werden ausgeschlossen, da dies ein Zeichen wirtschaftlicher Unzuverlässigkeit ist. Ein Unternehmen, das insolvent ist, d. h. zahlungsunfähig oder überschuldet, wird ausgeschlossen. Es gilt als nicht leistungsfähig und nicht in der Lage, den Auftrag ordnungsgemäß auszuführen. Befindet sich ein Bieter in einem Verfahren, das einer Insolvenz gleichgestellt ist, beispielsweise einer Zwangsverwaltung oder einem gerichtlichen Vergleichsverfahren, wird er ausgeschlossen. Unternehmen, die durch Absprachen, wie Kartellbildung oder Preisabsprachen, den Wettbewerb einschränken, werden ausgeschlossen. Wenn ein Unternehmen in der Vergangenheit öffentliche Aufträge unzureichend erfüllt oder Vertragsbedingungen schwerwiegend verletzt hat, kann es von künftigen Vergaben ausgeschlossen werden. Bieter, die das Vergabeverfahren durch falsche Angaben, Manipulation oder andere unzulässige Einflussnahmen verfälschen, werden ausgeschlossen. Unternehmensbezogene Unterlagen werden teilweise nachgefordert

Änderungen und Bieterfragen

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