Rahmenvertrag für die Lieferung von PC-Arbeitsplätzen einschließlich Tastatur und Maus
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 14.04.2025, 10:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- 1 EUR
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden, AöR
- Erfüllungsregion
- Sachsen, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Lieferleistung · Rahmenvereinbarung
- Veröffentlicht
- 14.03.2025
- CPV-Codes
- Datenverarbeitungsgeräte (Hardware) (30210000)
- Bekanntmachung
- dtvp.de
- Bekanntmachungsnummer
- 166252-2025
- Verfahrensnummer
- 0627892a-b063-40f1-8d00-6e26de5c01ee
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden beabsichtigt die Beschaffung von Personalcomputern beziehungsweise Einzelplatzrechnern einschließlich Tastatur und Maus. Gegenstand ist ein Rahmenvertrag über den Verkauf und die Lieferung der spezifizierten PC-Arbeitsplätze sowie weitere Leistungen gemäß den Ausschreibungsbedingungen. Die Leistung ist für den Raum Dresden vorgesehen und hat eine Laufzeit von 360 Tagen. Angebote müssen bis zum 14. April 2025 um 08:00 Uhr eingereicht werden.
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Leistungsbeschreibung
Die Auftraggeber beabsichtigen die Beschaffung von Personalcomputern / Einzelplatzrechnern (PC-Arbeitsplätzen).
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · Rahmenvertrag PC-Arbeitsplätze
Die Auftraggeber beabsichtigen die Beschaffung von Personalcomputern / Einzelplatzrechnern (PC-Arbeitsplätzen). Mit Erteilung des Zuschlags wird ein Rahmenvertrag zwischen den Auftraggebern und dem Auftragnehmer über den Verkauf und die Lieferung der in den Vergabeunterlagen spezifizierten PC-Arbeitsplätze einschließlich Tastatur und Maus sowie die Erbringung weiterer Leistungen auf Basis der Ausschreibungskonditionen geschlossen. Folgende PC-Arbeitsplätze einschließlich Tastatur und Maus sind zu verkaufen und zu liefern: PC-Arbeitsplatz SFF (Small Form Factor) gemäß Anlage 2-Leistungsverzeichnis, Tabellenblatt "PC-Arbeitsplatz SFF" und PC-Arbeitsplatz MFF (Micro Form Factor) gemäß Anlage 2 - Leistungsverzeichnis, Tabellenblatt "PC-Arbeitsplatz MFF". Die PC-Arbeitsplätze (PC-Arbeitsplatz SFF und PC-Arbeitsplatz MFF) müssen vom selben Hersteller stammen. Der Auftragnehmer übernimmt insbesondere folgende Leistungen: Lieferung der Produkte / Geräte einschließlich Zubehör zur zentralen Lieferstelle der Auftraggeber, Mängelhaftung, Bedienungsanleitungen / Benutzerhandbücher in deutscher Sprache, Beschaffung von Hersteller-Support-Leistungen / Hersteller-Support-Produkten. Die Mindestabnahmemenge in Stück bezogen auf die Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr für die PC-Arbeitsplätze SFF beträgt 700 Stück. Die jährliche Höchstabnahmemenge in Stück bezogen auf die gesamte Vertragslaufzeit (Höchstabnahmemenge pro Vertragsjahr) für die PC-Arbeitsplätze SFF beträgt 2.500 Stück. Das "in Aussicht genommene Auftragsvolumen" i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 2 VgV, d.h. der voraussichtliche Bedarf, liegt nach Abschätzung des Auftraggebers zwischen den voranstehend aufgeführten Mindest- und Höchstabnahmemengen; es werden jedoch lediglich die Mindest- und die Höchstabnahmemengen verbindlich festgelegt. Die Mindestabnahmemenge in Stück bezogen auf die Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr für die PC-Arbeitsplätze MFF beträgt 100 Stück. Die jährliche Höchstabnahmemenge in Stück bezogen auf die gesamte Vertragslaufzeit (Höchstabnahmemenge pro Vertragsjahr) für die PC-Arbeitsplätze MFF beträgt 1.500 Stück. Das "in Aussicht genommene Auftragsvolumen" i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 2 VgV, d.h. der voraussichtliche Bedarf, liegt nach Abschätzung des Auftraggebers zwischen den voranstehend aufgeführten Mindest- und Höchstabnahmemengen; es werden jedoch lediglich die Mindest- und die Höchstabnahmemengen verbindlich festgelegt.
Frist: 14.04.2025, 02:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB 56 Abs. 2 VgV: "Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird." / § 56 Abs. 3 VgV: "Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen." / § 56 Abs. 4 VgV: "Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen."
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0001 · Rahmenvertrag PC-Arbeitsplätze
- Die Festlegungen zur Bewertung der Angebote / zu den Zuschlagskriterien sind der Vergabeunterlage "Anlage 1 - Hinweise zum Vergabeverfahren und Leistungsbeschreibung", Punkt 2.5 "Bewertung der Angebote / Zuschlagskriterien" zu entnehmen.
- 90 %
- Die Festlegungen zur Bewertung der Angebote / zu den Zuschlagskriterien sind der Vergabeunterlage "Anlage 1 - Hinweise zum Vergabeverfahren und Leistungsbeschreibung", Punkt 2.5 "Bewertung der Angebote / Zuschlagskriterien" zu entnehmen.
- 10 %
Vergabeunterlagen
Die Seite mit den Unterlagen ist beim Ursprungsportal nicht mehr erreichbar.
Zum UrsprungsportalAnforderungen
zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB 56 Abs. 2 VgV: "Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird." / § 56 Abs. 3 VgV: "Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen." / § 56 Abs. 4 VgV: "Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen."
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 11.07.2025VergabebekanntmachungBekanntmachung 452275-2025
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