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Rahmenvereinbarung zur bedarfsorientierten Lieferung von IT-Verbrauchs- und Zubehörartikeln

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 02:46 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.nrw.de

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Leistungsbeschreibung

Rahmenvereinbarung über die Lieferung von C-Artikel-Hardware

für das IT-Lager des

Universitätsklinikum Münster

Inhalt

Einführung und Struktur der Vergabe 5

I. Auftraggeber, Vergabestelle 5

II. Ausschreibungsgegenstand 5

III. Sortiment und Systembezug 6

IV. Ausführungsbedingungen 7

V. Zuschlagskriterien 8

100% Preis 8

VI. Angebotsbedingungen 8

1. Wirksame Gründung, Registereintragung, kein Tätigkeitsverbot 8

2. Abgabe des Angebotes 9

3. Elektronische Einreichung 9

4. Änderungen von Angeboten/Nachreichen von Unterlagen 9

5. Entschädigung, Eigentumsübergang 9

6. Bieterfragen 10

7. Bieter-/Vergaberechtsrelevante Mehrfachbeteiligungen 10

8. Bietergemeinschaft 10

9. Nachunternehmer 11

10. Darlegung der Bietereignung 12

VII. Kommunikation und Information 12

VIII. Unklarheiten, Widersprüche, Rechtsverstöße 13

IX. Zuständige Stelle für Nachprüfverfahren 13

X. Fragen und Hinweise zu den Vergabeunterlagen 13

XI. Verschwiegenheitserklärung, Vertraulichkeit 14

XII. Ergänzungen/Überarbeitungen der Vergabeunterlagen 14

XIII. Entschädigungen 14

XIV. Gewährleistungsausschluss 14

XV. Geheimhaltung 15

XVI. Fabrikations-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse 15

XVII. Aufhebung des Verfahrens / Kosten 15

Leistungsbeschreibung

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Universitätsklinikum Münster (UKM) sowie sämtliche Tochter- und Beteiligungsgesellschaften des UKM schreibt Rahmenvereinbarung über die Lieferung von C-Artikel-Hardware in einem EU-weitem Vergabeverfahren aus.

Wir beziehen uns auf die Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union und im Vergabemarktplatz NRW (VMP NRW) und dürfen Sie bitten, ein Angebot für die anliegend bekannt gemachte Vergabe abzugeben.

Für das Vergabeverfahren gilt insbesondere Folgendes:

  1. Die Einzelheiten der ausgeschriebenen Leistung sind den beigefügten Unterlagen zu entnehmen. Die Vergabestelle wird den zur Abgabe eines Angebots aufgeforderten Unternehmen im Zuge der Angebotsphase weitere Formblätter (Vollumfängliches Leistungsverzeichnis, Aufforderung zur Angebotsabgabe, Angebotsschreiben nebst etwaiger Anlagen etc.), weitere Detaillierungen zum Leistungsumfang sowie die Vertragsbedingungen zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber behält sich eine Konkretisierung und Vertiefung der Vergabeunterlagen im Zuge des Vergabeverfahrens ausdrücklich vor.
  2. Fragen zum Vergabeverfahren sind ausschließlich über die Vergabeplattform „Vergabemarktplatz NRW (VMP NRW)“ in elektronischer Form einzureichen.

Antworten zu dem Auskunftsersuchen werden gemäß den dazu bestehenden vergaberechtlichen Erfordernissen allen Bietern in neutralisierter Form über die v. g. Vergabeplattform zugeleitet.

  1. Bieterfragen können bis zum 26.10.2026 gestellt werden.
  2. Die Angebote müssen die in diesen Vergabeunterlagen vorgegebenen Mindestanforderungen erfüllen. Anderenfalls werden die Angebote vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.
  3. Es gelten die beigefügten Vergabeunterlagen einschließlich aller Bedingungen und Anforderungen an die einzureichenden Angebote.

Das Leistungsverzeichnis wird bei Auftragsvergabe Teil des Vertrages im Sinne eines Pflichtenheftes. Bei Unstimmigkeiten zwischen dem Angebot und dem Leistungsverzeichnis gelten die Angaben im Leistungsverzeichnis.

  1. Ihre Angaben sind Voraussetzung für die Berücksichtigung ihres Angebotes im Vergabeverfahren. Soll Ihr späteres Angebot angenommen werden, so werden die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, vor dem Vertragsschluss gemäß § 134 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) über Ihren Namen informiert. Zudem erfolgt nach einem etwaigen Zuschlag eine Mitteilung an die Bieter gemäß § 62 Absatz 2 VgV. Mit Angebotsabgabe erklären Sie sich mit der Speicherung und Verarbeitung Ihrer Daten gemäß der vorgenannten Datenschutzerklärung einverstanden.
  2. Die Angebote müssen bis zum Ablauf der Frist, das heißt bis zum 03.11.2026, 12:00 Uhr elektronisch über die Vergabeplattform „Vergabemarktplatz NRW“ eingereicht werden.
  3. Ein bereits vor diesem Termin eingereichtes Angebot können Sie bis zu dem genannten Termin mittels Nachricht über die Vergabeplattform zurückziehen.

Einführung und Struktur der Vergabe

    1. Auftraggeber, Vergabestelle

Auftraggeber

Auftraggeber ist das Universitätsklinikum Münster.

Das Universitätsklinikum Münster (UKM) steht für Spitzenmedizin in der deutschen Krankenhauslandschaft. Zum Leistungsspektrum gehört modernste Krankenversorgung, die Gestaltung der Zukunft der Medizin zum Wohl der Patienten durch Spitzenforschung und exzellente Lehre.

Im Jahr 2024 wurden im UKM mehr als 50.000 Patienten stationär versorgt, ambulant gab es rund 527.000 Behandlungen. Derzeit verfügt das Universitätsklinikum Münster über mehr als 1.500 Betten und vereint 39 Kliniken sowie zahlreiche Institute und Zentren. Mit mehr als 12.000 Mitarbeitern ist die UKM-Gruppe einer der größten Arbeitgeber und Ausbildungsbetriebe in der Region.

Zum UKM gehören noch folgende Tochter- und Enkelunternehmen:

  • UKM Marienhospital GmbH
  • UKM Infrastruktur Management GmbH
  • UKM Gebäudemanagement GmbH
  • UKM ProTec Orthopädische Werkstätten GmbH
  • UKM Management Solutions GmbH
  • UKM Dentallabor GmbH
  • Bauhaus MVZ GmbH

Zusammen mit der Medizinischen Fakultät der Universität Münster trägt das UKM zur Ausbildung von Ärzten und Wissenschaftlern bei und sichert damit die stetige Weiterentwicklung der Krankenversorgung.

Im Folgenden wird der potentielle Auftragnehmer als Auftragnehmer und das UKM als Auftraggeber bezeichnet.

Vergabestelle

Universitätsklinikum Münster

Geschäftsbereich Beschaffungsmanagement

Abteilung Vergabe- und Vertragsmanagement

Albert-Schweitzer-Campus 1

48149 Münster

    1. Ausschreibungsgegenstand

Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die bedarfsorientierte Lieferung von C-Artikeln im IT-Bereich, insbesondere von standardisierten, geringwertigen IT-Verbrauchs- und Zubehörartikeln für das UKM-IT-Lager.

Die Vergabe erfolgt in zwei Losen.

Der Rahmenvertrag gilt für das UKM sowie für alle Tochter- und Beteiligungsgesellschaften des UKM. Diese Gesellschaften sind berechtigt, im Rahmen dieses Vertrages im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Bestellungen zu tätigen.

Der Abschluss einer EVB-IT-Rahmenvereinbarung ist obligatorisch.

    1. Sortiment und Systembezug

Das UKM betreibt eine hochverfügbare und komplexe IT-Infrastruktur, die kontinuierlich durch Neubau‑, Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen sowie den laufenden Austausch und die Ergänzung von IT-Arbeitsplätzen weiterentwickelt wird. Die eingesetzten C-Hardwareartikel (z. B. Eingabegeräte, Webcams, Headsets, Adapter und weiteres IT-Zubehör) müssen sich dabei nahtlos in die bestehende IT-Landschaft integrieren und den etablierten technischen Standards entsprechen.

Vor diesem Hintergrund ist es aus technischer, funktionaler und wirtschaftlicher Sicht erforderlich, die bereits eingeführten Standardprodukte konsequent fortzuführen. Nur so kann sichergestellt werden, dass neu beschaffte Hardware mit den vorhandenen Arbeitsplatzsystemen, Betriebssystemen, eingesetzten Endgeräten sowie den zentralen Verwaltungs- und Sicherheitsmechanismen kompatibel ist. Gleichzeitig wird gewährleistet, dass Ersatz- und Ergänzungsbeschaffungen ohne zusätzlichen Prüf-, Test- oder Integrationsaufwand erfolgen können.

Eine Abweichung von den festgelegten Standardprodukten würde zu erhöhtem Aufwand für technische Evaluierungen, Kompatibilitätsprüfungen, Treiber- und Firmwaretests sowie zur Anpassung bestehender Betriebs- und Supportprozesse führen. Darüber hinaus wären zusätzliche Schulungsaufwände für IT-Mitarbeitende und Anwender sowie ein erhöhter Aufwand bei Lagerhaltung, Ersatzteilbevorratung und Lifecycle-Management zu erwarten. Unterschiedliche Produktlinien erhöhen zudem die Komplexität bei Wartung, Support und Störungsbeseitigung und führen zu vermeidbaren Betriebsrisiken.

Die Standardisierung der C-Hardware ermöglicht eine wirtschaftliche, sichere und effiziente Bereitstellung der IT-Arbeitsplätze. Sie reduziert den administrativen Aufwand über den gesamten Produktlebenszyklus und trägt dazu bei, Ausfallzeiten zu minimieren sowie ein einheitliches Service- und Supportniveau sicherzustellen.

Durch die Bündelung der Bedarfe können Skaleneffekte genutzt, einheitliche Beschaffungs- und Supportprozesse etabliert sowie wirtschaftliche Einkaufskonditionen erzielt werden. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass alle Organisationseinheiten des UKM auf standardisierte, kompatible und zentral betreute Hardwareprodukte zugreifen können.

Die anzubietenden Artikel nebst Herstellerverweis ergeben sich aus der Anlage 02 Artikelliste. Für das Los 1 können keine Alternativen angeboten werden. Für Los 2 können gleichwertige Alternativen angeboten werden. Entsprechende gleichwertige Alternativen müssen in der Anlage 02 Blatt Los 2 in Verbindung zum Leitmodell gekennzeichnet werden. Ebenfalls ist die Gleichwertigkeit anhand von Produktdatenblättern oder ähnlichem nachzuweisen.

Das UKM behält sich vor, Muster von gleichwertigen Alternativen anzufordern, welche im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung intern getestet werden. Die angeforderten Muster sind innerhalb einer vom Auftraggeber festgelegten Frist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Kosten für Bereitstellung, Verpackung, Versand sowie gegebenenfalls Rücktransport trägt der Bieter.

Die Anforderung von Mustern erfolgt nur, soweit dies für die Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Die Nichtvorlage angeforderter Muster innerhalb der gesetzten Frist oder die Feststellung, dass die angebotene Alternative die geforderten Eigenschaften nicht erfüllt, kann im Rahmen der vergaberechtlichen Bestimmungen dazu führen, dass die angebotene Alternative als nicht gleichwertig bewertet wird und das Angebot von der weiteren Wertung ausscheidet.

    1. Ausführungsbedingungen

Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die bedarfsorientierte Lieferung von C-Artikeln im IT-Bereich, insbesondere von standardisierten, geringwertigen IT-Verbrauchs- und Zubehörartikeln für das UKM-IT-Lager.

Vertragslaufzeit und -volumen

Die Rahmenvereinbarung wird mit einer Laufzeit von 12 Monaten abgeschlossen. Der Auftraggeber behält sich die einseitige Option vor, den Vertrag dreimal um jeweils 12 Monate zu verlängern. Eine entsprechende Erklärung erfolgt jeweils schriftlich durch den Auftraggeber spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragsperiode. Wird eine Verlängerungsoption nicht gezogen, endet die Rahmenvereinbarung zum Ende der jeweiligen aktuellen Vertragsperiode, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Die Vertragslaufzeit beginnt am 01.01.2027, der auf das Ende der derzeit bestehenden Verträge mit den aktuellen Bestandslieferanten folgt.

Das geschätzte Auftragsvolumen beträgt für die Grundlaufzeit von 12 Monaten, sowie für jeden Verlängerungszeitraum, jeweils für Los 1 116.000,00 € netto, für Los 2 27.000,00 € netto.

Für die mögliche maximale Vertragslaufzeit von 48 Monaten beträgt das geschätzte Auftragsvolumen damit 464.000,00 € netto für Los 1, 108.000,00 € für Los 2.

Das Höchstvolumen wird auf Grundlage der Schätzungen für die Grundlaufzeit von 12 Monaten sowie für jeden Verlängerungszeitraum jeweils auf 174.000,00 € netto für Los 1, 40.500,00 € für Los 2 festgelegt.

Für die maximale Gesamtlaufzeit von 48 Monaten beträgt das Höchstvolumen 696.000,00 € netto für Los 1, 162.000,00 € netto für Los 2.

Die Rahmenvereinbarung endet je Los automatisch, sobald das jeweilige Höchstvolumen je Vertragszeitraum erreicht ist. Diese Angabe dient ausschließlich der unverbindlichen Einschätzung des zu erwartenden Leistungsumfangs und begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Auftragsmenge oder Auftragssumme. Sollte das Höchstvolumen eines Loses ausgeschöpft sein und die Rahmenvereinbarung damit automatisch enden, hat dies keine Auswirkung auf die Rahmenvereinbarung für das andere Los. Die jeweiligen Höchstvolumina sind separat zu verstehen.

Ansprechpartner

Der Bieter benennt zentrale Ansprechpartner. Diese sind während der jeweiligen Leistungserbringung erreichbar und der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig. Bei größeren Ausstattungsprojekten hat der Bieter sicherzustellen, dass der benannte Ansprechpartner verfügbar ist. Dieser übernimmt die Koordination der Anlieferung und dient als zentraler Abstimmungspartner für die verantwortlichen Ansprechpartner des UKM für eventuelle Rückfragen

Für kaufmännische Fragestellungen stellt der Bieter dem Beschaffungsmanagement des UKM ebenfalls einen zentralen Ansprechpartner zur Verfügung. Eine kontinuierliche Erreichbarkeit sowie eine verlässliche Kommunikation sind sicherzustellen.

Ablauf von Einzelaufträgen

Einzelne Aufträge werden durch das UKM im Rahmen des bestehenden Rahmenvertrags per Einzelbestellung abgerufen.

Nach Eingang der Bestellung übermittelt der Bieter innerhalb von zwei Tagen eine schriftliche Auftragsbestätigung unter Angabe eines verbindlich avisierten Liefertermins. Der konkrete Anliefertermin ist im Vorfeld mit den zentralen Ansprechpartnern des UKM abzustimmen.

Der Bieter ist verpflichtet, eingehende Bestellungen auf Plausibilität zu prüfen. Werden Unstimmigkeiten oder erkennbare Fehlbestellungen festgestellt, hat der Bieter den zuständigen Ansprechpartner des UKM proaktiv zu informieren und eine Klärung herbeizuführen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch einzelne Artikel separat beauftragt werden können. Diese sind schnellstmöglich entsprechend den vertraglich vereinbarten Lieferzeiten bereitzustellen. Eine Bündelung oder Sammlung mehrerer Bestellungen zum Zwecke einer gemeinsamen Auslieferung ist unzulässig, sofern dies zu einer Verzögerung der Lieferung führt.

    1. Zuschlagskriterien

100% Preis

In die Angebotsauswertung werden nur Angebote einbezogen, die den formalen Anforderungen sowie den in der Leistungsbeschreibung festgelegten Ausschlusskriterium vollständig entsprechen. Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Die Bewertung erfolgt ausschließlich auf Grundlage des angebotenen Gesamtpreises. Das Angebot mit dem niedrigsten Gesamtpreis erhält den Zuschlag.

    1. Angebotsbedingungen

Wirksame Gründung, Registereintragung, kein Tätigkeitsverbot

Jedes Unternehmen, das an dem Verfahren teilnimmt, muss rechtswirksam gegründet und – soweit vorgeschrieben – in einem Berufs- oder Handelsregister eingetragen sein. Die Tätigkeit darf nicht durch eine Behörde verboten worden sein. Dies wird durch die Abgabe des Angebotes versichert. Weitere Nachweise sind nur auf besondere Anforderung der Vergabestelle vorzulegen.

Abgabe des Angebotes

Für die Abgabe Ihres Angebotes beachten Sie bitte, dass Angebote

* elektronisch in Textform[x]
* elektronisch mit fortgeschrittener Signatur[x]
* elektronisch mit qualifizierter Signatur[x]

gestellt werden können.

Elektronische Einreichung

Elektronische Angebote sind über das bezeichnete Vergabeportal einzureichen. Hierzu ist eine kostenlose Registrierung erforderlich/wünschenswert. Beachten Sie bitte die technischen Voraussetzungen zur Nutzung, die Sie den Nutzungsbedingungen entnehmen können. Sämtliche Informationen zur Angebotsabgabe sind auf dem Vergabemarktplatz NRW hinterlegt (Bekanntmachungsinformationen, Vergabeunterlagen und die Bieterkommunikation). Das elektronische Angebot und sämtliche damit vorzulegende und in der Bekanntmachung genannten Unterlagen müssen auf dem Vergabemarktplatz NRW bis zum Ende der genannten Angebotsfrist hinterlegt sein.

Änderungen von Angeboten/Nachreichen von Unterlagen

Änderungen, Berichtigungen oder Ergänzungen der Angebote sind bis zum Ablauf der Angebotsfrist zulässig. Sie sind wie unter Ziffer 3 beschrieben einzureichen. Angebote können zudem bis zum Ablauf der Angebotsfrist mit Nachricht über das Kommunikationsportal des Vergabemarktplatzes NRW zurückgezogen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Vergabestelle gemäß § 56 Abs. 2, Abs. 4 VgV fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise sowie fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen bis zum Ablauf einer im Einzelfall zu bestimmenden, angemessenen Nachfrist nachfordern kann. Die Möglichkeit der Nachforderung steht im Ermessen des Auftraggebers. Die Bieter sollten daher im wohl verstandenen Eigeninteresse sämtliche Erklärungen und Nachweise bereits mit dem Angebot einreichen.

Angaben und Nachweise, die von der Vergabestelle nach Ablauf der Einreichungsfrist verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen. Werden die Angaben und Nachweise nicht vollständig fristgerecht vorgelegt, wird das Angebot ausgeschlossen.

Die Vergabestelle behält sich ausdrücklich vor, im Falle von Zweifeln an den von den Bietern gemachten Angaben oder vorgelegten Nachweisen Erläuterungen anzufordern. Insbesondere kann die Vorlage von Originalen verlangt werden, wenn Zweifel an der Echtheit von Dokumenten bestehen.

Entschädigung, Eigentumsübergang

Für die Bearbeitung und die Erstellung der Angebote wird keine Entschädigung gewährt. Eingereichte Angebote samt Anlagen etc. gehen mit Eingang beim Universitätsklinikum Münster in dessen alleiniges Eigentum über. Eine Rückgabe an die Bieter/Bietergemeinschaften ist ausgeschlossen.

Bieterfragen

Fragen sind in ausschließlich über den Vergabemarktplatz NRW einzureichen. Die Bieterfragen und die entsprechenden Antworten werden Bestandteil der Vergabeunterlagen.

Später eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt. Rechtzeitig eingehende Fragen werden gesammelt und zeitnah in Form eines Fragen- und Antwortkataloges beantwortet. Die Beantwortung erfolgt durch Veröffentlichung auf dem Vergabeportal.

Bieter-/Vergaberechtsrelevante Mehrfachbeteiligungen

Der Bieter muss aufgrund seiner technischen und personellen Voraussetzungen grundsätzlich in der Lage sein, die geforderten Leistungen zu erbringen. Die Abgabe eines Angebotes ist durch Einzelbieter (Generalunternehmer) und Bietergemeinschaften zulässig. Die Einschaltung von Nachunternehmern ist grundsätzlich zulässig.

Vergaberechtsrelevante Mehrfachbeteiligungen, die zu einem Verstoß gegen den geheimen Wettbewerb führen, sind ausgeschlossen. Die Bieter, die sich mehrfach an diesem Vergabeverfahren beteiligen, müssen auf Anforderung durch die Vergabestelle nachvollziehbar darlegen und nachweisen, dass ein Verstoß gegen den geheimen Wettbewerb ausgeschlossen werden kann. Führt der Bieter den vorstehend verlangten Nachweis nicht oder nicht ausreichend, wird vermutet, dass durch seine Mehrfachbeteiligung im Vergabeverfahren der geheime Wettbewerb verletzt ist. In diesem Fall werden beide Angebote ausgeschlossen.

Bietergemeinschaft

Bietergemeinschaften sind zugelassen, soweit sie wettbewerbsrechtlich zulässig sind. Es gibt keine Vorgaben über die Rechtsform der Bietergemeinschaft. Die Mitglieder der Bietergemeinschaft haften gegenüber dem Auftraggeber jedoch gesamtschuldnerisch für die Leistungserbringung.

Bietergemeinschaften haben ein Verzeichnis über die Mitglieder mit Benennung des bevollmächtigten Vertreters sowie eine von allen Mitgliedern rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung zu übergeben, aus der hervorgeht, dass der bevollmächtigte Vertreter der Bietergemeinschaften die im Verzeichnis aufgeführten Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.

Bei Bietergemeinschaften sind die geforderten Erklärungen und Nachweise nachfolgender Maßgabe vorzulegen: Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB muss für jedes Mitglied der Bietergemeinschaften vollständig belegt sein. Die Leistungsfähigkeit und Fachkunde muss für die Bietergemeinschaft insgesamt nachgewiesen werden, d.h. hier werden die vorgelegten Nachweise der einzelnen Mitglieder in der Summe bewertet.

Sollte ein Bieter ein Angebot sowohl als Mitglied einer Bietergemeinschaft als auch als Einzelbieter stellen, so hat er schriftlich nachvollziehbar darzulegen, warum hierdurch nicht gegen den vergaberechtlichen Grundsatz des Geheimwettbewerbs verstoßen wird. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so werden der betreffende Bieter und die Bietergemeinschaft von dem Verfahren ausgeschlossen. Denn ein solches Verhalten ist als unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede zu werten und führt zum Ausschluss beider Angebote. Gleiches gilt für den Fall, dass sich ein Bieter an verschiedenen Bietergemeinschaften beteiligt.

Die Änderung einer Bietergemeinschaft nach Ende der Angebotsfrist ist in der Regel nicht zulässig.

Nachunternehmer

Unterbeauftragungen sind nach Maßgabe von § 36 VgV zulässig. Für die Unterauftragnehmer gelten hinsichtlich der Eignung dieselben Anforderungen wie für den Bieter. Unterauftragnehmer müssen über die erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit verfügen und dürfen nicht nach den §§ 123, 124 GWB ausgeschlossen worden sein.

Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von anderen Unternehmen ausführen zu lassen oder sich bei der Erfüllung eines Auftrages im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen zu bedienen, so muss er die dafür vorgesehenen Teilleistungen/Kapazitäten in seinem Angebot benennen. Der Bieter hat auf gesondertes Verlangen die Vergabestelle zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt nachzuweisen, dass ich die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen und diese Unternehmen geeignet sind. Er hat den Namen, den gesetzlichen Vertreter sowie die Kontaktdaten dieser Unternehmen anzugeben und die entsprechenden Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen vorzulegen. Nimmt der Bieter im Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, müssen diese gemeinsam für die Auftragsausführung haften; die Haftungserklärung ist gleichzeitig mit der „Verpflichtungserklärung“ abzugeben.

Der Bieter hat andere Unternehmen, bei denen Ausschlussgründe vorliegen oder die das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllen, innerhalb einer von der Vergabestellte gesetzten Frist zu ersetzen.

Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner finanziellen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten, zum Beispiel seiner Muttergesellschaft, eines anderen verbundenen Unternehmens oder eines Nachunternehmers, so ist in diesem Falle die finanzielle Leistungsfähigkeit dieses anderen Unternehmens durch Vorlage der verlangten Unterlagen und Erklärungen darzulegen. Zusätzlich hat sich die Muttergesellschaft bzw. das andere Unternehmen zu verpflichten, für sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Bieters aus dem Auftrag einzustehen.

Angebote von Bietern, die denselben Nachunternehmer benennen, werden zunächst gesondert behandelt. Nur der Vollständigkeit halber erlaubt sich der Auftraggeber den Hinweis, dass Angebote bei der späteren Wertung nicht berücksichtigt werden, die vorsehen, dass identische Leistungen durch denselben Nachunternehmer ausgeführt werden, es sei denn, dass die Leistungen des Nachunternehmers für die gesamte Leistung nur von untergeordneter Bedeutung sind oder alle betroffenen Bieter zweifelsfrei nachweisen können, dass keine Wettbewerbsabsprachen vorgekommen sind.

Der Auftraggeber weist alle Interessenten aber bereits jetzt ausdrücklich darauf hin, dass es in ihrem eigenen Interesse liegt, nur Nachunternehmer zu benennen, die dem betreffenden Bieter zusichern, für dieses Projekt exklusiv für ihn tätig zu werden. Entsprechende Formulare stellt die UKM-Vergabestelle bei Bedarf zur Verfügung.

Darlegung der Bietereignung

Die geforderten Angaben und Erklärungen sind zur Beurteilung der vergaberechtlichen Eignung des Bieters erforderlich und bis zum Ablauf der Angebotsfrist vorzulegen.

Die fehlende Eignung des Bieters führt zum Ausschluss des Angebotes.

Ein Bieter / eine Bietergemeinschaft kann sich zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde der Fähigkeiten anderer rechtlich selbständiger Unternehmen, zum Beispiel Konzernverbundunternehmen, sogenannter Nachunternehmer (hierzu zählen auch freie Mitarbeiter und gegebenenfalls Konzernverbundunternehmen) bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindungen.

Er muss in diesem Fall bis zum Ablauf der Angebotsfrist unaufgefordert nachweisen, dass ihm die erforderlichen Ressourcen bei dem Nachunternehmer zur Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen. Hierfür ist eine entsprechende Verpflichtungserklärung des anderen Unternehmens erforderlich, die durch dieses Unternehmen auszufüllen und zu unterzeichnen ist. In diesem Fall ist eine Eigenerklärung des Bieters nicht ausreichend. Dies gilt auch für Konzernunternehmen.

    1. Kommunikation und Information

Die Vergabestelle stellt diese Vergabeunterlagen auf einer Vergabeplattform zur Verfügung. Die Vergabeunterlagen können über den Vergabemarktplatz NRWwww.vergabe.nrw**.**de bezogen werden. Die Registrierung auf der Plattform und die Vergabeunterlagen sind für interessierte Unternehmen kostenfrei. Interessierte Unternehmen können auch ohne Registrierung die Vergabeunterlagen über den Vergabemarktplatz NRW herunterladen.

Sofern sich ein Bieter nicht auf der Plattform registriert, müssen sich die Bieter stets über den aktuellen Stand des Vergabeverfahrens informieren. Eventuelle Fristverlängerungen, Bieterfragen mit den entsprechenden Antworten oder sonstige Aktualisierungen und Änderungen zu diesem Vergabeverfahren können insofern ausschließlich über das e-Vergabeportal Vergabemarktplatz NRW abgerufen werden.

Die Kommunikation rund um das Vergabeverfahren findet ausschließlich mit der Vergabestelle statt. Nachrichten an die Vergabestelle sind zudem ausschließlich über den Vergabemarktplatz NRW zu stellen.

Anonymisierte Antworten zu rechtzeitig gestellten Bieterfragen sowie aktualisierte oder weitere Unterlagen, können über den Vergabemarktplatz NRW unter Beachtung der dort genannten Nutzungsbedingungen heruntergeladen werden. Soweit sich interessierte Unternehmen nicht registrieren lassen, obliegt ihnen die Verpflichtung, diesen Link regelmäßig einzusehen.

Mündliche Auskünfte und Erklärungen sind ausdrücklich ungültig.

    1. Unklarheiten, Widersprüche, Rechtsverstöße

Enthalten die Vergabeunterlagen oder die dem Bieter mitgeteilten, übergebenen oder zugänglich gemachten Unterlagen oder sonstigen Informationen Unklarheiten oder widersprüchliche Angaben oder verstoßen diese nach Auffassung des Bieters gegen geltendes Recht, ist der Antrag nach § 160 GWB auf Nachprüfung unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt.

Der Antrag ist ferner unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden oder Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Anderenfalls kann er sich auf die Unklarheiten oder Rechtsverstöße nicht berufen. Nicht aufgeklärte Unklarheiten hat der Bieter als von ihm zu tragende Risiken zu übernehmen und in sein Angebot einzukalkulieren.

Auf die gesetzliche Rügeobliegenheit des § 160 Abs. 3 GWB wird ausdrücklich hingewiesen. Rügt der Bieter einen seiner Ansicht nach vorliegenden Vergabeverstoß und hilft der Auftraggeber dieser Rüge nicht ab, muss der Bieter ein Nachprüfungsverfahren einleiten, wenn er seine Rüge aufrechterhalten will. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag insofern nur zulässig, sofern nicht mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

    1. Zuständige Stelle für Nachprüfverfahren

Ein eventueller Antrag auf Nachprüfung nach den §§ 155 ff. GWB ist schriftlich zu richten an die

Vergabekammer Westfalen
Spruchkörper Münster
Albrecht-Thaer-Straße 9
48147 Münster
    1. Fragen und Hinweise zu den Vergabeunterlagen

Fragen und Hinweise zu den Vergabeunterlagen und zum Verfahren sind rechtzeitig im Sinne von § 20 Abs. 1 VgV vor Ende der angemessenen Frist zur Einreichung der Teilnahmeanträge zu stellen. Fragen und Hinweise, die nicht rechtzeitig im Sinne des § 20 Abs. 1 VgV bei der Vergabestelle eingegangen sind, werden ggf. nicht oder nicht vor Ablauf der Frist zur Abgabe von Teilnahmeanträgen beantwortet.

Rügen sind von Bieterfragen klar zu trennen.

Bieterfragen sind ausschließlich in Textform über das Vergabeportal einzureichen.

Soweit Fragen bzw. Auskunftsersuchen rechtzeitig eingehen, werden diese zeitnah vor Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge beantwortet. Antworten werden allen Unternehmen, welche die Vergabeunterlagen erhalten haben, zeitgleich in anonymisierter Form zugänglich gemacht. Der Auftraggeber behält sich vor, Fragen so umzuformulieren, dass die Identität des Fragestellers nicht erkennbar wird. Es wird jedoch darum gebeten, bei der Formulierung von Fragen von vornherein zu berücksichtigen, dass diese zusammen mit den Antworten allen Bietern gleichermaßen zur Verfügung gestellt werden. Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt, sie wären – falls sie dennoch erteilt würden – nicht verbindlich.

Die Bieterfragen und die entsprechenden Antworten werden Bestandteil der Vergabeunterlagen.

    1. Verschwiegenheitserklärung, Vertraulichkeit

Die Vergabeunterlagen sind vertraulich zu behandeln und bleiben Eigentum des Aufraggebers. Sie dürfen nur zur Erstellung eines Angebotes verwendet werden. Jede Veröffentlichung und Weitergabe an Dritte – auch auszugsweise – oder jede Nutzung für andere Zwecke ist ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Vergabestelle nicht gestattet. Wird kein Angebot abgegeben, so sind die Vergabeunterlagen in eigener Zuständigkeit zu vernichten.

Die Nichtbeachtung der Verschwiegenheitserklärung und vorstehender Anforderungen hat – unbeschadet weiterer Folgen – zwangsläufig Einfluss auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bieters, insbesondere auch bei zukünftigen Maßnahmen des Auftraggebers.

    1. Ergänzungen/Überarbeitungen der Vergabeunterlagen

Die Vergabeunterlagen ändernde, ergänzende, berichtigende oder klarstellende Angaben behält sich der Auftraggeber in jeder Stufe des Verfahrens vor. Solche werden allen Unternehmen auf dem gleichen Weg zur Verfügung gestellt wie die ursprünglichen Vergabeunterlagen. Alle Bieter sind daher verpflichtet, sich stetig unter der mitgeteilten Internet-Adresse zu informieren, ob Aktualisierungen oder Ergänzungen der Vergabeunterlagen verfügbar sind, und diese herunterzuladen (Holschuld).

    1. Entschädigungen

Für die Erstellung des Angebotes wird keine Entschädigung gewährt; gleiches gilt auch bei einer (ganzen oder teilweisen) Aufhebung der Vergabe. Eingereichte Angebote samt Anlagen, Testmuster etc. gehen mit Eingang bei der Vergabestelle in deren alleiniges Eigentum über. Eine Rückgabe an die Bieter/Bietergemeinschaften ist ausgeschlossen.

    1. Gewährleistungsausschluss

Die Bieter müssen/können sich über die bestehenden Gegebenheiten sowie über die Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen selbst ein Bild verschaffen und die Informationen des Auftraggebers entsprechend prüfen. Die Bieter haben verbleibende etwaige Risiken in ihre Angebotskalkulation einzubeziehen. Der Bieter bestätigt mit seinem Angebot, sich ausreichend über die tatsächlichen Voraussetzungen informiert zu haben. Er erkennt an, dass der Auftraggeber keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen und Informationen übernimmt und ihm insoweit keine Schadensersatzansprüche zustehen.

    1. Geheimhaltung

Alle Unterlagen, die dem Bieter im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren überlassen werden, dürfen ohne Zustimmung der Vergabestelle nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Das vom Bieter beschäftigte Personal ist zur entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten. Dies gilt auch für alle vom Bieter im Zusammenhang mit diesem Projekt beauftragten Unternehmen. Die Bieter werden gebeten, für den Fall eines Nachprüfungsverfahrens schon jetzt die Teile ihres Angebotes zu benennen, die nicht zur Einsichtnahme durch die Gegenseite bekannt gegeben werden dürfen.

    1. Fabrikations-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.2.2016 I 203) haben die Verfahrensbeteiligten u. U. Anspruch auf Akteneinsicht und können sich ggf. Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen (§ 165 Abs. 1 GWB). Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist (§ 165 Abs. 2 GWB). Nach § 165 Abs. 3 GWB hat jeder Beteiligte mit der Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen auf die Wahrung der Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend deutlich kenntlich zu machen. Fehlt eine deutliche Kenntlichmachung, ist von der Zustimmung des Bieters zur Einsichtnahme im Sinne des § 165 Abs. 3 GWB auszugehen.

    1. Aufhebung des Verfahrens / Kosten

Der Auftraggeber behält sich eine Aufhebung des Verfahrens gem. § 63 Abs. 1 VgV vor.

Für den Fall, dass die Ausschreibung aufgehoben wird, ist der Auftraggeber weder zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung noch zur Zahlung von Schadensersatzansprüchen – soweit rechtlich zulässig – verpflichtet. Im Übrigen steht der Zuschlag grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Finanzierung. Die öffentlichen Auftraggeber haben zwar in ihrem Finanzplan eine entsprechende Summe eingestellt. Sollte diese aber trotz eingehender Verhandlungen erschöpft sein, ohne dass das Ziel der Beschaffungsmaßnahme erreicht wird, heben die Mitgliedshäuser das Vergabeverfahren auf.

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung