Rahmenvereinbarung über die Lieferung von C-Artikel-Hardware für das UKM-IT-Lager
Vertragsparteien
Auftraggeber
Universitätsklinikum Münster
Albert-Schweitzer-Campus 1, Geb. D5
48149 Münster
Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber: WIRD NACH ZUSCHLAGSERTEILUNG GEFÜLLT
weitere Auftraggeber _____ergeben sich aus Anlage Nr. _____
Auftragnehmer
_____
_____
Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer: _____
Teil A Allgemeine Regelungen
Gegenstand
LOS 1
Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung sind folgende Leistungen:
Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist die bedarfsorientierte Lieferung von C-Artikeln im IT-Bereich, insbesondere von standardisierten, geringwertigen IT-Verbrauchs- und Zubehörartikeln. Die konkreten Produkte und deren Spezifikationen werden in einer gesonderten Anlage näher beschrieben.
Vgl. Anlage Nr. 2
Bestandteile der Rahmenvereinbarung
Es gelten als Vertragsbestandteile:
dieser Vertragstext einschließlich der Begriffsbestimmungen und den folgenden Anlagen in der hier aufgeführten Rangfolge:
Anlagen zur EVB-IT Rahmenvereinbarung
| Anlage Nr. | Bezeichnung | Datum / Version | Anzahl Seiten |
|---|---|---|---|
| 1 | Leistungsbeschreibung | V1 | 17 |
| 2 | Artikelauflistung | V1 |
Diese Rangfolge gilt auch im Rahmen der Einzelaufträge.
für die jeweiligen Einzelaufträge, je nach Leistungsart, die folgenden EVB-IT AGB:
| Auswahl | AGB | Erläuterung |
|---|---|---|
| [x] | EVB-IT Kauf-AGB | Kauf von Hardware |
Die einbezogenen EVB-IT AGB gelten in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung.
[ ] sowie nachrangig folgende weitere Regelungen des Auftraggebers (z. B. zusätzliche oder besondere Vertragsbedingungen), namentlich _____.
sowie nachrangig zu Nummern 2.1 und 2.2 die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung.
Die oben genannten EVB-IT AGB (zusammen oder einzeln auch die EVB-IT AGB genannt) stehen unter http://www.cio.bund.de und die VOL/B unter http://www.bmwe.bund.de zur Einsichtnahme bereit.
Die Einbeziehung von Lizenzbedingungen an Standardsoftware* sowie auftragnehmerseitiger AGB für Art und Umfang der Cloudleistungen erfolgt nur nach Maßgabe der jeweiligen Regelungen im Besonderen Teil (Teil B) dieser Rahmenvereinbarung. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welcher Rangfolge solche Bedingungen als Anlage in der Tabelle aus Nummer 2.1 aufgelistet werden.
Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB in den hier referenzierten Dokumenten des Auftragnehmers bzw. den sonstigen vom Auftragnehmer dem Angebot beigefügten Dokumenten Regelungen in den EVB-IT AGB, dieser Rahmenvereinbarung oder Einzelaufträgen widersprechen, sind sie ausgeschlossen.
Weitere Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht ausdrücklich durch den Auftraggeber zugelassen wurden.
Die in diesem Teil A mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende dieses Vertrages unter „Begriffsbestimmungen“ definiert. Die in Teil B (Module) mit * gekennzeichneten Begriffe sind in den jeweils einbezogenen EVB-IT AGB unter „Begriffsbestimmungen“ definiert.
Auftraggeber und Bezugsberechtigte
Der/die unter „Vertragsparteien“ als Auftraggeber genannte/n Vertragspartei/en ist/sind Auftraggeber und Bezugsberechtigte/r im Sinne dieser Rahmenvereinbarung, sofern nachfolgend nicht anders geregelt.
[x] Ergänzend zum Auftraggeber bezugsberechtigt ist/sind www.ukm.de/tochterunternehmen
Im Falle eines Zusammenschlusses mehrerer Bezugsberechtigter, eines Rechtsformwechsels oder einer sonstigen gesellschaftsrechtlichen Umwandlung nach Vertragsschluss tritt an die Stelle des/der jeweiligen Bezugsberechtigten dessen/deren Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt entsprechend bei bloßer namentlicher Umbenennung von Bezugsberechtigten. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer dies entsprechend mitteilen.
Sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer mitteilt, dass ein Bezugsberechtigter seine Bezugsberechtigung aus dieser Rahmenvereinbarung verloren hat, ist der Auftragnehmer nicht mehr berechtigt, künftige Einzelaufträge dieses ehemals Bezugsberechtigten auszuführen. Die Mitteilung erfolgt, soweit rechtlich zulässig, eine angemessene Zeit vorher.
Gemeinsame und Einzelvertretungsbefugnis bei mehreren Auftraggebern – entfällt -
Einzelaufträge
Der Auftragnehmer ist aufgrund eines erklärten Einzelauftrages zu den dort beauftragten Lieferungen und/oder Leistungen verpflichtet, wenn diese nach der Rahmenvereinbarung vorgesehen sind.
Einzelaufträge beziehen die Regelungen der Rahmenvereinbarung ein. Auftraggeber von Einzelaufträgen können der bzw. die Auftraggeber der Rahmenvereinbarung oder die Bezugsberechtigten* sein.
Abrufe und Bestätigung
Der Einzelauftrag erfolgt
[x] mit dem Bestellformular aus dem ERP-System des Auftraggebers bzw. des jeweiligen Bedarfsträgers.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Einzelaufträge aus dieser Rahmenvereinbarung unverzüglich, spätestens jedoch binnen
[x] zwei Kalendertagen
wie folgt zu bestätigen:
[x] in Textform an: GBBM Informationstechnologie gbbm-informationstechnologie@ukmuenster.de
Hinweis: Vor der Bestätigung ist, soweit vereinbart, durch den Auftragnehmer zu prüfen, ob durch den Einzelauftrag Höchstvolumina überschritten werden! Siehe auch Abschnitt "Höchstvolumen" [im Standard Nummer 9].
Berechtigung zur Erteilung von Einzelaufträgen bei mehreren Bezugsberechtigten (Abrufberechtigung)
Der/die als Auftraggeber genannte/n Vertragspartei/en ist/sind abrufberechtigt im Sinne dieser Rahmenvereinbarung. Zusätzlich gilt:
[x] Einzelaufträge zugunsten von Bezugsberechtigten erfolgen durch den/die Auftraggeber für die jeweiligen Bezugsberechtigten.
Weitere Regelungen bei abweichendem Auftraggeber des Einzelauftrags – entfällt -
Geschätztes Auftragsvolumen
Das geschätzte Auftragsvolumen, d. h. der geschätzte Auftragswert (Schätzwert) oder die geschätzte Auftragsmenge (Schätzmenge) für Los 1
[x] beträgt 108.000,00 Euro (netto).
Geltung des geschätzten Auftragsvolumens in Relation zur Laufzeit
[x] Das geschätzte Auftragsvolumen gilt für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung inkl. Verlängerungsoptionen und automatischen Verlängerungen.
Abnahmeverpflichtung/Mindestabnahme
Es besteht keine Verpflichtung zum Abruf von Leistungen aus der Rahmenvereinbarung durch Auftraggeber oder Bezugsberechtigte, es sei denn, es ist in dieser Nummer etwas anderes vereinbart. Weder die Angabe geschätzter Auftragsvolumina noch die von Höchstvolumina führt zu einer Abnahmeverpflichtung.
Geltung der Mindestabnahme in Relation zur Laufzeit
[x] Die Mindestabnahme gilt für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung inkl. Verlängerungsoptionen und automatischen Verlängerungen.
Höchstvolumen
Das Höchstvolumen, d. h. der Höchstwert oder die Höchstmenge
[x] beträgt 162.000,00 Euro (netto) (Höchstwert).
Geltung des Höchstvolumens in Relation zur Laufzeit
[x] Das Höchstvolumen gilt für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung inkl. Verlängerungsoptionen und automatischen Verlängerungen.
Mitteilungspflicht des Auftragnehmers
[x] Würde durch einen Einzelauftrag eine Höchstmenge bzw. der Höchstwert der Rahmenvereinbarung überschritten, wird der Auftragnehmer den Bezugsberechtigten und den Auftraggeber darauf hinweisen und den Einzelauftrag nicht ohne Freigabe des Auftraggebers und/oder des Bezugsberechtigten annehmen/bestätigen.
[x] Die Mitteilung erfolgt zusätzlich mit einer entsprechenden Dringlichkeitsstufe in Textform an folgende Adresse: gbbm-informationstechnologie@ukmuenster.de
Folgen des Erreichens von Höchstvolumina
Bei Erreichen oder Überschreiten des Höchstvolumens ist der Auftragnehmer nicht mehr zur Erfüllung künftiger Einzelaufträge verpflichtet.
Sieht die Rahmenvereinbarung mehrere Höchstvolumina vor und sind nicht alle Höchstvolumina ausgeschöpft, hat der Auftraggeber das Recht, die Kündigung auf die Teile der Rahmenvereinbarung zu beschränken, für die die Höchstvolumina ausgeschöpft sind.
Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers im Rahmen von Lieferungen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Einzelauftrag genannten Produkte zu liefern. Die Lieferung erfolgt an den Sitz des Bezugsberechtigten, soweit im Einzelauftrag oder in Anlage Nr. 1 nicht anders vereinbart.
Die Lieferung erfolgt in handelsüblicher, den Erfordernissen des Liefergegenstandes und der Versandart angemessener Verpackung und wird nicht gesondert vergütet.
Konkrete Lieferadresse(n) ergeben sich aus
[x] Anlage Nr. 1
[x] dem Einzelauftrag.
[x] Die Lieferung von Hardware und anderen Gegenständen erfolgt wie folgt (hier auch Regelungen zu Anlieferung, ggf. Incoterms etc.): frei Haus siehe Anlage Nr. 1
[x] Die Lieferung muss spätestens 4 Arbeitstage Wochen nach Erteilung des Einzelauftrags, in der in Anlage Nr. 1 vereinbarten Form zu den Geschäftszeiten des Bezugsberechtigten erfolgen, soweit nichts anderes im Einzelauftrag vereinbart ist, wobei eine kürzere Frist einvernehmlich zu vereinbaren ist.
[x] Der Bezugsberechtigte ist rechtzeitig, mindestens aber 2 Arbeitstage vor Lieferung, unter Angabe der Uhrzeit von der geplanten Lieferung zu benachrichtigen.
[x] Erkennt der Auftragnehmer, dass er eine Lieferfrist nicht einhalten kann, so hat er dem Bezugsberechtigten die Gründe für die Verzögerung unverzüglich in Textform mitzuteilen. Etwaige Ansprüche des Bezugsberechtigten aus der nicht fristgemäßen Lieferung bleiben unberührt.
[x] Allen Lieferungen sind Lieferscheine beizufügen, die die Bestellnummer, das Bestelldatum sowie die Artikelnummer so ausweisen, dass eine Zuordnung der gelieferten Produkte unmissverständlich möglich ist.
[x] Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Regelungen zu umweltbezogenen und sozialen Aspekten sowie zur Nachhaltigkeit gemäß Anlage Nr. _____ https://www.ukm.de/fileadmin/user_upload/Allgemein/ukm-grundsatzerklaerung-2024.pdf einzuhalten.
Berichtswesen (Reporting)
[x] Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn
[x] 75 % des Höchstvolumens
erreicht sind. Dies gilt auch dann, wenn nur einzelne der angegebenen Volumina erreicht sind. Maßgeblich dabei ist der tatsächlich erbrachte Leistungsstand und die sich daraus ergebende Vergütung, soweit nicht nachstehend anders vereinbart: X.
[x] Diese Mitteilung erfolgt zusätzlich mit einer entsprechenden Dringlichkeitsstufe in Textform an folgende Adresse: gbbm-informationstechnologie@ukmuenster.de
[x] Soweit Höchstvolumina zu 75 % erreicht sind und sich abzeichnet, dass die Einzelaufträge aus der Rahmenvereinbarung kumuliert dazu führen werden, dass vor dem Ende der Laufzeit der Rahmenvereinbarung Höchstvolumina ausgeschöpft sein werden, wird der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Dies gilt auch dann, wenn nur einzelne Höchstvolumina ausgeschöpft sind.
[x] Diese Mitteilung erfolgt zusätzlich mit einer entsprechenden Dringlichkeitsstufe in Textform an folgende Adresse: gbbm-informationstechnologie@ukmuenster.de
Vergütung der Leistungen
Grundsätzliches
Die Vergütung der Leistungen des Auftragnehmers ergibt sich aus Anlage Nr. 3 Preisblatt [hier z.B. Preisblatt angeben]. Etwas anderes gilt nur, soweit ausnahmsweise eine Preisanpassung [im Standard gemäß Nummer 14] vereinbart ist und/oder soweit nach dieser Rahmenvereinbarung für Einzelaufträge Miniwettbewerbe durchzuführen sind und hierfür der Preis Zuschlagskriterium ist.
Materialkosten, Reisekosten und Nebenkosten* sind in den Preisen enthalten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Reisezeiten werden nicht vergütet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Die angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich zu zahlender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht.
Vergütung nach Aufwand - entfällt -
Zeiten der Leistungserbringung bei Vergütung nach Aufwand - entfällt -
Reisekosten, Nebenkosten*, Materialkosten und Reisezeiten - entfällt -
Fälligkeit und Zahlungsfristen
Die Vergütung wird nach der Leistungserbringung fällig und ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen, soweit nachfolgend oder im Teil B dieser Rahmenvereinbarung nichts anderes vereinbart ist.
Die Rechnungsstellung erfolgt nach vollständiger Lieferung der Ware wahlweise in postalischer Form oder als elektronische Rechnung (eRechnung). Eine Rechnungsstellung ist erst nach vollständiger Lieferung der vertraglich geschuldeten Ware zulässig. Die Rechnung muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen sowie prüffähig sein. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen netto nach Eingang der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung beim Auftraggeber.
Die Rechnung muss zwingend folgende Angaben aufweisen:
- Universitätsklinikum Münster
GB Finanzen/Hauptabteilung Rechnungswesen
Zentrale Rechnungsprüfung
Albert-Schweitzer-Campus 1 D5
48149 Münster
- Zwingend die Belegnummer des Einzelauftrages
Preisanpassungen
Die vereinbarte Vergütung gilt für die Laufzeit der Rahmenvereinbarung und alle Einzelaufträge, jeweils einschließlich etwaiger Verlängerungen. Eine Erhöhung der Vergütung für Produkte und/oder Leistungen ist ausgeschlossen, sofern nicht nachfolgend ausnahmsweise Abweichendes vereinbart ist.
Preisanpassungsklausel mit Index – entfällt -
Preiserhöhungen anhand von maximalen Prozentwerten
[x] Die nachfolgende Regelung gilt
[x] für alle Produkte und Leistungen
Eine Erhöhung der Vergütung für Produkte und/oder Leistungen darf erstmals 12 Monate nach Beginn der Rahmenvereinbarung, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. Die Erhöhung hat angemessen und nicht entgegen der für die Leistung relevanten Markttendenz zu sein und darf maximal 3 % der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung geltenden Vergütung betragen. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam, wenn die Voraussetzungen dieses Absatzes vorliegen. Sie gilt nur für bei Wirksamwerden der Erhöhung noch nicht erklärte Einzelaufträge, soweit nicht nachstehend anders vereinbart:
Preisanpassungen anhand von Preislisten – entfällt -
Preiserhöhungen anhand von Preislisten – entfällt -
Preissenkungen anhand von Preislisten– entfällt -
Laufende Preisanpassungen anhand von Preislisten – entfällt -
Rechnungen
[x] Die Rechnung ist nach den folgenden Vorgaben elektronisch einzureichen
[x] E-Rechnungsverordnung des Bundes – ErechV oder
[x] Rechnungen sind an folgende Stelle zu richten:
Universitätsklinikum Münster
GB Finanzen/Hauptabteilung Rechnungswesen
Zentrale Rechnungsprüfung
Albert-Schweitzer-Campus 1 D5
48149 Münster
Verantwortlicher Ansprechpartner (m/w/d)
[x] Ansprechpartner (m/w/d) für diese Rahmenvereinbarung beim Auftraggeber sind:
| Name | Rolle/Leistungsbereich | Organisationseinheit | Telefonnummer | |
|---|---|---|---|---|
| Wird nach Zuschlagserteilung gefüllt | Wird nach Zuschlagserteilung gefüllt | Wird nach Zuschlagserteilung gefüllt | Wird nach Zuschlagserteilung gefüllt | Wird nach Zuschlagserteilung gefüllt |
| Wird nach Zuschlagserteilung gefüllt | Wird nach Zuschlagserteilung gefüllt | Wird nach Zuschlagserteilung gefüllt | Wird nach Zuschlagserteilung gefüllt | Wird nach Zuschlagserteilung gefüllt |
[x] Ansprechpartner (m/w/d) für diese Rahmenvereinbarung beim Auftragnehmer sind:
| Name | Rolle/Leistungsbereich | Organisationseinheit | Telefonnummer | |
|---|---|---|---|---|
| Wird nach Zuschlagserteilung gefüllt | Wird nach Zuschlagserteilung gefüllt | Wird nach Zuschlagserteilung gefüllt | Wird nach Zuschlagserteilung gefüllt | Wird nach Zuschlagserteilung gefüllt |
[ ] Die Ansprechpartner (m/w/d) für diese Rahmenvereinbarung ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
Remoteservice* - entfällt -
Lieferantendialog/Statusgespräch
[x] Die Parteien werden regelmäßig einen Lieferantendialog / ein Statusgespräch durchführen. In regelmäßig einmal je Quartal durchzuführenden Treffen bietet sich den Parteien die Möglichkeit, die Ergebnisse der bisherigen Vertragsdurchführung darzustellen bzw. zu bewerten, die Erfüllungsgrade zu reflektieren und Verbesserungsmöglichkeiten für die praktische Vertragsdurchführung aufzuzeigen.
Haftpflichtversicherung
[x] Der Auftragnehmer weist bei Abschluss dieser Rahmenvereinbarung dem Auftraggeber nach, dass er über eine im Rahmen und Umfang marktübliche Industriehaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU verfügt.
Der Auftragnehmer wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende dieser Rahmenvereinbarung und darüber hinaus bis zur Verjährung sämtlicher Mängelansprüche aus den Einzelaufträgen aufrechterhalten. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.
Haftungsregelungen
Haftung des Auftragnehmers
In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers für alle gesetzlichen und vertraglichen Freistellungs-, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers und der Bezugsberechtigen aus der Rahmenvereinbarung und den Einzelaufträgen insgesamt ausschließlich begrenzt auf den kumulierten Auftragswert der erteilten Einzelaufträge. Beträgt der kumulierte Auftragswert 1.000.000 Euro oder weniger, wird für diese Haftungsbeschränkung ein kumulierter Auftragswert von 1.000.000 Euro zu Grunde gelegt. Beträgt der kumulierte Auftragswert mehr als 1.000.000 Euro bis zu 2.000.000 Euro, wird ein kumulierter Auftragswert von 2.000.000 Euro zugrunde gelegt. Beträgt der kumulierte Auftragswert mehr als 2.000.000 Euro bis zu 5.000.000 Euro, wird ein kumulierter Auftragswert von 5.000.000 Euro zugrunde gelegt. Beträgt der kumulierte Auftragswert mehr als 5.000.000 Euro bis zu 10.000.000 Euro, wird ein kumulierter Auftragswert von 10.000.000 Euro zugrunde gelegt. Beträgt dieser kumulierte Auftragswert mehr als 10.000.000 Euro, wird für diese Haftungsbeschränkung ein kumulierter Auftragswert von 20.000.000 Euro zu Grunde gelegt.
Der Auftragnehmer haftet nicht für entgangenen Gewinn.
Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt sowie bei Garantieversprechen.
Etwaige Haftungsbeschränkungen aus den jeweils in den Einzelauftrag einbezogenen EVB-IT AGB gelten nicht, soweit nicht in nachfolgender Nummer *[im Standard Nummer 21.2]*etwas anderes vereinbart ist.
Ergänzende bzw. vom Abschnitt "Haftung des Auftragnehmers" [im Standard Nummer 21.1] abweichende Haftungsregelungen
Andere Höhenbeschränkung der Haftung aus der Rahmenvereinbarung – keine abweichenden Reglungen zu den EVB-IT AGB -
Zusätzliche Beschränkung der Haftung aus dem Einzelauftrag – keine zusätzlichen Reglungen zu den EVB-IT AGB -
Sonstige Abweichungen vom Abschnitt "Haftung des Auftragnehmers" [im Standard Nummer 21.1] – keine abweichenden Reglungen -
Haftung des Auftraggebers – keine abweichenden Reglungen zu den EVB-IT AGB -
IT-Sicherheit
Unbeschadet ggf. weitergehender gesetzlicher Anforderungen, weitgehender Verpflichtungen aus dieser Rahmenvereinbarung und aus den Einzelaufträgen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber und die Bezugsberechtigten bei IT-Sicherheitsvorfällen oder Ereignissen, die voraussichtlich zu einem IT-Sicherheitsvorfall führen, von denen der Auftraggeber bzw. die Bezugsberechtigten betroffen sein könnten, unverzüglich über den Vorfall oder das jeweilige Ereignis, potentielle Auswirkungen beim Auftraggeber und den Bezugsberechtigten sowie die ergriffenen Maßnahmen informiert werden.
[ ] Der Auftragnehmer verpflichtet sich zudem, bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen die Regelungen zur IT-Sicherheit gemäß Anlage Nr. _____ zu beachten.
Allgemeine Sicherheitsanforderungen, Geheimschutz – keine abweichenden Reglungen zu den EVB-IT AGB -
Vertraulichkeit und Datenschutz – keine Abweichung und Ergänzung zu den EVB-IT AGB -
Laufzeit und Kündigung der Rahmenvereinbarung und von Einzelaufträgen
Laufzeit der Rahmenvereinbarung
Die Rahmenvereinbarung ist befristet und beginnt
[x] am 01.01.2027;
sie endet
[x] mit Ablauf von 12Monaten.
Soweit in Abschnitt "Folgen des Erreichens von Höchstvolumina" [im Standard Nummer 9.3] vereinbart, endet diese Rahmenvereinbarung jedoch unabhängig davon bei Erreichen der entsprechenden Höchstvolumina vorzeitig.
Verlängerungen der Rahmenvereinbarung
[x] Die Rahmenvereinbarung verlängert sich 3-mal jeweils um 12 Monate zu denselben Bedingungen, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zu ihrem Ende durch den Auftraggeber gekündigt wird. Sie endet jedoch spätestens nach 48 Monaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Verlängerung aufgrund dieser Klausel erfolgt nicht, soweit die Rahmenvereinbarung [im Standard: aufgrund Nummer 9.3] vorzeitig endete.
Ordentliche Kündigung der Rahmenvereinbarung – entfällt -
Ende/Kündigung von Einzelaufträgen
Das Ende der Rahmenvereinbarung lässt die Wirksamkeit bestehender Einzelaufträge unberührt. Für bestehende Einzelaufträge gilt die Rahmenvereinbarung bis zum Ende der Einzelaufträge weiter, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Außerordentliche Kündigung/Rücktritt
Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung der gesamten Rahmenvereinbarung, von Einzelaufträgen oder jeweils Teilen davon aus wichtigem Grund fristlos oder mit einer Frist bleibt unberührt. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bedarf der vorherigen Abmahnung oder einer angemessenen Fristsetzung, es sei denn, dies ist gemäß § 323 BGB Abs. 2 Nr. 1 oder 2 entbehrlich oder es liegen besondere Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
Ein wichtiger Grund für den Auftraggeber und die Bezugsberechtigten liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
- Der Auftragnehmer kann ein vereinbartes Produkt nicht mehr liefern und die Zustimmung zur Lieferung eines Ersatzproduktes wird nicht erteilt. In diesem Fall können der Auftraggeber bzw. die Bezugsberechtigten bezüglich des betroffenen Produktes eine Teilkündigung erklären.
- Der Auftragnehmer kann einen wesentlichen Teil des vereinbarten Produktportfolios nicht mehr liefern und die Zustimmung zur Lieferung von Ersatzprodukten wird nicht erteilt. In diesem Fall können der Auftraggeber bzw. die Bezugsberechtigten die Rahmenvereinbarung insgesamt kündigen.
- Der Auftragnehmer verletzt in einem Vertragsjahr schuldhaft und wiederholt Berichtspflichten und/oder Nebenpflichten, wobei geringfügige Verletzungen außer Betracht bleiben.
- Der Auftragnehmer verletzt schuldhaft und wiederholt festgelegte Liefer- bzw. Leistungszeiträume oder ‑zeitpunkte. Unwesentliche Überschreitungen bleiben dabei außer Betracht.
- Der Auftragnehmer verletzt schuldhaft und wiederholt andere wesentliche Vertragspflichten, wobei geringfügige Verletzungen außer Betracht bleiben.
Wird die Rahmenvereinbarung aus Gründen außerordentlich gekündigt, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, sind die Bezugsberechtigten berechtigt, erteilte Einzelaufträge ebenfalls außerordentlich zu kündigen bzw. soweit es sich nicht um Dauerschuldverhältnisse handelt, von nicht vollständig erfüllten Einzelaufträgen ganz oder teilweise zurückzutreten; soweit eine Teilleistung aus dem jeweiligen Einzelauftrag bereits bewirkt ist, kann der Auftraggeber hinsichtlich dieser Teilleistung jedoch nur zurücktreten, wenn er an dieser, unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation, objektiv kein Interesse hat.
Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte
Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber bestreitet die zugrundeliegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt. Dies gilt auch für ein etwaiges Vermieterpfandrecht, z. B. in Bezug auf Hardware, Software und gehostete Daten des Auftraggebers.
Textform
Soweit in dieser Rahmenvereinbarung nichts anderes geregelt ist, bedürfen vertragliche Mitteilungen und Erklärungen mindestens der Textform. Für Störungsmeldungen und Mängelrügen ist der Eintrag in ein Ticketsystem ausreichend.
Anwendbares Recht, Gerichtstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach §§ 38, 40 ZPO vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit der Rahmenvereinbarung und der Einzelaufträge und für alle Streitigkeiten aus diesen Vertragsverhältnissen ausschließlich nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle. Der Auftraggeber ist auf Verlangen verpflichtet, die ihn im Prozess vertretende Stelle mitzuteilen.
Sonstige Vereinbarungen
[x] Sonstige Vereinbarungen: Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung während ihrer Laufzeit um weitere Produkte ergänzt werden kann, die bei Abschluss der Rahmenvereinbarung noch nicht definiert oder vorgesehen waren.
Die Aufnahme neuer Produkte erfolgt ausschließlich durch eine schriftliche Ergänzungsvereinbarung zu dieser Rahmenvereinbarung, die von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist.
Eine solche Ergänzungsvereinbarung bezieht sich ausschließlich auf vergleichbare Produkte zu den in Anlage 2 definierten Artikeln. Sämtliche über eine Ergänzungsvereinbarung aufgenommenen Produkte stehen ausdrücklich in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Leistung und verändern nicht den Gesamtcharakter des Auftrages.
[ ] Die sonstigen Vereinbarungen ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
Teil B: Kauf von Hardware (EVB-IT Kauf)
Geltung der AGB
Für Einzelaufträge über den Kauf von Hardware gelten die EVB-IT Kauf AGB in der jeweils bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung. Die Rangfolge der Geltung ergibt sich aus Teil A Nummer 2 (Bestandteile der Rahmenvereinbarung).
Sofern vorinstallierte* Betriebssystemsoftware Gegenstand des Kaufes ist, gelten zusätzlich die EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) in der jeweils bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung. Die Rangfolge der Geltung ergibt sich aus Teil A Nummer 2 (Bestandteile der Rahmenvereinbarung)
Übersicht über die vereinbarten Leistungen
[x] Kauf von Hardware
Gegenstände
Der Auftragnehmer verkauft dem Auftraggeber auf dessen Auftrag hin Hardware, ggf. einschließlich weiterer Leistungen, z.B. vorinstallierter* Betriebssystemsoftware, Aufstellung etc. gemäß Anlage Nr. 1
Es gelten bezüglich der Nutzungsrechte an der jeweiligen vorinstallierten* Betriebssystemsoftware in der folgenden Rangfolge:
- Rechteregelungen des Auftraggebers gemäß Anlage Nr. -
- Ziffer 3.1 EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A),
- die Nutzungsrechtsregelungen aus den jeweiligen Lizenzbedingungen in Anlage Nr. - Die jeweiligen Nutzungsrechtsregelungen gelten aber nur, soweit sie den sonstigen vertraglichen Regelungen weder entgegenstehen noch diese beschränken.
Produktstabilität
Der Auftragnehmer schuldet die vereinbarte Art und Qualität der Produkte während der gesamten Laufzeit der Rahmenvereinbarung. Der Auftragnehmer wird sich gegenüber etwaigen Vorlieferanten und Unterauftragnehmern entsprechend absichern.
[x] Hinsichtlich Art und Qualität müssen für die Dauer des VertragesdieProdukte
[x] mit den ggf. in einer Teststellung überlassenen und vom Auftraggeber als erfüllungstauglich befundenen Produkten identisch sein,
[x] die in Anlage Nr. 2 vereinbarten Komponenten (konkrete Bauelemente, wie z. B. bestimmte Speicher, Prozessoren, Hardwareschnittstellen, Fabrikate) aufweisen,
[ ] in folgenden Komponenten _____ identisch sein.
Produktwechsel auf Wunsch des Auftragnehmers
[x] Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Produktwechsel vorzuschlagen. Der Auftraggeber wird seine Einwilligung erklären, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
[x] das vereinbarte Produkt wird vom jeweiligen Hersteller nicht mehr hergestellt,
[x] es wurden mindestens die Funktions- und Leistungsgleichwertigkeit (insbesondere hinsichtlich Kompatibilität, Performance, Leistungsstärke und Qualität) des Ersatzprodukts durch die Vorlage geeigneter Dokumente (z. B. Messprotokolle, Datenblätter) nachgewiesen,
[x] der Preis erhöht sich durch den Produktwechsel nicht,
[x] gleichzeitig mit der Ankündigung ist auf Kosten des Auftragnehmers die Bereitstellung eines Musterexemplars des neuen Modells für eine Teststellung erfolgt und die Tests des Auftraggebers haben ergeben, dass das Produkt die vorgenannten Anforderungen erfüllt. Näheres ergibt sich aus Anlage Nr. -
Produktwechsel auf Wunsch des Auftraggebers
[x] Der Auftraggeber hat Anspruch auf Produktwechsel zur Anpassung der Produkte an den technischen Fortschritt.
Der Auftragnehmer kann nur dann, insoweit und in dem Umfang eine Anpassung der Vergütung verlangen, als er nachweist, dass sein Einkaufspreis in Bezug auf das neue Produkt höher ist als für das auszuwechselnde. Dabei ist höchstens ein marktüblicher Einkaufspreis maßgeblich. In diesem Fall erfolgt der Produktwechsel nur, wenn der Auftraggeber der Vergütungserhöhung zustimmt.
[x] Der Auftraggeber kann einen Produktwechsel fordern, wenn
[x] bei mehr als 5 %, mindestens aber 3 der bereits abgerufenen Produkte Mängel aufgetreten sind.
[x] bei mehr als 10 %, mindestens aber 5 der bereits abgerufenen Produkte Lieferverzug aufgetreten ist.
Der Auftragnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, ein alternatives Produkt zu liefern, damit die Mindestanforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllt und die Funktions- und Leistungsgleichwertigkeit (insbesondere hinsichtlich Kompatibilität, Performance, Leistungsstärke und Qualität) gewahrt wird. Dies hat der Auftragnehmer durch Vorlage geeigneter Dokumente (z. B. Messprotokolle, Datenblätter) nachzuweisen. Ein Anspruch auf Erhöhung der Vergütung besteht nicht.
Regelungen zur Vorinstallation* von Betriebssystemsoftware bzw. Aufstellung der Hardware – entfällt -
Vergütung
Kaufpreis
Der jeweilige Kaufpreis ergibt sich
[x] gemäß Teil A, Abschnitt "Vergütung der Leistungen"
Fälligkeit und Zahlung
[x] Die Fälligkeit und Zahlungsfrist ergeben sich aus Teil A.
Nutzungssperre*/besondere technische Merkmale
[x] Die Leistungen des Auftragnehmers weisen keine Nutzungssperren* auf.
Mängelhaftung (Gewährleistung) – keine Abweichung der EVB-IT Kauf-AGB -
Garantien
Auftragnehmergarantien
[ ] Der Auftragnehmer übernimmt zusätzlich zu der vereinbarten Mängelhaftung (Gewährleistung)
[ ] die in Anlage Nr. _____ aufgeführten Haltbarkeitsgarantien (Konkretisierung und/oder Begrenzung z.B. des Inhalts oder der Rechtsfolgen dieser Haltbarkeitsgarantie).
[ ] die in Anlage Nr. _____ aufgeführten Garantien (Konkretisierung und/oder Begrenzung z.B. des Inhalts oder der Rechtsfolgen dieser Garantie).
[ ] Für die Haftung bei der Verletzung von Garantieversprechen gelten die jeweils einschlägigen Haftungsbeschränkungen aus Ziffer 9 EVB-IT Kauf-AGB, Ziffer 16 EVB-IT Instandhaltungs-AGB bzw. Ziffer 9 EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) in den dort genannten Fällen.
Herstellergarantien
[x] Der Auftragnehmer erklärt, dass der Hersteller der aus Anlage Nr. 2 ersichtlichen Hardware die dort genannten Garantien übernimmt.
Regelung entfällt.
Abweichende Vertragsstrafenregelungen - Keine Ergänzung oder Abweichung von Ziffer 5.3 EVB-IT Kauf-AGB -
Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit - Keine Ergänzung oder Abweichung von Ziffer 10 EVB-IT Kauf-AGB -
Erfüllungs- und Lieferort
[x] Erfüllungsort ist Münster
Entsorgung der Hardware durch den Auftragnehmer – entfällt -
Sonstige Vereinbarungen – entfällt -
| Unterschrift Auftraggeber | Unterschrift Auftragnehmer |
|---|---|
| Datum, Auftraggeber | Datum, Auftragnehmer |
Begriffsbestimmungen
| Auftragswert | Der Auftragswert ist die Vergütung, die aufgrund eines Einzelauftrags zu zahlen ist. |
| Bezugsberechtigter | Der Bezugsberechtigte ist berechtigt zum Bezug von Leistungen aus der Rahmenvereinbarung und Auftraggeber der von ihm oder für ihn erteilten Einzelaufträge (Einzelauftragsauftraggeber). Ob der Bezugsberechtigte auch selbst abrufberechtigt ist, ergibt sich aus Teil A, Nummer Teil AI 6.3 dieses Vertrages. |
| Nebenkosten | Aufwendungen des Auftragnehmers, die zur Leistungserbringung notwendig und vom Auftraggeber ausdrücklich als zu erstatten vorgesehen sind, aber weder Reisekosten noch Materialkosten sind. |
| Reaktionszeit | Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer mit den Störungs- bzw. Mängelbehebungsarbeiten zu beginnen hat. Der Zeitraum beginnt bei Cloudleistungen oder soweit ein Monitoring der Leistungen vereinbart mit dem Auftreten der Störung, anderenfalls mit Eingang der Störungsmeldung, läuft jedoch nur in den vereinbarten Servicezeiten*. Tritt die Störung außerhalb dieser Zeiten ein, beginnt die Reaktionszeit mit der nächsten Servicezeit*. |
| Remoteservice | Leistungen unter Inanspruchnahme von technischen Einrichtungen zur Fernkommunikation von einem Standort außerhalb des Einsatzortes der vertraglichen Leistungen, in einigen EVB-IT AGB auch als Teleservice bezeichnet. |
| Störung | Beeinträchtigung der Eignung der Leistung zur vertraglich vereinbarten bzw., soweit eine solche Vereinbarung fehlt, zur vorausgesetzten oder sonst zur gewöhnlichen Verwendung. Dies gilt unabhängig von einem Vertretenmüssen und unabhängig davon, ob diese Abweichung bereits bei Leistungsbeginn vorlag. |
| Systemkomponente | Teil des Gesamtsystems*, z. B. Hard- oder Software*. Hierzu gehören auch überlassene neue Programmstände* für die Software*. |
| Ticketsystem | Ein Ticketsystem (auch Trouble-Ticket-System genannt) ist ein IT-System, mit dessen Hilfe Meldungen und Anfragen empfangen, klassifiziert, bestätigt und mit dem Ziel der Beantwortung bzw. der Problemlösung bearbeitet und deren Fortschritt beobachtet und überwacht werden können. Das Ticketsystem bestätigt den Eingang der Meldung unter Wiederholung deren Inhalts. |