Rahmenvereinbarung für Baumpflegearbeiten einschließlich Entsorgung des Schnittguts
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- 03.11.2026, 10:30 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Erfüllungsregion
- Rheinland-Pfalz, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
- Veröffentlicht
- 02.10.2026
- CPV-Codes
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- Dienstleistungen in Landwirtschaft, Forstwirtschft, Gartenbau, Aquakultur und Bienenzucht (77000000)
- Baumpflege (77211500)
- Bekanntmachung
- subreport.de
- Bekanntmachungsnummer
- 681217-2026
- Verfahrensnummer
- 06972c34-8365-408e-833f-1e4d1562240d
Fragenkatalog
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Kurzbeschreibung
Die Ortsgemeinde Lambsheim, vertreten durch die Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim, sucht einen Dienstleister für Baumpflegearbeiten im gesamten Gemeindegebiet. Erwartet werden jährlich rund 200 Maßnahmen an Bäumen in öffentlichen Grünanlagen, im Straßenraum sowie auf gemeindlichen Grundstücken wie Kindertagesstätten und Friedhöfen; das anfallende Schnittgut ist zu entfernen und zu entsorgen.
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Leistungsbeschreibung
Gegenstand der Leistung sind Baumpflegemaßnahmen an Bäumen im gesamten Gemeindegebiet der Ortsgemeinde Lambsheim. Die Bäume stehen in öffentlichen Grünanlagen, im öffentlichen Straßenraum und auf gemeindlichen Liegenschaften wie Kindertagesstätten und Friedhöfen. Erwartet werden jährlich rund 200 Maßnahmen.
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · Rahmenvereinbarung über Baumpflegearbeiten
In der Ortsgemeinde Lambsheim sind jährlich ca. 200 Baumpflegemaßnahmen notwendig, inklusive der Entfernung und Entsorgung des anfallenden Schnittgutes. Die zu bearbeitenden Bäume befinden sich über das gesamte Gebiet der Ortsgemeinde verteilt in öffentlichen Grünanlagen, im öffentlichen Straßenraum und auf Liegenschaften, wie Kitas und Friedhöfen.
Frist: 03.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber jeweils erklärt, dass keine Ausschlussgründe gemäß 123 GWB vorliegen. Zu den Ausschlussgründen zählen die folgenden Straftaten nach: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen. Der Bieter, jedes Mitglied der Bieterbergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber jeweils erklärt, dass keine Ausschlussgründe gemäß 123 GWB vorliegen. Zu den Ausschlussgründen zählen die folgenden Straftaten nach: § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte). Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen. Der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber jeweils erklärt, dass keine Ausschlussgründe gemäß 123 GWB vorliegen. Zu den Ausschlussgründen zählen die folgenden Straftaten nach: § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen. der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber jeweils erklärt, dass keine Ausschlussgründe gemäß 123 GWB vorliegen. Zu den Ausschlussgründen zählen die folgenden Straftaten nach: §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen. Weiter erklärt der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber jeweils dass der in § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB genannte Ausschlussgrund nicht auf das Unternehmen zutrifft: Das Unternehmen ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen und dies wurde durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt. Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen. Weiter erklärt der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber jeweils entweder, dass keine fakultativen Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen, oder gibt bestehende fakultative Ausschlussgründe in der Bewerbung an. Zu den fakultativen Ausschlussgründen zählen folgende Punkte: das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen. Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen. Weiter erklärt der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber jeweils entweder, dass keine fakultativen Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen, oder gibt bestehende fakultative Ausschlussgründe in der Bewerbung an. Zu den fakultativen Ausschlussgründen zählen folgende Punkte: das Unternehmen ist zahlungsunfähig, über das Vermögen des Unternehmens wurde ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens wurde mangels Masse abgelehnt, das Unternehmen befindet sich im Verfahren der Liquidation oder es hat seine Tätigkeit eingestellt. Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen. Weiter erklärt der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber jeweils entweder, dass keine fakultativen Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen, oder gibt bestehende fakultative Ausschlussgründe in der Bewerbung an. Zu den fakultativen Ausschlussgründen zählen folgende Punkte: das Unternehmen oder eine Person, die nach § 123 Absatz 3 GWB für das Unternehmen verantwortlich handelt oder handelte, hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt werden könnte. Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen. Weiter erklärt der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber jeweils entweder, dass keine fakultativen Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen, oder gibt bestehende fakultative Ausschlussgründe in der Bewerbung an. Zu den fakultativen Ausschlussgründen zählen folgende Punkte: das Unternehmen hat Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen. Weiter erklärt der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber jeweils entweder, dass keine fakultativen Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen, oder gibt bestehende fakultative Ausschlussgründe in der Bewerbung an. Zu den fakultativen Ausschlussgründen zählen folgende Punkte: es besteht ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen. Weiter erklärt der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber jeweils entweder, dass keine fakultativen Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen, oder gibt bestehende fakultative Ausschlussgründe in der Bewerbung an. Zu den fakultativen Ausschlussgründen zählen folgende Punkte: eine Wettbewerbsverzerrung resultiert daraus, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen. Weiter erklärt der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber jeweils entweder, dass keine fakultativen Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen, oder gibt bestehende fakultative Ausschlussgründe in der Bewerbung an. Zu den fakultativen Ausschlussgründen zählt folgender Punkt: das Unternehmen hat eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und dies hat zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt. Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen. Weiter erklärt der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber jeweils entweder, dass keine fakultativen Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen, oder gibt bestehende fakultative Ausschlussgründe in der Bewerbung an. Zu den fakultativen Ausschlussgründen zählen folgende Punkte: das Unternehmen hat in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen, Auskünfte zurückgehalten oder erforderliche Nachweise nicht übermittelt oder, das Unternehmen hat versucht, a) die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) irreführende Informationen zu übermitteln, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder das Unternehmen hat fahrlässig oder vorsätzlich solche irreführenden Informationen übermittelt. Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen. § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. Der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber reicht die Tariftreueerklärung nach § 4 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz – LTTG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2019 (GVBl. S. 334) mit dem Angebot ein. // Weiter erklärt der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber, dass im Falle des Einsatzes von Nachunternehmern ausschließlich solche Nachunternehmer eingesetzt werden, für die kein Ausschlussgrund gemäß § 123 GWB vorliegt. Sollte ein fakultativer Ausschlussgrund bei einem Nachunternehmer nach § 124 GWB vorliegen, wird der Bieter dies im Angebot angeben. Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen. Die Vergabestelle / der Auftraggeber behält sich vor, die Eignung der Nachunternehmer zu überprüfen. // Der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber reicht als "Eigenerklärung RUS-Sanktionen" mit der Bewerbung folgende Erklärungen ein: 1) Der/ die Bieter gehört/gehören nicht zu den in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen. 2) Die am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, gehören ebenfalls nicht zu dem in der Vorschrift genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift. 3) Es wird bestätigt und sichergestellt, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt. 4) Es wird ebenso bestätigt, dass der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber (und die Unternehmen, die Mitglieder des Konsortiums sind, oder deren Subunternehmer), ist nicht Gegenstand von EU-Sanktionen, wie bspw. denen gegen die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten Personen, und befindet sich auch nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle der aufgeführten Personen. Das Kriterium, dass bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist, ob eine juristische Person oder Organisation im Eigentum einer anderen Person oder Organisation steht, ist der Besitz von mehr als 50% der Eigentumsrechte an einer Organisation oder eine Mehrheitsbeteiligung an dieser. Fehlende Unterlagen werden erforderlichenfalls unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nachgefordert. Eine Ausnahme hiervon bildet das Nachunternehmerverzeichnis. Sofern das Angebot einen Einsatz von Nachunternehmern vorsieht, muss das Angebot zwingend Angaben dazu enthalten, welche Teile des Auftrags als Unteraufträge vergeben werden. Fehlen diese Angaben im Angebot, werden sie nicht nachgefordert. Das Angebot wird in diesem Fall von der Wertung ausgeschlossen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ebenso ausgeschlossen.
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0001 · Rahmenvereinbarung über Baumpflegearbeiten
- Das mindestfordernde Angebot erhält 40 Wertungspunkte. Zur Bewertung des Preises wird die Summe der Einheitspreise herangezogen. Die Gesamtsumme aller Positionssummen ergibt den Angebotspreis (Gesamtangebotspreis). Die an die preislich nachfolgend platzierten Angebote zu vergebenden Wertungspunkte werden durch folgende Berechnung ermittelt: Punktzahl = mindestfordernder Angebotspreis x 40 (Punkte) / jeweiliger Angebotspreis der weiteren Bieter
- 40 %
- Der Bieter hat mit dem Angebot ein Reaktions- und Einsatzkonzept einschließlich Qualitätssicherung einzureichen. Das Konzept muss nachvollziehbar darstellen, wie die ordnungsgemäße und zuverlässige Leistungserbringung, insbesondere bei kurzfristigen Einsätzen und Verkehrssicherungsmaßnahmen sichergestellt wird. Unterkriterien sind: 1 Garantierte Vor-Ort-Einsatzzeit bei Dringlichkeit - Gewichtung max. 35 Punkte 2 Bereitschafts- und Einsatzorganisation - Gewichtung max. 10 Punkte 3 Personal- und Geräteverfügbarkeit - Gewichtung max. 10 Punkte 4 Qualitätssicherung und Kommunikation - Gewichtung max. 5 Punkte
- 60 %
Vergabeunterlagen
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Anforderungen
Der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber jeweils erklärt, dass keine Ausschlussgründe gemäß 123 GWB vorliegen. Zu den Ausschlussgründen zählen die folgenden Straftaten nach: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen. Der Bieter, jedes Mitglied der Bieterbergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber jeweils erklärt, dass keine Ausschlussgründe gemäß 123 GWB vorliegen. Zu den Ausschlussgründen zählen die folgenden Straftaten nach: § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte). Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen. Der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber jeweils erklärt, dass keine Ausschlussgründe gemäß 123 GWB vorliegen. Zu den Ausschlussgründen zählen die folgenden Straftaten nach: § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen. der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber jeweils erklärt, dass keine Ausschlussgründe gemäß 123 GWB vorliegen. Zu den Ausschlussgründen zählen die folgenden Straftaten nach: §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen. Weiter erklärt der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber jeweils dass der in § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB genannte Ausschlussgrund nicht auf das Unternehmen zutrifft: Das Unternehmen ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen und dies wurde durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt. Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen. Weiter erklärt der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber jeweils entweder, dass keine fakultativen Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen, oder gibt bestehende fakultative Ausschlussgründe in der Bewerbung an. Zu den fakultativen Ausschlussgründen zählen folgende Punkte: das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen. Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen. Weiter erklärt der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber jeweils entweder, dass keine fakultativen Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen, oder gibt bestehende fakultative Ausschlussgründe in der Bewerbung an. Zu den fakultativen Ausschlussgründen zählen folgende Punkte: das Unternehmen ist zahlungsunfähig, über das Vermögen des Unternehmens wurde ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens wurde mangels Masse abgelehnt, das Unternehmen befindet sich im Verfahren der Liquidation oder es hat seine Tätigkeit eingestellt. Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen. Weiter erklärt der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber jeweils entweder, dass keine fakultativen Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen, oder gibt bestehende fakultative Ausschlussgründe in der Bewerbung an. Zu den fakultativen Ausschlussgründen zählen folgende Punkte: das Unternehmen oder eine Person, die nach § 123 Absatz 3 GWB für das Unternehmen verantwortlich handelt oder handelte, hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt werden könnte. Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen. Weiter erklärt der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber jeweils entweder, dass keine fakultativen Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen, oder gibt bestehende fakultative Ausschlussgründe in der Bewerbung an. Zu den fakultativen Ausschlussgründen zählen folgende Punkte: das Unternehmen hat Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen. Weiter erklärt der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber jeweils entweder, dass keine fakultativen Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen, oder gibt bestehende fakultative Ausschlussgründe in der Bewerbung an. Zu den fakultativen Ausschlussgründen zählen folgende Punkte: es besteht ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen. Weiter erklärt der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber jeweils entweder, dass keine fakultativen Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen, oder gibt bestehende fakultative Ausschlussgründe in der Bewerbung an. Zu den fakultativen Ausschlussgründen zählen folgende Punkte: eine Wettbewerbsverzerrung resultiert daraus, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen. Weiter erklärt der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber jeweils entweder, dass keine fakultativen Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen, oder gibt bestehende fakultative Ausschlussgründe in der Bewerbung an. Zu den fakultativen Ausschlussgründen zählt folgender Punkt: das Unternehmen hat eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und dies hat zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt. Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen. Weiter erklärt der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber jeweils entweder, dass keine fakultativen Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen, oder gibt bestehende fakultative Ausschlussgründe in der Bewerbung an. Zu den fakultativen Ausschlussgründen zählen folgende Punkte: das Unternehmen hat in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen, Auskünfte zurückgehalten oder erforderliche Nachweise nicht übermittelt oder, das Unternehmen hat versucht, a) die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) irreführende Informationen zu übermitteln, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder das Unternehmen hat fahrlässig oder vorsätzlich solche irreführenden Informationen übermittelt. Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen. § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. Der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber reicht die Tariftreueerklärung nach § 4 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz – LTTG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2019 (GVBl. S. 334) mit dem Angebot ein. // Weiter erklärt der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber, dass im Falle des Einsatzes von Nachunternehmern ausschließlich solche Nachunternehmer eingesetzt werden, für die kein Ausschlussgrund gemäß § 123 GWB vorliegt. Sollte ein fakultativer Ausschlussgrund bei einem Nachunternehmer nach § 124 GWB vorliegen, wird der Bieter dies im Angebot angeben. Es wird auf die Möglichkeit der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB hingewiesen. Die Vergabestelle / der Auftraggeber behält sich vor, die Eignung der Nachunternehmer zu überprüfen. // Der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber reicht als "Eigenerklärung RUS-Sanktionen" mit der Bewerbung folgende Erklärungen ein: 1) Der/ die Bieter gehört/gehören nicht zu den in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen. 2) Die am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, gehören ebenfalls nicht zu dem in der Vorschrift genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift. 3) Es wird bestätigt und sichergestellt, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt. 4) Es wird ebenso bestätigt, dass der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft sowie jeder Eignungsgeber (und die Unternehmen, die Mitglieder des Konsortiums sind, oder deren Subunternehmer), ist nicht Gegenstand von EU-Sanktionen, wie bspw. denen gegen die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten Personen, und befindet sich auch nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle der aufgeführten Personen. Das Kriterium, dass bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist, ob eine juristische Person oder Organisation im Eigentum einer anderen Person oder Organisation steht, ist der Besitz von mehr als 50% der Eigentumsrechte an einer Organisation oder eine Mehrheitsbeteiligung an dieser. Fehlende Unterlagen werden erforderlichenfalls unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nachgefordert. Eine Ausnahme hiervon bildet das Nachunternehmerverzeichnis. Sofern das Angebot einen Einsatz von Nachunternehmern vorsieht, muss das Angebot zwingend Angaben dazu enthalten, welche Teile des Auftrags als Unteraufträge vergeben werden. Fehlen diese Angaben im Angebot, werden sie nicht nachgefordert. Das Angebot wird in diesem Fall von der Wertung ausgeschlossen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ebenso ausgeschlossen.
Änderungen und Bieterfragen
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