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AG: Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim Mühltortraße 25, 67245 Lambsheim
Leistungsbeschreibung
Projekt: Baumpflege Ortsgemeinde Lambsheim LV: 01 Baumpflegearbeiten
Allgemeine Hinweise für die Angebotsabgabe
Der Bieter hat die im Leistungsverzeichnis aufgeschlüsselten Leistungen preislich in Einheitspreis aufzugliedern. Die Einheitspreise verstehen sich pro Maßnahme und Baum.
Die vereinbarten Vertragspreise gelten für den gesamten Ausschreibungszeitraum zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
Allgemeine Beschreibung
In der Ortsgemeinde Lambsheim sind jährlich ca. 200 Baumpflegemaßnahmen notwendig, inklusive der Entfernung und Entsorgung des anfallenden Schnittgutes.
Die zu bearbeitenden Bäume befinden sich über das gesamte Gebiet der Ortsgemeinde verteilt in öffentlichen Grünanlagen, im öffentlichen Straßenraum und auf Liegenschaften, wie Kitas und Friedhöfen.
Der Auftrag für die Baumpflegemaßnahmen wird vorerst für ein Jahr erteilt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ab dem 04.01.2027 uneingeschränkt leistungsbereit zu sein und die vom Auftraggeber abgerufenen Leistungen ab diesem Zeitpunkt vertragsgemäß auszuführen. Es besteht die Möglichkeit auf einmalige Verlängerung des Vertrags um ein Jahr. Der Vertrag endet spätesten zum 31.12.2028.
Ziel der Baumpflegemaßnahmen ist es die Verkehrssicherheit, die Gesundheit und Lebensdauer der Bäume zu verlängern und zu erhöhen. Dabei ist jeweils die ökologische, dendrologische und gestalterische Bedeutung der Bäume zu berücksichtigen.
Die Durchführung der Maßnahmen erfolgt in der Regel nach der ZTV-Baumpflege, in der jeweils gültigen Fassung, oder nach Angaben des AG. In der Leistungsbeschreibung wird schwerpunktmäßig auf die ZTV-Baumpflege hingewiesen.
Dem Auftragnehmer steht die Wahl des Mittels zur Ausführung der Baumpflegearbeiten grundsätzlich frei. Jedoch kann es aufgrund der Standortgegebenheiten und Nicht-Erreichbarkeit mit Hubarbeitsbühnen, erforderlich sein, die zu erledigenden Maßnahmen mittels Seilklettertechnik (SKT) auszuführen. Ebenso kann es in Einzelfällen aufgrund beschränkter Zugangsmöglichkeiten dazu kommen, dass ein Abtransport von Schnittgut in Handarbeit erfolgen muss.
Die angegebenen Mengen sind Massenansätze über den 1-jährigen Bauftragungszeitraum. Es ist zu beachten, dass es aufgrund unterschiedlicher Erfordernisse zu einer Anpassung der Mengen kommen kann, höchstens jedoch bis zum Höchstwert (siehe „Höchstmenge“). Eine genaue Angabe der Mengen ist daher im Vorfeld nicht möglich.
Der Wegfall einzelner Positionen des LV’s bzw. Mehr- oder Mindermengen berechtigen nicht zur Änderung der Einheitspreise und berechtigen zu keinerlei Schadensersatzansprüche. Die im LV angegebenen Leistungen werden nicht in einem, sondern als Einzelaufträge in Abschnitten an den Auftragnehmer übergeben. Der beauftrage Leistungsumfang kann sich aus verschiedenen Positionen zusammensetzen und es kann vorkommen, dass es die Arbeiten eines Auftrages an unterschiedlichen Orten ausgeführt werden müssen. Die Reihenfolge der Aufträge wird nach Erfordernissen abgearbeitet, deren Priorität der AG festlegt. Ein Anspruch auf regelmäßige, über das Jahr verteilte Aufträge und eine gebietsweise Abarbeitung besteht nicht.
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Höchstmenge
Die Leistungen werden im Rahmen einer Rahmenvereinbarung nach § 21 VgV einem Unternehmen vergeben.
Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen sind Schätzmengen für einen Zeitraum von 12 Monaten. Sie dienen der Angebotskalkulation und der Wertung.
Für die Summe aller Einzelaufträge während der gesamten Laufzeit der Rahmenvereinbarung einschließlich aller Verlängerungen (höchstens 24 Monate) gilt ein Höchstwert von 400.000 EUR brutto.
Mit Erreichen des Höchstwerts ist die Rahmenvereinbarung insoweit erschöpft und verliert ihre Wirkung. Darüber hinaus besteht kein Anspruch des Auftragnehmers auf Beauftragung. Ein Anspruch auf Abruf der Schätzmengen oder der Höchstmenge besteht nicht.
Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung: Qualifikation des Personals
(A) Die Ausführung der Baumpflegemaßnahmen hat gemäß der neusten Fassung der ZTV- Baumpflege oder nach Angaben des AG zu erfolgen und ist von Personen durchzuführen, die über ausreichend Fachkenntnisse verfügen. Hierzu ist eine Qualifikation für die Vorarbeiter als mindestens geprüfter Fachagrarwirt – Baumpflege und Baumsanierung oder gleichwertig und eine praktische Erfahrung von mindestens 2 Jahren in der Durchführung von Baumpflege erforderlich, sowie umfassende Kenntnisse in der ZTV-Baumpflege.
(B) Zum Nachweis der fachlichen Qualifikation sind die einzelnen Personen vor der Durchführung namentlich zu benennen und die Zertifikate, die zur Eignung der Aufgabe nötig sind, sowie Nachweise über eine regelmäßige Weiterbildung (mind. eine Weiterbildung in 2 Jahren) im Bereich Baumpflege in den letzten 2 Jahre für die benannten verantwortlichen Mitarbeiter,
dem AG vorzulegen.
Dies gilt ebenfalls im Falle eines Personalwechsels oder für Vertreterregelungen.
(C) Für die Ausführung der Baumpflegemaßnahmen mittels SKT sind dem AG die dafür notwendigen Qualifikationsnachweise in Form des SKT - A und - B Scheins für die jeweiligen auszuführenden Personen vorzulegen.
(D) Für die Ausführung der Baumpflegemaßnahmen mittels Hubarbeitsbühne sind dem AG die dafür notwendigen Qualifikationsnachweise in Form des „Arbeitssicherheit Baum I und II“ für die jeweiligen auszuführenden Personen vorzulegen.
(E) Zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen ist der Nachweis zur Qualifikation gem. MVAS 99 zu erbringen.
Angaben zu den Baustellen
Lage der Baustellen Die zu pflegenden Bäume verteilen sich über das gesamte Gebiet der Ortsgemeinde und stehen auf Liegenschaften der Ortsgemeinde Lambsheim. Unter anderem in Kitas, Friedhöfe, öffentliche Grünanalagen und im öffentlichen Straßenraum. Die genauen Örtlichkeiten werden dem Auftragnehmer im Zuge der Einzelauftragserteilung mitgeteilt. Die Liegenschaften sind in der Regel über öffentliche Verkehrswege zu erreichen. Parkgenehmigungen werden keine ausgestellt.
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Bei einigen Liegenschaften, wie z.B. Kitas, ist vor Beginn der Maßnahmen eine Anmeldung bei den Leitungen/Sekretariaten der Einrichtungen zwingend erforderlich und ggf. Schlüssel zu besorgen. Die Angaben und Besonderheiten einiger Liegenschaften werden bei Auftragserteilung dem Auftragnehmer durch den AG mitgeteilt.
Anlagen und Bauwerke im Baubereich Im Baubereich können sich mehrere zu schützende Anlagen und Bauwerke befinden. Dies können Bäume, Leitungen, Ampelanlagen, Straßenlaternen, Straßenschilder, Bushaltestellen, Mauern und Zaunanlagen sein, die es während der Bauausführung zu schützen gilt.
Sicherungsmaßnahmen Über den Zustand der im Baustellenbereich befindlichen Anlagen, kann vor Beginn der Arbeiten zusammen mit dem Auftragnehmer eine Beweissicherung nach §3 Abs. 4 VOB/B durchgeführt werden.
Konkrete Schutzmaßnahmen für einzelne schutzwürdige Gegenstände und Flächen Zum Schutz von baulichen Anlagen kann es während der Pflegemaßnahmen notwendig sein, einzelne Kronenteile/Äste stückweise abzusetzen und gesichert abzulassen (Rigging). Dies ist mit einzukalkulieren und die notwendigen Materialien dafür bereit zu halten.
Zum Schutz bestehender Baumpflanzungen und Vegetationsflächen sind die Anforderungen der DIN 18920 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ und der RAS-LP-4 „Richtlinien für die Anlagen von Straßen (RAS). Teil: Landschaftspflege (RAS- LP). Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen“ zu beachten. Zur Vermeidung von Flurschäden, dürfen Vegetationsflächen (z.B. Wiesen und Rasenflächen) nach Regenereignisse mindestens drei Tage nicht befahren werden.
Nicht zu bearbeitende Flächen in den Einzelbereichen oder im Baustellenbereich angrenzende Vegetationsflächen dürfen zu keinem Zeitpunkt betreten/befahren und/oder als Lagerungsfläche genutzt werden. Hier sind ebenfalls die Vorgaben der DIN 18920 und der RAS-LP-4 zu beachten.
Bei der Baustelleneinrichtung, sowie während des Baubetriebs, sind die einschlägigen Bestimmungen über den Umgang mit wassergefährdeten Stoffen zu beachten.
Die für die Baummaßnahmen eingesetzten Baugeräte müssen den gültigen Bestimmungen des Immissionsschutzgesetzes entsprechen.
Schäden Bei entstandenen Schäden ist die Arbeit einzustellen und der AG unverzüglich zu informieren. Die Kosten zur Beseitigung entstandener Schäden gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Verkehr auf der Baustelle, vorhandenen öffentliche Verkehrswege und freizuhaltende Flächen Die einzelnen Pflegemaßnahmen werden unter Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs, Anlieger- und Busverkehrs, ausgeführt. Das Verkehrsaufkommen im Bereich der Baustellen ist als sehr hoch einzustufen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet sämtliche angrenzende Straßen, Fuß- und Radwege, Aus- und Einfahrten, Bushaltestellen usw. außerhalb der abgesperrten Baustelle über den kompletten baulichen Zeitraum freizuhalten, sowie alle für die Aufrechterhaltung und Sicherheit des Verkehrs notwendigen Maßnahmen zu treffen. Eine Zufahrt der Baustelle für Rettungsfahrzeuge muss jederzeit möglich sein. Der Ablauf der Arbeiten ist vom Auftragnehmer so zu organisieren, dass die nicht vermeidbaren Behinderungen auf ein Mindestmaß reduziert werden.
Ver- und Entsorgungsleitungen und Kabel Bei Arbeiten im Boden hat der Auftragnehmer sich vor Beginn über das Vorhandensein, die Lage und Art von unterirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen und Kabel in eigener Verantwortung zu unterrichten. Alle Beschädigungen von Ver- und Entsorgungsleitungen und Kabel sind kostenmäßig
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vom Auftragnehmer zu tragen. Vom AG wird kein Anschluss an Ver- und Entsorgungsleitungen gestellt.
Angaben zur Ausführung
Ausführungszeitraum Die Rahmenvereinbarung beginnt am 04.01.2027 und läuft bis zum 31.12.2027 (Erstlaufzeit).
Sie verlängert sich einmalig um ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2028, es sei denn, der AG erklärt dem Auftragnehmer spätestens drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit die Nichtverlängerung in Textform.
Die Verlängerung bedarf keiner Zustimmung des Auftragnehmers. Eine weitere Verlängerung ist ausgeschlossen. Die Rahmenvereinbarung endet spätestens mit Ablauf des 31.12.2028, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Fristen- und Terminplanung der Einzelaufträge Die Einzelauftragserteilung erfolgt in enger Absprache zwischen dem Auftragnehmer und AG. Dem Auftragnehmer werden hierbei alle notwendigen Informationen und Unterlagen, die zur Ausführung notwendig sind, zur Verfügung gestellt oder es findet eine Einweisung vor Ort durch den AG statt. Zum Nachweis der erbrachten Leistung sind dem AG einmal pro Woche oder nach einem mit dem AG besprochenen abgeschlossenen Teilbereich, Rapporte der erledigten Maßnahmen vorzulegen und unterzeichnen zu lassen. Diese Rapporte sind der entsprechende Teilrechnung als Anhang beizufügen. Erbrachte Leistungen ohne einen unterzeichneten Nachweis können nicht angerechnet werden.
Im vertraglich festgelegten Zeitraum kann es vorkommen, dass Maßnahmen aufgrund ihrer Dringlichkeit sofort bzw. innerhalb sechs (6) oder vierundzwanzig (24) Stunden zu erledigen sind. Die Beauftragung erfolgt i.d.R. telefonisch und ist umgehend abzuarbeiten (Dringlichkeitszuschlag).
Alle übrigen Maßnahmen sind bis zu dem, auf dem Einzelauftrag festgelegtem Ausführungsdatum bzw. Zeitraum, abzuarbeiten. Diese Fristen sind für den Auftragnehmer bindend und unbedingt einzuhalten. Aufträge ohne Ausführungsdatum sind binnen drei Monate oder bis spätestens zum vertraglich festgelegten Ausführungszeitraum abzuarbeiten. Erfüllt der Auftragnehmer die Leistung nicht in der vorgesehenen Frist und gerät in Verzug, behält der AG sich vor, die Arbeiten anderweitig auf Kosten des Auftragnehmer zu vergeben.
Kommt es während der Ausführung zu längeren unvorhersehbaren Verzögerungen, auf die der Auftragnehmer kein Einfluss hat (z.B. witterungsbedingte Unterbrechungen), ist umgehend der AG zu informieren und eine gemeinsame Lösung zu erarbeiten; immer mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit.
Es ist zu beachten, dass bei Baumpflegemaßnahmen in Kitas und Friedhöfen eine Terminabsprache mit der jeweiligen Einrichtung unabdingbar ist und ggf. nur in bestimmten Zeiträumen gearbeitet werden kann. Ebenso sind die Ausführungszeitpunkte in den jeweiligen Positionen der Leistungsbeschreibung zu beachten. Die unterzeichnende Firma verpflichtet sich, unter Anerkennung aller Vertragsbestandteile bis zum Ablauf des Ausführungszeitraums, die Arbeiten, falls notwendig innerhalb eines vorgegeben Zeitrahmens auszuführen. Sonn- und Feiertage sind nicht Bestandteil dieser Ausschreibung.
Baustelleneinrichtung und Baustellenräumung Die Kosten für den An- und Abtransport, das Vorhalten, Unterhalten und Betreiben von zur Durchführung der Arbeiten geeigneten Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Werkzeuge aller Art und
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Größe sind in Einheitspreise mit einzukalkulieren. Ebenso die Kosten für die Baustelleneinrichtung, - räumung und Wiederherstellung beanspruchter Flächen.
Dem Auftragnehmer werden keine gesonderten Lagerplätze zur Verfügung gestellt.
Nach Beendigung der Arbeiten sind die Lager- und sonstige in Anspruch genommenen Flächen wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzten. Die Kosten hierfür übernimmt der Auftragnehmer.
Sämtliche Arbeiten sind unter sorgfältiger Schonung der vorhandenen Einrichtungen und Vegetationsflächen durchzuführen. Beschädigungen, welche durch die Pflegeausführung verursacht werden, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Verkehrssicherung und Verkehrsregelung Der Auftragnehmer übernimmt während der Ausführungszeit für jede einzelne Maßnahme die Verkehrssicherungspflicht. Der Auftragnehmer sorgt bei Arbeiten an Straßen für eine verkehrsrechtliche Anordnung durch die unten benannte Behörde. Der Antrag auf Erteilung einer verkehrsbehördlichen Anordnung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Genehmigungsbehörde einzureichen. Ein zu spät eingereichter Antrag und die damit verbundenen Mehrkosten (späterer Baubeginn, etc.) gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der genehmigten Anordnung und den Vorgaben zur Verkehrssicherung ist Folge zu leisten und durch den Auftragnehmer umzusetzen. Dem Auftragnehmer werden keine Mittel (z.B. Schilder, Warnsignale, Leitbaken, usw.) zur Einhaltung der geforderten Verkehrssicherung bereitgestellt. Sämtliche eingerichteten Verkehrssicherungsmaßnahmen sind während der Bauphase täglich zum Feierabend wieder zu beseitigen.
Der Auftragnehmer muss dafür Sorge tragen, dass während der gesamten Bauausführung der Gefahrenbereich nicht betreten werden kann. Die erforderliche Sicherung des Arbeitsbereiches während der Pflegemaßnahmen sowie die Sicherung des evtl. noch kurzfristig lagernden Materials, obliegt dem Auftragnehmer und wird nicht gesondert vergütet.
Die Kosten für die Verkehrssicherung an Straßen sind in die entsprechende Leistungsposition einzurechnen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer verpflichtet sämtliche arbeitsrechtliche Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften der Straßengesetze (FStrG), Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz, der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Verwaltungsvorschrift zur StVO, den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten von Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97) und der Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) zu beachten.
Zuständige Behörde:
Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim Ordnungsbehörde Hauptstraße 14 67258 Heßheim
Zeitliche Einschränkung während der Bauausführung Hierzu sind die Vorgaben der verkehrsbehördlichen Anordnung durch die Ordnungsbehörde sowie die Angaben des AG zu beachten.
Besondere Anforderungen an Arbeitsunterbrechungen während der Bauausführung Die Arbeiten sind am Stück, ohne größere Unterbrechungen und nach der vom AG festgesetzten Reihenfolge und Frist durchzuführen.
Arbeitsschutz und Sicherungsmaßnahmen Die Regelungen des betrieblichen Arbeitsschutzes für das ausführende Gewerk sind zu berücksichtigen. Vor Beginn der Arbeiten hat eine Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 des ArbSchG zu erfolgen.
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Unfallmeldung und Schäden Dritter Bei Unfällen oder Schäden Dritter ist der AG unverzüglich zu informieren.
Umwelt- und Artenschutz Bei den auszuführenden Maßnahmen sind die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt, sowie die Belange des Artenschutzes zwingend zu beachten. Für jeden Baum muss vor Maßnahmebeginn eine Überprüfung auf Nist- und Brutquartiere erfolgen. Treten im Vorfeld oder im Bauverlauf Konflikte oder Unklarheiten bezüglich des Artenschutzes auf sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und der AG zu informieren.
Entsorgung anfallender Stoffe Sämtliches Schnittgut geht in das Eigentum des Auftragnehmer über und muss täglich von der Baustelle entfernt werden. Die Kosten für den Abtransport und die fachgerechte Entsorgung nach Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind bei jeder Position mit einzukalkulieren.
Abnahme und Abrechnung Die fachliche Abnahme und Bestätigung der Mängelfreiheit erfolgt nach Abschluss der Maßnahme durch den AG. Auf Verlangen des Auftragnehmer kann eine förmliche Abnahme nach Fertigstellung vereinbart werden. Das Verlangen ist dem AG bzw. der Bauüberwachung schriftlich und in angemessener Frist mitzuteilen. Wird keine förmliche Abnahme verlangt, findet die Abnahme in Abwesenheit des Auftragnehmer nach Erhalt der Rapporte an die Bauüberwachung durch diese statt.
Die Abrechnung der Arbeiten erfolgt nach tatsächlich erbrachter Leistung.
Abschlags- und Schlussrechnungen sind ausschließlich als elektronische Rechnung im Standard XRechnung (oder ZUGFeRD im Profil XRechnung) über den Zentralen E-Rechnungseingang des Landes Rheinland-Pfalz (ZRE) einzureichen und als solche zu bezeichnen. Die Leitweg-ID wird dem AN vom AG mit dem Auftrag mitgeteilt. Rechnungen in Papierform oder als reine PDF-Datei sind keine E-Rechnungen und gelten nicht als eingereicht. Bei allen Rechnungen sind zusätzlich die Objektbezeichnung, die Baumnummer, die Rapporte und ggf. die Kopie der verkehrsrechtlichen Genehmigung beizulegen. Bei Positionsänderungen ist zu vermerken, mit wem diese abgestimmt wurden.
Erschwerniszuschläge können nur nach vorheriger Abstimmung des zeitlichen Mehraufwandes vom AG gewährt werden. Auf der Rechnung ist zu vermerken, mit wem der Mehraufwand kommuniziert wurde.
Bauüberwachung und Ansprechpartner Die Überwachung der Ausführung obliegt dem Auftragnehmer. Er ist verpflichtet, entsprechend ausgebildetes Personal einzusetzen. Die Fachbauleitung/Aufsichtsführenden des Auftragnehmer sind vor Beginn der Arbeiten mit Namen und Angaben zur Erreichbarkeit dem AG schriftlich mitzuteilen.
Weitere Vertragsbedingungen Die einschlägigen Vertragsbestandteile und DIN-Normen sind zu beachten. Folgende DIN-Normen und Richtlinien bzw. Regelwerke, jeweils in der aktuellen Fassung sind besonders zu beachten und werden Vertragsbestandteil:
• ATV DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ • ATV DIN 18320 „Landschaftsbauarbeiten“ • ATV DIN 18329 „Verkehrssicherungsarbeiten“ • ATV DIN 18916 „Pflanzen und Pflanzarbeiten“ • ATV DIN 18919 „Instandhaltungsleistungen für die Entwicklung und Unterhaltung von Vegetation (Entwicklungs- und Unterhaltungspflege)“
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• ATV DIN 18920 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ • RAS-LP 4, Richtlinie für die Anlagen von Straßen, Tei Landschaftsgestaltung, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen • RSA, Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen • ZTV-Baumpflege, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege • ZTV-SA, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) • Europäische Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) • Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
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