Planungsleistungen für die Ideenwerkstatt im Münchner Norden
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 21.05.2024, 12:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- 89.445 EUR
- Lose
- 1
- Erfüllungsregion
- Bayern, Deutschland
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren mit Aufruf
- Auftragsart
- Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
- Veröffentlicht
- 22.04.2024
- CPV-Codes
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- Dienstleistungen von Architekturbüros (71200000)
- Beratungsdienste von Architekten (71210000)
- Architekturentwurf (71220000)
- Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie planungsbezogene Leistungen (71240000)
- Stadtplanung und Landschaftsgestaltung (71400000)
- Bekanntmachung
- vergabe.muenchen.de
- Bekanntmachungsnummer
- 235736-2024
- Verfahrensnummer
- cf5792b4-cefe-498c-abd8-995a2ad26ece
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Die Landeshauptstadt München, Referat für Stadtplanung und Bauordnung, sucht einen Auftragnehmer für eine Rahmenvereinbarung zu Planungsleistungen im Münchner Norden. Der Leistungsumfang umfasst die Vorbereitung der Ideenwerkstatt, die Erarbeitung von Planungsansätzen während der Veranstaltung sowie die anschließende Überarbeitung und Vertiefung der Ergebnisse. Der geschätzte Auftragswert beträgt 89.445 Euro, die Vertragsdauer ist mit 1.440 Tagen angegeben; die Teilnahmefrist endet am 21. Mai 2024 um 10:00 Uhr.
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Leistungsbeschreibung
Ideenwerkstatt Münchner Norden - Rahmenvereinbarung für Planungsleistungen
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0000 · Ideenwerkstatt Münchner Norden - Rahmenvereinbarung für Planungsleistungen
Leistungsmodul 1: Vorbereitung auf die Ideenwerkstatt Leistungsmodul 2: Erarbeitung der Planungsansätze während der Ideenwerkstatt Leistungsmodul 3: Überarbeitung und Vertiefung der Ergebnisse der Ideenwerkstatt
Anforderungen an deinen Betrieb
§ 124 GWB § 123 GWB Mit dem zuvor stehenden Satz "Eine Nachforderung von Unterlagen ist teilweise ausgeschlossen" ist gemeint, dass der Auftraggeber bestimmte "Bewerber- und Bieterunterlagen" nicht nachfordern wird, wenn diese mit dem Teilnahmeantrag bzw. mit dem jeweiligen Angebot gefordert worden sind und fehlen. Und zwar inhaltlich fehlerhafte (unternehmensbezogene als auch leistungsbezogene) Unterlagen und fehlende / unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, die die Bewertung der Teilnahmeanträge anhand der Auswahlkriterien (§ 51 VgV) betreffen, sowie fehlende / unvollständige leistungsbezogene Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, werden nicht nachgefordert. Dies bedeutet auch: Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber / Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende oder unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen oder zu vervollständigen oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV). Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen (§ 56 Abs. 3 VgV).
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0000 · Ideenwerkstatt Münchner Norden - Rahmenvereinbarung für Planungsleistungen
- Qualität
- 60 %
- Qualität
- 40 %
- Preis
- 0 %
Vergabeunterlagen
Das Ursprungsportal bietet zu diesem Verfahren aktuell keine Unterlagen an.
Zum UrsprungsportalAnforderungen
§ 124 GWB § 123 GWB Mit dem zuvor stehenden Satz "Eine Nachforderung von Unterlagen ist teilweise ausgeschlossen" ist gemeint, dass der Auftraggeber bestimmte "Bewerber- und Bieterunterlagen" nicht nachfordern wird, wenn diese mit dem Teilnahmeantrag bzw. mit dem jeweiligen Angebot gefordert worden sind und fehlen. Und zwar inhaltlich fehlerhafte (unternehmensbezogene als auch leistungsbezogene) Unterlagen und fehlende / unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, die die Bewertung der Teilnahmeanträge anhand der Auswahlkriterien (§ 51 VgV) betreffen, sowie fehlende / unvollständige leistungsbezogene Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, werden nicht nachgefordert. Dies bedeutet auch: Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber / Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende oder unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen oder zu vervollständigen oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV). Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen (§ 56 Abs. 3 VgV).
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 18.09.2024VergabebekanntmachungBekanntmachung 560649-2024
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