Planungsleistungen für die Ideenwerkstatt im Münchner Norden

Status
Vergeben
Angebotsfrist
21.05.2024, 12:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
89.445 EUR
Lose
1
Erfüllungsregion
Bayern, Deutschland
Verfahren
Verhandlungsverfahren mit Aufruf
Auftragsart
Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
22.04.2024
CPV-Codes
Anzeigen
  • Dienstleistungen von Architekturbüros (71200000)
  • Beratungsdienste von Architekten (71210000)
  • Architekturentwurf (71220000)
  • Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie planungsbezogene Leistungen (71240000)
  • Stadtplanung und Landschaftsgestaltung (71400000)
Bekanntmachung
vergabe.muenchen.de
Bekanntmachungsnummer
235736-2024
Verfahrensnummer
cf5792b4-cefe-498c-abd8-995a2ad26ece

Fragenkatalog

Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.

Kurzbeschreibung

Die Landeshauptstadt München, Referat für Stadtplanung und Bauordnung, sucht einen Auftragnehmer für eine Rahmenvereinbarung zu Planungsleistungen im Münchner Norden. Der Leistungsumfang umfasst die Vorbereitung der Ideenwerkstatt, die Erarbeitung von Planungsansätzen während der Veranstaltung sowie die anschließende Überarbeitung und Vertiefung der Ergebnisse. Der geschätzte Auftragswert beträgt 89.445 Euro, die Vertragsdauer ist mit 1.440 Tagen angegeben; die Teilnahmefrist endet am 21. Mai 2024 um 10:00 Uhr.

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Leistungsbeschreibung

Ideenwerkstatt Münchner Norden - Rahmenvereinbarung für Planungsleistungen

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0000 · Ideenwerkstatt Münchner Norden - Rahmenvereinbarung für Planungsleistungen

    Leistungsmodul 1: Vorbereitung auf die Ideenwerkstatt Leistungsmodul 2: Erarbeitung der Planungsansätze während der Ideenwerkstatt Leistungsmodul 3: Überarbeitung und Vertiefung der Ergebnisse der Ideenwerkstatt

Anforderungen an deinen Betrieb

§ 124 GWB § 123 GWB Mit dem zuvor stehenden Satz "Eine Nachforderung von Unterlagen ist teilweise ausgeschlossen" ist gemeint, dass der Auftraggeber bestimmte "Bewerber- und Bieterunterlagen" nicht nachfordern wird, wenn diese mit dem Teilnahmeantrag bzw. mit dem jeweiligen Angebot gefordert worden sind und fehlen. Und zwar inhaltlich fehlerhafte (unternehmensbezogene als auch leistungsbezogene) Unterlagen und fehlende / unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, die die Bewertung der Teilnahmeanträge anhand der Auswahlkriterien (§ 51 VgV) betreffen, sowie fehlende / unvollständige leistungsbezogene Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, werden nicht nachgefordert. Dies bedeutet auch: Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber / Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende oder unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen oder zu vervollständigen oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV). Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen (§ 56 Abs. 3 VgV).

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0000 · Ideenwerkstatt Münchner Norden - Rahmenvereinbarung für Planungsleistungen

Qualität
60 %
Qualität
40 %
Preis
0 %

Vergabeunterlagen

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Anforderungen

§ 124 GWB § 123 GWB Mit dem zuvor stehenden Satz "Eine Nachforderung von Unterlagen ist teilweise ausgeschlossen" ist gemeint, dass der Auftraggeber bestimmte "Bewerber- und Bieterunterlagen" nicht nachfordern wird, wenn diese mit dem Teilnahmeantrag bzw. mit dem jeweiligen Angebot gefordert worden sind und fehlen. Und zwar inhaltlich fehlerhafte (unternehmensbezogene als auch leistungsbezogene) Unterlagen und fehlende / unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, die die Bewertung der Teilnahmeanträge anhand der Auswahlkriterien (§ 51 VgV) betreffen, sowie fehlende / unvollständige leistungsbezogene Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, werden nicht nachgefordert. Dies bedeutet auch: Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber / Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende oder unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen oder zu vervollständigen oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV). Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen (§ 56 Abs. 3 VgV).

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 18.09.2024VergabebekanntmachungBekanntmachung 560649-2024

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