Mietversorgung mit Berufskleidung und Wäscheservice für Hochschulgastronomiebetriebe
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- 24.11.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- 1.645.471,15 EUR
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Studierendenwerk München Oberbayern
- Erfüllungsregion
- Bayern, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Lieferleistung · Rahmenvereinbarung
- Veröffentlicht
- 19.10.2026
- CPV-Codes
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- Berufskleidung (18110000)
- Dienstleistungen von Wäschereien und chemischen Reinigungen (98310000)
- Abholdienst für Wäsche (98311000)
- Textilreinigung (98312000)
- Bekanntmachung
- meinauftrag.rib.de
- Bekanntmachungsnummer
- 718819-2026
- Verfahrensnummer
- 8f637407-5a96-4e88-9534-443105847018
Fragenkatalog
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Kurzbeschreibung
Das Studierendenwerk München Oberbayern sucht für seine Hochschulgastronomiebetriebe eine Rahmenvereinbarung zur Mietversorgung mit Berufskleidung und Wäscheservice. Dazu gehören die Übernahme des vorhandenen Bestands, die Bereitstellung und Ersatzbeschaffung von Kleidung sowie Reinigung, Instandhaltung, Kennzeichnung und regelmäßige Abholung und Lieferung mit Schrankfachservice. Die Vereinbarung gilt vom 15. März 2027 bis spätestens 14. März 2031; der Höchstwert liegt bei 1,81 Millionen Euro netto, eine Mindestabnahme ist nicht zugesichert.
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Leistungsbeschreibung
Gegenstand der Beschaffung ist eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen über die Versorgung der Betriebe der Hochschulgastronomie des Studierendenwerks München Oberbayern mit Berufskleidung im Mietmodell einschließlich Wäscheservice. Die Leistung umfasst die Übernahme des vorhandenen Bekleidungsbestands, die Bereitstellung und Ersatzbeschaffung von Kleidung sowie Reinigung, Instandhaltung, Kennzeichnung, regelmäßige Abholung und Lieferung einschließlich Schrankfachservice. Die Rahmenvereinbarung wird für 4 Jahre geschlossen. Der Leistungszeitraum beginnt am 15.03.2027 und endet spätestens am 14.03.2031. Der Höchstwert beträgt 1.810.000,- Euro netto. Bei Erreichen dieses Höchstwerts endet die Rahmenvereinbarung auch vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Eine Mindestabnahme wird nicht zugesichert. Für weitere Einzelheiten zu Art und Umfang der Leistungen wird auf die Leistungsbeschreibung, das Leistungsverzeichnis sowie die weiteren Vergabeunterlagen verwiesen.
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Leistungen nach Losen (1)
LOT-0000 · Belieferung mit Berufskleidung inklusive Wäscheservice für die Hochschulgastronomie1.645.471,15 EUR
Gegenstand der Beschaffung ist eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen über die Versorgung der Betriebe der Hochschulgastronomie des Studierendenwerks München Oberbayern mit Berufskleidung im Mietmodell einschließlich Wäscheservice. Die Leistung umfasst die Übernahme des vorhandenen Bekleidungsbestands, die Bereitstellung und Ersatzbeschaffung von Kleidung sowie Reinigung, Instandhaltung, Kennzeichnung, regelmäßige Abholung und Lieferung einschließlich Schrankfachservice. Die Rahmenvereinbarung wird für 4 Jahre geschlossen. Der Leistungszeitraum beginnt am 15.03.2027 und endet spätestens am 14.03.2031. Der Höchstwert beträgt 1.810.000,- Euro netto. Bei Erreichen dieses Höchstwerts endet die Rahmenvereinbarung auch vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Eine Mindestabnahme wird nicht zugesichert. Für weitere Einzelheiten zu Art und Umfang der Leistungen wird auf die Leistungsbeschreibung, das Leistungsverzeichnis sowie die weiteren Vergabeunterlagen verwiesen.
Frist: 24.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Eigenerklärung (im Sinne des § 123 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach: • § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), Eigenerklärung (im Sinne des § 123 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach: • § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereit-stellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwen-det werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, • § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche). Eigenerklärung (im Sinne des § 123 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach: • § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haus-halte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auf-trag verwaltet werden; • § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Eigenerklärung (im Sinne des § 123 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach: • § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetz-buchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), • § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzu-lässige Interessenwahrnehmung), • den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), • Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). Eigenerklärung (im Sinne des § 123 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach: • den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Eigenerklärung, dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 GWB). Fakultative Ausschlussgründe des § 124 GWB Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrecht-liche Verpflichtungen verstoßen hat. Fakultative Ausschlussgründe des § 124 GWB Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, Fakultative Ausschlussgründe des § 124 GWB Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, und sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass kein öffentlicher Auftraggeber auf geeignete Weise nachweisen kann, dass das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätig-keit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integri-tät des Unternehmens infrage gestellt wird. Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander ab-gestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass kein Interessenskonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ei-ner für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte. Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass das Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags nicht erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen lassen hat, die die Erklärung einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags, die Forderung nach Schadens-ersatz oder andere vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben. Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, o versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, o versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder o fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln. Falls eine oder mehrere der oben aufgeführten Ausschlussgründe grundsätzlich erfüllt sind, hat das Unternehmen diejenigen Ausschlussgründe konkret zu benennen und außerdem Gründe darzulegen (wie beispielsweise Darlegung einer abgegebenen Verpflichtung zur Nach-zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen oder Darlegung von Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB), warum er den-noch als geeignet anzusehen ist. Der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Unterlage „Eigenerklärung zur Eignung_Nichtvorliegen von Ausschlussgründen“ zu verwenden. Der Bieter / das vertretungsberechtigte Mitglied der Bietergemeinschaft hat diese Anlage(n) ausgefüllt als Bestandteil des Angebots einzureichen. Vor der Zuschlagserteilung überprüft der öffentliche Auftraggeber, ob Gründe für den Ausschluss des Unterauftragnehmers vorliegen (§ 36 Abs. 5 Satz 1 VgV). Dem Bieter / vertretungsberechtigten Mitglied der Bietergemeinschaft wird es freigestellt, bereits bei Abgabe seines Angebots die Erklärung der Unterlage „Eigenerklärung zur Eignung_Nichtvorliegen von Ausschlussgründen“ für den Unterauftragnehmer einzureichen. Die Einreichung dieser Unterlage für den Unterauftragnehmer bei Abgabe des Angebots ist keine verbindliche Vorgabe. Mit dem zuvor stehenden Satz „Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist teilweise ausgeschlossen“ ist gemeint, dass der Auftraggeber bestimmte fehlende Bieterunterlagen nicht nachfordern wird, wenn diese mit dem Angebot gefordert worden sind und fehlen. Der Auftraggeber wird, inhaltlich fehlerhafte (unternehmensbezogene als auch leistungsbezogene) Unterlagen, fehlende / unvollständige leistungsbezogene Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, sowie fehlende Produktangaben nicht nachfordern (§ 56 Abs. 3 Satz 1 VgV). Der Auftraggeber schließt die Nachforderung von Preisangaben vollständig aus. § 56 Abs. 3 Satz 2 VgV gilt in diesem Vergabeverfahren nicht. Fehlende Preisangaben in dem Leistungsverzeichnis werden daher nicht nachgefordert. Der Auftraggeber macht insoweit von seinem Recht aus § 56 Abs. 2 Satz 2 VgV Gebrauch. Der Auftraggeber schließt die Nachforderung fehlender Produktangaben in Spalte P des Leistungsverzeichnisses (Herstellerbezeichnung und Artikelnummer) gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 VgV aus. Die Unterlagen sind von dem Bieter / von dem vertretungsberechtigten Mitglied der Bietergemeinschaft nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen (§ 56 Abs. 4 VgV).
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0000 · Belieferung mit Berufskleidung inklusive Wäscheservice für die Hochschulgastronomie
- Produkttest Neuware: Die angebotenen Musterteile werden als Neuware durch sechs Testpersonen unter realen Arbeitsbedingungen getragen und bewertet. Aus den Einzelbewertungen werden Mittelwerte je Kleidungsstück und anschließend eine Gesamtbewertung gebildet, die auf maximal zehn Punkte umgerechnet wird. Einzelheiten ergeben sich aus der Unterlage „Wertungskriterien“, insbesondere dem Bewertungs-bogen und dem Bewertungsmaßstab, sowie aus Ziff. 6 der Leistungsbeschreibung. Die für den jeweiligen Produkttest geforderten Muster müssen vollständig bis zum Ablauf der Angebotsfrist beim Auftraggeber eingegangen sein. Sollten die für den jeweiligen Produkttest geforderten Muster fehlen, führt dies zwingend zum Ausschluss des Angebots. Eine Nachforderung ist insoweit nicht möglich. Die Einzelheiten zur Einreichung ergeben sich aus Ziff. 6 und 6.1 der Leistungsbeschreibung.
- 10 %
- Produkttest nach fünf vollständigen Waschzyklen: Die angebotenen Musterteile werden nach fünf vollständigen Waschzyklen durch sechs Testpersonen unter realen Arbeitsbedingungen getragen und bewertet. Aus den Einzelbewertungen werden Mittelwerte je Kleidungsstück und anschließend eine Gesamtbewertung gebildet, die auf maximal 20 Punkte umgerechnet wird. Einzelheiten ergeben sich aus der Unterlage „Wertungskriterien“, insbesondere dem Bewertungsbogen und dem Bewertungsmaßstab, sowie aus Ziff. 6 der Leistungsbeschreibung. Die für den jeweiligen Produkttest geforderten Muster müssen vollständig bis zum Ablauf der Angebotsfrist beim Auftraggeber eingegangen sein. Sollten die für den jeweiligen Produkttest geforderten Muster fehlen, führt dies zwingend zum Ausschluss des Angebots. Eine Nachforderung ist insoweit nicht möglich. Die Einzelheiten zur Einreichung ergeben sich aus Ziff. 6 und 6.1 der Leistungsbeschreibung.
- 20 %
- Wertungsrelevanter Preis (P) = Gesamtsumme brutto: Bewertet wird der im Leistungsverzeichnis ausgewiesene Gesamtpreis brutto (wertungsrelevanter Preis (P) einschließlich der Kosten der Wochenpauschalen für vier Jahre und der kalkulatorischen Restwertzahlungen. Das Angebot mit dem niedrigsten Gesamtpreis (brutto) erhält 70 Punkte; die übrigen Angebote werden nach der bekannt gemachten Verhältnisformel bewertet. Einzelheiten zur Preisberechnung und Punktevergabe ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis und der Unterlage „Wertungskriterien“. Sollte das Leistungsverzeichnis fehlen, führt dies zwingend zum Ausschluss des Angebots. Eine Nachforderung ist insoweit nicht möglich.
- 70 %
Vergabeunterlagen
25 Dateien laut Portal · Stand 19.10.2026| Vertragsbedingungen | - | |
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Anforderungen
Eigenerklärung (im Sinne des § 123 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach: • § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), Eigenerklärung (im Sinne des § 123 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach: • § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereit-stellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwen-det werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, • § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche). Eigenerklärung (im Sinne des § 123 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach: • § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haus-halte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auf-trag verwaltet werden; • § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Eigenerklärung (im Sinne des § 123 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach: • § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetz-buchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), • § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzu-lässige Interessenwahrnehmung), • den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), • Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). Eigenerklärung (im Sinne des § 123 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach: • den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Eigenerklärung, dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 GWB). Fakultative Ausschlussgründe des § 124 GWB Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrecht-liche Verpflichtungen verstoßen hat. Fakultative Ausschlussgründe des § 124 GWB Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, Fakultative Ausschlussgründe des § 124 GWB Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, und sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass kein öffentlicher Auftraggeber auf geeignete Weise nachweisen kann, dass das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätig-keit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integri-tät des Unternehmens infrage gestellt wird. Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander ab-gestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass kein Interessenskonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ei-ner für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte. Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass das Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags nicht erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen lassen hat, die die Erklärung einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags, die Forderung nach Schadens-ersatz oder andere vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben. Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, o versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, o versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder o fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln. Falls eine oder mehrere der oben aufgeführten Ausschlussgründe grundsätzlich erfüllt sind, hat das Unternehmen diejenigen Ausschlussgründe konkret zu benennen und außerdem Gründe darzulegen (wie beispielsweise Darlegung einer abgegebenen Verpflichtung zur Nach-zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen oder Darlegung von Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB), warum er den-noch als geeignet anzusehen ist. Der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Unterlage „Eigenerklärung zur Eignung_Nichtvorliegen von Ausschlussgründen“ zu verwenden. Der Bieter / das vertretungsberechtigte Mitglied der Bietergemeinschaft hat diese Anlage(n) ausgefüllt als Bestandteil des Angebots einzureichen. Vor der Zuschlagserteilung überprüft der öffentliche Auftraggeber, ob Gründe für den Ausschluss des Unterauftragnehmers vorliegen (§ 36 Abs. 5 Satz 1 VgV). Dem Bieter / vertretungsberechtigten Mitglied der Bietergemeinschaft wird es freigestellt, bereits bei Abgabe seines Angebots die Erklärung der Unterlage „Eigenerklärung zur Eignung_Nichtvorliegen von Ausschlussgründen“ für den Unterauftragnehmer einzureichen. Die Einreichung dieser Unterlage für den Unterauftragnehmer bei Abgabe des Angebots ist keine verbindliche Vorgabe. Mit dem zuvor stehenden Satz „Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist teilweise ausgeschlossen“ ist gemeint, dass der Auftraggeber bestimmte fehlende Bieterunterlagen nicht nachfordern wird, wenn diese mit dem Angebot gefordert worden sind und fehlen. Der Auftraggeber wird, inhaltlich fehlerhafte (unternehmensbezogene als auch leistungsbezogene) Unterlagen, fehlende / unvollständige leistungsbezogene Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, sowie fehlende Produktangaben nicht nachfordern (§ 56 Abs. 3 Satz 1 VgV). Der Auftraggeber schließt die Nachforderung von Preisangaben vollständig aus. § 56 Abs. 3 Satz 2 VgV gilt in diesem Vergabeverfahren nicht. Fehlende Preisangaben in dem Leistungsverzeichnis werden daher nicht nachgefordert. Der Auftraggeber macht insoweit von seinem Recht aus § 56 Abs. 2 Satz 2 VgV Gebrauch. Der Auftraggeber schließt die Nachforderung fehlender Produktangaben in Spalte P des Leistungsverzeichnisses (Herstellerbezeichnung und Artikelnummer) gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 VgV aus. Die Unterlagen sind von dem Bieter / von dem vertretungsberechtigten Mitglied der Bietergemeinschaft nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen (§ 56 Abs. 4 VgV).
Änderungen und Bieterfragen
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