Lieferung von Ökostrom für Gebäude und Anlagen in Cottbus
Gebäudewirtschaft Cottbus GmbH
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- 19.10.2026, 09:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Auftragswert
- Nicht angegeben
- Lose
- 3
- Auftraggeber
- Gebäudewirtschaft Cottbus GmbH
- Erfüllungsregion
- Brandenburg, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Lieferleistung
- Veröffentlicht
- 21.09.2026
- Originalbekanntmachung
- vergabemarktplatz.brandenburg.de ↗
- Bekanntmachungsnummer
- 647758-2026
- Verfahrensnummer
- 5e262d90-2587-4504-8fb4-a883ed6c778f
- CPV-Codes
- Mineralölerzeugnisse, Brennstoff, Elektrizität und andere Energiequellen (09000000)
Kurzbeschreibung
Die Gebäudewirtschaft Cottbus GmbH beschafft Ökostrom zur Versorgung ihrer Abnahmestellen in Cottbus. Die Ausschreibung umfasst drei Lose für Fernwärme-Hausanschlussstationen, Hausbeleuchtung sowie Verwaltungsobjekte, Gäste-, Havarie- und wechselnde Leerwohnungen. Für das erste Los sind 419 Abnahmestellen mit einem Jahresverbrauch von 1.277.398 Kilowattstunden angegeben; Angebote können bis zum 19. Oktober 2026 um 7:00 Uhr abgegeben werden.
KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.
Leistungsbeschreibung
Zur Abdeckung des Bedarfs an Ökostrom benötigt der Auftraggeber einen neuen Energieliefervertrag. Der Auftragsgegenstand ist aufgeteilt in 3 Lose
Leistungen nach Losen (3)
LOT-0001 · Betriebsstrom Fernwärme-Hausanschlussstationen
Zur Abdeckung des Bedarfs an Ökostrom benötigt der Auftraggeber einen neuen Energieliefervertrag. Der Auftragsgegenstand ist aufgeteilt in 3 Lose. Der abzuschließende Energieliefervertrag umfasst die Lieferung des gesamten Bedarfs an Ökostrom zur Versorgung der ausgeschriebenen Abnahmestellen. 2.1. Los 1 - Betriebsstrom Fernwärme-Hausanschlussstationen Anzahl der Abnahmestellen: 419 Jahresverbrauch: 1.277.398 kWh Die Anschriften der Abnahmestellen, Anschluss- sowie Verbrauchsdaten können Sie der entsprechenden Übersicht der Abnahmestellen entnehmen. 2.1.1. Informationen zum Verbrauchsverhalten Die prognostizierte Jahresmenge 2027/2028 wird mit ca. 1.277.398 kWh angenommen. Bei Änderungen der Verbrauchsmengen teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer für das Belieferungsjahr 2028/2029 (Optional 2029/2030 bzw. 2030/2031) spätestens mit Beschaffung der Mengen, die prognostizierten Jahresmengen mit. Erfolgt keine geänderte Mitteilung zur prognostizierten Jahresmenge durch den Auftraggeber, ist die Verbrauchsmenge des laufenden Belieferungsjahres beizubehalten. 2.2. Los 2 - Hauslicht Anzahl der Abnahmestellen: 1334 Jahresverbrauch: 2.530.851 kWh Die Anschriften der Abnahmestellen, Anschluss- sowie Verbrauchsdaten können Sie der entsprechenden Übersicht der Abnahmestellen entnehmen. 2.2.1 Informationen zum Verbrauchsverhalten Die prognostizierte Jahresmenge 2028 wird mit ca. 2.530.851 kWh angenommen. Bei Änderungen der Verbrauchsmengen teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer für das Belieferungsjahr 2029 (Optional 2030 bzw. 2031) spätestens mit Beschaffung der Mengen, die prognostizierten Jahresmengen mit. Erfolgt keine geänderte Mitteilung zur prognostizierten Jahresmenge durch den Auftraggeber, ist die Verbrauchsmenge des laufenden Belieferungsjahres beizubehalten. 2.3. Los 3 - Verwaltungsobjekte, Gäste-, Havarie- und variable Anzahl Leerwohnungen Anzahl der Abnahmestellen: 22 Jahresverbrauch: 166.032 kWh Die Anschriften der Abnahmestellen, Anschluss- sowie Verbrauchsdaten können Sie der entsprechenden Übersicht der Abnahmestellen entnehmen
Frist: 19.10.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
LOT-0002 · Hauslicht
Zur Abdeckung des Bedarfs an Ökostrom benötigt der Auftraggeber einen neuen Energieliefervertrag. Der Auftragsgegenstand ist aufgeteilt in 3 Lose. Der abzuschließende Energieliefervertrag umfasst die Lieferung des gesamten Bedarfs an Ökostrom zur Versorgung der ausgeschriebenen Abnahmestellen. 2.1. Los 1 - Betriebsstrom Fernwärme-Hausanschlussstationen Anzahl der Abnahmestellen: 419 Jahresverbrauch: 1.277.398 kWh Die Anschriften der Abnahmestellen, Anschluss- sowie Verbrauchsdaten können Sie der entsprechenden Übersicht der Abnahmestellen entnehmen. 2.1.1. Informationen zum Verbrauchsverhalten Die prognostizierte Jahresmenge 2027/2028 wird mit ca. 1.277.398 kWh angenommen. Bei Änderungen der Verbrauchsmengen teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer für das Belieferungsjahr 2028/2029 (Optional 2029/2030 bzw. 2030/2031) spätestens mit Beschaffung der Mengen, die prognostizierten Jahresmengen mit. Erfolgt keine geänderte Mitteilung zur prognostizierten Jahresmenge durch den Auftraggeber, ist die Verbrauchsmenge des laufenden Belieferungsjahres beizubehalten. 2.2. Los 2 - Hauslicht Anzahl der Abnahmestellen: 1334 Jahresverbrauch: 2.530.851 kWh Die Anschriften der Abnahmestellen, Anschluss- sowie Verbrauchsdaten können Sie der entsprechenden Übersicht der Abnahmestellen entnehmen. 2.2.1 Informationen zum Verbrauchsverhalten Die prognostizierte Jahresmenge 2028 wird mit ca. 2.530.851 kWh angenommen. Bei Änderungen der Verbrauchsmengen teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer für das Belieferungsjahr 2029 (Optional 2030 bzw. 2031) spätestens mit Beschaffung der Mengen, die prognostizierten Jahresmengen mit. Erfolgt keine geänderte Mitteilung zur prognostizierten Jahresmenge durch den Auftraggeber, ist die Verbrauchsmenge des laufenden Belieferungsjahres beizubehalten. 2.3. Los 3 - Verwaltungsobjekte, Gäste-, Havarie- und variable Anzahl Leerwohnungen Anzahl der Abnahmestellen: 22 Jahresverbrauch: 166.032 kWh Die Anschriften der Abnahmestellen, Anschluss- sowie Verbrauchsdaten können Sie der entsprechenden Übersicht der Abnahmestellen entnehmen
Frist: 19.10.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
LOT-0003 · Verwaltungsobjekte, Gäste-, Havarie- und variable Anzahl Leerwohnungen
Zur Abdeckung des Bedarfs an Ökostrom benötigt der Auftraggeber einen neuen Energieliefervertrag. Der Auftragsgegenstand ist aufgeteilt in 3 Lose. Der abzuschließende Energieliefervertrag umfasst die Lieferung des gesamten Bedarfs an Ökostrom zur Versorgung der ausgeschriebenen Abnahmestellen. 2.1. Los 1 - Betriebsstrom Fernwärme-Hausanschlussstationen Anzahl der Abnahmestellen: 419 Jahresverbrauch: 1.277.398 kWh Die Anschriften der Abnahmestellen, Anschluss- sowie Verbrauchsdaten können Sie der entsprechenden Übersicht der Abnahmestellen entnehmen. 2.1.1. Informationen zum Verbrauchsverhalten Die prognostizierte Jahresmenge 2027/2028 wird mit ca. 1.277.398 kWh angenommen. Bei Änderungen der Verbrauchsmengen teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer für das Belieferungsjahr 2028/2029 (Optional 2029/2030 bzw. 2030/2031) spätestens mit Beschaffung der Mengen, die prognostizierten Jahresmengen mit. Erfolgt keine geänderte Mitteilung zur prognostizierten Jahresmenge durch den Auftraggeber, ist die Verbrauchsmenge des laufenden Belieferungsjahres beizubehalten. 2.2. Los 2 - Hauslicht Anzahl der Abnahmestellen: 1334 Jahresverbrauch: 2.530.851 kWh Die Anschriften der Abnahmestellen, Anschluss- sowie Verbrauchsdaten können Sie der entsprechenden Übersicht der Abnahmestellen entnehmen. 2.2.1 Informationen zum Verbrauchsverhalten Die prognostizierte Jahresmenge 2028 wird mit ca. 2.530.851 kWh angenommen. Bei Änderungen der Verbrauchsmengen teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer für das Belieferungsjahr 2029 (Optional 2030 bzw. 2031) spätestens mit Beschaffung der Mengen, die prognostizierten Jahresmengen mit. Erfolgt keine geänderte Mitteilung zur prognostizierten Jahresmenge durch den Auftraggeber, ist die Verbrauchsmenge des laufenden Belieferungsjahres beizubehalten. 2.3. Los 3 - Verwaltungsobjekte, Gäste-, Havarie- und variable Anzahl Leerwohnungen Anzahl der Abnahmestellen: 22 Jahresverbrauch: 166.032 kWh Die Anschriften der Abnahmestellen, Anschluss- sowie Verbrauchsdaten können Sie der entsprechenden Übersicht der Abnahmestellen entnehmen
Frist: 19.10.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
vgl. § 123 Abs. 2 GWB: "§ 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt." Bildung krimineller Vereinigungen vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 2, 3 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche)" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 4, 5 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8, 9 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)." vgl. § 123 Abs. 4 S. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können." "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat" gl. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 8, 9 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln." Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen, gem. § 56 Abs. 2 VgV. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen ist ausgeschlossen, gem. § 56 Abs. 3 VgV.
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0001 · Betriebsstrom Fernwärme-Hausanschlussstationen
- Das Angebot mit den niedrigsten bewerteten Energiekosten erhält 700 Punkte. Angebote, deren bewertete Energiekosten mindestens 20 % über den niedrigsten bewerteten Energiekosten liegen, erhalten 0 Punkte. Die übrigen Angebote erhalten ihre Punktzahl durch lineare Interpolation zwischen diesen Wertungsgrenzen.
- 70 %
- Das Angebot mit den niedrigsten bewerteten Energiekosten für die Verlängerungsoptionen erhält 100 Punkte. Angebote, deren bewertete Energiekosten mindestens 20 % über den niedrigsten bewerteten Energiekosten liegen, erhalten 0 Punkte. Die übrigen Angebote erhalten ihre Punktzahl durch lineare Interpolation zwischen diesen Wertungsgrenzen.
- 10 %
- Unter 10 %: nicht wertbar beziehungsweise Ausschluss nach Maßgabe der Vergabeunterlagen. 10 % bis unter 20 %: 20 Punkte. 20 % bis unter vollständige Risikoübernahme: 70 Punkte. Vollständige Übernahme des Mehr-/Mindermengenrisikos: 150 Punkte. Die Toleranz gilt in gleicher Höhe für Mehr- und Mindermengen.
- 15 %
- - Vollständige Risikoübernahme (0,000 ct/kWh): 50 Punkte. - Mehr als 0,000 bis einschließlich 0,200 ct/kWh: 20 Punkte - Mehr als 0,200 bis einschließlich 0,400 ct/kWh: 5 Punkte. - Mehr als 0,400 ct/kWh: 0 Punkte. Das Entgelt wird nur auf die ausgleichspflichtige Differenzmenge angewendet.
- 5 %
LOT-0002 · Hauslicht
- Das Angebot mit den niedrigsten bewerteten Energiekosten erhält 700 Punkte. Angebote, deren bewertete Energiekosten mindestens 20 % über den niedrigsten bewerteten Energiekosten liegen, erhalten 0 Punkte. Die übrigen Angebote erhalten ihre Punktzahl durch lineare Interpolation zwischen diesen Wertungsgrenzen.
- 70 %
- Das Angebot mit den niedrigsten bewerteten Energiekosten für die Verlängerungsoptionen erhält 100 Punkte. Angebote, deren bewertete Energiekosten mindestens 20 % über den niedrigsten bewerteten Energiekosten liegen, erhalten 0 Punkte. Die übrigen Angebote erhalten ihre Punktzahl durch lineare Interpolation zwischen diesen Wertungsgrenzen.
- 10 %
- Unter 10 %: nicht wertbar beziehungsweise Ausschluss nach Maßgabe der Vergabeunterlagen. 10 % bis unter 20 %: 20 Punkte. 20 % bis unter vollständige Risikoübernahme: 70 Punkte. Vollständige Übernahme des Mehr-/Mindermengenrisikos: 150 Punkte. Die Toleranz gilt in gleicher Höhe für Mehr- und Mindermengen.
- 15 %
- - Vollständige Risikoübernahme (0,000 ct/kWh): 50 Punkte. - Mehr als 0,000 bis einschließlich 0,200 ct/kWh: 20 Punkte - Mehr als 0,200 bis einschließlich 0,400 ct/kWh: 5 Punkte. - Mehr als 0,400 ct/kWh: 0 Punkte. Das Entgelt wird nur auf die ausgleichspflichtige Differenzmenge angewendet.
- 5 %
LOT-0003 · Verwaltungsobjekte, Gäste-, Havarie- und variable Anzahl Leerwohnungen
- Das Angebot mit den niedrigsten bewerteten Energiekosten erhält 700 Punkte. Angebote, deren bewertete Energiekosten mindestens 20 % über den niedrigsten bewerteten Energiekosten liegen, erhalten 0 Punkte. Die übrigen Angebote erhalten ihre Punktzahl durch lineare Interpolation zwischen diesen Wertungsgrenzen.
- 70 %
- Das Angebot mit den niedrigsten bewerteten Energiekosten für die Verlängerungsoptionen erhält 100 Punkte. Angebote, deren bewertete Energiekosten mindestens 20 % über den niedrigsten bewerteten Energiekosten liegen, erhalten 0 Punkte. Die übrigen Angebote erhalten ihre Punktzahl durch lineare Interpolation zwischen diesen Wertungsgrenzen.
- 10 %
- Unter 10 %: nicht wertbar beziehungsweise Ausschluss nach Maßgabe der Vergabeunterlagen. 10 % bis unter 20 %: 20 Punkte. 20 % bis unter vollständige Risikoübernahme: 70 Punkte. Vollständige Übernahme des Mehr-/Mindermengenrisikos: 150 Punkte. Die Toleranz gilt in gleicher Höhe für Mehr- und Mindermengen.
- 15 %
- - Vollständige Risikoübernahme (0,000 ct/kWh): 50 Punkte. - Mehr als 0,000 bis einschließlich 0,200 ct/kWh: 20 Punkte - Mehr als 0,200 bis einschließlich 0,400 ct/kWh: 5 Punkte. - Mehr als 0,400 ct/kWh: 0 Punkte. Das Entgelt wird nur auf die ausgleichspflichtige Differenzmenge angewendet.
- 5 %
Vergabeunterlagen
21 Dateien laut Portal · Stand 21.09.2026| Sonstiges | 29 KB | |
| Formular | 31 KB | |
| Sonstiges | 15 KB | |
| Sonstiges | 136 KB | |
| Sonstiges | 125 KB | |
| Sonstiges | 121 KB | |
| Sonstiges | 48 KB | |
| Formular | 46 KB | |
| Anschreiben | 148 KB | |
| Anschreiben | 26 KB | |
| Anschreiben | 188 KB | |
| Sonstiges | 62 KB | |
| Formular | 50 KB | |
| Formular | 246 KB | |
| Formular | 28 KB | |
| Formular | 28 KB | |
| Formular | 28 KB | |
| Leistungsverzeichnis | 127 KB | |
| Sonstiges | 204 KB | |
| Vertragsbedingungen | 77 KB | |
| Formular | 32 KB |
Anforderungen
vgl. § 123 Abs. 2 GWB: "§ 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt." Bildung krimineller Vereinigungen vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 2, 3 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche)" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 4, 5 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8, 9 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)." vgl. § 123 Abs. 4 S. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können." "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat" gl. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 8, 9 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln." Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen, gem. § 56 Abs. 2 VgV. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen ist ausgeschlossen, gem. § 56 Abs. 3 VgV.
Änderungen und Bieterfragen
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