Konzeption, Umsetzung und Betrieb eines aktiven kommunalen Netzes in Nordrhein-Westfalen
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 30.04.2026, 09:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- 1.196.000 EUR
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- KDN - Dachverband kommunaler IT Dienstleister
- Erfüllungsregion
- Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Dienstleistung
- Veröffentlicht
- 01.04.2026
- CPV-Codes
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- Kommunikationsinfrastruktur (32571000)
- Fernsprech- und Datenübertragungsdienste (64210000)
- Vermietung von Kommunikations-Bodenleitungen (64214400)
- Bekanntmachung
- ted.europa.eu
- Bekanntmachungsnummer
- 226526-2026
- Verfahrensnummer
- 74918b5d-524d-429c-9a4c-ff18227cafea
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Der KDN – Dachverband kommunaler IT-Dienstleister mit Sitz in Köln – beschafft die Konzeption, Umsetzung und den Betrieb des aktiven Netzes für kommunale Netzverbindungen in Nordrhein-Westfalen. Der geschätzte Auftragswert beträgt 1,196 Millionen Euro. Die vorgesehene Laufzeit beträgt 1.080 Tage; der Zuschlag wird ausschließlich nach dem Preis erteilt.
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Leistungsbeschreibung
Bereitstellung von kommunalen Netzverbindungen in NRW und deren Betrieb Dieses Vergabeverfahren bezieht sich auf das Vergabeverfahren Deutschland - Fernsprech- und Datenübertragungsdienste - Kommunalnetz.NRW_Los 1 OJ S 54/2026 18/03/2026 und bildet Los 2 "Routing und Betrieb" des Gesamtprojektes ab.
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · Los 2 Routing und Betrieb
Mit diesem Los wird die Konzeption, die Umsetzung und der Betrieb des aktiven Netzes vergeben.
Frist: 30.04.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
§ 56 Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen (1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. (5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0001 · Los 2 Routing und Betrieb
- Errechnen des Wettbewerbspreises gem.l Preisblatt
- 100 %
Vergabeunterlagen
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Zum UrsprungsportalAnforderungen
§ 56 Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen (1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. (5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 31.08.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 599632-2026
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