Autarkes automatisches Fahrgastzählsystem mit Einbau, Hintergrundsystem und Wartung

Status
Vergeben
Angebotsfrist
19.12.2025, 11:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
Nicht angegeben
Lose
1
Auftraggeber
Landkreis FreudenstadtProfil ansehen
Erfüllungsregion
Baden-Württemberg, Deutschland
Verfahren
Verhandlungsverfahren mit Aufruf
Auftragsart
Lieferleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
20.11.2025
Bekanntmachungsnummer
770323-2025
Verfahrensnummer
5c45d034-0e7f-4320-86a3-9dd1cdc5f3f5
CPV-Codes
30144300 · Fahrzeugzählanlagen; 35125100 · Sensoren; 48100000 · Branchenspezifisches Softwarepaket; 50324100 · Systemwartung; 51611100 · Hardwareinstallation; 72267100 · Wartung von InformationstechnologiesoftwareMehr anzeigen

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Kurzbeschreibung

Der Landkreis Freudenstadt beschafft im Rahmen eines interkommunalen Projekts, das von der Donau-Iller-Nahverkehrsverbund-GmbH (DING) koordiniert wird, ein autarkes automatisches Fahrgastzählsystem (AFZS). Der Auftrag umfasst fahrzeugseitige Systeme einschließlich Einbau, Inbetriebnahme und Zertifizierung sowie ein technisches Hintergrundsystem und Wartungsleistungen für das Cluster Tübingen+ in Baden-Württemberg, einschließlich der Stadt- und Landkreise im Regierungsbezirk Tübingen sowie der Landkreise Freudenstadt und Heidenheim. Die Vertragslaufzeit beträgt 1.460 Tage; als Frist ist der 19. Dezember 2025, 10:00 Uhr (UTC), angegeben.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Die Donau-Iller-Nahverkehrsverbund-GmbH (DING) mit Sitz in Ulm koordiniert seit dem 1. Januar 1998 den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in den Städten Ulm und Neu-Ulm sowie im Alb-Donau-Kreis, Landkreis Biberach und Landkreis Neu-Ulm. Seit 2024 agiert DING als Aufgabenträgerverbund in der Rechtsform einer GmbH mit ausschließlich öffentlichen Gesellschaftern und übernimmt im Auftrag des Landkreises Biberach die Koordination eines interkommunalen Projekts zur Einführung automatischer Fahrgastzählsysteme (AFZS) für insbesondere die elf Stadt- und Landkreisen des sogenannten "AFZS-Clusters Tübingen+". Das Cluster Tübingen+ umfasst alle Stadt- und Landkreise des Regierungsbezirks Tübingen sowie zusätzlich die Landkreise Freudenstadt und Heidenheim. Ziel des Projekts ist die zeitnahe flächendeckende Einführung und der Betrieb von AFZS, um Fahrgastdaten gemäß den Anforderungen des Landes Baden-Württemberg (§§ 15 ÖPNVG BW i. V. m. ÖPNV-VO) in landesweit vergleichbarer Qualität zu erheben. Die Daten sollen über ein gemeinsames, mandantenfähiges Hintergrundsystem verarbeitet und dem Land zentral übermittelt werden. Die Landkreise Konstanz, Ortenaukreis, Rottweil und Schwarzwald-Baar-Kreis, welche nicht dem Cluster Tübingen+ angehören, beteiligen sich ebenfalls an der Rahmenvereinbarung zur Beschaffung eines autarken Fahrgastzählsystems, verbleiben jedoch hinsichtlich des Hintergrundsystems im Cluster Südbaden. Zur Umsetzung wurden öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach §§ 1 und 25 GKZ geschlossen, in der die Stadt- und Landkreise ihre Zusammenarbeit regeln. Der Landkreis Biberach übernimmt unter anderem als "erfüllender/mandatierter Landkreis" die operative Verantwortung für die Ausschreibungen, sowie die Einrichtung und den Betrieb des regionalen Hintergrundsystems (RHGS) und hat die AFZS-Servicestelle bei DING mit einem überwiegenden Anteil der damit einhergehenden Aufgaben beauftragt. Die betroffenen Land- und Stadtkreise des Cluster Tübingen+ haben sich darauf verständigt, die Ausschreibung und Vergabe der fahrzeugseitigen Komponenten sowie des Hintergrundsystems im Rahmen von 3 Losen mittels einer gelegentlich gemeinsamen Auftragsvergabe im Sinne des § 4 VgV durchzuführen. Die Landkreise Konstanz, Ortenaukreis, Rottweil und Schwarzwald-Baar-Kreis, beteiligen sich wie beschreiben nur an der Beschaffung des autarken Fahrgastzählsystems. Die Beschaffung und Einführung der AFZS erfolgt im Einklang mit den Fördervorgaben des Landes Baden-Württemberg, insbesondere im Rahmen des LGVFG und des Förderprogramms AFZS.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Donau-Iller-Nahverkehrsverbund-GmbH - Automatisches-Fahrgastzählsystem (AFZS) - Cluster Tübingen+

    Gegenstand der Beschaffung ist die nacheinander erfolgende Beschaffung und Implementierung von Komponenten für ein automatisiertes Fahrgastzählsystem (AFZS) im Rahmen einer gelegentlichen gemeinsamen Auftragsvergabe durch mehrere kommunale Aufgabenträger. Der Gesamtauftrag gliedert sich in drei Lose: - Los 1 - Autarkes automatisches Fahrgastzählsystem: Fahrzeugseitige Systeme samt Einbau, Inbetriebnahme, Zertifizierung, landseitigen technischen Hintergrundsystems und Wartungsleistungen. Dieses Los umfasst neben der Ausstattung der Fahrzeuge im Cluster Tübingen+ auch die Landkreise Konstanz, Ortenaukreis, Rottweil und Schwarzwald-Baar-Kreis. - Los 2 - Bordrechnergestütztes automatisches Fahrgastzählsystem: Fahrzeugseitige Systeme samt Einbau, Inbetriebnahme, Zertifizierung, landseitigen technischen Hintergrundsystems und Wartungsleistungen mit Integration in bestehende Bordrechner-Infrastrukturen der Fa. INIT aus Karlsruhe. - Los 3 - Mandantenfähiges AFZS-Hintergrundsystem: Verarbeitung und Auswertung der Daten aus verschiedenen fahrzeugseitigen AFZS für das Cluster Tübingen+. Die Beschaffung erfolgt zeitlich gestaffelt, wobei die Lose einzeln vergeben werden. Die vorliegende Ausschreibung umfasst das oben beschriebene Los 1 und wird nicht weiter in Teillose aufgeteilt. Eine besondere Herausforderung stellt der Umstand dar, dass viele Fahrgastzählsysteme in kurzer Zeit in Bestandsfahrzeuge vieler unterschiedlicher Bustypen und Baujahre an sehr vielen Standorten nachzurüsten sind. Mit der Ausschreibung soll ein Unternehmen gefunden werden, das über ausreichend Erfahrung und Kapazitäten verfügt und entsprechende Systeme liefert und in den Fahrzeugen installiert, zügig in Betrieb nimmt, hinsichtlich der Zählgenauigkeit testieren lässt und anschließend bei der Wartung und Instandsetzung unterstützt.

Anforderungen an deinen Betrieb

§ 123 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen, 3. § 261 StGB (Geldwäsche), 4. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f StGB (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 IntBestG (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. § 124 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9.das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. Auf §§ 125, 126 GWB wird hingewiesen. Es gilt die Regelung des § 56 VgV: (1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0001 · Donau-Iller-Nahverkehrsverbund-GmbH - Automatisches-Fahrgastzählsystem (AFZS) - Cluster Tübingen+

Auf der Grundlage der eingereichten Angebote wird eine Rangfolge der Bieter nach den Vergabekriterien gebildet. Der Preis wird nicht das einzige Zuschlagskriterium sein. Die Angebote werden nach der Einfachen Richtwertmethode bewertet. Bei der Einfachen Richtwertmethode wird das Verhältnis von Preis und Leistung als Quotient zu einer Kennzahl "Z" errechnet: Z = L (Leistung) / P (Gesamtangebotspreis als Wertungspreis) Der Gesamtangebotspreis ergibt sich aus dem Wertungspreis des Preisblattes (Anlage P) und die Leistungspunkte aus der in der Angebotsphase beigefügten Wertungsmatrix (Anlage W).
50 %
Auf der Grundlage der eingereichten Angebote wird eine Rangfolge der Bieter nach den Vergabekriterien gebildet. Der Preis wird nicht das einzige Zuschlagskriterium sein. Die Angebote werden nach der Einfachen Richtwertmethode bewertet. Bei der Einfachen Richtwertmethode wird das Verhältnis von Preis und Leistung als Quotient zu einer Kennzahl "Z" errechnet: Z = L (Leistung) / P (Gesamtangebotspreis als Wertungspreis) Der Gesamtangebotspreis ergibt sich aus dem Wertungspreis des Preisblattes (Anlage P) und die Leistungspunkte aus der in der Angebotsphase beigefügten Wertungsmatrix (Anlage W).
50 %

Vergabeunterlagen

Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.

Anforderungen

§ 123 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen, 3. § 261 StGB (Geldwäsche), 4. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f StGB (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 IntBestG (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. § 124 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9.das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. Auf §§ 125, 126 GWB wird hingewiesen. Es gilt die Regelung des § 56 VgV: (1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 10.09.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 624261-2026
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Mit erfasstem Zuschlag57 verschiedene Auftragnehmer
ZuschlagssummeMedian
Zuschlag zu SchätzwertMedian, 8 Vergaben

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    29.07.2025noch 13 Monate29.10.2027
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    08.05.2025noch 32 Monate08.05.2029
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Landkreis Freudenstadt

Aktiv seit 2025 · 8 Verfahren
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Verfahren pro Jahr8Ø seit 2025
Ø Auftragswertgeschätzt, laut Bekanntmachung
VergebenVerfahren mit Zuschlag
RahmenverträgeAnteil an Verfahren
Verfahren je Woche · 8 seit 2025Spitze KW 32 · 2026 · 2

Leistungsbereiche

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Erfüllungsorte

nach Verfahren

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