Rahmenvereinbarung für externe Dienstleistungen im Bereich Künstliche Intelligenz

Status
Vergeben
Angebotsfrist
23.09.2025, 12:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
116.300.000 EUR
Lose
1
Auftraggeber
Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund)Profil ansehen
Erfüllungsregion
Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
27.08.2025
Bekanntmachungsnummer
557247-2025
Verfahrensnummer
4f9f40cd-3650-4725-a8ef-73136508551f
CPV-Codes
72000000 · IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung

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Kurzbeschreibung

Das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) mit Sitz in Bonn sucht externe Unterstützung im Bereich Künstliche Intelligenz (KI) im Rahmen einer Dienstleistungs-Rahmenvereinbarung. Für den Leistungsumfang ist in diesem Los eine maximale Vergütung von 116,3 Millionen Euro netto vorgesehen. Die Laufzeit beträgt 720 Tage; Angebote können bis zum 23. September 2025, 10:00 Uhr, eingereicht werden.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Gegenstand des Verfahrens ist der Abschluss eines Rahmenvertrages für die externe Unterstützung im Bereich KI Los 1

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0000 · Rahmenvereinbarung über Dienstleistung für KI - ITZBund Los 1116.300.000 EUR

    Die moneteäre Höchstmenge für die zu erbringendeLeistung in diesem Los beträgt 116.300.000,00 € Euro (netto) Die moneteäre Höchstmenge Los 1 (116.300.000,00 € Euro netto) und Los 2 (133.365.000,00 Eruro netto) beträgt zusammen 249.665.000,00 Euro netto.

    Frist: 23.09.2025, 02:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Mit Insolvenz vergleichbares Verfahren: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein der Insolvenz vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 3, 4 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat - nach § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) (§123 Abs. 1 Nr. 6 GWB), - § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung) (§123 Abs. 1 Nr. 7 GWB), - den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) (§123 Abs. 1 Nr. 8 GWB), - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) (§123 Abs. 1 Nr. 9 GWB). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat - § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) (§123 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 und 3 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 GWB). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat - § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB), - § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) (§ 123 Abs. 1 Nr. 3). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat - § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB), - § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) (§ 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB), oder - das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GWB). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 3, Nr. 2 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat (§124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 5 GWB). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1 und 2, Nr. 2 GWB). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) (§123 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GWB). Der AG behält sich vor, die fehlenden Erklärungen und Nachweise soweit gesetzlich zulässig bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0000 · Rahmenvereinbarung über Dienstleistung für KI - ITZBund Los 1

Der für die Bewertung des Angebotes zu berücksichtigende Gesamtangebotspreis ergibt sich aus der durch den Bieter vorgenommenen Aufstellung aller Preise ggf. inklusive eines Skontos in der Anlage über die E-Vergabe-Plattform - Leistungsverzeichnis (Kostenaufstellung). Der konkrete Gesamtangebotspreis zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes ist der Gesamtpreis (brutto), der dem Leistungsverzeichnis des Angebotes zu entnehmen ist.
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Vergabeunterlagen

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Anforderungen

Mit Insolvenz vergleichbares Verfahren: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein der Insolvenz vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 3, 4 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat - nach § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) (§123 Abs. 1 Nr. 6 GWB), - § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung) (§123 Abs. 1 Nr. 7 GWB), - den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) (§123 Abs. 1 Nr. 8 GWB), - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) (§123 Abs. 1 Nr. 9 GWB). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat - § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) (§123 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 und 3 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 GWB). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat - § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB), - § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) (§ 123 Abs. 1 Nr. 3). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat - § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB), - § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) (§ 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB), oder - das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GWB). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 3, Nr. 2 GWB). Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat (§124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 5 GWB). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1 und 2, Nr. 2 GWB). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) (§123 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GWB). Der AG behält sich vor, die fehlenden Erklärungen und Nachweise soweit gesetzlich zulässig bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 09.12.2025VergabebekanntmachungBekanntmachung 817435-2025
Vergleichbare Verfahren270vergeben oder Frist abgelaufen
Mit erfasstem Zuschlag260 verschiedene Auftragnehmer
ZuschlagssummeMedian
Zuschlag zu SchätzwertMedian, 90 Vergaben

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Frist in den letzten 12 Monaten abgelaufen, nach Ähnlichkeit
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Wer gewinnt solche Vergaben?

Die 300 inhaltlich ähnlichsten Verfahren im erfassten Bestand
Trend
ASadesso SEDortmund8009.06.202648,8 Mio. €steigend
CAComputacenter AG & Co. oHGKerpen7421.07.2026111,8 Mio. €stabil
SSSVA System Vertrieb Alexander GmbHWiesbaden4119.05.2026263,5 Mio. €steigend
DCDeloitte Consulting GmbHDüsseldorf4016.09.202612,5 Mio. €fallend
OSoperational services GmbH & Co. KGFrankfurt am Main3313.06.2025 - fallend
CDCGI Deutschland B.V. & Co. KGLeinfelden-Echterdingen3102.02.202617 Mio. €steigend
SSSVA System Vertrieb AlexanderBerlin3117.12.2024250 Mio. €fallend
MIMaterna Information & Communications SEDortmund3105.07.202425 Mio. €stabil
BABechtle AGNeckarsulm3017.12.2024129 Mio. €fallend
SSSPIRIT-TESTING Software & Services GmbHMünchen2221.07.2025 - fallend

Wer schreibt solche Vergaben aus?

Regionen: Nordrhein-Westfalen (101) · Berlin (50) · Bayern (29) · Hessen (16) · Baden-Württemberg (12) · Thüringen (7)

Laufende Rahmenverträge

bundesweit
  • Konzeption, Entwicklung und Pflege von Cloud-Architekturen für das Bundesamt für Migration und FlüchtlingeSopra Steria SEBundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat, vertreten durch das Beschaffungsamt des BMIBonn, Deutschland
    49,6 Mio. €
    24.09.2024läuft aus24.09.2026
    Neuausschreibung erwartet ca. Q1 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • IT-Dienstleistungen für Konzeption, Entwicklung und Pflege von Cloud-ArchitekturenCapgemini Deutschland GmbHBundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat, vertreten durch das Beschaffungsamt des BMIBonn, Deutschland
    31,3 Mio. €
    24.09.2024läuft aus24.09.2026
    Neuausschreibung erwartet ca. Q1 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Cloud-basierte Managed-Detection- und -Response-LösungSoftwareONE Deutschland GmbHStadt AschaffenburgAschaffenburg, Deutschland
    463 Tsd. €
    01.09.2025läuft aus30.09.2026
    Neuausschreibung erwartet ca. Q1 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • IT-Betriebsplattform für Applikationen des Schulportals HessenWIIT AGLand Hessen, vertreten durch die Hessische Zentrale für DatenverarbeitungWiesbaden, Deutschland
    6,2 Mio. €
    02.05.2024läuft aus30.09.2026
    Neuausschreibung erwartet ca. Q1 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Externe Unterstützung für die Modernisierung von rvDialog und DatenbankdiensteBechtle GmbHDeutsche Rentenversicherung Bund Betriebswirtschaftlicher ServiceBerlin, Deutschland
    18.12.2023läuft aus30.09.2026
    Neuausschreibung erwartet ca. Q1 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Datenanalysesoftware IDEA mit Lizenzen, Pflege und HerstellerdienstleistungenCaseWare Germany GmbHBundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat, vertreten durch das Beschaffungsamt des BMIBonn, Deutschland
    16,5 Mio. €
    15.10.2024noch 1 Monat15.10.2026
    Neuausschreibung erwartet ca. Q2 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet

Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund)

Aktiv seit 2023 · 125 Verfahren
Profil öffnen
Verfahren pro Jahr43Ø seit 2023
Ø Auftragswertgeschätzt, laut Bekanntmachung
VergebenVerfahren mit Zuschlag
RahmenverträgeAnteil an Verfahren
Verfahren je Woche · 125 seit 2023Spitze KW 38 · 2026 · 6

Leistungsbereiche

Top 5 nach Verfahren

Erfüllungsorte

nach Verfahren

Bisherige Auftragnehmer

Zuschläge dieses Auftraggebers, alle Leistungsbereiche
CAComputacenter AG & Co. oHG619.12.202594 Mio. €
SSSVA System Vertrieb Alexander GmbH426.02.202645 Mio. €
OSoperational services GmbH & Co. KG413.06.2025 -
PGPricewaterhouseCoopers GmbH WPG319.12.202568 Mio. €
CDCGI Deutschland B.V. & Co. KG317.11.2025 -
MIMaterna Information & Communications SE311.08.2025 -
SSSopra Steria SE318.06.2024 -
EGentona GmbH & Co. KG225.08.2026 -

Laufende Rahmenverträge

nach voraussichtlichem Vertragsende
  • Rahmenvertrag für externe Unterstützungsleistungen im Bereich künstliche IntelligenzSVA System Vertrieb Alexander GmbHInformationstechnikzentrum Bund (ITZBund)Bonn, Deutschland
    50 Mio. €
    21.11.2025noch 14 Monate21.11.2027
    Neuausschreibung erwartet ca. Q2 2027 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Rahmenvereinbarung für externe Dienstleistungen im Bereich Künstliche IntelligenzSVA System Vertrieb Alexander GmbHInformationstechnikzentrum Bund (ITZBund)Bonn, Deutschland
    40 Mio. €
    05.12.2025noch 15 Monate05.12.2027
    Neuausschreibung erwartet ca. Q2 2027 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Technische Planung, Umsetzung und Betrieb einer Multi-CloudComputacenter AG & Co. oHGInformationstechnikzentrum Bund (ITZBund)Bonn, Deutschland
    94 Mio. €
    19.12.2025noch 15 Monate19.12.2027
    Neuausschreibung erwartet ca. Q2 2027 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Externe Unterstützung für Cloud-Transformation und PortfoliomanagementPricewaterhouseCoopers GmbH WPGInformationstechnikzentrum Bund (ITZBund)Bonn, Deutschland
    68 Mio. €
    19.12.2025noch 15 Monate19.12.2027
    Neuausschreibung erwartet ca. Q2 2027 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Unterstützungsleistungen für Netzwerk- und Sicherheitsadministrationentona GmbH & Co. KGInformationstechnikzentrum Bund (ITZBund)Bonn, Deutschland
    08.11.2023noch 16 Monate07.01.2028
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2027 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Utimaco-Hardware-Sicherheitsmodule, Lizenzen sowie Wartungs- und ProduktdienstleistungenSoftline GmbHInformationstechnikzentrum Bund (ITZBund)Bonn, Deutschland
    09.06.2026noch 21 Monate09.06.2028
    Neuausschreibung erwartet ca. Q4 2027 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Softwareentwicklung und Beratung für das barrierefreie Designsystem DESYBRIadesso SEInformationstechnikzentrum Bund (ITZBund)Bonn, Deutschland
    -1 €
    17.06.2026noch 21 Monate17.06.2028
    Neuausschreibung erwartet ca. Q4 2027 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Schulungs- und Unterstützungsleistungen für Testmanagement und Testautomatisierung mit testOFFICESPIRIT-TESTING Software & Services GmbHInformationstechnikzentrum Bund (ITZBund)Bonn, Deutschland
    14.07.2025noch 22 Monate14.07.2028
    Neuausschreibung erwartet ca. Q1 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Rahmenvertrag für Beratung, Service, Entwicklung und Schulung mit testOFFICESPIRIT-TESTING Software & Services GmbHInformationstechnikzentrum Bund (ITZBund)Bonn, Deutschland
    21.07.2025noch 22 Monate21.07.2028
    Neuausschreibung erwartet ca. Q1 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Rahmenvertrag für Schulungen zu Utimaco-HSM-ProduktenUtimaco IS GmbHInformationstechnikzentrum Bund (ITZBund)Bonn, Deutschland
    22.07.2026noch 22 Monate22.07.2028
    Neuausschreibung erwartet ca. Q1 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet

Letzte Verfahren

neueste zuerst · Zuschlagsempfänger, wo veröffentlicht
16.09.2026Arbeitnehmerüberlassung für zentrale Dienste in Hannover und HamburgOffen - -
16.09.2026Arbeitnehmerüberlassung für zentrale Dienste sowie Sach- und IT-HaushaltOffen - -
16.09.2026Arbeitnehmerüberlassung für zentrale Dienste sowie Sach- und IT-HaushaltOffen - -
16.09.2026Arbeitnehmerüberlassung für zentrale Dienste in BerlinOffen - -
16.09.2026Rahmenvertrag für Arbeitnehmerüberlassungen in Beschaffung, Sach- und IT-HaushaltOffen - -
16.09.2026Arbeitnehmerüberlassung für zentrale Dienste in Köln, Düsseldorf und BonnOffen - -
03.09.2026orcharhino Server-Subscription und Managed Systems für 36 MonateOffen - -
27.08.2026Rahmenvertrag für Oracle- und Oracle-BI-SoftwareentwicklungsdienstleistungenVergebenV+virtual7 +1 weitere -
21.08.2026Softwarepflege, Weiterentwicklung und Schulungen für eine Schifffahrtszeichen-DatenbankOffen - -
03.08.2026Rahmenvertrag Systemmanagement IBM Power/AIX/RHEL-UmgebungOffen - -
23.07.2026Rahmenvertrag für Betrieb, Optimierung und Administration des Government Site Builders (GSB 7)Offen - -
15.07.2026Konzeption, Entwicklung und Betrieb des maritimen nationalen Single-Window-SystemsOffen - -
25.06.2026Liegenschaftsinformationssystem mit Geoinformations- und LiegenschaftsverwaltungskomponenteOffen - -
25.06.2026Rahmenverträge für Netzwerkadministration und Kryptierungsleistungen im WeitverkehrsnetzVergebenEGentona GmbH & Co. KG -
19.06.2026Rahmenvertrag für UmzugsdienstleistungenVergebenGLGottschalk Logistic Systems GmbH -
15.06.2026Rahmenvertrag für Workflow- und Formularengine inklusive Lizenzen und PflegeVergebenBGBridgingIT GmbH -
10.06.2026Bereitstellung und Pflege einer makroskopischen VerkehrsmodellierungssoftwareOffen - -
04.06.2026Beschaffung von OTRS 7 Softwarelizenzen (ITSM-Advanced)VergebenOAOTRS AG -
02.06.2026Wartungsvertrag für Oracle Sparc SystemeVergebenBEBechtle -
28.05.2026Rahmenvertrag für Schulungen zu Utimaco-HSM-ProduktenVergebenUIUtimaco IS GmbH -
26.05.2026Beschaffung von Softwareprodukten und Wartungsleistungen des Herstellers AccentureVergebenAGAccenture GmbH -
21.05.2026Standardsoftware und Dienstleistungen zur Erstellung der KESS-DatenbankOffen - -
06.05.2026Rahmenvertrag für Access-Management-Dienstleistungen mit IBM Security-Access-SoftwareVergeben - -
05.05.2026Rahmenvertrag für Softwareentwicklungs- und BI-Dienstleistungen auf Oracle-BasisOffen - -
04.05.2026Rahmenvertrag für IT-Dienstleistungen und Betrieb des PNR-FachverfahrensVergeben - -

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