Lieferung kolorierter Funkstreifenwagen (Utilities) für die Polizei Nordrhein-Westfalen
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 05.12.2024, 12:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Erfüllungsregion
- Nordrhein-Westfalen, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Lieferleistung · Rahmenvereinbarung
- Veröffentlicht
- 06.11.2024
- CPV-Codes
- Polizeifahrzeuge (34114200)
- Bekanntmachung
- evergabe.nrw.de
- Bekanntmachungsnummer
- 675140-2024
- Verfahrensnummer
- abe985b1-5b6f-4621-ab11-34dd503dbb69
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen in Duisburg schreibt eine Rahmenvereinbarung mit einem Wirtschaftsteilnehmer über die Lieferung kolorierter Funkstreifenwagen in der Funktion 022 (Utilities) für die Polizei des Landes aus. Im ersten Vertragsjahr sollen 95 Fahrzeuge abgenommen werden; darüber hinaus sind keine Mindestabnahmemengen vereinbart. Die Vertragslaufzeit beträgt 720 Tage, die Fahrzeuge sind für Einsatzkräfte in Nordrhein-Westfalen bestimmt, und Angebote müssen bis zum 5. Dezember 2024 um 11:00 Uhr eingereicht werden.
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Leistungsbeschreibung
Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, im Zuge des vorliegenden Offenen Verfahrens mit einem Wirtschaftsteilnehmer eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von kolorierten Funkstreifenwagen in der Funktion 022 für die Einsatzkräfte der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen abzuschließen. Die Leistungsmerkmale der Leistungsbeschreibung der Polizei des Landes NRW, die Bestandteil dieser Ausschreibungsunterlagen sind zu erfüllen.
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von kolorierten Funkstreifenwagen in der Funktion 022 (Utilities) für die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Hinblick auf die Rahmenvereinbarung verpflichtet sich der Auftraggeber, im ersten Vertragsjahr 95 Fahrzeuge abzunehmen. Darüber hinaus werden keine Mindestabnahmemengen vereinbart. Nach Rechtsprechung des EuGH vom 17.06.2021_RS C - 23/20 - ist der Auftraggeber zur Sicherung der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit im Wettbewerb dazu verpflichtet, eine Höchstmenge anzugeben. Eine Abrufverpflichtung kann daraus nicht abgeleitet werden. Der Auftraggeber schätzt, dass über die gesamte Vertragslaufzeit ein Bedarf von ca. 300 Fahrzeugen besteht. Die Höchstmenge der anliegenden Rahmenvereinbarung wird mit 400 Funkstreifenwagen beziffert.
Frist: 05.12.2024, 01:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die gemäß Kapitel A, Ziffer 2.5 beizubringenden Unterlagen, die nicht bis zum Ablauf der Angebotsfrist vorgelegt worden sind, insoweit in den Unterlagen selbst oder an anderer Stelle nichts Gegenteiliges geregelt ist, nachzufordern. Das Gleichbehandlungsgebot wird vom Auftraggeber gewahrt. Die Bieter haben jedoch keinen Anspruch auf die Nachforderung. Weitergehend behält sich der Auftraggeber das Recht vor, insofern einzelne Unterlagen unvollständig oder missverständlich sind, die Bieter - unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes - aufzufordern, ihre Unterlagen zu vervollständigen oder zu erläutern. Die Bieter haben jedoch auch auf diese Nachforderung keinen Anspruch.
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0001 · Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von kolorierten Funkstreifenwagen in der Funktion 022 (Utilities) für die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen
- Preis
- 100 %
Vergabeunterlagen
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Zum UrsprungsportalAnforderungen
Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die gemäß Kapitel A, Ziffer 2.5 beizubringenden Unterlagen, die nicht bis zum Ablauf der Angebotsfrist vorgelegt worden sind, insoweit in den Unterlagen selbst oder an anderer Stelle nichts Gegenteiliges geregelt ist, nachzufordern. Das Gleichbehandlungsgebot wird vom Auftraggeber gewahrt. Die Bieter haben jedoch keinen Anspruch auf die Nachforderung. Weitergehend behält sich der Auftraggeber das Recht vor, insofern einzelne Unterlagen unvollständig oder missverständlich sind, die Bieter - unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes - aufzufordern, ihre Unterlagen zu vervollständigen oder zu erläutern. Die Bieter haben jedoch auch auf diese Nachforderung keinen Anspruch.
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 19.08.2025VergabebekanntmachungBekanntmachung 537974-2025
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