Gebäudeautomation und Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik für einen Gymnasiumsneubau

Status
Vergeben
Angebotsfrist
30.06.2026, 09:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
Nicht angegeben
Lose
1
Auftraggeber
Landkreis OberhavelProfil ansehen
Erfüllungsregion
Brandenburg, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Bauleistung
Veröffentlicht
28.05.2026
Bekanntmachungsnummer
364475-2026
Verfahrensnummer
dd6d01bc-091e-4acd-bf88-bc473d82baf2
CPV-Codes
45315700 · Installation von Schaltanlagen

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Kurzbeschreibung

Der Landkreis Oberhavel beschafft für den Erweiterungsneubau des Marie-Curie-Gymnasiums in Hohen Neuendorf Gebäudeautomation sowie Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (MSR). Die Technik für das rund 1.670 m² große Gebäude soll vollständig in das bestehende Gebäudeautomationsnetzwerk des Schulstandorts integriert werden; verbindlich vorgegeben ist das Automationssystem DDC4000 von Kieback&Peter. Die Ausführungsdauer beträgt 210 Tage, die Angebotsfrist endet am 30. Juni 2026 um 07:00 Uhr.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den Erweiterungsneubau des Marie-Curie-Gymnasiums in 16540 Hohen Neuendorf. Das Gebäude grenzt direkt an das Bestandsgebäude an, ist teilunterkellert und oberirdisch dreigeschossig (EG - 2. OG). Die Nettogrundfläche beträgt rd. 1.670 m², der Bruttorauminhalt rd. 7.000 m³. Der Erweiterungsneubau wird in Stahlbetonbauweise (Mischbauweise: Fertig-, Halbfertigteile und Ortbeton) mit WDVS-Fassade errichtet. Im Rahmen der Rohbauarbeiten gibt es geringfügige Eingriffe in die Cafeteria des Bestandsgebäudes. Während der gesamten Bauarbeiten muss der Schulbetrieb ohne Einschränkungen weitergeführt werden können.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Marie-Curie-Gymnasium Hohen Neuendorf - Erweiterung Gymnasium und Cafeteria: MSR-Technik

    Die Gebäudeautomation des Erweiterungsbaus am Marie-Curie-Gymnasium wird vollständig in das bestehende GA-Netzwerk des Schulstandortes integriert. Zur Sicherstellung der Systemkompatibilität, Peer-to-Peer-Kommunikation sowie eines einheitlichen Bedien- und Störmeldemanagements ist das Fabrikat Kieback&Peter mit dem Automationssystem DDC4000 verbindlich einzusetzen. Die Einbindung erfolgt in die bereits vorhandene Neutrino-GLT des Landkreis Oberhavel. Grobmassen: - MSR : 1 Stck. Automationsstation - 45 Stck. Programmierung digitaler Ein- und Ausgänge - 87 Stck. Programmierung analoger Ein- und Ausgänge - 75 Stck. Programmierung digitaler Ein- und Ausgänge kommunikativ - 140 Stck. Programmierung analoger Ein- und Ausgänge kommunikativ - 24 Stck. Anschluß Raumregler - 56 Stck. Anschluß an Kleinststellantrieb - 1.500 m Fernmeldeleitung J-(ST) 2,4,6,10 x2x0.8 - 1.300 m Mantelleitung NYM-J 3,4,5 x1,5 ; 5x2,5 - 1 Stck. Anschluß an Bestand

    Frist: 30.06.2026, 04:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Siehe sämtliche Ausschlussgründe nach den §§ 123, 124 GWB. Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen und wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche). Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden und wegen einer Straftat nach § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen). Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Siehe § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder wenn das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. 1. Die Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen erfolgt gemäß § 16a EU VOB/A. 2. Die Bindefrist der Angebote endet mit Ablauf des 10.08.2026.

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Anforderungen

Siehe sämtliche Ausschlussgründe nach den §§ 123, 124 GWB. Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen und wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche). Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden und wegen einer Straftat nach § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen). Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Siehe § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder wenn das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. 1. Die Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen erfolgt gemäß § 16a EU VOB/A. 2. Die Bindefrist der Angebote endet mit Ablauf des 10.08.2026.

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 31.07.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 530352-2026
Vergleichbare Verfahren260vergeben oder Frist abgelaufen
Mit erfasstem Zuschlag91 verschiedene Auftragnehmer
ZuschlagssummeMedian
Zuschlag zu SchätzwertMedian, 21 Vergaben

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Titel
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MSR-Technik und Gebäudeleittechnik für das Gymnasium FüssenLandkreis OstallgäuMarktoberdorf, Deutschland02.09.2026 -
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Wer gewinnt solche Vergaben?

Die 300 inhaltlich ähnlichsten Verfahren im erfassten Bestand
Trend
LELF Elektro GmbHAnnaberg-Buchholz3004.08.2026641 Tsd. €steigend
HSHERMES Systeme Hamburg GmbHHamburg3029.06.2026251 Tsd. €steigend
KGKieback&Peter GmbH & Co. KGBerlin3011.06.2026564 Tsd. €steigend
K&Kieback & Peter GmbH & Co. KGBerlin2010.09.2026927 Tsd. €steigend
HGHosch Gebäudeautomation Neue Systeme GmbHTeltow2028.08.2026274 Tsd. €steigend
SGSauter-Cumulus GmbHAltdorf2003.08.2026553 Tsd. €steigend
SGSauter-Cumulus GmbHDresden2028.07.2026152 Tsd. €stabil
SGSauter-Cumulus GmbHFreiburg2024.07.2026273 Tsd. €steigend
BGBerns Gebäudetechnik GmbH & Co. KGKleve2021.07.2026577 Tsd. €steigend
KAKlimatech Anlagenbau GmbHBerlin1121.08.2026286 Tsd. €steigend

Wer schreibt solche Vergaben aus?

Regionen: Bayern (54) · Niedersachsen (32) · Nordrhein-Westfalen (30) · Baden-Württemberg (28) · Hessen (23) · Sachsen (18)
LOLandkreis OberhavelOranienburg625.06.2026
S|SBH | Schulbau HamburgHamburg618.06.2026
LELandratsamt EichstättEichstätt520.07.2026
SLStadt LeipzigLeipzig516.07.2026
BLBrandenburgischer Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) - Zentrale VergabestelleZossen516.02.2026
LMLandeshauptstadt München, BaureferatMünchen417.07.2026
LOLandkreis Oberhavel16540 Hohen Neuendorf425.06.2026
SRStadt Rheinfelden (Baden) - GebäudemanagementRheinfelden (Baden)331.08.2026

Laufende Rahmenverträge

bundesweit
  • Rahmenvertrag für Elektro-, Beleuchtungs- und MSR-Arbeiten am Flughafen MünchenZausinger GmbH & Co. KG +7 weitereFlughafen München-KonzernMünchen, Deutschland
    11.04.2025noch 18 Monate31.03.2028
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2027 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Fertigung und Montage von Steuerschränken für Kontrollsystemefutronic GmbHFAIR - Facility for Antiproton and Ion Research in Europe GmbHDarmstadt, Deutschland
    2,2 Mio. €
    30.08.2024noch 23 Monate30.08.2028
    Neuausschreibung erwartet ca. Q1 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Rahmenvertrag für Gebäudeautomation an Heizzentralen und BestandsanlagenBosch Building Automation GmbHLandesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung Niederlassung KoblenzKoblenz, Deutschland
    8,4 Mio. €
    24.06.2025noch 57 Monate24.06.2031
    Neuausschreibung erwartet ca. Q4 2030 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet

Landkreis Oberhavel

Aktiv seit 2024 · 24 Verfahren
Profil öffnen
Verfahren pro Jahr11Ø seit 2024
Ø Auftragswertgeschätzt, laut Bekanntmachung
VergebenVerfahren mit Zuschlag
RahmenverträgeAnteil an Verfahren
Verfahren je Woche · 24 seit 2024Spitze KW 21 · 2026 · 3

Leistungsbereiche

Top 5 nach Verfahren

Erfüllungsorte

nach Verfahren

Bisherige Auftragnehmer

Zuschläge dieses Auftraggebers, alle Leistungsbereiche
TMTaxibetrieb Matthias Neumann320.07.2026283 Tsd. €
TMTischlerei Marko Schröder101.09.2026100 Tsd. €
KDKAEFER Deutschland Pro Services GmbH128.08.2026154 Tsd. €
KAKlimatech Anlagenbau GmbH121.08.2026286 Tsd. €
BBBayram Baukonstruktion Berlin GmbH110.08.202679 Tsd. €
S&Stephan & Stephan GmbH103.08.2026276 Tsd. €
DGDIGAVON GmbH127.07.2026140 Tsd. €
FPFahrdienst Paeschke120.07.2026272 Tsd. €

Laufende Rahmenverträge

nach voraussichtlichem Vertragsende
  • Rahmenvereinbarungen für Fachplanung der technischen Gebäudeausrüstung in drei FachlosenWeber & Partner Ingenieurgesellschaft für technische Gesamtplanung mbH +5 weitereLandkreis OberhavelOranienburg, Deutschland
    17.03.2025noch 30 Monate31.03.2029
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Rahmenvereinbarungen für Tragwerksplanung und bauphysikalische LeistungenAkustikbüro K5 GmbH +7 weitereLandkreis OberhavelOranienburg, Deutschland
    2 Mio. €
    14.04.2025noch 31 Monate30.04.2029
    Neuausschreibung erwartet ca. Q4 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet

Letzte Verfahren

neueste zuerst · Zuschlagsempfänger, wo veröffentlicht
18.08.2026Geometrische Verbesserung der Liegenschaftskarte in acht KatasterbezirkenOffen - -
29.07.2026Estricharbeiten für den Erweiterungsneubau des Marie-Curie-Gymnasiums in Hohen NeuendorfOffen - -
29.07.2026Innenputzarbeiten für den Erweiterungsneubau des Marie-Curie-GymnasiumsOffen - -
10.07.2026Tischlerarbeiten für 39 Innentürelemente und ein FestverglasungselementVergebenTMTischlerei Marko Schröder100 Tsd. €
07.07.2026Schülerspezialbeförderung zur Schule St. Johannesberg in OranienburgVergebenTMTaxibetrieb Matthias Neumann210 Tsd. €
01.07.2026Schülerspezialbeförderung zur Regine-Hildebrandt-Gesamtschule in BirkenwerderVergebenTMTaxibetrieb Matthias Neumann367 Tsd. €
25.06.2026Dachabdichtungsarbeiten für den Erweiterungsneubau eines GymnasiumsVergebenLDLudwig Dachdecker GmbH102 Tsd. €
25.06.2026Elektroarbeiten für den Erweiterungsneubau des Marie-Curie-Gymnasiums in Hohen NeuendorfVergebenEHElektroinnungsbetrieb Hubert Brendel Inhaber: Marcel Brendel GmbH626 Tsd. €
11.06.2026Trockenbauarbeiten für die Erweiterung eines Gymnasiums mit CafeteriaVergebenKDKAEFER Deutschland Pro Services GmbH154 Tsd. €
01.06.2026Fassadenarbeiten mit Wärmedämm-Verbundsystem für GymnasiumserweiterungVergebenBBBayram Baukonstruktion Berlin GmbH79 Tsd. €
28.05.2026Gebäudeautomation und Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik für einen GymnasiumsneubauVergebenDGDIGAVON GmbH140 Tsd. €
22.05.2026Heizungs-, Sanitär- und Wärmeversorgungsarbeiten für die Erweiterung eines GymnasiumsVergebenS&Stephan & Stephan GmbH276 Tsd. €
22.05.2026Lüftungs- und kältetechnische Anlagen für einen SchulerweiterungsbauVergebenKAKlimatech Anlagenbau GmbH286 Tsd. €
19.05.2026Schülerspezialbeförderung für Schülerinnen und Schüler mit BeeinträchtigungenVergebenTMTaxibetrieb Matthias Neumann +1 weitere272 Tsd. €
08.05.2026Schülerspezialbeförderung für beeinträchtigte Schüler zur Schule St. JohannesbergOffen - -
04.05.2026Schülerspezialbeförderung zur Regine-Hildebrandt-Gesamtschule in BirkenwerderOffen - -
30.04.2026Dachabdichtungsarbeiten für Erweiterungsneubau GymnasiumOffen - -
22.04.2026Elektrotechnische Starkstrom- und Schwachstromanlagen für Erweiterungsneubau GymnasiumOffen - -
30.03.2026Lieferung und Montage von Fenstern und Außentüren für das Marie-Curie-Gymnasium Hohen NeuendorfVergebenWMWarnow Metall GmbH219 Tsd. €
23.02.2026Rohbauarbeiten für den Erweiterungsneubau des Marie-Curie-Gymnasiums in Hohen NeuendorfVergebenPIPluspunkt Ingenieurbau GmbH491 Tsd. €
24.11.2025Rahmenvertrag für die Reinigung und Inspektion von Kanälen an KreisstraßenVergebenKRKÖRNER Rohr & Umwelt GmbH336 Tsd. €
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