Ganztagsbetreuung sowie Ferien- und Randzeitenbetreuung an zwei Grundschulen

Status
Vergeben
Angebotsfrist
30.03.2026, 11:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
2.611.499,28 EUR
Lose
2
Auftraggeber
Gemeinde Wennigsen (Deister)Profil ansehen
Erfüllungsregion
Niedersachsen, Deutschland
Verfahren
Verhandlungsverfahren mit Aufruf
Auftragsart
Dienstleistung
Veröffentlicht
26.02.2026
Bekanntmachungsnummer
134919-2026
Verfahrensnummer
bbbe7aee-6585-4459-bc8e-2c78371d77f6
CPV-Codes
85000000 · Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens; 85300000 · Dienstleistungen des Sozialwesens und zugehörige Dienstleistungen; 85310000 · Dienstleistungen des Sozialwesens; 85312000 · Dienstleistungen der Sozialfürsorge, ohne Unterbringung; 85312100 · Betreuung in TagesstättenMehr anzeigen

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Kurzbeschreibung

Die Gemeinde Wennigsen (Deister) schreibt die außerunterrichtliche Ganztagsbetreuung inklusive Randzeiten- und Ferienbetreuung für zwei Grundschulstandorte ab dem Schuljahr 2026/2027 aus. Der Auftrag umfasst die pädagogische Betreuung von insgesamt rund 576 Schülerinnen und Schülern an der Grundschule Bredenbeck und der Grundschule Wennigsen. Die Vergabe erfolgt in zwei Losen, wobei für die Ganztagsbetreuung trilaterale Verträge mit dem Land Niedersachsen und der Gemeinde geschlossen werden.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Gemäß § 24 Abs. 4 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) i.V.m. Artikel 1 Ziffer 3a Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) haben alle Kinder, die im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besuchen, bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung und Betreuung an fünf Werktagen pro Woche im Umfang von acht Stunden täglich. Die Unterrichtszeiten finden dabei Anrechnung. Während der Ferienzeiten kann eine Schließzeit von insgesamt bis zu vier Wochen festgelegt werden. Von dieser Regelung macht die Gemeinde Wennigsen (Deister) Gebrauch. Das Land Niedersachsen fördert die Umsetzung des Rechtsanspruchs in Form von Ganztagsschulen. Die Zuständigkeit zur Erfüllung des Ganztagsanspruchs liegt beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Kommunen innerhalb der Region Hannover übernehmen diese Aufgabe auf Grundlage einer vertraglichen Aufgabenübertragung gemäß § 13 Abs. 1 Nds. AG SGB VIII und setzen diese Aufgabe in eigener Verantwortung um. Die Umsetzung des Betreuungsangebots zum Ganztag im Schulbetrieb sowie für die Rand- und Ferienzeiten basiert insbesondere auf dem Nds. Schulgesetz (NSchG), dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG), dem Runderlass des Nds. Kultusministeriums zum Ganztag, der Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Gemeinde Wennigsen (Deister) sowie den Beschlüssen des Rates zur Einführung der Ganztagsbetreuung an Grundschulen in Wennigsen (Deister). Abweichend vom aufsteigenden Rechtsanspruch auf eine Ganztagsbetreuung hat der Rat der Gemeinde Wennigsen (Deister) beschlossen, das Ganztagsangebot ab dem Schuljahr 2026/2027 beginnend ab 01.08.2026 für alle vier Schuljahrgänge vorzuhalten. Die Gemeinde Wennigsen (Deister) beabsichtigt die Vergabe der außerunterrichtlichen Ganztagsbetreuung (inkl. Randzeitenbetreuung) sowie der Ferienbetreuung (inkl. Randzeitenbetreuung) ab dem Schuljahr 2026/2027 an zwei Grundschulen an einen zuverlässigen Kooperationspartner. Für die außerschulische Ganztagsbetreuung während den Schulzeiten wird pro Grundschule ein trilateraler Vertrag abgeschlossen. Für die jeweilige Randzeiten- und Ferienbetreuungen werden bilaterale Verträge abgeschlossen. Die außerunterrichtlichen Betreuungsleistungen sind an zwei Standorten im Gemeindegebiet zu erbringen. Es handelt sich um die folgenden zwei Grundschulen (Standorte): - Grundschule Bredenbeck (Los 1) - Grundschule Wennigsen (Los 2) Bei der Ganztagsschule handelt es sich um ein Bildungs-, Erziehungs - und Betreuungsangebot für Grundschulkinder, dessen hauptsächliches Ziel in der chancengleichen Förderung und Stärkung der Kinder in ihrer Selbst-, Sozial-, Sach - und Wertekompetenz liegt. Dabei bietet die Grundschule Bredenbeck für alle 4 Jahrgänge (rd. 220 Schüler*innen an Sommer 2026) einen offenen Ganztag an. Die Grundschule Wennigsen (insgesamt rd. 356 Schüler*innen) bietet für die Jahrgänge 1 und 2 einen offenen Ganztag sowie für die Jahrgänge 3 und 4 einen teilgebundenen Ganztag an. Übergeordnetes Ziel ist die Durchführung einer gruppenorientierten, pädagogisch ausgerichteten, chancengleichen und verlässlich organisierten Ganztagsbetreuung inkl. Randzeitbetreuung. Dadurch soll auch ein wertvoller Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf geleistet werden. Darüber hinaus soll den Grundschulkindern eine sichere Umgebung geboten werden, in der sie ihre sozialen und emotionalen Fähigkeiten weiterentwickeln können. Die Betreuung soll zur Förderung individueller Fähigkeiten beitragen und den Kindern helfen, ihre Freizeit kreativ und sinnvoll zu gestalten. Bei der Umsetzung der Betreuungsleistungen sind die Maßgaben der jeweiligen Grundschulkonzepte (in der jeweils aktuellen Fassung) zu beachten. Die Ausgestaltung und die Schwerpunkte des Ganztagsangebots sowie der Rand- und Ferienzeiten sollen in enger Verbindung zu den jeweiligen Konzepten der Grundschulen stehen. Die Berücksichtigung der jeweiligen pädagogischen Grundsätze und Ausrichtungen der Grundschulen wird voraussetzt. Weitere Details sind den Projektunterlagen zu entnehmen.

Leistungen nach Losen (2)

  • LOT-0001 · Grundschule Bredenbeck

    Gegenstand des Auftrags ist die Vergabe der außerunterrichtlichen Ganztagsbetreuung im Schulbetrieb, der Betreuung in den Randzeiten während des Schulbetriebs und in den Ferien sowie der Ferienbetreuung ab dem Schuljahr 2026/2027 beginnend am 01.08.2026 an zwei Grundschulen. Für die außerunterrichtliche Ganztagsbetreuung im Schulbetrieb wird pro Grundschule ein trilateraler Vertrag zwischen der Gemeinde, dem Land Niedersachsen sowie dem jeweiligen Kooperationspartner geschlossen. Für die Ferien- und Randzeitenbetreuung werden pro Grundschule bilaterale Verträge zwischen der Gemeinde und dem jeweiligen Kooperationspartner geschlossen. Mit Ablauf des 31.07.2026 werden die Betreuungsleistungen der bisher bestehenden Horte der Gemeinde Wennigsen (Deister) eingestellt und durch den Ganztag sowie die Ferien- und Randzeitenbetreuung entsprechend dem gesetzlichen Anspruch ab 01.08.2026 ersetzt. Dem künftigen Kooperationspartner wird anheimgestellt, den (in der Anlage Los 2 - tabellarische Personalübersicht Hort Wennigsen) aufgeführten Beschäftigten der Gemeinde Wennigsen (Deister) ein Angebot zur Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit in der Ganztagsbetreuung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zum Auftragnehmer zu unterbreiten. Dies stellt keine Verpflichtung i.S.d. Ausschreibung dar. Es erfolgt eine Aufteilung in 2 Gebietslose. Eine Bewerbung ist auf nur ein Los wie auch auf mehrere/alle Lose zulässig: Los 1: Grundschule Bredenbeck, Schulstraße 14, 30874 Wennigsen, Anzahl Schüler*innen: rd. 220, Anzahl Klassen: 11 Los 2: Grundschule Wennigsen, Argestorfer Straße 4, 30974 Wennigsen, Anzahl Schüler*innen: rd. 356, Anzahl Klassen: 16 Vertragsbeginn ist jeweils der 01.08.2026, wobei der Beginn der Betreuungsleistungen für die Ferien und die damit verbundenen Randzeiten der 01.08.2026, für die Betreuung im Schulbetrieb mit den damit verbundenen Randzeiten der Beginn des Schuljahres nach den niedersächsischen Sommerferien ist (13.08.2026). Die Laufzeit des jeweiligen Vertrages beträgt jeweils ein Jahr (Schuljahr) und endet erstmalig mit Ablauf des 31.07.2027. Es besteht eine viermalige Verlängerungsoption um jeweils 1 Jahr (Schuljahr). Die Zuschlagskriterien setzen sich zu 30 % aus dem Preis und zu 70 % aus der Qualität zusammen. Die konkrete Gewichtung sowie die detaillierten Kriterien zur Bewertung der Qualität werden in der Aufforderung zur Angebotsabgabe näher konkretisiert.

  • LOT-0002 · Grundschule Wennigsen

    Gegenstand des Auftrags ist die Vergabe der außerunterrichtlichen Ganztagsbetreuung im Schulbetrieb, der Betreuung in den Randzeiten während des Schulbetriebs und in den Ferien sowie der Ferienbetreuung ab dem Schuljahr 2026/2027 beginnend am 01.08.2026 an zwei Grundschulen. Für die außerunterrichtliche Ganztagsbetreuung im Schulbetrieb wird pro Grundschule ein trilateraler Vertrag zwischen der Gemeinde, dem Land Niedersachsen sowie dem jeweiligen Kooperationspartner geschlossen. Für die Ferien- und Randzeitenbetreuung werden pro Grundschule bilaterale Verträge zwischen der Gemeinde und dem jeweiligen Kooperationspartner geschlossen. Mit Ablauf des 31.07.2026 werden die Betreuungsleistungen der bisher bestehenden Horte der Gemeinde Wennigsen (Deister) eingestellt und durch den Ganztag sowie die Ferien- und Randzeitenbetreuung entsprechend dem gesetzlichen Anspruch ab 01.08.2026 ersetzt. Dem künftigen Kooperationspartner wird anheimgestellt, den (in der Anlage Los 2 - tabellarische Personalübersicht Hort Wennigsen) aufgeführten Beschäftigten der Gemeinde Wennigsen (Deister) ein Angebot zur Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit in der Ganztagsbetreuung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zum Auftragnehmer zu unterbreiten. Dies stellt keine Verpflichtung i.S.d. Ausschreibung dar. Es erfolgt eine Aufteilung in 2 Gebietslose. Eine Bewerbung ist auf nur ein Los wie auch auf mehrere/alle Lose zulässig: Los 1: Grundschule Bredenbeck, Schulstraße 14, 30874 Wennigsen, Anzahl Schüler*innen: rd. 220, Anzahl Klassen: 11 Los 2: Grundschule Wennigsen, Argestorfer Straße 4, 30974 Wennigsen, Anzahl Schüler*innen: rd. 356, Anzahl Klassen: 16 Vertragsbeginn ist jeweils der 01.08.2026, wobei der Beginn der Betreuungsleistungen für die Ferien und die damit verbundenen Randzeiten der 01.08.2026, für die Betreuung im Schulbetrieb mit den damit verbundenen Randzeiten der Beginn des Schuljahres nach den niedersächsischen Sommerferien ist (13.08.2026). Die Laufzeit des jeweiligen Vertrages beträgt jeweils ein Jahr (Schuljahr) und endet erstmalig mit Ablauf des 31.07.2027. Es besteht eine viermalige Verlängerungsoption um jeweils 1 Jahr (Schuljahr). Die Zuschlagskriterien setzen sich zu 30 % aus dem Preis und zu 70 % aus der Qualität zusammen. Die konkrete Gewichtung sowie die detaillierten Kriterien zur Bewertung der Qualität werden in der Aufforderung zur Angebotsabgabe näher konkretisiert.

Anforderungen an deinen Betrieb

§ 123 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen, 3. § 261 StGB (Geldwäsche), 4. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f StGB (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 IntBestG (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. § 124 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9.das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. Auf §§ 125, 126 GWB wird hingewiesen. Es gilt die Regelung des § 56 VgV: (1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.

Vergabeunterlagen

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Anforderungen

§ 123 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen, 3. § 261 StGB (Geldwäsche), 4. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f StGB (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 IntBestG (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. § 124 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9.das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. Auf §§ 125, 126 GWB wird hingewiesen. Es gilt die Regelung des § 56 VgV: (1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 20.07.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 499950-2026
Vergleichbare Verfahren284vergeben oder Frist abgelaufen
Mit erfasstem Zuschlag229 verschiedene Auftragnehmer
ZuschlagssummeMedian
Zuschlag zu SchätzwertMedian, 22 Vergaben

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Wer gewinnt solche Vergaben?

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Trend
VGVielfaltMenü GmbHBerlin5020.07.2026591 Tsd. €steigend
DWDiakonisches Werk Altholstein GmbHNeumünster4024.06.20261 Mio. €steigend
ACapetito catering Education B.V. & Co. KGRheine3003.08.202674 Tsd. €steigend
GCGFB Catering GmbHLeipzig3027.07.2026536 Tsd. €steigend
SCStreit Catering GmbHOsann-Monzel3016.06.2026634 Tsd. €steigend
BCBVS Catering GmbHMannheim2025.08.2026296 Tsd. €steigend
ECES catering GmbHWeingarten2013.08.2026803 Tsd. €steigend
AKapetito kids & schools GmbHRheine2023.07.2026258 Tsd. €steigend
SCSander Catering GmbHWiebelsheim2013.07.2026799 Tsd. €steigend
AGAlexanders Gastro GmbHUrmitz2029.06.2026331 Tsd. €steigend

Wer schreibt solche Vergaben aus?

Regionen: Niedersachsen (70) · Nordrhein-Westfalen (50) · Baden-Württemberg (44) · Hessen (24) · Bayern (22) · Rheinland-Pfalz (19)

Laufende Rahmenverträge

Niedersachsen
  • Online-Abrechnungssystem für Bildungskarten und Bildungs- und TeilhabeleistungenSyrcon GmbHLandkreis GöttingenGöttingen, Deutschland
    476 Tsd. €
    28.05.2026noch 27 Monate31.12.2028
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet

Gemeinde Wennigsen (Deister)

Aktiv seit 2026 · 8 Verfahren
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Verfahren pro Jahr8Ø seit 2026
Ø Auftragswertgeschätzt, laut Bekanntmachung
VergebenVerfahren mit Zuschlag
RahmenverträgeAnteil an Verfahren
Verfahren je Woche · 8 seit 2026Spitze KW 17 · 2026 · 2

Leistungsbereiche

Top 5 nach Verfahren

Erfüllungsorte

nach Verfahren

Bisherige Auftragnehmer

Zuschläge dieses Auftraggebers, alle Leistungsbereiche
HOHomePlus107.07.202649 Tsd. €
RGREHBOHL Garten- und Landschaftsbau129.06.2026909 Tsd. €
PSParkett Studio Ladbergen GmbH & Co.KG115.06.202671 Tsd. €
DKDRK Kinder und Jugendhilfe in der Region Hannover gGmbH115.06.20262,6 Mio. €
JEJohanniter-Unfall-Hilfe e. V.115.06.20262,6 Mio. €
KBKampen Bau GmbH - Fliesen Kampen101.06.2026212 Tsd. €

Laufende Rahmenverträge

nach voraussichtlichem Vertragsende

Keine laufenden Rahmenverträge dieses Auftraggebers bekannt.

Letzte Verfahren

neueste zuerst · Zuschlagsempfänger, wo veröffentlicht
09.07.2026Lieferung und Installation einer Photovoltaikanlage für den Mensa-Neubau der Sophie Scholl GesamtschuleVergebenHOHomePlus49 Tsd. €
24.06.2026Umbau und Wiederaufbereitung eines Unimog-FahrzeugsOffen - 215 Tsd. €
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21.04.2026PV-Anlage für SchulmensaOffen - -
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30.03.2026Fliesenarbeiten für den Mensa-Neubau der Sophie-Scholl-Gesamtschule WennigsenVergebenKBKampen Bau GmbH - Fliesen Kampen212 Tsd. €
24.03.2026Landschaftsgärtnerische Arbeiten und Tiefbau für den Mensa-Neubau der Sophie-Scholl-GesamtschuleVergebenRGREHBOHL Garten- und Landschaftsbau909 Tsd. €
26.02.2026Ganztagsbetreuung sowie Ferien- und Randzeitenbetreuung an zwei GrundschulenVergebenDKDRK Kinder und Jugendhilfe in der Region Hannover gGmbH +1 weitere2,6 Mio. €

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