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Finanzwesen-Software für kommunale Finanz- und Verwaltungsprozesse

Status
Offen
Angebotsfrist
30.10.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
Nicht angegeben
Lose
1
Erfüllungsregion
Hessen, Deutschland
Verfahren
Verhandlungsverfahren mit Aufruf
Auftragsart
Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
02.10.2026
CPV-Codes
Anzeigen
  • Branchenspezifisches Softwarepaket (48100000)
  • IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung (72000000)
  • Dienstleistungen in Verbindung mit Software (72260000)
  • Bereitstellung von Software (72268000)
Bekanntmachung
had.de
Bekanntmachungsnummer
678176-2026
Verfahrensnummer
88aa5d01-2928-4288-880a-8d41afd1fac2

Fragenkatalog

Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.

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Kurzbeschreibung

Die ekom21, das Kommunale Gebietsrechenzentrum Hessen, schreibt eine Rahmenvereinbarung über Finanzwesen-Software für ihre kommunalen Kunden aus. Beschafft werden die Bereitstellung beziehungsweise Lizenzierung der Software, deren Pflege und weitere Unterstützungsleistungen, damit kommunale Finanz- und Verwaltungsprozesse digital und rechtssicher abgebildet werden können. Der Einsatz ist in der Region Gießen vorgesehen; die angegebene Laufzeit beträgt 1.440 Tage.

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Leistungsbeschreibung

Die ekom21 beabsichtigt die Vergabe einer Rahmenvereinbarung über eine Finanzwesen-Software. Dies umfasst insbesondere die Lizenzierung/Bereitstellung der Software, die Softwarepflege und weitere Unterstützungsleistungen.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0000 · Finanzwesen Software

    Die ekom21 - KGRZ Hessen beabsichtigt die Beschaffung einer Finanzsoftware für den Einsatz bei ihren kommunalen Kunden, die sämtliche kommunalen Finanz- und Verwaltungsprozesse rechtssicher und durchgängig digital abbildet, medienbruchfreie Services für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen ermöglicht und die internen Verwaltungstätigkeiten rechtskonform, effizient und benutzerfreundlich unterstützt. Dies umfasst insbesondere die Lizenzierung/Bereitstellung, die Softwarepflege und weitere Unterstützungsleistungen. Mit dieser Ausschreibung verfolgt die ekom21 zugleich das Ziel einer digital souveränen Lösung: Der Auftraggeber muss dauerhaft die Kontrolle über Daten, Betrieb und technologische Weiterentwicklung behalten. Gefordert sind daher Anbieterunabhängigkeit und die Vermeidung technischer, lizenzrechtlicher oder vertraglicher Lock-in-Effekte, ein Betrieb mit der Möglichkeit unterschiedlicher Hyperscaler, die vorrangige Nutzung offener Standards und quelloffener Basiskomponenten, die Verarbeitung und Speicherung aller Daten ausschließlich innerhalb der Europäischen Union unter ausschließlicher Anwendbarkeit europäischen und deutschen Rechts sowie die jederzeitige Exportierbarkeit sämtlicher Daten in herstellerneutralen, maschinenlesbaren Formaten. Der Höchstwert dieser Rahmenvereinbarung wird auf 4 Mio. Euro (netto) festgelegt.

Anforderungen an deinen Betrieb

Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB. § 56 VgV Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen (1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. (5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0000 · Finanzwesen Software

Bewertung der
40 %
Wertungspreis
60 %

Vergabeunterlagen

5 Dateien laut Portal · Stand 02.10.2026
Angebotsphase.zipSonstiges1,5 MB
Bewerbungsbedingungen.docxAnschreiben95 KB
Bieterfragenformular für Bieter.docxFormular54 KB
Teilnahmephase.zipSonstiges497 KB
ZEITPLANUNG.docxSonstiges46 KB

Anforderungen

Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB. § 56 VgV Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen (1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. (5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.

Änderungen und Bieterfragen

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