Entsorgung und Verwertung von Grünschnittgut am Flughafen
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- 08.12.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Flughafen München GmbH
- Erfüllungsregion
- Bayern, Deutschland
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren mit Aufruf
- Auftragsart
- Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
- Veröffentlicht
- 06.11.2026
- CPV-Codes
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- Kompostierung (77120000)
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen (90500000)
- Behandlung und Beseitigung ungefährlicher Siedlungs- und anderer Abfälle (90513000)
- Bekanntmachung
- dtvp.de
- Bekanntmachungsnummer
- 774100-2026
- Verfahrensnummer
- 7184dee7-5f43-4605-bf86-a8044915e5bd
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Die Flughafen München GmbH schreibt einen Rahmenvertrag für die Verladung, den Abtransport und die Verwertung von Grünschnittgut aus den Flugbetriebsflächen am Flughafen München aus. Die geschätzte Menge beträgt rund 25.000 m³ pro Jahr und fällt überwiegend bei drei jährlichen Schnitten an. Die Arbeiten finden im Sicherheitsbereich des Flughafens statt; für eingesetzte Fahrzeuge gelten Vorgaben zu den Abgasnormen.
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Leistungsbeschreibung
Entsorgung von Grüngut aus Flugbetriebsflächen nach BioAbfV Entsorgung von Grünschnittgut aus Flugbetriebsflächen am Flughafen München. Verladung, Abtransport und Verwertung von Landschaftspflegematerial aus dem Bereich der Flugbetriebsflächen unter Berücksichtigung und Einhaltung sämtlicher geltender Behördenauflagen. Die Leistungserbringung erfolgt im Sicherheitsbereich des Flughafens München. Es handelt sich vornehmlich um rein biogene Materialien, die gras- bzw. krautartig anfallen. Die Abholtermine ergeben sich aus den Schnittzeitpunkten, welche der Leistungsbeschreibung zu entnehmen sind. Bei den am Flughafen München eingesetzten Fahrzeugen werden die Abgasnorm EURO 6 (On Road), bzw. die Tier IV final (Off Road) gefordert.
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Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · 2026-1004925_Flughafen München_Entsorgung von Grünschnittgut aus Flugbetriebsflächen
Rahmenvertrag zur Entsorgung von Grünschnittgut aus Flugbetriebsflächen am Flughafen München. Verladung, Abtransport und Verwertung von Landschaftspflegematerial. Die durchschnittlichen Mengen sind beim 1. Schnitt rund 2000 m³ bis 3000 m³, der 2. Schnitt im Juli ca. 8000 m³ bis 9000 m³ und der 3. Schnitt im Oktober rund 12.000 m³ bis 14.000 m³ Grünschnittgut Schätzmenge pro Jahr: 25.000 m³
Anforderungen an deinen Betrieb
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 GWB: Eigenerklärung des Bewerbers, dass kein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB vorliegt. ========================== Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 124 GWB: Eigenerklärung des Bewerbers, dass kein Ausschlussgrund nach § 124 GWB vorliegt. ========================== Eigenerklärung nach § 22 Abs. 1 und 2 LkSG: Eigenerklärung des Bewerbers, dass für den Bewerber kein im Sinne des § 22 Abs. 1 und Abs. 2 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) relevanter rechtskräftig festgestellter Verstoß gegen das LkSG vorliegt. ========================== Eigenerklärung zum Nichtvorliegen sonstiger Ausschlussgründe: Eigenerklärung des Bewerbers, dass der Bewerber nach bestem Wissen und aufgrund sorgfältiger Prüfung keine Kenntnis davon hat, dass weder er noch eine seiner Tochtergesellschaften oder ein verbundenes Unternehmen, an dem er die Mehrheit der Anteile hält, als sanktionierte Person geführt wird, gegen die wirtschaftliche oder rechtliche Beschränkungen aufgrund einer Sanktionsverordnung (z.B. Antiterrorverordnung VO (EG) Nr. 2580/2001 (Anti-Terrorismus), VO (EG) Nr. 881/2002 (Al-Qaida), VO (EU) Nr. 753/2011 (Taliban), VO (EU) 2019/796 (Cyberangriffe), oder VO (EU) Nr. 269/2014 (Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen)) verhängt wurden; dass kein Verbot einer Auftragsvergabe an den Bewerber nach Art. 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 vorliegt; Der Bewerber erklärt, dass er im Auftragsfall keine Unterauftragnehmer/Nachunternehmer, Lieferanten oder die Eignung leihende Dritte einsetzen wird, für die Art. 5k Abs. 1 a) - c) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 zutrifft (siehe oben) und auf die mehr als 10% des Auftragswerts entfallen. Es gilt die gesetzliche Ausgangslage nach § 51 SektVO
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LOT-0001 · 2026-1004925_Flughafen München_Entsorgung von Grünschnittgut aus Flugbetriebsflächen
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Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 GWB: Eigenerklärung des Bewerbers, dass kein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB vorliegt. ========================== Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 124 GWB: Eigenerklärung des Bewerbers, dass kein Ausschlussgrund nach § 124 GWB vorliegt. ========================== Eigenerklärung nach § 22 Abs. 1 und 2 LkSG: Eigenerklärung des Bewerbers, dass für den Bewerber kein im Sinne des § 22 Abs. 1 und Abs. 2 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) relevanter rechtskräftig festgestellter Verstoß gegen das LkSG vorliegt. ========================== Eigenerklärung zum Nichtvorliegen sonstiger Ausschlussgründe: Eigenerklärung des Bewerbers, dass der Bewerber nach bestem Wissen und aufgrund sorgfältiger Prüfung keine Kenntnis davon hat, dass weder er noch eine seiner Tochtergesellschaften oder ein verbundenes Unternehmen, an dem er die Mehrheit der Anteile hält, als sanktionierte Person geführt wird, gegen die wirtschaftliche oder rechtliche Beschränkungen aufgrund einer Sanktionsverordnung (z.B. Antiterrorverordnung VO (EG) Nr. 2580/2001 (Anti-Terrorismus), VO (EG) Nr. 881/2002 (Al-Qaida), VO (EU) Nr. 753/2011 (Taliban), VO (EU) 2019/796 (Cyberangriffe), oder VO (EU) Nr. 269/2014 (Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen)) verhängt wurden; dass kein Verbot einer Auftragsvergabe an den Bewerber nach Art. 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 vorliegt; Der Bewerber erklärt, dass er im Auftragsfall keine Unterauftragnehmer/Nachunternehmer, Lieferanten oder die Eignung leihende Dritte einsetzen wird, für die Art. 5k Abs. 1 a) - c) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 zutrifft (siehe oben) und auf die mehr als 10% des Auftragswerts entfallen. Es gilt die gesetzliche Ausgangslage nach § 51 SektVO
Änderungen und Bieterfragen
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