Bewertungsverfahren für die Dimensionierung gemeinsamer Rad- und Fußwege außerorts
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 02.07.2026, 06:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- 168.067,23 EUR
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen
- Erfüllungsregion
- Nordrhein-Westfalen, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Dienstleistung
- Veröffentlicht
- 29.05.2026
- CPV-Codes
- Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung (73000000)
- Bekanntmachung
- evergabe-online.de
- Bekanntmachungsnummer
- 370365-2026
- Verfahrensnummer
- 33745c57-9e20-4e85-9548-5f95e818628c
Fragenkatalog
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Kurzbeschreibung
Die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen in Bergisch Gladbach beauftragt eine Forschungs- und Beratungsleistung zur Bewertung der erforderlichen Breite gemeinsamer, straßenbegleitender Rad- und Fußwege außerhalb geschlossener Ortschaften. Erarbeitet werden sollen Kriterien für bedarfsgerechte Mehrbreiten über das Regelmaß von 2,5 Metern hinaus, unter anderem anhand von Verkehrssicherheit, Wirtschaftlichkeit, Komfort, Verkehrsstärken, Flächenverbrauch und Umweltkosten. Das Vorhaben betrifft die Region Bergisch Gladbach (NUTS-Code DEA2B); die Angebotsfrist endet am 2. Juli 2026, der geschätzte Auftragswert beträgt rund 168.067 Euro.
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Leistungsbeschreibung
Rad- und Fußverkehr sind die klimaschonendsten und umweltfreundlichsten Fortbewegungsarten. 2024 verunglückten insgesamt 129.374 Personen außerhalb geschlossener Ortschaften. Darunter mit einem Anteil von ca. 8,7 % Radfahrende und ca. 1,1 % zu Fuß Gehende. Trotz verhältnismäßig geringer Anteile der Rad- und Fußverkehrsunfälle ist zu beachten, dass Studien zu Folge, die Dunkelziffer von Unfällen mit Beteiligung von Fuß- und Radverkehr hoch sein kann. Außerorts macht die gemeinsamen Führungen des Fuß- und Radverkehr einen großen Anteil am Ge-samtnetz aus, wobei diese meistens als gemeinsamer Geh- und Radwege (StVO Zeichen 240) im Zwei-richtungsverkehr ausgewiesen sind. Für diese Wege ist ein Regelmaß von mindestens 2,5 m im Basisnetz empfohlen, die Einsatzgrenzen sind abhängig von der Fuß- und Radverkehrsstärke (s. ERA, FGSV). Die Grundsätze zum Bau und Finanzierung von Radwegen an Bundesstraßen in der Baulast des Bundes ent-halten bereits eine Öffnungsklausel für größere Breiten. Objektive Bewertungskriterien, wann eine Mehrbreite geboten und wirtschaftlich ist, besteht dabei noch nicht. Ziel dieses Forschungsvorhabens ist es, Kriterien für den Bedarf über das derzeitige Regelmaß hinausge-hender Mehrbreiten in Abhängigkeit von lokalen Verhältnissen zu identifizieren und relevante Kriterien mit ihrer Wirkung praxisorientiert zusammen zu stellen und somit eine Grundlage für eine nach BHO geforderte Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mehrbreiten zu bilden. Wobei die Mehrbedarfe anhand der Verkehrssicherheit, Wirtschaftlichkeit aber auch unter Hinzunahme weiterer Kriterien (z. B. Komfort, Routenwahl, Verkehrsstärken/-zusammensetzung/-steigerung, Flächenverbrauch, Umweltkosten) auf-bereitet werden sollen. Beginnend bei den Regelbreiten von gemeinsamen straßenbegleitenden Wegen im Außerortsbereich sind in Abhängigkeit von lokal vorliegenden Verhältnissen bedarfsgerechte Entwurfsempfehlungen auf-zubereiten.
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Leistungen nach Losen (1)
LOT-0000 · FE 03.648/2024/ORB (R 2603/24) "Bewertungsverfahren zur Dimensionierung von gemeinsamen, straßenbegleitenden Rad- und Fußwe-gen außerorts"
Rad- und Fußverkehr sind die klimaschonendsten und umweltfreundlichsten Fortbewegungsarten. 2024 verunglückten insgesamt 129.374 Personen außerhalb geschlossener Ortschaften. Darunter mit einem Anteil von ca. 8,7 % Radfahrende und ca. 1,1 % zu Fuß Gehende. Trotz verhältnismäßig geringer Anteile der Rad- und Fußverkehrsunfälle ist zu beachten, dass Studien zu Folge, die Dunkelziffer von Unfällen mit Beteiligung von Fuß- und Radverkehr hoch sein kann. Außerorts macht die gemeinsamen Führungen des Fuß- und Radverkehr einen großen Anteil am Ge-samtnetz aus, wobei diese meistens als gemeinsamer Geh- und Radwege (StVO Zeichen 240) im Zwei-richtungsverkehr ausgewiesen sind. Für diese Wege ist ein Regelmaß von mindestens 2,5 m im Basisnetz empfohlen, die Einsatzgrenzen sind abhängig von der Fuß- und Radverkehrsstärke (s. ERA, FGSV). Die Grundsätze zum Bau und Finanzierung von Radwegen an Bundesstraßen in der Baulast des Bundes ent-halten bereits eine Öffnungsklausel für größere Breiten. Objektive Bewertungskriterien, wann eine Mehrbreite geboten und wirtschaftlich ist, besteht dabei noch nicht. Ziel dieses Forschungsvorhabens ist es, Kriterien für den Bedarf über das derzeitige Regelmaß hinausge-hender Mehrbreiten in Abhängigkeit von lokalen Verhältnissen zu identifizieren und relevante Kriterien mit ihrer Wirkung praxisorientiert zusammen zu stellen und somit eine Grundlage für eine nach BHO geforderte Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mehrbreiten zu bilden. Wobei die Mehrbedarfe anhand der Verkehrssicherheit, Wirtschaftlichkeit aber auch unter Hinzunahme weiterer Kriterien (z. B. Komfort, Routenwahl, Verkehrsstärken/-zusammensetzung/-steigerung, Flächenverbrauch, Umweltkosten) auf-bereitet werden sollen. Beginnend bei den Regelbreiten von gemeinsamen straßenbegleitenden Wegen im Außerortsbereich sind in Abhängigkeit von lokal vorliegenden Verhältnissen bedarfsgerechte Entwurfsempfehlungen auf-zubereiten.
Frist: 02.07.2026, 04:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Es gelten die in § 123 GWB und § 124 GWB genannten Ausschlussgründe. Nichtvorliegen der genannten Ausschlussgründe sind nachzuweisen durch Eigenerklärung, siehe Vergabeunterlage Nr. 4 (vgl. Teilnahmebedingungen Nr. 4.4). siehe § 56 VgV
Wie wird das Angebot bewertet?
Kriterien ohne Loszuordnung
- Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Zuschlagskriterien, Zuschlagsbedingungen, Bewertungs- und Auswahlmethode: siehe Teilnahmebedingungen, Nr. 8.
- 50 %
- Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Zuschlagskriterien, Zuschlagsbedingungen, Bewertungs- und Auswahlmethode: siehe Teilnahmebedingungen, Nr. 8.
- 50 %
Vergabeunterlagen
Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.
Zum UrsprungsportalAnforderungen
Es gelten die in § 123 GWB und § 124 GWB genannten Ausschlussgründe. Nichtvorliegen der genannten Ausschlussgründe sind nachzuweisen durch Eigenerklärung, siehe Vergabeunterlage Nr. 4 (vgl. Teilnahmebedingungen Nr. 4.4). siehe § 56 VgV
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 19.08.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 574484-2026
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