Beschaffung und Implementierung eines Enterprise-Content-Management-Systems

Status
Vergeben
Angebotsfrist
06.02.2025, 12:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
2.600.000 EUR
Lose
1
Erfüllungsregion
Berlin, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
16.01.2025
CPV-Codes
Anzeigen
  • IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung (72000000)
  • Entwicklung von Dokumentenverwaltungssoftware (72212311)
  • Beratung im Bereich Software-Integration (72227000)
  • Systemdienstleistungen und Unterstützungsdienste (72250000)
Bekanntmachung
dtvp.de
Bekanntmachungsnummer
29715-2025
Verfahrensnummer
2a7ae0c1-3cb3-4466-8969-7a7616ce14e3

Fragenkatalog

Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.

Kurzbeschreibung

Die Zukunft - Umwelt - Gesellschaft gGmbH in Berlin beschafft und implementiert ein Enterprise-Content-Management-System (ECM) als zentrale Arbeitsplattform für Geschäftsprozesse und die umfassende Dokumentenverwaltung. Das System soll weitere Geschäftsprozesse medienbruchfrei integrieren und Arbeitsabläufe, Produktivität sowie die Zusammenarbeit verbessern. Der geschätzte Auftragswert beträgt 2,6 Millionen Euro, die Vertragslaufzeit 1.440 Tage; die Angebotsfrist endet am 6. Februar 2025 um 11:00 Uhr.

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Leistungsbeschreibung

Beschaffung und Implementierung eines ECM (Enterprise Content Managementsystems)

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · 046-E-2408 Enterprise Content Management System (ECM)

    Der Auftrag zielt darauf ab, ein leistungsfähiges Enterprise Content Management System (ECM) zu beschaffen, das als zentrale Arbeitsplattform für alle Geschäftsprozesse genutzt wird, die gesamte Dokumentenverwaltung abbildet und medienbruchfrei weitere Geschäftsprozesse integriert. Die Implementierung des ECM zielt darauf ab, die Arbeitsabläufe zu optimieren, die Produktivität zu steigern und die Zusammenarbeit innerhalb der Organisation zu verbessern.

    Frist: 06.02.2025, 01:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Es finden die gesetzlichen Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123, 124 GWB Anwendung. Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) § 56 Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen (1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. (5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.

Vergabeunterlagen

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Anforderungen

Es finden die gesetzlichen Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123, 124 GWB Anwendung. Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) § 56 Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen (1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. (5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 05.05.2025VergabebekanntmachungBekanntmachung 285615-2025

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