Abrufrahmenvereinbarungen für Elektronikmaterial und -komponenten

Status
Vergeben
Angebotsfrist
02.09.2025, 12:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
15.000.000 EUR
Lose
1
Auftraggeber
Max-Planck-Gesellschaft z.F.d.W. GeneralverwaltungProfil ansehen
Erfüllungsregion
Baden-Württemberg, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Lieferleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
29.07.2025
Bekanntmachungsnummer
494988-2025
Verfahrensnummer
5eda9e71-0d9f-4b4f-95d3-79f7eedbf2c3
CPV-Codes
31170000 · Transformatoren; 31700000 · Elektronischer, elektromechanischer und elektrotechnischer Bedarf; 38500000 · Apparate und Geräte zum Prüfen und Testen; 42660000 · Werkzeuge zum Weichlöten, Hartlöten und Schweißen, Maschinen und Geräte zum Oberflächenhärten und HeißspritzenMehr anzeigen

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Kurzbeschreibung

Die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, Generalverwaltung in München, beschafft Elektronikmaterial für die Entwicklung, Fertigung und Installation elektronischer Geräte und Baugruppen in ihren Forschungsbereichen. Das Sortiment umfasst unter anderem Widerstände, Kondensatoren, Transistoren, Dioden, Spulen, integrierte Schaltungen, Kabel und Stecker. Der geschätzte Gesamtwert beträgt 15 Millionen Euro; der Bezug erfolgt über elektronische Kataloge und einen Marktplatz mit Mini-Wettbewerben unter den Rahmenvertragspartnern. Angebote können bis zum 2. September 2025 um 10:00 Uhr eingereicht werden.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Gegenstand der Vergabe sind Abrufrahmenvereinbarungen über den Bezug von Elektronikmaterial. Der Bezug soll über elektronische Kataloge und einen Marktplatz erfolgen, über den Mini-Wettbewerbe unter sämtlichen Rahmenvertragspartnern durchgeführt werden.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0000 · Elektronikmaterial

    Das Sortiment umfasst alle aktiven und passiven Elektronikkomponenten, die für die Entwicklung, Fertigung und Installation verschiedenster elektronischer Geräte und Baugruppen in allen Forschungsbereichen der Max-Planck-Institute benötigt werden. Typische Bauelemente sind beispielsweise Widerstände, Kondensatoren, Transistoren, Dioden, Spulen und integrierte Schaltungen (ICs) sowie Kabel und Stecker, die überwiegend für Elektronikentwicklungen verwendet werden. Eine geringe Überschneidung mit dem Bereich Haustechnik im Bereich Kabel wird toleriert. Für den Aufbau wissenschaftlicher Experimente ist es essenziell, eine sehr große Vielfalt an aktiven und passiven Bauelementen kurzfristig beziehen zu können. Entscheidend ist die Verfügbarkeit der neuesten technologischen Entwicklungen auf dem Weltmarkt im Bereich der Elektronikkomponenten, da die Experimente auf dem neuesten Stand der Technik aufgebaut werden müssen, um konkurrenzfähige Spitzenforschung auf höchstem Niveau zu ermöglichen. Gegenstand dieses Vergabeverfahrens sind zudem Mess- und Prüftechnik, beispielsweise Oszilloskope, Signalgeneratoren und Spektrumanalysatoren, die dem neuesten technologischen Stand entsprechen. Die Rahmenvereinbarung beinhaltet auch Elektrowerkzeuge wie Lötstationen sowie das typische Handwerkzeug für Elektroniker:innen. Ausgeschlossen sind Produkte aus den Bereichen IT, Haustechnik, typisches Werkzeug und Anlagen für mechanische Werkstätten. Des Weiteren sind Consumer-Elektronik-Produkte wie Fernseher, Lautsprecher, HiFi-Anlagen und Waschmaschinen ausgeschlossen. Bieter müssen mindestens das Produktspektrum aus zwei der fünf untenstehenden Segmente auf tagesaktuellem Stand anbieten können. Von der Rahmenvereinbarung umfasst ist der Bezug von Elektronikmaterial der nachstehenden Segmente.: Segment 1: Prüf- und Messtechnik, eCLASS 27-15 Segment 2: Kabel, Leitungen und Stecker, eCLASS 27-06 - Kabel & Leitungen - Stecker, Adapter, Verbinder, Buchsen Segment 3: Netzgeräte und Transformatoren, eCLASS 27-03 Segment 4: Bauelemente, eCLASS 27-21, 27-37 - Aktive Bauelemente - Passive Bauelemente - Halbleiter Entwicklungskits Segment 5: Sonstiges, eCLASS 21-05, eCLASS 30-14 - Elektroniker Werkzeug Für jedes Produktspektrum sind in Anlage A.5 beispielhaft wesentlich abzudeckende Produkte aufgezählt. Der Auftraggeber legt die nachfolgenden segmentübergreifenden Mindestanforderungen fest: Es dürfen ausschließlich Originalteile der jeweiligen Hersteller angeboten werden.

    Frist: 02.09.2025, 02:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Für alle Ausschlussgründe ist §§ 123, 124 GWB maßgeblich: § 123 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. (3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. (5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt. § 124 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. siehe Vergabeunterlagen

Vergabeunterlagen

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Anforderungen

Für alle Ausschlussgründe ist §§ 123, 124 GWB maßgeblich: § 123 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. (3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. (5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt. § 124 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. siehe Vergabeunterlagen

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 24.10.2025VergabebekanntmachungBekanntmachung 703768-2025
Vergleichbare Verfahren284vergeben oder Frist abgelaufen
Mit erfasstem Zuschlag268 verschiedene Auftragnehmer
ZuschlagssummeMedian
Zuschlag zu SchätzwertMedian, 93 Vergaben

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Frist in den letzten 12 Monaten abgelaufen, nach Ähnlichkeit
Titel
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Gekühlte IT-Racksysteme einschließlich Zubehör, Service und ergänzender DienstleistungenMax-Planck-Gesellschaft z.F.d.W. Generalverwaltung;München, Deutschland26.06.202612 Mio. €
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Wer gewinnt solche Vergaben?

Die 300 inhaltlich ähnlichsten Verfahren im erfassten Bestand
Trend
BABechtle AGNeckarsulm5013.07.202614,6 Mio. €steigend
LSLur SL GmbHLeuterod3009.10.2025560 Tsd. €fallend
AHallpremio Handel GmbHDüsseldorf3023.09.20251,8 Mio. €stabil
LDLyreco Deutschland GmbHBarsinghausen3024.03.20255,3 Mio. €fallend
FSFisher Scientific GmbHSchwerte3006.08.20241,7 Mio. €stabil
MGMicrostaxx GmbHMünchen3029.05.202417,5 Mio. €stabil
NOnetgo Ost GmbHBerlin2011.08.20269,8 Mio. €steigend
CTConverge Technology Solutions Germany GmbHMainz2029.07.20269,5 Mio. €steigend
TAthink about IT GmbHMünster2028.07.20262,5 Mio. €steigend
OGOMNILAB-LABORZENTRUM GmbH & Co. KGBremen2012.12.20251,2 Mio. €steigend

Wer schreibt solche Vergaben aus?

Regionen: Bayern (112) · Berlin (31) · Nordrhein-Westfalen (31) · Baden-Württemberg (24) · Hessen (17) · Sachsen (14)

Laufende Rahmenverträge

bundesweit
  • Rahmenvertrag für Schaltschrankbau und SPS-Softwareentwicklung für W7-X-AnlagenLEiTEK Informations- und Automatisierungstechnik GmbH +2 weitereMax-Planck-Institut für Plasmaphysik TI GreifswaldGreifswald, Deutschland
    21.03.2025noch 3 Monate31.12.2026
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Dokumentenprüfgeräte VISOTEC mit VISOCORE-Software und NutzungsrechtenBundesdruckerei GmbHPolizeiverwaltungsamt LogistikzentrumMarkkleeberg, Deutschland
    12.03.2025noch 6 Monate12.03.2027
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Diagnosegerät für Landfahrzeuge mit Adapterkabeln und AusbildungBormann EDV + Zubehör GmbHBundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der BundeswehrKoblenz, Deutschland
    13.08.2024noch 10 Monate31.07.2027
    Neuausschreibung erwartet ca. Q1 2027 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Leistungstransformatoren 110/15 kV für den EisenbahnbetriebS.E.A. Societa Elettromeccanica - Arzignanese S.p.A.DB Energie GmbH (Bukr 31)Frankfurt Main, Deutschland
    11.10.2024noch 12 Monate30.09.2027
    Neuausschreibung erwartet ca. Q1 2027 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Ersatzkomponenten für das Interflex-Zeiterfassungs- und ZutrittssystemInterflex Datensysteme GmbH & Co. KGStadt Frankfurt am Main, Personal- und OrganisationsamtFrankfurt am Main, Deutschland
    11.06.2024noch 15 Monate31.12.2027
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2027 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Lieferung von Drogenvortests für Urin an die Polizei Nordrhein-WestfalenAuftragnehmer nicht veröffentlichtLandesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-WestfalenDuisburg, Deutschland
    27.03.2026noch 18 Monate27.03.2028
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2027 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet

Max-Planck-Gesellschaft z.F.d.W. Generalverwaltung

Aktiv seit 2023 · 7 Verfahren
Profil öffnen
Verfahren pro Jahr3Ø seit 2023
Ø Auftragswertgeschätzt, laut Bekanntmachung
VergebenVerfahren mit Zuschlag
RahmenverträgeAnteil an Verfahren
Verfahren je Woche · 7 seit 2023Spitze KW 50 · 2023 · 1

Leistungsbereiche

Top 5 nach Verfahren

Erfüllungsorte

nach Verfahren

Bisherige Auftragnehmer

Zuschläge dieses Auftraggebers, alle Leistungsbereiche
TMTERRITORY MEDIA GmbH104.08.2026 -
SRSeitz Rechtsanwaelte Steuerberater PartG mbB130.01.20261 €
CECONRAD ELECTRONIC SE122.10.202515 Mio. €
RCRS Components GmbH122.10.202515 Mio. €
IGIBsolution GmbH130.04.20241 €
UGumbrella.associates GmbH130.04.20241 €
OMOPTiVATiON Mainz GmbH130.04.20241 €
ESEbner Stolz GmbH & Co. KG123.02.20246 Mio. €

Laufende Rahmenverträge

nach voraussichtlichem Vertragsende
  • Full-Service-Marketing für die Max Planck SchoolsTERRITORY MEDIA GmbHMax-Planck-Gesellschaft z.F.d.W. GeneralverwaltungMünchen, Deutschland
    -1 €
    04.08.2026noch 47 Monate04.08.2030
    Neuausschreibung erwartet ca. Q1 2030 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Abrufrahmenvereinbarungen für Elektronikmaterial und -komponentenRS Components GmbH +1 weitereMax-Planck-Gesellschaft z.F.d.W. GeneralverwaltungMünchen, Deutschland
    15 Mio. €
    22.10.2025noch 49 Monate22.10.2030
    Neuausschreibung erwartet ca. Q2 2030 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Arbeitsrechtliche Beratung und Prozessvertretung im RahmenvertragSeitz Rechtsanwaelte Steuerberater PartG mbBMax-Planck-Gesellschaft z.F.d.W. GeneralverwaltungMünchen, Deutschland
    1 €
    30.01.2026noch 64 Monate31.01.2032
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2031 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet

Letzte Verfahren

neueste zuerst · Zuschlagsempfänger, wo veröffentlicht
26.02.2026Full-Service-Marketing für die Max Planck SchoolsVergebenTMTERRITORY MEDIA GmbH-1 €
10.11.2025Arbeitsrechtliche Beratung und Prozessvertretung im RahmenvertragVergebenSRSeitz Rechtsanwaelte Steuerberater PartG mbB1 €
29.07.2025Abrufrahmenvereinbarungen für Elektronikmaterial und -komponentenVergebenRCRS Components GmbH +1 weitere15 Mio. €
14.02.2025Fachliche Beratung zur Weiterentwicklung eines digitalen VertragsmanagementsystemsGeplant - 1,5 Mio. €
16.08.2024Rahmenvereinbarung für steuerrechtliche Beratung und UnterstützungGeplant - 2,7 Mio. €
23.02.2024Projekt- und Betriebsunterstützung für Identitätsmanagement, Single Sign-On und IT-SicherheitVergebenIGIBsolution GmbH +2 weitere1 €
14.12.2023Zollrechtliche Beratung, Compliance und Implementierung einer ZollsoftwareVergebenESEbner Stolz GmbH & Co. KG6 Mio. €

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