Zweite ärztliche Leichenschau vor Feuerbestattungen im Krematorium Ruhmannsfelden
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 12.05.2026, 08:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Auftragswert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Landratsamt RegenProfil ansehen
- Erfüllungsregion
- Bayern, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
- Veröffentlicht
- 09.04.2026
- Bekanntmachungsnummer
- 243012-2026
- Verfahrensnummer
- ac2d4a7b-c7bf-4c52-b290-1ed6539511ee
- CPV-Codes
75131000 · Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung; 85141000 · Dienstleistungen von medizinischem Personal; 85142000 · Dienstleistungen von nichtärztlichem PersonalMehr anzeigenWeniger anzeigen
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Kurzbeschreibung
Das Landratsamt Regen – Gesundheitsamt Regen – beschafft im Auftrag des Freistaates Bayern die regelmäßige Durchführung der zweiten ärztlichen Leichenschau vor Feuerbestattungen im Krematorium Ruhmannsfelden. Die Leistungen umfassen sämtliche ärztlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dieser Untersuchung und dürfen nur von approbierten Ärzten mit besonderer Spezialisierung erbracht werden. Der Vertrag ist für 360 Tage vorgesehen; die Angebotsfrist endet am 12. Mai 2026.
KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.
Leistungsbeschreibung
Mit Beschluss vom 12. November 2019 "Umsichtig agieren! - Bestattungsverordnung den Bedürfnissen der Gesellschaft anpassen" (Drs. 18/4711) hat der Bayerische Landtag unterschiedliche(n) Anpassungsbedarf(e) im Bestattungswesen gesehen und der Staatsregierung u. a. aufgegeben, "[...] eine verpflichtende zweite ärztliche Leichenschau vor Feuerbestattungen [...]" einzuführen. Die Aufgabe der zweiten Leichenschau vor Feuerbestattungen wird jeweils dem Gesundheitsamt übertragen, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich das jeweils betreffende Krematorium seinen Sitz hat (§ 17 Abs. 4 Satz 2 der Bestattungsverordnung [BestV] in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung). Zur Durchführung der hoheitlichen Aufgabe der zweiten Leichenschau kann sich das jeweilige Gesundheitsamt Dritter bedienen (§ 17 Abs. 4 Satz 3 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung). Der Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich, sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung der zweiten ärztlichen Leichenschau vor Feuerbestattungen zu erbringen. Um eine hohe Qualität der zweiten Leichenschau zu gewährleisten, dürfen nach § 17 Abs. 4 Satz 4 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung i. V. m. § 2 Abs. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO) lediglich approbierte Ärzte mit besonderer Spezialisierung die zweite Leichenschau durchführen. Die zu erbringenden Leistungen (regelmäßige Durchführung der zweiten Leichenschau vor Feuerbestattungen) ergeben sich insbesondere aus den folgenden Regelungen in den jeweils aktuell gültigen Fassungen: - dem Bayerischen Bestattungsgesetz (BestG) - der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestV).
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · Regelmäßige Durchführung der zweiten Leichenschau vor Feuerbestattungen (Krematorium Ruhmannsfelden)
Gegenstand dieser RV ist die Durchführung der zweiten Leichenschau vor Feuerbestattungen durch den Auftragnehmer (AN) im Auftrag des Freistaates Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP), wiederum vertreten durch die Regierung von Niederbayern, diese wiederum vertreten durch das Landratsamt Regen - Gesundheitsamt. Bedarfsträger ist das Gesundheitsamt Regen. Ärztliche Leistungen: Der AN verpflichtet sich, sämtliche ärztliche Leistungen zu erbringen, die der jeweilige Bedarfsträger (gemäß Ziffer 1 der RV ist Bedarfsträger das zuständige Gesundheitsamt) aufgrund Gesetz, Verordnung und sonstigen Regelungen (u. a. Richtlinien, Erlasse) im Zusammenhang mit der Durchführung der zweiten ärztlichen Leichenschau vor Feuerbestattungen erfüllen muss. Sämtliche ärztliche Leistungen müssen von entsprechend qualifizierten Personen erbracht werden. Nichtärztliche (Unterstützungs-)Leistung(en): Der AN ist verpflichtet, auch die nichtärztlichen (Teil-)Aufgaben zu übernehmen. Das eingesetzte Personal muss für die zu erbringenden Leistungen geeignet sein. Die Beurteilung der Eignung obliegt dem AN. Das Assistenzpersonal bereitet den Verstorbenen für die Leichenschau vor. Während der Leichenschau assistiert der Assistent dem Arzt direkt (Drehen und Anheben und Wenden des Verstorbenen, etc.) gemäß den Anweisungen des Arztes unter besonderer Berücksichtigung des Bestattungsrechts. Auch die damit in Verbindung stehenden Verwaltungstätigkeiten sind durch den AN zu erfüllen. Bei der Leistungserbringung ist für Vertretung zu sorgen. Arbeitsschutz und Hygienevorgaben sind zu beachten und einzuhalten. Eine Dokumentation ist zu führen. Für die detaillierten Kriterien wird explizit auf die Leistungsbeschreibung (zu finden unter dem Reiter "Vergabeunterlagen") verwiesen.
Frist: 12.05.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Gemäß § 122 Abs. 1 GWB werden öffentliche Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 GWB ausgeschlossen worden sind. // Alle Ausschlusskriterien in den §§ 123, 124 GWB finden Anwendung: Siehe den § 42 VgV und die §§ 123, 124 und 125 GWB (siehe unten!)://Ausschlussgrund bei Nichterfüllung: Die Vergabestelle hat zu prüfen, ob zwingende oder fakultative Ausschlussgründe vorliegen, die zum Ausschluss vom Verfahren führen können bzw. müssen. (Hinweis: Die Begrifflichkeit "Bildung terroristischer Vereinigungen" ist technisch bedingt. Sie ist ohne Aussagekraft. Maßgebend ist der nachfolgende Text.) § 124 GWB (Fakultative Ausschlussgründe): (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. (Hinweis: Die Begrifflichkeit "Zahlungsunfähigkeit" ist technisch bedingt. Sie ist ohne Aussagekraft. Maßgebend ist der nachfolgende Text.) § 125 (Selbstreinigung): (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und 3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. § 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Bei der Bewertung der von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen sind die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Die Entscheidung, dass die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend bewertet werden, ist gegenüber dem Unternehmen zu begründen. (Hinweis: Die Begrifflichkeit "Schwere Verfehlung" ist technisch bedingt. Sie ist ohne Aussagekraft. Maßgebend ist der nachfolgende Text.) Ausschlussgrund bei Nichterfüllung: In Vergabeverfahren mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer ist die Vergabestelle verpflichtet, für den Bieter - im Falle von Bietergemeinschaften für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft - , der im o. g. Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister nach § 6 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) anzufordern.// Ausschlussgrund bei Nichterfüllung: Mit der Verordnung EU 833/2014 wurden umfangreiche Sanktionen gegen die Russische Föderation in Kraft gesetzt. Diese betreffen auch die Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Vergabestelle hat zu prüfen, ob zwingende Ausschlussgründe vorliegen, die zum Ausschluss vom Verfahren führen müssen. (Hinweis: Die Begrifflichkeit "Mangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags" ist technisch bedingt. Sie ist ohne Aussagekraft. Maßgebend ist der nachfolgende Text.) § 123 GWB (Zwingende Ausschlussgründe): (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. (3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. (5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt. (Hinweis: Die Begrifflichkeit "Täuschung oder unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens" ist technisch bedingt. Sie ist ohne Aussagekraft. Maßgebend ist der nachfolgende Text.) § 42 VgV (Auswahl geeigneter Unternehmen; Ausschluss von Bewerbern und Bietern): (1) Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Eignung der Bewerber oder Bieter anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bewerbers oder Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und schließt gegebenenfalls Bewerber oder Bieter vom Vergabeverfahren aus. (2) Im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, im wettbewerblichen Dialog und in der Innovationspartnerschaft fordert der öffentliche Auftraggeber nur solche Bewerber zur Abgabe eines Angebots auf, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind. 2 § 51 bleibt unberührt. (3) Bei offenen Verfahren kann der öffentliche Auftraggeber entscheiden, ob er die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durchführt. Welche Unterlagen nicht nachgefordert werden, entnehmen Sie bitte den Vergabeunterlagen.
Vergabeunterlagen
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Anforderungen
Gemäß § 122 Abs. 1 GWB werden öffentliche Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 GWB ausgeschlossen worden sind. // Alle Ausschlusskriterien in den §§ 123, 124 GWB finden Anwendung: Siehe den § 42 VgV und die §§ 123, 124 und 125 GWB (siehe unten!)://Ausschlussgrund bei Nichterfüllung: Die Vergabestelle hat zu prüfen, ob zwingende oder fakultative Ausschlussgründe vorliegen, die zum Ausschluss vom Verfahren führen können bzw. müssen. (Hinweis: Die Begrifflichkeit "Bildung terroristischer Vereinigungen" ist technisch bedingt. Sie ist ohne Aussagekraft. Maßgebend ist der nachfolgende Text.) § 124 GWB (Fakultative Ausschlussgründe): (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. (Hinweis: Die Begrifflichkeit "Zahlungsunfähigkeit" ist technisch bedingt. Sie ist ohne Aussagekraft. Maßgebend ist der nachfolgende Text.) § 125 (Selbstreinigung): (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und 3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. § 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Bei der Bewertung der von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen sind die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Die Entscheidung, dass die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend bewertet werden, ist gegenüber dem Unternehmen zu begründen. (Hinweis: Die Begrifflichkeit "Schwere Verfehlung" ist technisch bedingt. Sie ist ohne Aussagekraft. Maßgebend ist der nachfolgende Text.) Ausschlussgrund bei Nichterfüllung: In Vergabeverfahren mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer ist die Vergabestelle verpflichtet, für den Bieter - im Falle von Bietergemeinschaften für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft - , der im o. g. Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister nach § 6 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) anzufordern.// Ausschlussgrund bei Nichterfüllung: Mit der Verordnung EU 833/2014 wurden umfangreiche Sanktionen gegen die Russische Föderation in Kraft gesetzt. Diese betreffen auch die Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Vergabestelle hat zu prüfen, ob zwingende Ausschlussgründe vorliegen, die zum Ausschluss vom Verfahren führen müssen. (Hinweis: Die Begrifflichkeit "Mangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags" ist technisch bedingt. Sie ist ohne Aussagekraft. Maßgebend ist der nachfolgende Text.) § 123 GWB (Zwingende Ausschlussgründe): (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. (3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. (5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt. (Hinweis: Die Begrifflichkeit "Täuschung oder unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens" ist technisch bedingt. Sie ist ohne Aussagekraft. Maßgebend ist der nachfolgende Text.) § 42 VgV (Auswahl geeigneter Unternehmen; Ausschluss von Bewerbern und Bietern): (1) Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Eignung der Bewerber oder Bieter anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bewerbers oder Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und schließt gegebenenfalls Bewerber oder Bieter vom Vergabeverfahren aus. (2) Im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, im wettbewerblichen Dialog und in der Innovationspartnerschaft fordert der öffentliche Auftraggeber nur solche Bewerber zur Abgabe eines Angebots auf, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind. 2 § 51 bleibt unberührt. (3) Bei offenen Verfahren kann der öffentliche Auftraggeber entscheiden, ob er die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durchführt. Welche Unterlagen nicht nachgefordert werden, entnehmen Sie bitte den Vergabeunterlagen.
Änderungen und Bieterfragen
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- Baufachliche Unterstützung für rund 100 Vergabeverfahren pro JahrDiederichs Projektmanagement AG & Co. KGMax-Planck-Gesellschaft z.F.d.W. e.V. Generalverwaltung;München, Deutschland1 €Neuausschreibung erwartet ca. Q2 2029 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet14.10.2025noch 37 Monate13.10.2029
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- Rahmenvereinbarung für Arbeitnehmerüberlassung in Verwaltung und ITSThree Temp Experts GmbH +4 weitereLandeshauptstadt München, IT@M-BO4, VergabemanagementMünchen, DeutschlandNeuausschreibung erwartet ca. Q4 2029 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet30.06.2026noch 45 Monate30.06.2030
- Wirtschaftsprüfung der Jahresabschlüsse und Zuwendungsmittel 2026–2029Auftragnehmer nicht veröffentlichtHelmholtz Zentrum München Deutsches Forschungszentrum für Gesundheit und Umwelt (GmbH)Neuherberg, DeutschlandNeuausschreibung erwartet ca. Q2 2030 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet10.02.2026noch 50 Monate30.11.2030
- Arbeitsmedizinische und personalärztliche Betreuung von BundesbehördenDeutsche Institute für Arbeitsmedizin GmbH +3 weitereBundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat, vertreten durch das Beschaffungsamt des BMIBonn, Deutschland2,6 Mio. €Neuausschreibung erwartet ca. Q1 2031 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet15.07.2025noch 58 Monate31.07.2031
Landratsamt Regen
Aktiv seit 2026 · 1 VerfahrenLeistungsbereiche
Top 5 nach VerfahrenErfüllungsorte
nach VerfahrenBisherige Auftragnehmer
Zuschläge dieses Auftraggebers, alle Leistungsbereiche| CJCuraCorp Jabari & Stock GbR | 1 | 29.06.2026 | - |
Laufende Rahmenverträge
nach voraussichtlichem Vertragsende- Zweite ärztliche Leichenschau vor Feuerbestattungen im Krematorium RuhmannsfeldenCuraCorp Jabari & Stock GbRLandratsamt RegenRegen, DeutschlandNeuausschreibung erwartet ca. Q4 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet29.06.2026noch 9 Monate29.06.2027
Letzte Verfahren
neueste zuerst · Zuschlagsempfänger, wo veröffentlicht| 09.04.2026 | Zweite ärztliche Leichenschau vor Feuerbestattungen im Krematorium Ruhmannsfelden | Vergeben | CJCuraCorp Jabari & Stock GbR | - |
Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?
Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigenBergung und Transport von Leichen und Leichenteilen im Polizeiauftrag für die Region Ingolstadt und Umgebung
Ingolstadt · Offen · Frist 22.09.2026
Die Polizei des Polizeipräsidiums Oberbayern Nord vergibt eine Rahmenvereinbarung zur fachgerechten Bergung und zum Transport von Leichen und Leichenteilen in den Zuständigkeitsbereichen mehrerer Polizeiinspektionen. Die Vergabe erfolgt in acht Lose, die jeweils unterschiedliche Gemeinden abdecken, und hat einen geschätzten Gesamtwert von 412.478 EUR. Die Laufzeit jedes Loses beträgt bis zu 1440 Tage, das Angebot muss bis zum 21. September 2026 eingereicht werden.
25 % ähnlichBergung, Transport und Aufbewahrung sichergestellter Leichen und Leichenteile
Schwerin · Offen · Frist 08.10.2026
Das Landesamt für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern, Abteilung Beschaffung/Dienstleistungen, beschafft die fachgerechte Bergung, den Transport und die Aufbewahrung sichergestellter Leichen und Leichenteile für polizeiliche Maßnahmen im Rahmen der Strafverfolgung. Die Leistung ist in 19 Gebiete beziehungsweise Polizeidienststellen in Rostock, Schwerin sowie den umliegenden Regionen Mecklenburg-Vorpommerns aufgeteilt. Angebote können bis zum 8. Oktober 2026, 08:00 Uhr, eingereicht werden; maßgeblich für den Zuschlag ist ausschließlich der Preis.
23 % ähnlichErrichtung sanitärtechnischer Anlagen im Bettenhaus E2 (BA2)
Landshut · Offen · Frist 24.09.2026
Die LA‑Regio Kliniken gKU AdöR des Landkreises und der Stadt Landshut beauftragt die vollständige, betriebsbereite Errichtung der sanitärtechnischen Anlagen im Bettenhaus E2 (BA2). Dazu gehören Trinkwasser‑ und Entwässerungsanlagen, Hauswasseranschluss, Verteilungsleitungen, Steigzonen sowie sämtliche Montage‑, Befestigungs‑, Anschluss‑, Prüf‑ und Nebenleistungen. Die Leistung beinhaltet zudem Werk‑ und Montageplanung, Koordination mit anderen Gewerken und die Erstellung aller Prüf‑ und Betriebsunterlagen. Angebotsfrist ist der 24. September 2026.
21 % ähnlichArbeitsmedizinische Betreuung durch einen Betriebsarzt
Offen · Frist 21.09.2026
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund), Reha-Zentrum Bad Aibling, Klinik Wendelstein, beschafft arbeitsmedizinische Betreuung durch einen Betriebsarzt. Der Leistungsort ist Bad Aibling; die Frist für die Ausschreibung endet am 21. September 2026.
21 % ähnlichLieferung und Installation einer Kremationsanlage
Schmalkalden · Offen · Frist 30.09.2026
Die Bestattungen Schmalkalden GmbH beschafft eine Kremationsanlage einschließlich Herstellung, Lieferung und Installation im vorhandenen Gebäudebestand. Der Auftrag betrifft den Raum Schmalkalden in Thüringen; Angebote können bis zum 30. September 2026 um 10:00 Uhr eingereicht werden.
20 % ähnlichBestattungsdienstleistungen für die Gemeinde Herrsching am Ammersee
Offen · Frist 14.11.2026
Die Gemeinde Herrsching am Ammersee beschafft Bestattungsdienstleistungen. Weitere Angaben zum konkreten Leistungsumfang, zur Größenordnung oder zum Leistungszeitraum sind nicht enthalten; die Ausschreibung ist der Region Bayern zugeordnet. Die Angebotsfrist endet am 13. November 2026 um 23:00 Uhr.
20 % ähnlichBaumfäll- und Rodungsarbeiten
Traunstein · Offen · Frist 23.09.2026
Die Kliniken Südostbayern AG schreibt Fäll- und Rodungsarbeiten aus. Der Auftrag umfasst unter anderem 28 Baumfällungen, das Roden von 900 m² Strauchflächen sowie diverse Schutzmaßnahmen wie Baumschutzzäune und Wurzelvorhänge. Die Arbeiten finden im Bereich Traunstein statt.
20 % ähnlichWärmedämmverbundsysteme für die Erneuerung des Funktionsbaus der RoMed Klinik Prien
Rosenheim · Offen · Frist 13.10.2026
Die Kliniken der Stadt und des Landkreises Rosenheim GmbH beschaffen Arbeiten an Wärmedämmverbundsystemen (WDVS) im Rahmen der Erneuerung des Funktionsbaus der RoMed Klinik Prien am Chiemsee. Die Baumaßnahme umfasst Neubau- und Umbauarbeiten in drei Bereichen, darunter ein neuer Funktionsbau mit Operationssälen und Büros, ein Verbindungsgang sowie ein Gesundheitszentrum. Der Ausführungsort liegt in Prien am Chiemsee im Landkreis Rosenheim; die Angebotsfrist endet am 13. Oktober 2026 um 08:00 Uhr.
19 % ähnlichErneuerung der sanitären Anlagen im Funktionsbau der RoMed Klinik Prien am Chiemsee
Rosenheim · Offen · Frist 22.09.2026
Die Kliniken der Stadt und des Landkreises Rosenheim schreiben die Erneuerung der sanitären Anlagen im Funktionsbau der RoMed Klinik Prien am Chiemsee aus. Der Auftrag umfasst umfangreiche Installationsarbeiten, darunter Rohrleitungsbau, Entwässerungstechnik sowie die Montage von Abscheidern und Hebeanlagen. Die Arbeiten sind als ein Los ausgeschrieben und unterliegen den Bestimmungen der VOB/A EU.
16 % ähnlichOrdnungsrechtliche Bestattungen und Überführung von Leichnamen
Offen · Frist 06.10.2026
Die Stadt Kaltenkirchen beauftragt ordnungsrechtliche Feuer- und Erdbestattungen sowie die Überführung von Leichnamen. Die Leistungen sind für das Jahr 2027 vorgesehen und können bis zum 31. Dezember 2029 verlängert werden; der Leistungsort liegt in der Region Schleswig-Holstein. Die Frist endet am 6. Oktober 2026 um 06:00 Uhr UTC.
15 % ähnlichPflege- und Bestattungsleistungen auf den Friedhöfen Niederkrüchten und Oberkrüchten
Düsseldorf · Offen · Frist 05.10.2026
Die Gemeinde Niederkrüchten beschafft die gärtnerische und landschaftsgärtnerische Pflege sowie Bestattungen einschließlich vorbereitender Erdarbeiten für ihre Friedhöfe in Niederkrüchten und Oberkrüchten am linken Niederrhein in Nordrhein-Westfalen; KoPart eG tritt dabei ausschließlich als ausschreibende Stelle auf. Der Leistungsumfang umfasst zusammen etwa 23.900 m², die Bestattungen werden nach tatsächlichem Bedarf und Einzelpreisen abgerechnet. Die Vertragslaufzeit soll am 1. Januar 2027 beginnen, fünf Jahre betragen und zweimal um jeweils ein Jahr verlängert werden können; die Angebotsfrist endet am 5. Oktober 2026.
15 % ähnlichProjektsteuerungsleistungen für Bau- und Sanierungsmaßnahmen an zwei Klinikstandorten
Bruchsal · Offen · Frist 28.09.2026
Die RKH Kliniken des Landkreises Karlsruhe gGmbH sucht bis zu drei Partner für eine Rahmenvereinbarung über Projektsteuerungsleistungen an der Fürst-Stirum-Klinik in Bruchsal und der Rechbergklinik in Bretten. Die Leistungen betreffen regelmäßig anfallende Projekte zur baulichen Weiterentwicklung, darunter Neubau, Rückbau, Umbau und Sanierung, insbesondere von Stationen und Klinikgebäuden. Die Maßnahmen sind für die kommenden Jahre bis einschließlich 2030 vorgesehen; die Rahmenvereinbarung läuft 1.095 Tage und verpflichtet den Auftraggeber nicht zur Abnahme von Leistungen. Angebote können bis zum 28. September 2026, 10:00 Uhr, eingereicht werden.
13 % ähnlichStahlbauarbeiten für die Sanierung und Erweiterung des Krematoriums Nürnberg
Nürnberg · Offen · Frist 21.09.2026
Die Stadt Nürnberg, vertreten durch das Hochbauamt, schreibt Stahlbauarbeiten für die Sanierung, den Umbau und die Erweiterung des Technikgebäudes im Krematorium am Westfriedhof in Nürnberg aus. Die Arbeiten erfolgen in fünf Bauphasen während des laufenden Betriebs und umfassen abschnittsweise Leistungen mit Schnittstellen zur technischen Ausrüstung und zu den Kremationsanlagen. Die Angebotsfrist endet am 21. September 2026 um 07:20 Uhr koordinierter Weltzeit (UTC).
13 % ähnlich
Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.
Veröffentlichter Zuschlag
Auftragnehmer: CuraCorp Jabari & Stock GbR
Zuschlagswert: Nicht angegeben · Vertragsschluss: 29.06.2026
Welche Vergabeunterlagen liegen vor?
Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.
Unterlagen auf dem Ursprungsportal
Wer hat vergleichbare Aufträge gewonnen?
Auswertung der inhaltlich ähnlichsten Verfahren im erfassten Bestand (Embedding-Nachbarn aus Titel und Kurzfassung). Historische Zuschlagsempfänger sind keine bestätigten Bieter dieser Ausschreibung.
13 vergleichbare Verfahren, davon 10 mit erfasstem Zuschlag · 40 veröffentlichte Auftragnehmerkennungen.
Median der positiven, in EUR veröffentlichten Zuschlagswerte: 500.000 EUR.
Zuschlag zu Schätzwert: Median 57 % aus 4 Verfahren mit beiden Werten in EUR.
Auswahl von bis zu zehn Firmen, sortiert nach Zahl der Zuschläge. Je Firma bis zu drei Belegverfahren.
Freisinger Bestattungshaus GmbH · Freising
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Bestattungsunternehmern Pietät Forchheim Rösch GmbH · Forchheim
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Humanitas Treuchtlinger Bestattungsinstitut GmbH · Weißenburg i.Bay.
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Hahn Bestattungen · Schnelldorf
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Bestattungsinstitut Heidemarie Bauer GmbH · Gunzenhausen
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Bestattungen Wolfgang Boas · Neuendettelsau
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Bestattungen Preinl e. K · Bad Windsheim
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Bestattungen Unger e.K · 92318 Neumarkt i.d.Opf.
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Bestatter Häusler GmbH · Schnaittach
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Bestattungen Cornelia Pfister
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Die Auswertung bildet den erfassten Datenbestand ab, nicht den gesamten Markt. Ohne Vertragsschlussdatum wird das letzte Bekanntmachungsdatum verwendet.
Welche vergebenen Rahmenverträge passen dazu?
Bis zu acht vergebene Rahmenvereinbarungen mit gemeinsamem CPV-Code und künftigem voraussichtlichem Vertragsende in Bayern, nach Vertragsende sortiert.
- Medizinische Erstversorgung und Bereitstellung von Krankentransport- und Rettungsfahrzeugen für Veranstaltungen
Augsburger Schwabenhallen Messe- und Veranstaltungsgesellschaft mbH · Augsburg
Vergeben · Voraussichtliches Vertragsende: 31.08.2027
Auftragnehmer: Nicht veröffentlicht
Geschätzter Wert: Nicht angegeben
- Überwachung von Fahrschulen und verkehrspsychologischen Fahreignungsseminaren
Regierung der Oberpfalz · Regensburg
Vergeben · Voraussichtliches Vertragsende: 31.12.2028
Auftragnehmer: Stefan Nöller +17 weitere
Vertragsschluss: 13.06.2025
Zuschlagswert: 0 EUR
- Externe Beratung zur Analyse und Optimierung von Geschäftsprozessen
Bayerisches Staatsministerium für Digitales · München
Vergeben · Voraussichtliches Vertragsende: 08.05.2029
Auftragnehmer: KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Vertragsschluss: 13.06.2025
Zuschlagswert: 7.800.000 EUR
- Baufachliche Unterstützung für rund 100 Vergabeverfahren pro Jahr
Max-Planck-Gesellschaft z.F.d.W. e.V. Generalverwaltung; · München
Vergeben · Voraussichtliches Vertragsende: 13.10.2029
Auftragnehmer: Diederichs Projektmanagement AG & Co. KG
Vertragsschluss: 14.10.2025
Zuschlagswert: 1 EUR
- Arbeitsmedizinische und personalärztliche Betreuung für THW-Beschäftigte
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat, vertreten durch das Beschaffungsamt des BMI · Bonn
Vergeben · Voraussichtliches Vertragsende: 31.05.2030
Auftragnehmer: Tresec GmbH +2 weitere
Vertragsschluss: 05.04.2024
Zuschlagswert: 3.689.256,54 EUR
- Rahmenvereinbarung für Arbeitnehmerüberlassung in Verwaltung und IT
Landeshauptstadt München, IT@M-BO4, Vergabemanagement · München
Vergeben · Voraussichtliches Vertragsende: 30.06.2030
Auftragnehmer: SThree Temp Experts GmbH +4 weitere
Vertragsschluss: 30.06.2026
Geschätzter Wert: Nicht angegeben
- Wirtschaftsprüfung der Jahresabschlüsse und Zuwendungsmittel 2026–2029
Helmholtz Zentrum München Deutsches Forschungszentrum für Gesundheit und Umwelt (GmbH) · Neuherberg
Vergeben · Voraussichtliches Vertragsende: 30.11.2030
Auftragnehmer: Nicht veröffentlicht
Geschätzter Wert: Nicht angegeben
- Arbeitsmedizinische und personalärztliche Betreuung von Bundesbehörden
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat, vertreten durch das Beschaffungsamt des BMI · Bonn
Vergeben · Voraussichtliches Vertragsende: 31.07.2031
Auftragnehmer: Deutsche Institute für Arbeitsmedizin GmbH +3 weitere
Vertragsschluss: 15.07.2025
Zuschlagswert: 2.616.813,36 EUR
Das voraussichtliche Ende ist aus Bekanntmachungsdaten abgeleitet. Vertragsbeginn, Abrufberechtigung und eine spätere Neuausschreibung sind damit nicht bestätigt.
Auftraggeber und Vergabehistorie
Landratsamt Regen
94209 · Regen
vergabestelle@lra.landkreis-regen.de+49 9921601-01 erfasste Verfahren, davon 1 vergeben. 1 Verfahren betreffen Rahmenvereinbarungen.
Vergabehistorie des Auftraggebers öffnenED eSender
noreply.esender_hub@bescha.bund.de+49228996100
München
vergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de+49 89 2176-2411
Kontakt laut Bekanntmachung
vergabestelle@lra.landkreis-regen.de+49 9921601-0
Quellen und Datenstand
Marktvergleich und verwandte Verfahren: Datenabrufe ab 18.09.2026, 15:08 (Europe/Berlin). Die Abschnitte werden regelmäßig aktualisiert.
Originalbekanntmachung öffnenVeröffentlicht: 09.04.2026 · Datensatz zuletzt geändert: 01.09.2026, 12:10 (Europe/Berlin)
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- Leistungsumfang, Lose und Anforderungen
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- Eignungsprüfung mit eigenen Checklisten
- Eigene Prüfkriterien in wiederverwendbaren Checklisten organisieren und Ausschreibungen mit KI-Unterstützung prüfen. Ergebnisse, Begründungen und offene Punkte helfen dem Team, die Entscheidung über eine Bewerbung vorzubereiten.
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