Verlängerung der Projektsteuerung für Baupartnering und Angebotsphase

Status
Vergeben
Angebotsfrist
Nicht angegeben
Geschätzter Auftragswert
Nicht angegeben
Lose
1
Auftraggeber
Berlinovo Immobilien GmbHProfil ansehen
Erfüllungsregion
Berlin, Deutschland
Verfahren
Verhandlungsverfahren mit Aufruf
Auftragsart
Dienstleistung
Veröffentlicht
30.06.2025
Bekanntmachungsnummer
398593-2026
Verfahrensnummer
5ef5a67d-b622-4655-b07e-4151fdcaf67d
CPV-Codes
71312000 · Beratung im Hochbau

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Kurzbeschreibung

Die Berlinovo Immobilien GmbH beauftragt zusätzliche Projektsteuerungsleistungen im Zusammenhang mit einem Baupartnering-Verfahren in Berlin. Der Auftrag umfasst unter anderem die Erstellung einer funktionalen Leistungsbeschreibung, die Auswertung von Angeboten und die Begleitung von Angebotsverhandlungen bis zum Abschluss der Planungsbegleitung und dem möglichen Übergang in die Bauphase. Die Projektsteuerung wird hierfür um drei Monate in Stufe 2 des Hauptvertrags verlängert; die Monatspauschale beträgt 34.970 Euro netto.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Beschreibung Projektsteuerungsleistung : Konkret umfasst das Nachtragangebot Nr. 18 jeweils folgende Nachtragsleistungen des AN Projektsteuerung bis zum Abschluss der LS 1 „Pre-Construction-Phase – Planungsbegleitung" mit dem Ziel „Abruf LS 2 - Bau": - Erstellung einer funktionalen Leistungsbeschreibung (FLB); - Angebotsauswertung; - Begleitung der Angebotsverhandlungen.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Nachtrag Projektsteuerung - Verlängerung

    Verlängerung des Projektsteuerungsleistung um drei Monate Stufe 2 gem. PS- Hauptvertrag: Die Monatspauschale beträgt für Grund & besondere Leistungen i.H.v 34.970 € netto. Die Leistungen des PS sind notwendig, weil im Zuge des Baupartnering Verfahrens & der Finalisierung des Angebotes weitere Nacharbeiten des GP erforderlich sind & der Gesamtprozess vom PS bis zur Angebotsabgabe & Abschluss der Stufe 2 gem. PS-Hauptvertrag zu begleiten ist. Die vorgesehene Erweiterung des Auftrags beläuft sich auf weniger als 50% des ursprünglichen Auftrags.

Wie wird das Angebot bewertet?

Kriterien ohne Loszuordnung

wirtschaftlichstes Angebot
100 %

Vergabeunterlagen

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Änderungen und Bieterfragen

2 Einträge
  1. 12.06.2026AuftragsänderungBekanntmachung 404473-2026
  2. 10.06.2026Berichtigung 1Vorliegend geht es um die Verlängerung der Projektsteuerungsleistung. Die Leistungen des Projektsteuerers sind notwendig, weil im Zuge des Baupartnering Verfahrens & der Finalisierung des Angebotes weitere Nacharbeiten des Generalplaners erforderlich sind und dieser Gesamtprozess vom Projektsteuerer bis zur Angebotsabgabe und Abschluss der Stufe 2 gemäß dem PSVertrag zu betreuen ist. Der ursprüngliche Zeitplan sah für den Abschluss der Stufe 2 Ende Oktober 2025 vor. Die nunmehr eingetretene Verzögerung bei der GPLeistung führt in der Konsequenz zu einer notwendigen Verlängerung der PSLeistung. Es handelt sich um eine reine zeitliche Verlängerung des ursprünglichen Vertrages. Inhaltlich sind weiterhin die gemäß dem ursprünglichen PSVertrag geforderten Leistungen durch den PS zu erbringen. Es werden keine weiteren Leistungsbestandteile hinzugefügt. Durch die Verlängerung wird dem Projektsteuerer nur ermöglicht seine Leistung vertragsgemäß erfüllen zu können. Rechtliche Würdigung Gemäß § 132 Abs. 1 Satz 1 GWB erfordern wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit ein neues Vergabeverfahren. Die o.g. Leistungsänderung kann ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens vergeben werden. Es liegt keine wesentliche Änderung i.S.d. § 132 Abs. 1 Satz 1 GWB vor. Wann eine Änderung erheblich ist, ist ergibt sich aus § 132 Abs. 1 S. 2 GWB. Danach sind Änderungen wesentlich, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich von dem ursprünglich vergebenen öffentlichen Auftrag unterscheidet. Eine Änderung ist jedenfalls erheblich, wenn eines der Regelbeispiele nach § 132 Abs. 1 S. 3 GWB erfüllt ist. In Frage kommt ausschließlich § 132 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GWB. Danach ist eine Änderung erheblich, wenn mit der Änderung der Umfang des öffentlichen Auftrags erheblich ausgeweitet wird. Fraglich ist, ob die vorgesehene Ausweitung des Umfangs erheblich i.S.d. § 132 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GWB ist. Wann eine Ausweitung erheblich ist, ist nicht definiert. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer Auslegung nach den allgemeinen Auslegungsregeln zugänglich ist. Teilweise wird in der Literatur angenommen, dass eine Änderung bereits wesentlich ist, wenn die Geringfügigkeitsschwelle des § 132 Abs. 3 GWB (Nachtrag > 214.000 € oder Nachtrag > 10% des ursp. Auftragswerts) überschritten wird. Diese Ansicht ist nicht überzeugend. Aus § 132 Abs. 2 S. 2 GWB folgt, dass Änderungen nach § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB bis zu einem Volumen von 50 % des ursprünglichen Auftragswerts pro Änderung grundsätzlich zulässig sind. Aus der Systematik des § 132 GWB lässt sich somit folgern, dass Änderungen unterhalb der Grenze von 50 % im Regelfall nicht als erheblich i.S.v. § 132 Abs. 1 Nr. 3 GWB anzusehen sein dürften. Vorliegend beträgt die vorgesehene Änderung 30,89%. Zu Leistungsänderungen im Bereich über 50% wird in der Literatur vertreten, dass jedenfalls Änderungen, die zu einer Verdoppelung des ursprünglichen Auftragsvolumens führen, als wesentlich zu bewerten sind (u.a. Ziekow/Völlink, Vergaberecht, § 132 GWB, RN. 26). Für den Grenzbereich zwischen 50% Zuwachs und Verdopplung gibt es in den gängigen Kommentaren und in der Rechtsprechung keine konkreten Vorgaben/Entscheidungen, jedoch ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu obiger Auffassung (Leistungen über 100% sind als wesentlich zu bewerten), dass Leistungen zwischen 50 und 100% nicht grundsätzlich als wesentlich zu bewerten sind. Mit Blick auf die primärrechtlichen Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung der Bieter ist daher zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GWB in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, ob bei Vergabe des ursprünglichen Auftrags nach den Spezifika des jeweiligen Auftragsgegenstands und des in dem betreffenden Markt Üblichen mit der vorzunehmenden Auftragserweiterung gerechnet werden konnte oder ob es sich aus der Sicht eines verständigen objektiven Marktteilnehmers der Sache nach um einen neuen Auftrag handelt. Für einen verständigen, objektiven Markteilnehmer mit Kenntnis entsprechender Bauprojekte ist es offensichtlich, dass die o.g. Konstellationen bei der Projektausführung (vgl. Pkt. Sachverhalt) auftreten können, mit diesen ist bei vergleichbaren Projekten zu rechnen. Mithin entspricht es den Spezifika dieser Projekte, dass es im Rahmen der Projektausführung zu Änderungsbedarfen und Verzögerungen kommt. Diese führen aber direkt zu einem Mehrbedarf an Projektsteuerungsleistungen. Insbesondere handelt es sich bei der Leistungsänderung gerade nicht um die Beauftragung neuer, bisher nicht vorgesehener Leistungen, sondern lediglich um eine Verlängerung der bereits beauftragten Leistungen unter Beibehaltung des ursprünglichen Leistungsbilds. Unter Zugrundelegung der Nachteile für den Auftraggeber bei einem Austausch des Auftragnehmers im laufenden Projekt bzw. der erheblichen Projektverzögerungen bei einer Neuausschreibung der Leistungen.
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