Unterhaltsreinigung für Schule, Sporthalle und Katastrophenschutzzentrum

Status
Vergeben
Angebotsfrist
04.08.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
Nicht angegeben
Lose
1
Auftraggeber
Landkreis Hameln-PyrmontProfil ansehen
Erfüllungsregion
Niedersachsen, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Dienstleistung
Veröffentlicht
29.06.2026
Bekanntmachungsnummer
442156-2026
Verfahrensnummer
dad817ea-1b14-4ec5-a7fc-09d0138a51d4
CPV-Codes
90911200 · Gebäudereinigung

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Kurzbeschreibung

Der Landkreis Hameln-Pyrmont beauftragt die Unterhaltsreinigung der Schule am Kanstein einschließlich Sporthalle sowie des Katastrophenschutzzentrums Marienau. Der Leistungsumfang umfasst eine Bodenfläche von etwa 18.500 Quadratmetern im Landkreis Hameln-Pyrmont. Die Vertragslaufzeit ist vom 16. Oktober 2026 bis zum 31. Januar 2028 vorgesehen; die Angebotsfrist endet am 4. August 2026 um 8:00 Uhr.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Unterhaltsreinigung

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0000 · LK - Schule am Kanstein (inkl. Sporthalle) u. KatS-Zentrum Marienau - Gebäudereinigungsdienstleistungen

    Die ausgeschriebene Leistung umfasst die Unterhaltsreinigung für die Schule am Kanstein (inkl. Sporthalle) sowie des Katastrophenschutzzentrum Marienau des Landkreises Hameln-Pyrmont für den Zeitraum vom 16.10.2026 bis 31.01.2028. Die Leistung umfasst eine Bodenfläche von ca. 18.500 qm.

    Frist: 04.08.2026, 02:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen: § 123 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen, 3. § 261 StGB (Geldwäsche), 4. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f StGB (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 IntBestG (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. § 124 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9.das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. Auf §§ 125, 126 GWB wird hingewiesen. - Eigenerklärung "RUS Sanktion", - Eigenerklärung "§§ 123 & 124 GWB" - Erklärung "Information zum Bieter" - Erklärung "NTVergG" - Erklärung "3.3 Eigenerklaerung Haftpflichtversicherung" - Erklärung "3.4 Eigenerklaerung Unternehmensinformationen" Nach Ermessen des Auftraggebers können einige fehlende Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden. Der Auftraggeber kann unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern bzw. vervollständigen oder korrigieren lassen oder eine Aufklärung über aufklärungsbedürftige Inhalte der Angebote betreiben. Eine solche Nachforderung, Vervollständigung oder Korrektur ist gemäß § 56 Abs. 3 S. 1 VgV unzulässig, soweit es sich um leistungsbezogene Unterlagen handelt, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand von Zuschlagskriterien betreffen. Es besteht kein Anspruch des Bieters auf Nachforderung fehlender Unterlagen. siehe "Checkliste zur Angebotsabgabe (1)"

Wie wird das Angebot bewertet?

Kriterien ohne Loszuordnung

Tatsächlich geleistete Stunden, die unmittelbar für die Erbringung der Reinigungsleistung genutzt werden (= reine Arbeitszeit)
45 %
Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots, ausschließlich nach "Preis"
55 %

Vergabeunterlagen

Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.

Anforderungen

Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen: § 123 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen, 3. § 261 StGB (Geldwäsche), 4. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f StGB (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 IntBestG (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. § 124 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9.das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. Auf §§ 125, 126 GWB wird hingewiesen. - Eigenerklärung "RUS Sanktion", - Eigenerklärung "§§ 123 & 124 GWB" - Erklärung "Information zum Bieter" - Erklärung "NTVergG" - Erklärung "3.3 Eigenerklaerung Haftpflichtversicherung" - Erklärung "3.4 Eigenerklaerung Unternehmensinformationen" Nach Ermessen des Auftraggebers können einige fehlende Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden. Der Auftraggeber kann unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern bzw. vervollständigen oder korrigieren lassen oder eine Aufklärung über aufklärungsbedürftige Inhalte der Angebote betreiben. Eine solche Nachforderung, Vervollständigung oder Korrektur ist gemäß § 56 Abs. 3 S. 1 VgV unzulässig, soweit es sich um leistungsbezogene Unterlagen handelt, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand von Zuschlagskriterien betreffen. Es besteht kein Anspruch des Bieters auf Nachforderung fehlender Unterlagen. siehe "Checkliste zur Angebotsabgabe (1)"

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 08.09.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 617764-2026
Vergleichbare Verfahren224vergeben oder Frist abgelaufen
Mit erfasstem Zuschlag137 verschiedene Auftragnehmer
ZuschlagssummeMedian
Zuschlag zu SchätzwertMedian, 17 Vergaben

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Wer gewinnt solche Vergaben?

Die 300 inhaltlich ähnlichsten Verfahren im erfassten Bestand
Trend
WGWISAG Gebäudereinigung Rhön GmbH & Co. KGBad Neustadt4013.07.2026292 Tsd. €fallend
GDGies Dienstleistungen GmbHStadtallendorf4002.07.20261,7 Mio. €steigend
WDWeiss Dienstleistungen GmbHPuchheim2015.09.2026 - steigend
HSHT Service GmbHHalle (Saale)2011.09.20261,2 Mio. €stabil
LDLucia Dienstleistungsservice GmbHCottbus2007.09.2026 - steigend
DDDEKU Dienstleistungen GmbHFrankfurt/Main2006.08.20263,7 Mio. €steigend
MGMünchener Gebäudereinigung, K.E. Müller GmbHKirchheim2027.07.2026404 Tsd. €steigend
PDPiepenbrock Dienstleistungen GmbH + Co. KG - 2021.07.20262 Mio. €steigend
PSPLURAL servicepool GmbHLaatzen2006.07.2026216 Tsd. €steigend
SGServal Gebäudemanagement und Industrietechnik GmbHZwickau2029.06.2026413 Tsd. €steigend

Wer schreibt solche Vergaben aus?

Regionen: Bayern (47) · Niedersachsen (28) · Hessen (27) · Sachsen (20) · Nordrhein-Westfalen (20) · Baden-Württemberg (15)

Laufende Rahmenverträge

Niedersachsen
  • Unterhalts-, Grund- und Glasreinigung für gemeindeeigene GebäudeGFG Gesellschaft für Gebäudedienste GmbH & Co. KGGemeinde EdemissenEdemissen, Deutschland
    08.07.2024noch 11 Monate31.08.2027
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  • Gebäudereinigung an mehreren Standorten in HannoverPLURAL servicepool GmbH +1 weitereenercity Netz GmbHHannover, Deutschland
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  • Unterhaltsreinigung von drei Schulen und Sporthallen im Landkreis Hameln-PyrmontWackler Service Group GmbH & Co. KGStadt Hameln Zentrale Vergabestelle -im Auftrag des Landkreises Hameln-PyrmontHameln, Deutschland
    324 Tsd. €
    15.01.2024noch 16 Monate31.01.2028
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2027 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Unterhaltsreinigung von Dienstgebäuden, Scheibenhöfen sowie Lager- und Werkstättenbereichen in MunsterPeter Schneider Gebäudedienstleistungen GmbH & Co. KGBundeswehr-Dienstleistungszentrum MunsterMunster, Deutschland
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    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2027 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet

Landkreis Hameln-Pyrmont

Aktiv seit 2023 · 9 Verfahren
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Verfahren pro Jahr3Ø seit 2023
Ø Auftragswertgeschätzt, laut Bekanntmachung
VergebenVerfahren mit Zuschlag
RahmenverträgeAnteil an Verfahren
Verfahren je Woche · 9 seit 2023Spitze KW 19 · 2026 · 2

Leistungsbereiche

Top 5 nach Verfahren

Erfüllungsorte

nach Verfahren

Bisherige Auftragnehmer

Zuschläge dieses Auftraggebers, alle Leistungsbereiche
P&Prior & Peußner GmbH u. Co. KG104.09.2026200 Tsd. €
EGEGYM GmbH111.08.2026649 Tsd. €
O+Objekt + Design GmbH & Co.KG121.07.2026354 Tsd. €
EGErgosign GmbH124.11.2025400 Tsd. €
WSWackler Service Group GmbH & Co. KG115.01.2024324 Tsd. €

Laufende Rahmenverträge

nach voraussichtlichem Vertragsende
  • Wartung und Weiterentwicklung einer Kommunal-App mit Backend und digitalen StelenErgosign GmbHLandkreis Hameln-PyrmontHameln, Deutschland
    400 Tsd. €
    24.11.2025noch 39 Monate31.12.2029
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2029 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet

Letzte Verfahren

neueste zuerst · Zuschlagsempfänger, wo veröffentlicht
28.08.2026Wartung und Weiterentwicklung einer Kommunal-App einschließlich Backend und digitaler StelenVergeben - -
28.07.2026Erneuerung der Leitstellentische in der Kooperativen Regionalleitstelle WeserberglandVergebenO+Objekt + Design GmbH & Co.KG354 Tsd. €
01.07.2026Pacht und Betrieb eines passiven Gigabit-BreitbandnetzesOffen - -
29.06.2026Unterhaltsreinigung für Schule, Sporthalle und KatastrophenschutzzentrumVergebenP&Prior & Peußner GmbH u. Co. KG200 Tsd. €
18.05.2026Bereitstellung eines bundesweiten Firmenfitnessprogramms mit Sport-, Gesundheits- und WellnessangebotenVergebenEGEGYM GmbH649 Tsd. €
07.05.2026Rahmenvereinbarung für Mietdrucker und Multifunktionsgeräte mit Full-ServiceVergeben - 8,6 Mio. €
05.05.2026Erneuerung der Leitstellentische für die Kooperative Regionalleitstelle WeserberglandOffen - -
25.08.2025Wartung und Weiterentwicklung einer Kommunal-App mit Backend und digitalen StelenVergebenEGErgosign GmbH400 Tsd. €
06.11.2023Unterhaltsreinigung von drei Schulen und Sporthallen im Landkreis Hameln-PyrmontVergebenWSWackler Service Group GmbH & Co. KG324 Tsd. €

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