Übersetzungsleistungen für juristische und weitere Fachtexte in alle Sprachen

Status
Offen
Angebotsfrist
02.12.2026, 23:59 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
Nicht angegeben
Lose
1
Erfüllungsregion
Nordrhein-Westfalen, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
03.11.2026
CPV-Codes
Übersetzungsdienste (79530000)
Bekanntmachung
evergabe-online.de
Bekanntmachungsnummer
762694-2026
Verfahrensnummer
fc380fc1-b250-4af2-8ec7-368a1d850924

Fragenkatalog

Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.

Die 20 Unterlagen vom Vergabeportal sind noch nicht geladen. Bis dahin stützen sich die Antworten nur auf die Bekanntmachung.

Kurzbeschreibung

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn sucht eine Übersetzungsagentur für vorwiegend juristische Fachtexte sowie gelegentlich Texte aus weiteren Fachgebieten. Übersetzt werden soll aus allen Sprachen ins Deutsche und aus dem Deutschen in alle Sprachen; das Höchstvolumen beträgt 231.278 Normzeilen über eine Laufzeit von vier Jahren. Die Leistungen sind für den Bedarf des BfJ in Bonn vorgesehen.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Auf einen Blick

KI-Auswertung der Bekanntmachung

So schnell verstehst du mit VergabeHero jede Ausschreibung.

Termin buchen

Leistungsbeschreibung

Das BfJ beabsichtigt, eine Rahmenvereinbarung für die Dauer von vier Jahren mit einer Übersetzungsagentur zu schließen. Gegenstand der Rahmenvereinbarung soll die Übersetzung vorwiegend von juristischen Fachtexten sowie vereinzelt von Texten aus anderen Fachgebieten, die im Rahmen der Zuständigkeiten und Tätigkeiten des Bundesamts für Justiz (BfJ) anfallen, aus sämtlichen Sprachen der Welt ins Deutsche und aus dem Deutschen in sämtliche Sprachen der Welt sein. Im Rahmen der Zuständigkeiten und Tätigkeiten des BfJ besteht ein erheblicher Übersetzungsbedarf. Dieser ist geprägt durch ein Massengeschäft mit einer hohen Zahl von Kleinst- und Kleinaufträgen, die in zahlreichen Sprachen anfallen. Um die große Bandbreite der benötigten sprachmittlerischen Leistungen abdecken zu können, verfügt das BfJ über einen hauseigenen Sprachendienst. Dieser fertigt Übersetzungen teilweise selbst, teilweise vergibt er Übersetzungsaufträge an externe Sprachdienstleister. In den erfahrungsgemäß häufig benötigten Sprachen erfolgt die Vergabe grundsätzlich an freiberufliche Übersetzer/innen. Zur Deckung des verbleibenden, oft schwer vorhersehbaren Übersetzungsbedarfs arbeitet der Sprachendienst darüber hinaus mit einer Übersetzungsagentur zusammen, die alle Sprachen aus einer Hand bedient. Weitere Informationen zur Leistung sind der beigefügten Leistungsbeschreibung (LB) zu entnehmen.

Ganze Leistungsbeschreibung anzeigen

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0000 · Rahmenvereinbarung Übersetzung juristischer Fachtexte („Agenturvertrag“)

    Leistungsgegenstand sind Übersetzungen aus sämtlichen Sprachen der Welt ins Deutsche und aus dem Deutschen in sämtliche Sprachen der Welt. Das Maximalauftragsvolumen der Rahmenvereinbarung (für die gesamte Laufzeit) beläuft sich auf 231.278 Normzeilen. Der angegebene Schätzwert stellt gleichzeitig den Höchstwert dar. Näheres kann der Leistungsbeschreibung entnommen werden.

    Frist: 02.12.2026, 01:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Gemäß den Bestimmungender §§ 123, 124 und 125 des GWB können die in dem Dokument - Anlage 5 zuden Bewerbungsbedingungen - Eigenerklärung des Bieters zu den Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 und 125 GWB - aufgeführten Kriterien zu einem Ausschluss führen und müssen daher vom Bieter bestätigt werden. Dies betrifft folgende Ausschlusskriterien: -Der Bieter bestätigt, dass er keine rechtskräftigen Verurteilungen oder rechtskräftigen Festsetzungen einer Geldbuße nach § 30 OWiG in den letzten 5 Jahren (maßgeblich ist das Datum der Rechtskraft) gemäß §§ 123 GWB vorzuweisen hat. - Der Bieter bestätigt, dass sein Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist. - Der Bieter bestätigt, dass kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt wurde. – Der Bieter bestätigt, dass kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren eröffnet wurde. - Der Bieter bestätigt, dass kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. - Der Bieter bestätigt, dass kein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde, und es ist nicht erforderlich, diesen vorzulegen. - Der Bieter bestätigt, dass sein Unternehmen sich nicht in Liquidation befindet. - Der Bieter bestätigt, dass sein Unternehmen seine Tätigkeit nicht eingestellt hat. - Der Bieter bestätigt, dass bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial oder arbeitsrechtliche Vorschriften verstoßen wurde. - Der Bieter bestätigt, dass er nicht gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, §§ 10 bis 11 es Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, gemäß § 404 Absatz 1 oder 2 Nummer 3 des dritten Buches Sozialgesetzbuch, gemäß §§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, gemäß § 266a Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches, gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11, Absatz 2 des Arbeitnehmerentsendegesetzes oder gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11, Schriftstück bearbeiten Absatz 2 des Mindestlohngesetzes mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500,00 Euro oder gemäß § 24 Absatz 1 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz mit einer Geldbuße von mindestens 150.000,00 Euro, gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist einer Geldbuße von wenigstens 1.500.000,00 Euro, gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz mit einer Geldbuße von wenigstens 2.000.000,00 Euro oder gemäß § 24 Absatz 3 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes bestraft worden ist. - Der Bieter bestätigt, dass gegen sein Unternehmen nach § 13 Absatz 1 Bundestariftreuegesetz kein Verstoß unanfechtbar festgellt wurde. - Der Bieter bestätigt, dass weder sein Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten seinem Unternehmen zuzurechnen ist, im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. - Der Bieter bestätigt, dass sein Unternehmen keine Vereinbarungen mit einem anderen Unternehmen getroffen hat oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder erwirken sollen. - Der Bieter bestätigt, dass sein Unternehmen sich nicht in einer Situation befindet, in der ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht. Ein solcher Konflikt, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person beeinträchtigen könnte und nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen wirksam beseitigt werden kann, liegt nicht vor. - Der Bieter bestätigt, dass sein Unternehmen nicht bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, was zu einer Wettbewerbsverzerrung geführt hätte. Eine solche Wettbewerbsverzerrung, die nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, liegt nicht vor. - Der Bieter bestätigt, dass sein Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Durchführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat. Es kam weder zu einer vorzeitigen Beendigung, Schadensersatz oder einer vergleichbaren Rechtsfolge. Hinweis (vgl. § 126 GWB): Wenn ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ergriffen hat, darf es gem. § 126 GWB: 1. bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 123 GWB höchstens fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, 2. bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 124 GWB höchstens drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Aus technischen Gründen ist es erforderlich, die detaillierte Beschreibung der Ausschlusskriterien wie im Rahmen des ersten Kriteriums - Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung - ebenfalls an dieser Stelle näher zu erläutern. Um Redundanz zu vermeiden, wurde lediglich darauf verwiesen. Gemäß § 56 VgV

Vergabeunterlagen

20 Dateien laut Portal · Stand 03.11.2026
_Hinweise von der e-Vergabe.txtSonstiges1 KB
1.0 - Bewerbungsbedingungen .pdfAnschreiben292 KB
1.1 - Anlage 1 Formblatt zur Angebotsabgabe.pdfFormular193 KB
1.2 - Anlage 2 Erklärung zum Einsatz von Eignungsverleihern und Unterauftragnehmern.pdfFormular120 KB
1.3 - Anlage 3 Ressourcenerklärung.pdfFormular117 KB
1.4 - Anlage 4 Bietergemeinschaftserklärung.pdfFormular96 KB
1.5 - Anlage 5 Ausschlusskriterien.pdfSonstiges324 KB
1.6 - Anlage 6 Eignungskriterien und Eignungsnachweise.pdfSonstiges150 KB
1.7 - Anlage 7 Referenzen.pdfSonstiges222 KB
1.8 - Anlage 8 Eigenerklärung Russlandbezug.pdfFormular196 KB
1.9 - Anlage 9 Unternehmensprofil.pdfSonstiges169 KB
1.9.1 - Anlage 1 zum Unternehmensprofil - Beschreibung.docxSonstiges20 KB
1.10 - Anlage 10 BWB - Informationen gemäß Artikel 13 DSGVO.pdfSonstiges113 KB
2.0 - Leistungsbeschreibung.pdfLVLeistungsverzeichnis154 KB
2.1 - Anlage 1 Zustimmung zur Leistungserbringung.pdfSonstiges114 KB
3 - Preisblatt.pdfSonstiges145 KB
4 - Bewertungsmatrix Zuschlagskriterien.pdfSonstiges96 KB
5 -Muster Rahmenvereinbarung.pdfSonstiges207 KB
5.1 - Anlage 1 Informationsblatt Technische und organisatorische Maßnahmen nach der DS-GVO.pdfSonstiges135 KB
5.2 - Anlage 2 Infoblatt Datenverschlüsselung.pdfSonstiges119 KB

Anforderungen

Gemäß den Bestimmungender §§ 123, 124 und 125 des GWB können die in dem Dokument - Anlage 5 zuden Bewerbungsbedingungen - Eigenerklärung des Bieters zu den Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 und 125 GWB - aufgeführten Kriterien zu einem Ausschluss führen und müssen daher vom Bieter bestätigt werden. Dies betrifft folgende Ausschlusskriterien: -Der Bieter bestätigt, dass er keine rechtskräftigen Verurteilungen oder rechtskräftigen Festsetzungen einer Geldbuße nach § 30 OWiG in den letzten 5 Jahren (maßgeblich ist das Datum der Rechtskraft) gemäß §§ 123 GWB vorzuweisen hat. - Der Bieter bestätigt, dass sein Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist. - Der Bieter bestätigt, dass kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt wurde. – Der Bieter bestätigt, dass kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren eröffnet wurde. - Der Bieter bestätigt, dass kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. - Der Bieter bestätigt, dass kein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde, und es ist nicht erforderlich, diesen vorzulegen. - Der Bieter bestätigt, dass sein Unternehmen sich nicht in Liquidation befindet. - Der Bieter bestätigt, dass sein Unternehmen seine Tätigkeit nicht eingestellt hat. - Der Bieter bestätigt, dass bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial oder arbeitsrechtliche Vorschriften verstoßen wurde. - Der Bieter bestätigt, dass er nicht gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, §§ 10 bis 11 es Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, gemäß § 404 Absatz 1 oder 2 Nummer 3 des dritten Buches Sozialgesetzbuch, gemäß §§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, gemäß § 266a Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches, gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11, Absatz 2 des Arbeitnehmerentsendegesetzes oder gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11, Schriftstück bearbeiten Absatz 2 des Mindestlohngesetzes mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500,00 Euro oder gemäß § 24 Absatz 1 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz mit einer Geldbuße von mindestens 150.000,00 Euro, gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist einer Geldbuße von wenigstens 1.500.000,00 Euro, gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz mit einer Geldbuße von wenigstens 2.000.000,00 Euro oder gemäß § 24 Absatz 3 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes bestraft worden ist. - Der Bieter bestätigt, dass gegen sein Unternehmen nach § 13 Absatz 1 Bundestariftreuegesetz kein Verstoß unanfechtbar festgellt wurde. - Der Bieter bestätigt, dass weder sein Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten seinem Unternehmen zuzurechnen ist, im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. - Der Bieter bestätigt, dass sein Unternehmen keine Vereinbarungen mit einem anderen Unternehmen getroffen hat oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder erwirken sollen. - Der Bieter bestätigt, dass sein Unternehmen sich nicht in einer Situation befindet, in der ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht. Ein solcher Konflikt, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person beeinträchtigen könnte und nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen wirksam beseitigt werden kann, liegt nicht vor. - Der Bieter bestätigt, dass sein Unternehmen nicht bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, was zu einer Wettbewerbsverzerrung geführt hätte. Eine solche Wettbewerbsverzerrung, die nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, liegt nicht vor. - Der Bieter bestätigt, dass sein Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Durchführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat. Es kam weder zu einer vorzeitigen Beendigung, Schadensersatz oder einer vergleichbaren Rechtsfolge. Hinweis (vgl. § 126 GWB): Wenn ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ergriffen hat, darf es gem. § 126 GWB: 1. bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 123 GWB höchstens fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, 2. bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 124 GWB höchstens drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Aus technischen Gründen ist es erforderlich, die detaillierte Beschreibung der Ausschlusskriterien wie im Rahmen des ersten Kriteriums - Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung - ebenfalls an dieser Stelle näher zu erläutern. Um Redundanz zu vermeiden, wurde lediglich darauf verwiesen. Gemäß § 56 VgV

Änderungen und Bieterfragen

0 Einträge

Keine Änderungen zur Bekanntmachung bekannt.

Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?

Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigen

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.