Rohbauarbeiten für den Neubau des Friedrich-Spee-Gymnasiums in Geldern
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 17.07.2026, 12:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Auftragswert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Gelderner Bau Gesellschaft mbHProfil ansehen
- Erfüllungsregion
- Nordrhein-Westfalen, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Bauleistung
- Veröffentlicht
- 12.06.2026
- Bekanntmachungsnummer
- 403069-2026
- Verfahrensnummer
- 0241708c-dddb-4251-8ed6-3d3861e28af1
- CPV-Codes
45210000 · Bauleistungen im Hochbau; 45214000 · Bauarbeiten für Schulen oder Forschungsanstalten; 45223220 · Rohbauarbeiten; 45223500 · StahlbetonkonstruktionenMehr anzeigenWeniger anzeigen
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Kurzbeschreibung
Die Gelderner Bau Gesellschaft mbH beauftragt Rohbauarbeiten für den Neubau des Friedrich-Spee-Gymnasiums in 47608 Geldern. Der Leistungsumfang umfasst unter anderem Baustelleneinrichtung, Erd- und Entwässerungsarbeiten, Spezialtiefbau mit etwa 285 Bohrpfählen und einer Gesamtlänge von rund 2.560 Metern sowie umfangreiche Beton-, Stahlbau-, Abdichtungs- und Dämmarbeiten. Die Ausführungsdauer beträgt 340 Tage; Angebote müssen bis zum 17. Juli 2026 um 10:00 Uhr eingereicht werden.
KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.
Leistungsbeschreibung
Rohbauarbeiten für den Neubau des Friedrich-Spee-Gymnasiums in 47608 Geldern.
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · Rohbauarbeiten
Baustelleneinrichtung, Erdarbeiten, Entwässerungskanalarbeiten, Bohrarbeiten, Spezialtiefbauarbeiten, Stahlbetonarbeiten, Stahlbauarbeiten, Abdichtungs- und Dämmarbeiten; Erdbau: - Tragschichten, Planum, Aushub und Entsorgung Spezialtiefbau, inkl. Kampfmittelsondierung: - ca. 285 Bohrpfähle, Durchmesser 60 / 90 cm, Gesamtlänge ca. 2.560 m; Betonarbeiten, u.a.: - Pfahlkopf-/Zerrbalken, 460 m³ - Fundamentplatten, ca. 450 m² - Bodenplatten, ca. 3.400 m² - Ortbetonwände, ca. 3.200 m² - Ortbetondecken, ca. 1.250 m² - Spannbeton-Hohlkörperdecken, ca. 8.750 m² - Fertigteilstützen, ca. 390 Stück - Fertigteilbalken, ca. 2.300 m - Fertigteiltreppen, ca. 17 Treppenläufe und -podeste - Bewehrungsstahl, ca. 460 t - Traggerüste für besondere Bauzustände Stahlbau: - Stahlwangen Treppenanlage Forum, ca. 2 t - Einbauteile für Folgegewerke Abdichtungs- und Dämmarbeiten: - ca. 550 m² bituminöse Abdichtung, PMBC - ca. 3.500 m² Perimeterdämmung horizontal und vertikal Tiefbau / Entwässerungskanalarbeiten: - ca. 600 m Grundleitungen unterhalb des Gebäudes inkl. der Erdarbeiten
Frist: 17.07.2026, 04:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
1. Gemäß Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2878 des Rates vom 18. Dezember 2023, dürfen öffentliche Aufträge und Konzessionen nach dem 9. April 2022 nicht an Personen oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen. Dies umfasst sowohl unmittelbar als Bieter oder Auftragnehmer auftretende Personen oder Unternehmen als auch mittelbar, mit mehr als zehn Prozent gemessen am Auftragswert, beteiligte Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Eignungsverleiher. Ein Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift besteht a) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bieters oder die Niederlassung des Bieters in Russland, b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a) zutrifft, am Bieter über das Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50 Prozent, c) durch das Handeln der Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a) und/oder b) zutreffen. Vor diesem Hintergrund müssen die Bieter erklären, dass sie keinen Bezug zu Russland in diesem Sinne aufweisen. Hierzu ist zwingend das in den Angebotsunterlagen enthaltene Formblatt 6 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen eines Bezugs zu Russland" zu verwenden. Bei Bietergemeinschaften ist diese Erklärung von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft abzugeben. 2. Es dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen, auf die in § 124 Abs. 2 GWB verwiesen wird (§ 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzes). Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. Bildung krimineller Vereinigungen Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden". Bildung terroristischer Vereinigungen Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden". Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden". Betrug oder Subventionsbetrug Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden". Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden". Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden". Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".ternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden". Verstöße gegen umweltrechtliche Verpflichtungen Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden". Verstöße gegen sozialrechtliche Verpflichtungen Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden". Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden". Zahlungsunfähigkeit Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden". Insolvenz Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden". Einstellung der beruflichen Tätigkeit Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden". Mit Insolvenz vergleichbares Verfahren Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden". Schwere Verfehlung Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden". Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden". Interessenkonflikt Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden". Wettbewerbsverzerrung wegen Vorbefassung Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden". Mangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden". Täuschung oder unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens Beschreibung Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden". Die Nachforderung erfolgt gem. §16a VOB/A EU. § 16a Abs. 1 S. 1 VOB/A EU lautet wie folgt: Der öffentliche Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Angaben oder Nachweise - nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Produkt- und sonstige Angaben oder Nachweise - nachzureichen oder zu vervollständigen (Nachforderung), es sei denn, er hat von seinem Recht aus Absatz 3 Gebrauch gemacht.
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Anforderungen
1. Gemäß Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2878 des Rates vom 18. Dezember 2023, dürfen öffentliche Aufträge und Konzessionen nach dem 9. April 2022 nicht an Personen oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen. Dies umfasst sowohl unmittelbar als Bieter oder Auftragnehmer auftretende Personen oder Unternehmen als auch mittelbar, mit mehr als zehn Prozent gemessen am Auftragswert, beteiligte Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Eignungsverleiher. Ein Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift besteht a) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bieters oder die Niederlassung des Bieters in Russland, b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a) zutrifft, am Bieter über das Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50 Prozent, c) durch das Handeln der Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a) und/oder b) zutreffen. Vor diesem Hintergrund müssen die Bieter erklären, dass sie keinen Bezug zu Russland in diesem Sinne aufweisen. Hierzu ist zwingend das in den Angebotsunterlagen enthaltene Formblatt 6 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen eines Bezugs zu Russland" zu verwenden. Bei Bietergemeinschaften ist diese Erklärung von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft abzugeben. 2. Es dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen, auf die in § 124 Abs. 2 GWB verwiesen wird (§ 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzes). Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. Bildung krimineller Vereinigungen Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden". Bildung terroristischer Vereinigungen Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden". Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden". Betrug oder Subventionsbetrug Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden". Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden". Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden". Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden".ternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden". Verstöße gegen umweltrechtliche Verpflichtungen Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden". Verstöße gegen sozialrechtliche Verpflichtungen Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden". Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden". Zahlungsunfähigkeit Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden". Insolvenz Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden". Einstellung der beruflichen Tätigkeit Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden". Mit Insolvenz vergleichbares Verfahren Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden". Schwere Verfehlung Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden". Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden". Interessenkonflikt Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden". Wettbewerbsverzerrung wegen Vorbefassung Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden". Mangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden". Täuschung oder unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens Beschreibung Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: a. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. b. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen das Formblatt 2 "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" (endgültiger Nachweis) ausgefüllt einzureichen. Selbiges gilt für präqualifizierte Unternehmen, soweit entsprechende Bescheinigungen/Erklärungen nicht in dem angegebenen Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind. c. Im Falle einer Bietergemeinschaft gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben für jedes Bietergemeinschaftsmitglied. d. Im Falle der Eignungsleihe gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das / die eignungsverleihende(n) Unternehmen. e. Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die unter lit. a. und b. genannten Vorgaben entsprechend für das/die Nachunternehmen. Die Nachweise sind jedoch nur auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. f. Sofern ein Bieter / Bietergemeinschaftsmitglied / eignungsverleihendes Unternehmen / Nachunternehmen einen der in § 6e VOB/A-EU genannten Ausschlussgründe verwirklicht, kann dieses nach Maßgabe des § 6f VOB/A-EU den Nachweis dafür erbringen, dass er/es ausreichende Maßnahmen getroffen hat, dass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das "Formblatt 5: Eigenerklärung zu Selbstreinigungsmaßnahmen zu verwenden". Die Nachforderung erfolgt gem. §16a VOB/A EU. § 16a Abs. 1 S. 1 VOB/A EU lautet wie folgt: Der öffentliche Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Angaben oder Nachweise - nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Produkt- und sonstige Angaben oder Nachweise - nachzureichen oder zu vervollständigen (Nachforderung), es sei denn, er hat von seinem Recht aus Absatz 3 Gebrauch gemacht.
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 16.09.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 636535-2026
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Wer gewinnt solche Vergaben?
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| PMProjektbau Matthias Regner GmbH | Furth im Wald | 2 | 0 | 03.08.2026 | 409 Tsd. € | steigend |
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| A-ABB - Allg. Baugesellschaft Buck mbH | Hamburg | 2 | 0 | 15.06.2026 | 205 Tsd. € | steigend |
| KBKöhn Bedachung GmbH | Ebeleben | 2 | 0 | 01.06.2026 | 872 Tsd. € | steigend |
| BEBLR Erdbau und Abbruchtechnik | Münster | 1 | 0 | 15.09.2026 | 369 Tsd. € | steigend |
| JBJosef Bindrum& Sohn GmbH | Hammelburg | 1 | 0 | 08.09.2026 | 501 Tsd. € | steigend |
| JBJosef Bindrum & Sohn GmbH | Hammelburg | 1 | 0 | 02.09.2026 | - | steigend |
| W&Wolf & Sofsky Hoch-, Tief- und Straßenbau GmbH & Co. KG | Zweibrücken | 1 | 0 | 31.08.2026 | 1,2 Mio. € | steigend |
Wer schreibt solche Vergaben aus?
Regionen: Nordrhein-Westfalen (94) · Bayern (50) · Hessen (21) · Baden-Württemberg (20) · Hamburg (16) · Rheinland-Pfalz (15)| S|SBH | Schulbau Hamburg | Hamburg | 14 | 07.08.2026 |
| SNStadt Nürnberg vertreten durch WBG KOMMUNAL GmbH | Nürnberg | 5 | 14.08.2026 |
| WGWiBau Gesellschaft mbH | Wiesbaden | 5 | 07.08.2026 |
| SRStadt Rheine | Rheine | 4 | 16.09.2026 |
| ANAmt Nordsee-Treene | Mildstedt | 4 | 18.06.2026 |
| SLStadt Leverkusen - Fachbereich Recht und Vergabestelle | Leverkusen | 3 | 09.09.2026 |
| BMBauwerke Münster GmbH | Münster | 3 | 24.07.2026 |
| KKKolpingstadt Kerpen | Kerpen | 3 | 16.07.2026 |
Laufende Rahmenverträge
Nordrhein-Westfalen- Dachbauarbeiten zur Störungsbeseitigung und Instandsetzung an LiegenschaftenBlaufuß & Behring GmbHBau- und Liegenschaftsbetrieb NRW ZentraleDüsseldorf, DeutschlandNeuausschreibung erwartet ca. Q3 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet04.03.2024noch 4 Monate31.01.2027
- Dachbauarbeiten zur Störungsbeseitigung und Instandsetzung an GebäudenHees + Knoll Dachtechnik GmbHBau- und Liegenschaftsbetrieb NRW ZentraleDüsseldorf, DeutschlandNeuausschreibung erwartet ca. Q3 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet04.03.2024noch 4 Monate31.01.2027
- Dachbauarbeiten für Notfallbeseitigung und Instandsetzung an LiegenschaftenHees + Knoll Dachtechnik GmbHBau- und Liegenschaftsbetrieb NRW ZentraleDüsseldorf, DeutschlandNeuausschreibung erwartet ca. Q3 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet04.03.2024noch 4 Monate31.01.2027
- Rohbauarbeiten für Notfallbeseitigung und Instandsetzungen an Justizvollzugsanstalten im Raum KölnYarmadelen Bau GmbHBau- und Liegenschaftsbetrieb NRW ZentraleDüsseldorf, DeutschlandNeuausschreibung erwartet ca. Q3 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet04.03.2024noch 4 Monate31.01.2027
- Rohbauarbeiten zur Beseitigung von Not- und Störfällen sowie für InstandsetzungenEren Bau GmbHBau- und Liegenschaftsbetrieb NRW ZentraleDüsseldorf, DeutschlandNeuausschreibung erwartet ca. Q3 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet04.03.2024noch 4 Monate31.01.2027
- Dachbauarbeiten zur Störungsbeseitigung und Instandsetzung an LiegenschaftenBlaufuß & Behring GmbHBau- und Liegenschaftsbetrieb NRW ZentraleDüsseldorf, DeutschlandNeuausschreibung erwartet ca. Q3 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet04.03.2024noch 4 Monate31.01.2027
- Rohbauarbeiten für Notfallbeseitigung und Instandsetzungen im GebäudemanagementEren Bau GmbHBau- und Liegenschaftsbetrieb NRW ZentraleDüsseldorf, DeutschlandNeuausschreibung erwartet ca. Q3 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet04.03.2024noch 4 Monate31.01.2027
- Dachbauarbeiten für Instandsetzungen und die Beseitigung von Not- und StörfällenBüdenbender Dachtechnik GmbHBau- und Liegenschaftsbetrieb NRW ZentraleDüsseldorf, Deutschland381 Tsd. €Neuausschreibung erwartet ca. Q2 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet07.09.2026noch 26 Monate30.11.2028
Gelderner Bau Gesellschaft mbH
Aktiv seit 2026 · 2 VerfahrenLeistungsbereiche
Top 5 nach VerfahrenErfüllungsorte
nach VerfahrenBisherige Auftragnehmer
Zuschläge dieses Auftraggebers, alle Leistungsbereiche| FBFUNDIA Bauunternehmung GmbH | 1 | 14.09.2026 | 5,9 Mio. € |
Laufende Rahmenverträge
nach voraussichtlichem VertragsendeKeine laufenden Rahmenverträge dieses Auftraggebers bekannt.
Letzte Verfahren
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| 23.04.2026 | Erd-, Mauer- und Betonarbeiten für Schulumbau in Veert | Vergeben | - | - |
Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?
Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigenRohbauarbeiten für den Neubau der Dreikönigenschule in Neuss
Neuss · Offen · Frist 12.10.2026
Die Neusser Bau und Immobilienmanagement GmbH c/o Stadt Neuss beauftragt Rohbauarbeiten für ein dreigeschossiges, nicht unterkellertes Gebäude in Neuss. Der Umfang umfasst unter anderem Erd-, Stahlbeton-, Dämm-, Abdichtungs- und Entwässerungsarbeiten für rund 4.972 m² Bruttogrundfläche und 22.164 m³ Bruttorauminhalt sowie Stahlbetongründungen, Wände, Decken, Treppen, Leitungen und eine Fettabscheideranlage. Angebote müssen bis zum 12. Oktober 2026 um 08:00 Uhr eingereicht werden.
59 % ähnlichRohbauarbeiten für den Erweiterungsbau des Helfenstein-Gymnasiums
Geislingen an der Steige · Offen · Frist 25.09.2026
Die Stadt Geislingen an der Steige beauftragt Rohbauarbeiten für den Erweiterungsbau des Helfenstein-Gymnasiums in Geislingen an der Steige. Der Leistungsumfang umfasst unter anderem eine Rohbaukonstruktion von etwa 43.000 m³, rund 3.000 m³ Erdarbeiten, 1.700 laufende Meter Entwässerungsleitungen, 185 laufende Meter Lüftungsleitungen, 6.000 m³ Ortbeton und 900 Tonnen Betonstahl. Angebote müssen bis zum 25. September 2026 um 09:00 Uhr eingereicht werden.
52 % ähnlichRohbauarbeiten für den Neubau des Europagymnasiums in Kerpen
Kerpen · Offen · Frist 22.09.2026
Die Kolpingstadt Kerpen schreibt die Rohbauarbeiten für den Neubau des Europagymnasiums aus. Der Auftrag umfasst Erdarbeiten, die Herstellung von Baustraßen und Bauflächen sowie umfangreiche Betonarbeiten inklusive Stahlbetonfertigteilen und Sichtbeton. Die Arbeiten sind als ein Los ausgeschrieben.
52 % ähnlichRohbauarbeiten für die Sanierung und Erweiterung der Realschule Gaggenau
Gaggenau · Offen · Frist 12.10.2026
Die Stadt Gaggenau beschafft Rohbauarbeiten für die Erweiterung und Sanierung der Realschule Gaggenau. Der Leistungsumfang umfasst unter anderem Gründungs-, Erd-, Beton-, Schalungs-, Bewehrungs-, Abdichtungs-, Dämmungs- und Entwässerungsarbeiten sowie Abbrucharbeiten, Stahlbau, Brandschutz, Mauerwerksarbeiten und Trockenbau; für die Erweiterung sind beispielsweise 380 m³ Ortbeton, 1.050 m² Schalung und 40 Tonnen Bewehrung vorgesehen. Die Arbeiten finden in Gaggenau statt; die Angebotsfrist endet am 12. Oktober 2026 um 08:00 Uhr UTC.
52 % ähnlichFreianlagen für den Neubau des Gymnasiums am Neandertal
Erkrath · Offen · Frist 21.09.2026
Die Stadt Erkrath schreibt die Errichtung der Freianlagen für den Neubau des Gymnasiums am Neandertal aus. Der Auftrag umfasst unter anderem Landschafts- und Erdarbeiten, Entwässerung, Wege- und Sportflächen, Metallbau, vegetationstechnische Arbeiten sowie die Lieferung von Pflanzen für ein fünfgeschossiges Schulgebäude mit rund 4.300 m² Grundfläche. Die Bauarbeiten sollen von Oktober 2026 bis Ende August 2027 stattfinden; Pflanzarbeiten einschließlich Fertigstellungspflege sind anschließend bis Juni 2028 vorgesehen.
52 % ähnlichRohbauarbeiten für den Neubau der Matthias-Claudius-Schule in Münster
Münster · Offen · Frist 06.10.2026
Die Bauwerke Münster GmbH beauftragt Rohbauarbeiten für den Neubau der Matthias-Claudius-Schule in Münster. Der Leistungsumfang umfasst unter anderem etwa 600 m³ Tragpolster, 300 m Grundleitungen, 1.900 m³ Stahlbetonarbeiten, Dämm- und Abdichtungsarbeiten sowie rund 2.410 m² Kalksandsteinmauerwerk. Die Ausführungsdauer beträgt 240 Tage; die Angebotsfrist endet am 6. Oktober 2026 um 10:00 Uhr.
51 % ähnlichNeubau 7. Gesamtschule Mönchengladbach — Generalunternehmerleistung Hochbau und Spezialtiefbau
Mönchengladbach · Offen · Frist 21.09.2026
Die Stadt Mönchengladbach vergibt Planungs- und Bauleistungen für den schlüsselfertigen Neubau einer Gesamtschule mit 6-zügiger Sekundarstufe I und 3-zügiger Sekundarstufe II im Süden der Stadtmitte. Das Projekt umfasst Schulgebäude, Sporthalle, Tiefgarage, technische Gebäudeausrüstung, Gründung und Freianlagen in zwei Bauabschnitten. Die Ausführung ist vom 30. Juni 2027 bis 26. August 2031 geplant.
50 % ähnlichRohbauarbeiten für die Sanierung des Geschwister-Scholl-Gymnasiums
Wetter (Ruhr) · Offen · Frist 09.10.2026
Die Stadt Wetter (Ruhr) vergibt Rohbauarbeiten für die Sanierung des Geschwister-Scholl-Gymnasiums an der Hoffmann-von-Fallersleben-Straße 28 in Wetter (Ruhr). Die Gesamtmaßnahme umfasst außerdem die energetische und schadstoffbezogene Sanierung einer angrenzenden Dreifach-Wettkampfsporthalle; die Sanierung des Gymnasiums erfolgt in zwei Bauabschnitten. Angebote müssen bis zum 9. Oktober 2026 um 08:00 Uhr eingereicht werden.
47 % ähnlichTiefbauarbeiten für den Neubau einer Integrierten Gesamtschule und Grundschule in Wiesbaden-Bierstadt
Wiesbaden · Offen · Frist 08.10.2026
Die WiBau Gesellschaft mbH beauftragt Tiefbauarbeiten für den Neubau einer Integrierten Gesamtschule und einer Grundschule in Wiesbaden-Bierstadt. Der Umfang umfasst unter anderem den Aushub und die Entsorgung von rund 10.350 m³ Boden, Bodenverbesserungen mit Bindemittel sowie die Herstellung von Regenwasser-, Schmutzwasser- und Mischwasserkanälen einschließlich Schachtbauwerken. Die Ausführung ist für 955 Tage vorgesehen; die Frist endet am 8. Oktober 2026 um 08:00 Uhr.
46 % ähnlichErweiterung und Umbau des Gymnasiums in Baesweiler als Totalunternehmerleistung
Baesweiler · Offen · Frist 05.10.2026
Die Stadt Baesweiler beauftragt die Erweiterung und den Umbau des Gymnasiums an der Otto-Hahn-Straße 16–18 in 52499 Baesweiler durch einen Totalunternehmer zum Festpreis. Das Vorhaben betrifft ein Schulgrundstück von etwa 26.500 m²; das Gymnasium soll künftig fünf Klassen pro Jahrgang aufnehmen können. Der geschätzte Auftragswert beträgt rund 10,08 Millionen Euro, die vorgesehene Dauer 900 Tage; die Angebotsfrist endet am 5. Oktober 2026 um 09:00 Uhr.
45 % ähnlichTrockenbauarbeiten für die Erweiterung eines Gymnasiums in Bünde
Bünde · Offen · Frist 06.10.2026
Die Kommunalbetriebe Bünde – Anstalt des öffentlichen Rechts – Gebäudemanagement beauftragen Trockenbauarbeiten für die Erweiterung des Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums in Bünde. Vorgesehen sind unter anderem etwa 520 m² Metallständertrennwände, rund 935 m² Mineralfaserrasterdecken sowie Deckenfriese und Deckenversprünge aus Gipskarton mit zusammen etwa 685 m Länge. Angebote müssen bis zum 6. Oktober 2026 um 09:00 Uhr eingereicht werden; der Zuschlag erfolgt ausschließlich nach dem niedrigsten Nettopreis.
44 % ähnlichTrockenbauarbeiten für die Grundschule Gerberstraße in Solingen-Gräfrath
Solingen · Offen · Frist 09.10.2026
Die Stadt Solingen beauftragt Trockenbauarbeiten an drei Bestandsgebäuden und einem Neubau der Grundschule Gerberstraße in Solingen-Gräfrath. Der Umfang umfasst unter anderem etwa 1.230 m² Metallständerwände, 115 m² Holzständerwände, 1.020 m² Decken aus Gipskarton (GK), 1.570 m² Mineralfaser-Rasterdecken, 150 m² Akustikdecken aus Holzwolle und 72 m² Glas-Systemtrennwände. Die Angebotsfrist endet am 9. Oktober 2026 um 08:00 Uhr.
44 % ähnlichErd-, Rohbau- und Holzbauarbeiten für den Neubau einer Grundschule
Gundelfingen · Offen · Frist 12.10.2026
Die Gemeinde Gundelfingen vergibt Erd-, Rohbau- und Holzbauarbeiten für den Neubau der Johann-Peter-Hebel-Grundschule in Gundelfingen. Der Umfang umfasst unter anderem etwa 1.100 m³ Erdarbeiten, 4.800 m³ Verfüll- und Kies- beziehungsweise Sandgemische, 3.000 m³ Stahlbeton, 7.000 m² Wand- und Deckenschalungen sowie 815 Tonnen Betonstahl. Angebote müssen bis zum 12. Oktober 2026, 10:00 Uhr, eingereicht werden.
44 % ähnlichErd- und Rohbauarbeiten für die Sanierung und Erweiterung eines Schulgebäudes
Trier · Offen · Frist 01.10.2026
Die Stadt Trier vergibt Erd- und Rohbauarbeiten für die Sanierung und Erweiterung eines Schulgebäudes in Trier. Der Umfang umfasst etwa 1.450 m³ Aushub, rund 200 m Grundleitungen, die Ertüchtigung bestehender Treppen, circa 760 m² Mauerwerksarbeiten sowie Beton-, Stahlbeton- und Mauerwerksarbeiten für einen dreigeschossigen Anbau mit etwa 33,80 m × 8,60 m. Angebote müssen bis zum 1. Oktober 2026 um 08:00 Uhr (UTC) eingereicht werden.
44 % ähnlichRohbauarbeiten für ein Dienstgebäude in Landau
Landau · Offen · Frist 14.10.2026
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben beschafft Rohbauarbeiten für ein Dienstgebäude in Landau, vertreten durch die zuständigen Bau- und Liegenschaftsbehörden. Der Leistungsumfang umfasst unter anderem eine Baugrube von etwa 175 m³, Abbrucharbeiten, rund 60 m³ Betonarbeiten, den Einbau von etwa 2.100 kg Stahlträgern sowie rund 135 m² Mauerwerk aus Kalksandstein. Die angegebene Ausführungsdauer beträgt 107 Tage; die Angebotsfrist endet am 14. Oktober 2026 um 08:00 Uhr.
43 % ähnlichErd-, Mauer- und Betonarbeiten für den Neubau und die Erweiterung einer FGTS
St. Wendel · Offen · Frist 22.09.2026
Die Kreisstadt St. Wendel, Amt 75 Hochbau und Gebäudemanagement, beauftragt Erd-, Mauer- und Betonarbeiten für den Neubau und die Erweiterung einer FGTS (Freiwillige Ganztagsschule) am Schulstandort St. Wendel/Niederkirchen im Saarland. Die Arbeiten sind nach der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) auszuführen; ein Auftragsvolumen ist nicht angegeben, die Frist endet am 22. September 2026 um 08:30 Uhr.
43 % ähnlichFassadenarbeiten mit Faserzementbekleidung für die Erweiterung eines Gymnasiums
Bünde · Offen · Frist 27.10.2026
Die Kommunalbetriebe Bünde – Gebäudemanagement, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, vergeben Fassadenarbeiten für die Erweiterung des Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums in Bünde. Vorgesehen sind jeweils etwa 325 m² Aluminium-Unterkonstruktion, Wärmedämmung und 12 mm starke Faserzement-Fassadentafeln sowie rund 60 m Fenster- und Türleibungen und 65 m Sockelschutzblech. Die Angebotsfrist endet am 27. Oktober 2026 um 10:20 Uhr gemäß den angegebenen Zeitdaten.
42 % ähnlichTiefbauarbeiten für den Neubau des Berufskollegs in Meschede
Arnsberg · Offen · Frist 27.10.2026
Der Hochsauerlandkreis beauftragt Tiefbauarbeiten für den Neubau eines Berufskollegs in Meschede. Der Umfang umfasst unter anderem die Freimachung eines etwa 14.000 m² großen Baufelds, rund 14.000 m³ Aushub, etwa 8.000 m³ Auffüllung einschließlich rund 6.000 m³ Bodenverbesserung sowie Arbeiten an Regen- und Schmutzwasserleitungen und Stützkonstruktionen. Die Ausführungsdauer beträgt 96 Tage; die Angebotsfrist endet am 27. Oktober 2026 um 08:00 Uhr.
42 % ähnlichRohbauarbeiten für die Sanierung und Erweiterung der Sporthalle in Sugenheim
Sugenheim · Offen · Frist 20.10.2026
Der Markt Sugenheim schreibt Rohbauarbeiten für den dritten Bauabschnitt der Generalsanierung und Erweiterung der Ehegrundschule mit zugehöriger Sporthalle und Hort in Sugenheim aus. Der Leistungsumfang umfasst unter anderem rund 60 m² Öffnen und Verfüllen von Bodenkanälen, etwa 50 laufende Meter Grundleitungserneuerung im Gebäude, etwa 100 laufende Meter außerhalb des Gebäudes sowie Arbeiten an sieben Tür- und Toröffnungen. Die Angebotsfrist endet am 20. Oktober 2026 um 08:00 Uhr.
42 % ähnlichRoh- und Erdbauarbeiten für die Seelandschule Nachterstedt
06406 Bernburg (Saale) · Offen · Frist 21.09.2026
Der Salzlandkreis beauftragt Bauleistungen an der Seelandschule in Nachterstedt, darunter Baustelleneinrichtung, rund 400 m³ Baugrubenaushub, 550 m³ Aushub für Leitungsgräben, etwa 200 m Rohrleitungen und einen Fettabscheider. Zum Umfang gehören außerdem Stahlbeton-Boden- und Deckenplatten, Stahlbetonwände, Kalksandsteinwände, Stahlträger und Stahlstützen sowie rund 90 Auflager in bestehenden Wänden. Die Ausführung ist vom 16. November 2026 bis zum 31. März 2027 vorgesehen; Angebote müssen bis zum 21. September 2026 um 9:00 Uhr elektronisch eingereicht werden.
42 % ähnlich
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Veröffentlichter Zuschlag
Auftragnehmer: FUNDIA Bauunternehmung GmbH
Zuschlagswert: 5.926.611,55 EUR · Vertragsschluss: 14.09.2026
Welche Vergabeunterlagen liegen vor?
Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Der letzte Abruf ist fehlgeschlagen.
Letzter dokumentierter Abruf: 27.08.2026, 00:12 (Europe/Berlin)
Unterlagen auf dem Ursprungsportal
Wer hat vergleichbare Aufträge gewonnen?
Auswertung der inhaltlich ähnlichsten Verfahren im erfassten Bestand (Embedding-Nachbarn aus Titel und Kurzfassung). Historische Zuschlagsempfänger sind keine bestätigten Bieter dieser Ausschreibung.
267 vergleichbare Verfahren, davon 162 mit erfasstem Zuschlag · 118 veröffentlichte Auftragnehmerkennungen.
Median der positiven, in EUR veröffentlichten Zuschlagswerte: 818.242,2 EUR.
Zuschlag zu Schätzwert: Median 36 % aus 24 Verfahren mit beiden Werten in EUR.
Auswahl von bis zu zehn Firmen, sortiert nach Zahl der Zuschläge. Je Firma bis zu drei Belegverfahren.
Pluspunkt Ingenieurbau GmbH · Berlin
2 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Riedel Bau AG · Schweinfurt
2 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Projektbau Matthias Regner GmbH · Furth im Wald
2 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
LEONHARD WEISS GmbH & Co. KG · Göppingen
2 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
ABB - Allg. Baugesellschaft Buck mbH · Hamburg
2 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Köhn Bedachung GmbH · Ebeleben
2 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
BLR Erdbau und Abbruchtechnik · Münster
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Josef Bindrum& Sohn GmbH · Hammelburg
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Josef Bindrum & Sohn GmbH · Hammelburg
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Wolf & Sofsky Hoch-, Tief- und Straßenbau GmbH & Co. KG · Zweibrücken
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Die Auswertung bildet den erfassten Datenbestand ab, nicht den gesamten Markt. Ohne Vertragsschlussdatum wird das letzte Bekanntmachungsdatum verwendet.
Welche vergebenen Rahmenverträge passen dazu?
Bis zu acht vergebene Rahmenvereinbarungen mit gemeinsamem CPV-Code und künftigem voraussichtlichem Vertragsende in Nordrhein-Westfalen, nach Vertragsende sortiert.
- Dachbauarbeiten zur Störungsbeseitigung und Instandsetzung an Liegenschaften
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Zentrale · Düsseldorf
Vergeben · Voraussichtliches Vertragsende: 31.01.2027
Auftragnehmer: Blaufuß & Behring GmbH
Geschätzter Wert: Nicht angegeben
- Dachbauarbeiten zur Störungsbeseitigung und Instandsetzung an Gebäuden
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Zentrale · Düsseldorf
Vergeben · Voraussichtliches Vertragsende: 31.01.2027
Auftragnehmer: Hees + Knoll Dachtechnik GmbH
Geschätzter Wert: Nicht angegeben
- Dachbauarbeiten für Notfallbeseitigung und Instandsetzung an Liegenschaften
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Zentrale · Düsseldorf
Vergeben · Voraussichtliches Vertragsende: 31.01.2027
Auftragnehmer: Hees + Knoll Dachtechnik GmbH
Geschätzter Wert: Nicht angegeben
- Rohbauarbeiten für Notfallbeseitigung und Instandsetzungen an Justizvollzugsanstalten im Raum Köln
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Zentrale · Düsseldorf
Vergeben · Voraussichtliches Vertragsende: 31.01.2027
Auftragnehmer: Yarmadelen Bau GmbH
Geschätzter Wert: Nicht angegeben
- Rohbauarbeiten zur Beseitigung von Not- und Störfällen sowie für Instandsetzungen
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Zentrale · Düsseldorf
Vergeben · Voraussichtliches Vertragsende: 31.01.2027
Auftragnehmer: Eren Bau GmbH
Geschätzter Wert: Nicht angegeben
- Dachbauarbeiten zur Störungsbeseitigung und Instandsetzung an Liegenschaften
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Zentrale · Düsseldorf
Vergeben · Voraussichtliches Vertragsende: 31.01.2027
Auftragnehmer: Blaufuß & Behring GmbH
Geschätzter Wert: Nicht angegeben
- Rohbauarbeiten für Notfallbeseitigung und Instandsetzungen im Gebäudemanagement
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Zentrale · Düsseldorf
Vergeben · Voraussichtliches Vertragsende: 31.01.2027
Auftragnehmer: Eren Bau GmbH
Geschätzter Wert: Nicht angegeben
- Dachbauarbeiten für Instandsetzungen und die Beseitigung von Not- und Störfällen
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Zentrale · Düsseldorf
Vergeben · Voraussichtliches Vertragsende: 30.11.2028
Auftragnehmer: Büdenbender Dachtechnik GmbH
Vertragsschluss: 07.09.2026
Zuschlagswert: 380.506 EUR
Das voraussichtliche Ende ist aus Bekanntmachungsdaten abgeleitet. Vertragsbeginn, Abrufberechtigung und eine spätere Neuausschreibung sind damit nicht bestätigt.
Auftraggeber und Vergabehistorie
Gelderner Bau Gesellschaft mbH
47608 · Geldern
vergabe@geldern-bau.de+49 283191304-02 erfasste Verfahren, davon 2 vergeben. 0 Verfahren betreffen Rahmenvereinbarungen.
Vergabehistorie des Auftraggebers öffnenTED eSender
noreply.esender_hub@bescha.bund.de+49 228996100
Geschäftsstelle Vergabekammer Westfalen
vergabekammer@brms.nrw.de+49 2514110
Vergabestelle - Frau Silvia Küsters
vergabe@geldern-bau.de+49 283191304-0
Quellen und Datenstand
Marktvergleich und verwandte Verfahren: Datenabrufe ab 18.09.2026, 12:55 (Europe/Berlin). Die Abschnitte werden regelmäßig aktualisiert.
Originalbekanntmachung öffnenVeröffentlicht: 12.06.2026 · Datensatz zuletzt geändert: 16.09.2026, 06:05 (Europe/Berlin)
VergabeHero führt Bekanntmachungen, verfügbare Unterlagen und historische Zuschläge zusammen. KI-Zusammenfassungen und Vergleiche sind abgeleitete Informationen. Maßgeblich sind die aktuelle Originalbekanntmachung und die Vergabeunterlagen des Auftraggebers.
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- Rahmenverträge und Vertragslaufzeiten
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- Auftraggeber und Marktüberblick
- Öffentliche Auftraggeber mit ihren veröffentlichten Kontaktdaten, laufenden Verfahren und erfassten früheren Vergaben kennenlernen. Ähnliche offene Ausschreibungen und verknüpfte Zuschläge unterstützen die Recherche nach weiteren Geschäftschancen.
- Eignungsprüfung mit eigenen Checklisten
- Eigene Prüfkriterien in wiederverwendbaren Checklisten organisieren und Ausschreibungen mit KI-Unterstützung prüfen. Ergebnisse, Begründungen und offene Punkte helfen dem Team, die Entscheidung über eine Bewerbung vorzubereiten.
- Angebotsorganisation und Projektmanagement
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