Rahmenvereinbarung für Endoskopiesysteme und Service in der Gastroenterologie

Status
Offen
Angebotsfrist
12.10.2026, 11:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
Nicht angegeben
Lose
1
Auftraggeber
Medizinische Hochschule HannoverProfil ansehen
Erfüllungsregion
Niedersachsen, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Lieferleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
11.09.2026
Bekanntmachungsnummer
626492-2026
Verfahrensnummer
d964f831-7732-40fb-9078-20788434cb1e
CPV-Codes
33168000 · Ausrüstung für Endoskopie und Endochirurgie; 33168100 · Endoskopen

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Kurzbeschreibung

Die Medizinische Hochschule Hannover beschafft für ihre gastroenterologische Endoskopie eine einheitliche Endoskopiesystemplattform. Der Auftrag umfasst die bedarfsorientierte Lieferung, Installation, Inbetriebnahme und Erweiterung der Systeme sowie deren Wartung und Instandhaltung durch einen Vertragspartner. Die Leistung wird in Hannover für eine Laufzeit von 1.440 Tagen ausgeschrieben; Angebote können bis zum 12. Oktober 2026 um 09:00 Uhr eingereicht werden.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Die Medizinische Hochschule Hannover, nachfolgend "MHH" oder "Auftraggeberin", beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Wirtschaftsteilnehmer über die Lieferung, Installation, Inbetriebnahme, Erweiterung sowie Wartung und Instandhaltung einer einheitlichen Endoskopiesystemplattform für die Gastroenterologie. Die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung erfolgt nach § 119 Abs. (3) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) im offenen Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen gemäß § 15 und § 21 Vergabeverordnung (VgV).

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · MHH - Rahmenvereinbarung zum bedarfsorientierten Austausch von Endoskopie-Systemen inklusive Servicevereinbarung in der Gastroenterologie der Medizinischen Hochschule (MHH)

    Die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) betreibt als leistungsstarkes Zentrum der Supramaximalversorgung eine hochfrequentierte gastroenterologische Endoskopie. Das dortige Aufgabenspektrum umfasst das gesamte Spektrum der diagnostischen und interventionellen Endoskopie auf internationalem Spitzenniveau. Dazu gehören unter anderem hochkomplex gesteuerte Eingriffe wie die endoskopisch-retrograde Cholangiopankreatikographie (ERCP), die Cholangioskopie, der endoskopische Ultraschall (EUS) sowie komplexe Geweberesektionen (EMR/ESD). Aus dem Jahr 2024 sind hierzu folgende Untersuchungszahlen bekannt: Videogastroskopien: 5.795 Video-Koloskopien: 2.336 endoskopisch-retrograde Cholangiopankreatikographien (ERCP): 1.050 Endosonographien: 347 Gesamtuntersuchungen im Jahr 2024: 9.528 Eine lückenlose, technisch einwandfreie und hochauflösende Bildgebung ist hierbei die fundamentale Voraussetzung für die Patientensicherheit und die präzise klinische Steuerung. Um diesen hohen Versorgungsstandard nachhaltig zu sichern, sind moderne Endoskopietürme sowie das dazugehörige Instrumentarium zwingend erforderlich. Ein Großteil der aktuell genutzten Medizintechnik in diesem Bereich ist technisch überaltert. Sie entspricht nicht mehr den aktuellen Anforderungen an die Bildqualität sowie an moderne Hygiene- und Aufbereitungsstandards. Der Austausch der Altsysteme ist zur Vermeidung von Ausfallzeiten und zur Aufrechterhaltung des täglichen Untersuchungsbetriebs unumgänglich. Im Zuge dieser Ausschreibung ist ein nahezu vollständiger Austausch des Endoskopiegeräteparks erforderlich. Eine notwendige logistische und funktionelle Vorgabe des Betreibers ist, dass sämtliche Endoskope über alle Untersuchungsräume hinweg möglichst flexibel und uneingeschränkt kompatibel einsetzbar sind. Ein paralleler, herstellerübergreifender Mischbetrieb für gleichartige Untersuchungen innerhalb der Abteilungsstruktur ist aus prozessualen, wirtschaftlichen und qualitativen Gründen möglichst zu vermeiden. Ein solcher Mischbetrieb würde erhöhte Anforderungen und Aufwendungen bei der Instrumentenaufbereitung einschließlich der Logistik zur Bereitstellung jeweils kompatibler Endoskope im Patientenbetrieb, bei der Wartungs- und Instandsetzungssteuerung sowie bei der Schulung des Personals verursachen. Für ein Haus der Supramaximalversorgung ist die systembezogene Standardisierung nicht lediglich ein wirtschaftlicher Gesichtspunkt. Sie unterstützt die Behandlungssicherheit und die therapeutische Kontinuität, reduziert technische Medienbrüche und begrenzt die kognitive Belastung des Personals bei wechselnden klinischen Einsatzsituationen. Diese Beschaffungsziele werden ausschließlich anhand der in den Vergabeunterlagen veröffentlichten funktionalen, technischen und qualitativen Anforderungen bewertet; eine Herstellerpräferenz ist damit nicht verbunden. Die MHH betreibt derzeit sieben Endoskopiearbeitsplätze mit insgesamt 34 Endoskopen für die im Leistungsverzeichnis beschriebenen gastroenterologischen Einsatzbereiche. Gegenstand der ausgeschriebenen Zielsystemlandschaft sind sieben vollständig funktionsfähige Endoskopiearbeitsplätze einschließlich der erforderlichen Video- und Lichtprozessortechnik, Monitorsysteme, Endoskope, endosonographischen Komponenten, KI-gestützten Diagnostikeinheiten, Zusatzgeräte, Integrations-, Installations-, Schulungs- und Einweisungsleistungen sowie der zugehörigen Wartungs- und Serviceleistungen. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass einer der sieben Arbeitsplätze in einen ERCP-Untersuchungsraum integriert ist und die Darstellung des endoskopischen Videobildes auf dem Großbildmonitor und dem Assistenzmonitor des Röntgensystems erfolgt. Folglich sind die Monitore dieses Untersuchungsplatzes nicht Bestandteil der Ausschreibung. Ziel der Beschaffung ist die schrittweise oder, sofern wirtschaftlich und haushaltsrechtlich realisierbar, vollständige Umstellung der Gastroenterologie auf eine möglichst herstellerhomogene Endoskopiesystemplattform. Durch die Vereinheitlichung sollen insbesondere ein konsistentes Bedienkonzept, standardisierte klinische Abläufe, eine einheitliche Anwenderschulung, eine durchgängige technische Integration sowie eine verlässliche Service-, Ersatzteil- und Softwareversorgung gewährleistet werden. Die gesondert betriebene Doppelballonenteroskopie bleibt als medizinische Anwendung erhalten. Es handelt sich um einen vollständig nutzbaren Endoskopiearbeitsplatz, bestehend aus Videoprozessor, Haupt- und Assistenzmonitor, CO2-Insufflation und Absaugpumpe; die speziellen Ballonendoskope sind gesondert zu betrachten. Der vorhandene Arbeitsplatz kann im Falle technischer Kompatibilität mit der Systemplattform des Zuschlagsempfängers nach Maßgabe der nachstehenden Bestands- und Abrufregelung weiterbetrieben werden. Der Bedarf der MHH umfasst insgesamt sieben betriebsbereite Endoskopiearbeitsplätze. Sämtliche Bieter haben deshalb die vollständige Zielsystemlandschaft mit sieben neu zu liefernden Endoskopiearbeitsplätzen einschließlich sämtlicher zugehöriger Komponenten und Serviceleistungen anzubieten und im Preisblatt vollständig zu bepreisen. Die fachliche Bewertung, die Bewertung der Teststellung sowie die reguläre Investitions- und Servicekostenbewertung erfolgen grundsätzlich auf Grundlage dieser vollständigen Zielsystemlandschaft mit sieben neuen Arbeitsplätzen. Die im Leistungsverzeichnis und Preisblatt ausgewiesenen Mengen stellen, soweit nicht ausdrücklich eine Mindestabnahme bezeichnet ist, Höchstmengen der Rahmenvereinbarung dar. Aus der vollständigen Bepreisung entsteht kein Anspruch des Auftragnehmers auf Abruf sämtlicher Positionen oder Höchstmengen. Die auf der Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelabrufe richten sich nach dem tatsächlichen Bedarf und den in den Vergabeunterlagen abschließend festgelegten Bedingungen. Mit der Abgabe und Unterschrift eines Angebots im Rahmen dieses Vergabeverfahrens wird der Vertrag in vorliegender Form vom Bieter akzeptiert.

    Frist: 12.10.2026, 02:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Erfüllung der Bedingungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LKSG) und der Anforderungen gemäß NTVergG Gem. §123 GWB Abs. 1 Nr. 1: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) Öffentliche Auftraggeber schließen, gemäß §123 Abs. 1 Nr. 1 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1.§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129?a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129?b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB: § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) § 123 Zwingende Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: Abs. 1 Nr. 4.§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Abs. 1 Nr. 5.§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Gem. §123 GWB Abs. 1 Nr. 6 besteht ein Ausschlussgrund: § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: den §§ 232 232a Abs. 1-5, den 232b bis 232a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Gem. §123 Abs 4 GWB Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 1 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Gem. §124 GWB Abs.1 Nr. 2 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 2 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 3 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Gem. §124 GWB Abs.1 Nr. 4 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 5 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 6 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 7 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn -das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln. -das Unternehmen a)versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b)versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c)fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Keine besonderen Bedingungen. Bei der Prüfung der eingehenden Angebote werden die Vorgaben gem. VgV § 56 ff. berücksichtigt.

Vergabeunterlagen

25 Dateien laut Portal · Stand 11.09.2026
Allgemeine_Auftrags-_und_Zahlungsbedingungen_der_MHH V2.pdfSonstiges107 KB
Anlage 1 Eigenerklärung zur Eignung_Drittunternehmen.docxFormular127 KB
Anlage 2 Referenzliste.docxSonstiges136 KB
Anlage 3 Erklärung NTVergG_Drittunternehmen.docxFormular67 KB
Anlage 3a Vorvertragliche Erklärung NTVergG Stand 30.06.20_Drittunternehmen.docxVertragsbedingungen72 KB
Anlage 4 Erklärung der Bewerber-Bietergemeinschaft.docxFormular60 KB
Anlage 5 Verpflichtungserklärung Drittunternehmen.docxFormular60 KB
Anlage 6 Eigenerklärung Sanktionsvereinbarung EU.docxFormular75 KB
Anlage 7 MHH Vertraulichkeitserklärung.docxFormular82 KB
Anlage 8 NEU LV-MHH-Endoskopie Gastroenterologie-inkl. Preisblatt-08.09.2026.xlsxLVLeistungsverzeichnis171 KB
Anlage 9 Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.docxVertragsbedingungen104 KB
Besondere Vertragsbedingungen MHH für Medizin- und Laborgeräte.pdfVertragsbedingungen70 KB
CSX 32 - Aufforderung zur Abgabe eines Angebots EU.pdfAnschreiben88 KB
CSX 43 - Zusammenstellung einzureichender Unterlagen.pdfSonstiges8 KB
CSX 51 - Angebotsdeckblatt.pdfSonstiges12 KB
Fragebogen zur Eignungspruefung in der Angebotsphase.xlsxSonstiges25 KB
Leistungsverzeichnis NEU VV 2026-733-9000a RV Endoskopie_08.09.2026.pdfLVLeistungsverzeichnis415 KB
MHH-Lageplan m. Durchfahrtshöhen.pdfSonstiges1,2 MB
MHH-Raucherpoints.pdfSonstiges62 KB
Mindestanforderungen an die Dokumentation von (IT-) Systemen der MHH.docxSonstiges382 KB
Rahmenvertrag NEU Endoskopie zu VV 2026-733-9000a_08.09.2026.docxVertragsbedingungen41 KB
Richtlinie Informationssicherheit für Auftragnehmer der MHH.pdfSonstiges119 KB
Tarifblatt Parkgebühren Patienten Besucher Stand 01.10.22.pdfSonstiges51 KB
Technische und organisatorische Maßnahmen.docxSonstiges92 KB
Vergabeunterlage NEU Info Ablauf Bedingungen Bewertungskonzept_08.09.2026.pdfSonstiges431 KB

Anforderungen

Erfüllung der Bedingungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LKSG) und der Anforderungen gemäß NTVergG Gem. §123 GWB Abs. 1 Nr. 1: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) Öffentliche Auftraggeber schließen, gemäß §123 Abs. 1 Nr. 1 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1.§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129?a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129?b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB: § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) § 123 Zwingende Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: Abs. 1 Nr. 4.§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Abs. 1 Nr. 5.§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Gem. §123 GWB Abs. 1 Nr. 6 besteht ein Ausschlussgrund: § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: den §§ 232 232a Abs. 1-5, den 232b bis 232a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Gem. §123 Abs 4 GWB Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 1 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Gem. §124 GWB Abs.1 Nr. 2 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 2 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 3 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Gem. §124 GWB Abs.1 Nr. 4 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 5 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 6 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 7 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn -das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln. -das Unternehmen a)versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b)versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c)fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Keine besonderen Bedingungen. Bei der Prüfung der eingehenden Angebote werden die Vorgaben gem. VgV § 56 ff. berücksichtigt.

Änderungen und Bieterfragen

0 Einträge

Keine Änderungen zur Bekanntmachung bekannt.

Vergleichbare Verfahren279vergeben oder Frist abgelaufen
Mit erfasstem Zuschlag150 verschiedene Auftragnehmer
ZuschlagssummeMedian
Zuschlag zu SchätzwertMedian, 25 Vergaben

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Wer gewinnt solche Vergaben?

Die 300 inhaltlich ähnlichsten Verfahren im erfassten Bestand
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SHSiemens Healthineers AGErlangen7004.08.2026752 Tsd. €steigend
GDGetinge Deutschland GmbHRastatt3015.09.20263,5 Mio. €steigend
FBfm Büromöbel GmbHBösel3015.06.2026666 Tsd. €fallend
FHFUJIFILM Healthcare Deutschland GmbHRatingen2014.09.2026961 Tsd. €steigend
SMSpectrum Medical SrlMirandola2011.08.20261 €steigend
GHGE Healthcare GmbHMünchen2004.08.20261 €stabil
ODOlympus Deutschland GmbHHamburg2017.07.2026 - steigend
ISIntuitive Surgical Deutschland GmbHFreiburg im Breisgau2025.06.202611,8 Mio. €steigend
ADArjo Deutschland GmbH - 2024.06.2026 - steigend
ZIZiehm Imaging GmbHNürnberg2008.06.20261 Tsd. €steigend

Wer schreibt solche Vergaben aus?

Regionen: Niedersachsen (59) · Nordrhein-Westfalen (46) · Hessen (35) · Bayern (27) · Berlin (25) · Baden-Württemberg (19)

Laufende Rahmenverträge

bundesweit

Medizinische Hochschule Hannover

Aktiv seit 2023 · 31 Verfahren
Profil öffnen
Verfahren pro Jahr11Ø seit 2023
Ø Auftragswertgeschätzt, laut Bekanntmachung
VergebenVerfahren mit Zuschlag
RahmenverträgeAnteil an Verfahren
Verfahren je Woche · 31 seit 2023Spitze KW 28 · 2026 · 3

Leistungsbereiche

Top 5 nach Verfahren

Erfüllungsorte

nach Verfahren

Bisherige Auftragnehmer

Zuschläge dieses Auftraggebers, alle Leistungsbereiche
JRJürgen Reichel GmbH128.01.20251,2 Mio. €
HWHermann Wecken Getränke GmbH101.01.20252,8 Mio. €
BMbaron mobility service GmbH101.01.2025 -
CHCerner Health Services Deutschland GmbH120.12.20242,5 Mio. €
ATABS Team GmbH120.12.20242,5 Mio. €
IGIMESO-IT GmbH111.12.20242 Mio. €
COC. Osswald GmbH & Co. KG121.10.2024 -
THTeladoc Health Germany116.08.20241,1 Mio. €

Laufende Rahmenverträge

nach voraussichtlichem Vertragsende
  • Lieferung von stillem und medium Mineralwasser in 0,5-Liter-PET-FlaschenHeil- und Mineralquellen Germete GmbHMedizinische Hochschule HannoverHannover, Deutschland
    3,5 Mio. €
    05.03.2024noch 18 Monate05.03.2028
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  • Rahmenvereinbarungen für die Betreuung von SAP-Modulen und ZusatzprogrammenCerner Health Services Deutschland GmbH +1 weitereMedizinische Hochschule HannoverHannover, Deutschland
    2,5 Mio. €
    20.12.2024noch 27 Monate20.12.2028
    Neuausschreibung erwartet ca. Q2 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Rahmenvertrag für Fahrradleasing durch Entgeltumwandlung für MHH-Mitarbeitendebaron mobility service GmbHMedizinische Hochschule HannoverHannover, Deutschland
    01.01.2025noch 27 Monate01.01.2029
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Rahmenvertrag für Müllbeutel aus PolyethylenJürgen Reichel GmbHMedizinische Hochschule HannoverHannover, Deutschland
    1,2 Mio. €
    28.01.2025noch 28 Monate28.01.2029
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Lieferung von stillem und medium Mineralwasser in Mehrweg-PET-FlaschenHermann Wecken Getränke GmbHMedizinische Hochschule HannoverHannover, Deutschland
    2,8 Mio. €
    01.01.2025noch 51 Monate01.01.2031
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2030 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet

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