Planungsleistungen für die Erweiterung eines Kryolagers in Halle (Saale)

Status
Vergeben
Angebotsfrist
21.10.2024, 10:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
1.785.100 EUR
Lose
8
Auftraggeber
Medizinische Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-WittenbergProfil ansehen
Erfüllungsregion
Sachsen-Anhalt, Deutschland
Verfahren
Verhandlungsverfahren mit Aufruf
Auftragsart
Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
05.11.2024
Bekanntmachungsnummer
671720-2024
Verfahrensnummer
cb490e8b-8065-4962-a87a-fc4c77b13485
CPV-Codes
71240000 · Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie planungsbezogene Leistungen; 71242000 · Entwurf und Gestaltung, Kostenschätzung; 71314100 · Dienstleistungen im Elektrobereich; 71314310 · Dienstleistungen für thermische Bauphysik; 71316000 · Beratung in der Fernmeldetechnik; 71317100 · Beratung im Bereich Brand- und Explosionsschutz und -überwachung; 71317200 · Dienstleistungen im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit; 71321200 · Heizungsplanung; 71321300 · Beratung im Bereich Sanitärinstallation; 71321400 · Beratung im Bereich Belüftung; 71322000 · Technische Planungsleistungen im Tief- und Hochbau; 71327000 · Dienstleistungen in der Tragwerksplanung; 71900000 · LabordiensteMehr anzeigen

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Kurzbeschreibung

Das Universitätsklinikum Halle (Saale) beschafft im Auftrag der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg umfassende Planungs- und Bauüberwachungsleistungen für einen Neubau neben dem bestehenden Kryolager in der Magdeburger Straße 12 in Halle (Saale). Beauftragt werden unter anderem Gebäude-, Ingenieur- und Tragwerksplanung, technische Ausrüstung, Laborplanung, Brandschutz, Bauphysik sowie Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Die geplante Gesamt-Nettofläche beträgt etwa 563,5 m²; der geschätzte Auftragswert liegt bei 1,7851 Millionen Euro, die Gesamtkosten der Baumaßnahme sind auf 7,031 Millionen Euro einschließlich Mehrwertsteuer begrenzt, und Angebote sind bis zum 21. Oktober 2024, 8:00 Uhr, einzureichen.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Das Universitätsklinikum Halle (Saale) beschafft im Auftrag der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Planungsleistungen für die Erweiterung des Kryolagers, Magdeburger Straße 12 (Maßnahme 951.880 / Projektnummer 1105000003). Das Universitätsklinikum Halle (Saale) AöR ist der überregional anerkannte Experte für schwierige, schwerste und seltene Erkrankungen und Verletzungen im südlichen Sachsen-Anhalt. Wir behandeln Patientinnen und Patienten aller Altersklassen nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und profitieren dabei von der engen Verzahnung mit der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universi¬tät Halle-Wittenberg. Das Universitätsklinikum Halle (Saale) AöR gehört mit ihren mehr als 4.000 Be¬schäftigten zu den führenden Gesundheitszentren der Hochschulmedizin in Deutschland. Die komplexe Planungsaufgabe und Baudurchführung erfordert ein besonderes Maß an Erfahrung im Bereich Labor- und Kryolagerbau. Weiterhin muss neben den hohen technischen Anforderungen dem Umgang mit der denkmalpflegerischen Substanz und Umgebung Rechnung getragen werden, sowie Anforderungen zur Klimaverträglichkeit berücksichtigt werden. Für die Realisierung der Baumaßnahme: Medizinische Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Magdeburger Straße 12, 06112 Halle (Saale) „Erweiterung Kryolager“ werden u.a. Planungs- und Bauüberwachungsleistungen nach §§ 33-37 HOAI, Ingenieurbauwerke nach §§ 41-44 HOAI, Tragwerksplanung nach §§ 49-52 HOAI, sowie Technische Ausrüstung der Anlagengruppen 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8 nach §§ 53-56 HOAI und darüber hinaus Laborplanung, benötigt. Weiterhin werden Brandschutz, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator, Bauphysik und ein dritter unabhängiger Prüfer gesucht. Die Medizinische Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beabsichtigt am Standort der Magdeburger Straße 12 die Erweiterung des vorhandenen Kryolagers. Dazu soll direkt neben dem bestehenden Kryolager ein Neubau mit Hauptfunktion Kryolager entstehen. Die hierfür notwendigen baulichen und technischen Erfordernisse sind plane-risch zu erarbeiten. Die Gesamt-Nettofläche ist ca. 563,50 m². Für die Baumaßnahme gilt eine Gesamtkostenobergrenze (KG 200, 300, 400, 500, 600 und 700 - DIN 276) in Höhe von 7,031 Mio. EUR inkl. Mehrwertsteuer.

Leistungen nach Losen (8)

  • LOT-0001 · Planungsleistungen Gebäude und Innenräume (§ 33-37 HOAI) mit Brandschutztechnischer Betrachtung (AHO Heft 17) und Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) (AHO Heft 15)606.500 EUR

    Fachlos 1 – Gebäude und Innenräume (§§ 33-37 HOAI)Mit Brandschutztechnischer Betrachtung (AHO Ausschuss der Ingenieurverbände und Ingenieurkammern für die Honorarordnung e.V., Heft 17) und Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) (AHO Ausschuss der Ingenieurverbände und Ingenieurkammern für die Honorarordnung e.V., Heft 15)

  • LOT-0002 · Planungsleistungen Ingenieurbauwerke (§ 41-44 HOAI)243.800 EUR

    Fachlos 2 – Planungsleistungen Ingenieurbauwerke (§ 41-44 HOAI)

  • LOT-0003 · Planungsleistungen Tragwerksplanung (§ 49-52 HOAI)107.300 EUR

    Fachlos 3 – Planungsleistungen Tragwerksplanung (§ 49-52 HOAI)

  • LOT-0004 · Planungsleistungen Technische Ausrüstung der Anlagengruppen 1, 2, 3 und 8 (§ 53-56 HOAI)506.700 EUR

    Fachlos 4 – Planungsleistungen Technische Ausrüstung der Anlagengruppen 1, 2, 3 und 8 (§ 53-56 HOAI)

  • LOT-0005 · Planungsleistungen Technische Ausrüstung der Anlagengruppen 4, 5 und 7 (§ 53-56 HOAI)229.000 EUR

    Fachlos 5 – Planungsleistungen Technische Ausrüstung der Anlagengruppen 4, 5 und 7 (§ 53-56 HOAI)

  • LOT-0006 · Planungsleistungen Laborplanung der Anlagengruppen 7 (§ 53-56 HOAI)64.100 EUR

    Fachlos 6 – Planungsleistungen Laborplanung der Anlagengruppen 7 (§ 53-56 HOAI)

  • LOT-0007 · Planungsleistungen Wärmeschutz und Energiebilanzierung (Bauphysik und Klimaverträglichkeit) (AHO Heft 23)24.900 EUR

    Fachlos 7 – Wärmeschutz und Energiebilanzierung (Bauphysik und Klimaverträglichkeit) (AHO Ausschuß der Ingenieurverbände und Ingenieurkammern für die Honorarordnung e.V., Heft 23)

  • LOT-0008 · Baufachlich unabhängiger Prüfer (AHO Heft 9)2.800 EUR

    Fachlos 8 – Prüfer für baufachliche Stellungnahme / Gesamtleistung (AHO Ausschuß der Ingenieurverbände und Ingenieurkammern für die Honorarordnung e.V., Heft 9). Eine Angebotsabgabe für Bieter / Bietergemeinschaften der Fachlose 1 bis 7 ist nicht zulässig.

Anforderungen an deinen Betrieb

Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen (§123 Abs. 1 Nr. 1 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach §§ 129, 129a, 129b Strafgesetzbuch? (1) Terrorismusfinanzierung (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 89c Strafgesetzbuch? / (2) Geldwäsche sowie Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (§ 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 261 Strafgesetzbuch? (1) Betrug (§ 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 263 Strafgesetzbuch? / (2) Subventionsbetrug (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 264 Strafgesetzbuch? (1) Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 299 Strafgesetzbuch? / (2) Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§123 Abs. 1 Nr. 7 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 108e Strafgesetzbuch? / (3) Vorteilsgewährung und Bestechung (§ 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach §§ 333 und 334, 335a Strafgesetzbuch? / (4) Bestechung ausländischer Abgeordneter (§ 123 Abs. 1 Nr. 9 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. Wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung? (1) Menschenhandel oder Förderung des Menschenhandels (§ 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftigfestgesetzt wegeneiner Straftat nach §§ 232 und 233, 233a Strafgesetzbuch? / (2) Verstoß gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Abs. 1 LkSG mit einer Geldbuße nach Maßgabe der nachfolgenden Angaben belegt worden? in den Fällen des § 24 Abs. 2 Satz 2 LkSG i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 1,5 Mio. (eine Million fünfhunderttausend) Euro, in den Fällen des § 24 Abs. 2 Satz 2 LkSG i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 2 Mio. (zwei Millionen) Euro und in den Fällen des § 24 Abs. 3 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes vorausgesetzt. Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung (§ 123 Abs. 4 GWB): Ist das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen und wurde dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt? Bzw. konnten die öffentlichen Auftraggeber dem Unternehmen auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nachweisen? (1) Verstoß gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen (§124 Abs. 1 Nr. 1 GWB): Hat das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen? / (2) Verstoß gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen wegen eines Verstoßes nach § 23 AentG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt worden? Hinweis: Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 AEntG gilt das Gleiche auch schon vor Durchführung eines Bußgeld- verfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftigerZweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 besteht. / (3) Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt oder nach §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 (drei) Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 (neunzig) Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden? Hinweis: Ausschlüsse nach § 98 c Abs. 1 Satz 1 AufenthG können bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung der Zuverlässigkeit, je nach Schwere des der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe zugrundeliegenden Verstoßes in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Rechtskraft der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe erfolgen. § 98 c Abs. 1 AufenthG gilt nicht, wenn der Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 darin bestand, dass ein Unionsbürger rechtswidrig beschäftigt wurde. / (4) Verstoß gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt worden? Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzverfahren, Liquidation (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB): Ist das Unternehmen zahlungsunfähig bzw. wurde über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt? Befindet sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation oder hat es seine Tätigkeit eingestellt? Schwere Verfehlung (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB): Hat das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird? Vereinbarungen mit anderen Unternehmen (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB): Verfügt der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken? Interessenkonflikt (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB): Besteht ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann? Wettbewerbsverzerrung (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB): Resultiert eine Wettbewerbsverzerrung daraus, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann? Mangelhafte Erfüllung (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB): Hat das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und hat dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt? Schwerwiegende Täuschung, Zurückhaltung von Auskünften, Nichtübermittlung erforderlicher Nachweise (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB): Hat das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten oder ist das Unternehmen nicht in der Lage, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln? Beeinflussung Entscheidungsfindung, vertrauliche sowie irreführende Informationen (§ 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB): Hat das Unternehmen versucht die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen? Bzw. hat das Unternehmen versucht vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte? Bzw. hat das Unternehmen fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder hat es versucht, solche Informationen zu übermitteln? Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11 SchwarzArbG, § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt worden? Hinweis: Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 SchwarzArbG gilt das Gleiche auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG besteht. Der öffentliche Auftraggeber macht von seinem Recht nach § 56 Abs. 2 Satz 2 VgV Gebrauch und wird fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen von den Bietern nicht nachfordern.

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Anforderungen

Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen (§123 Abs. 1 Nr. 1 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach §§ 129, 129a, 129b Strafgesetzbuch? (1) Terrorismusfinanzierung (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 89c Strafgesetzbuch? / (2) Geldwäsche sowie Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (§ 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 261 Strafgesetzbuch? (1) Betrug (§ 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 263 Strafgesetzbuch? / (2) Subventionsbetrug (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 264 Strafgesetzbuch? (1) Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 299 Strafgesetzbuch? / (2) Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§123 Abs. 1 Nr. 7 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 108e Strafgesetzbuch? / (3) Vorteilsgewährung und Bestechung (§ 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach §§ 333 und 334, 335a Strafgesetzbuch? / (4) Bestechung ausländischer Abgeordneter (§ 123 Abs. 1 Nr. 9 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. Wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung? (1) Menschenhandel oder Förderung des Menschenhandels (§ 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftigfestgesetzt wegeneiner Straftat nach §§ 232 und 233, 233a Strafgesetzbuch? / (2) Verstoß gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Abs. 1 LkSG mit einer Geldbuße nach Maßgabe der nachfolgenden Angaben belegt worden? in den Fällen des § 24 Abs. 2 Satz 2 LkSG i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 1,5 Mio. (eine Million fünfhunderttausend) Euro, in den Fällen des § 24 Abs. 2 Satz 2 LkSG i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 2 Mio. (zwei Millionen) Euro und in den Fällen des § 24 Abs. 3 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes vorausgesetzt. Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung (§ 123 Abs. 4 GWB): Ist das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen und wurde dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt? Bzw. konnten die öffentlichen Auftraggeber dem Unternehmen auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nachweisen? (1) Verstoß gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen (§124 Abs. 1 Nr. 1 GWB): Hat das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen? / (2) Verstoß gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen wegen eines Verstoßes nach § 23 AentG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt worden? Hinweis: Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 AEntG gilt das Gleiche auch schon vor Durchführung eines Bußgeld- verfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftigerZweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 besteht. / (3) Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt oder nach §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 (drei) Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 (neunzig) Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden? Hinweis: Ausschlüsse nach § 98 c Abs. 1 Satz 1 AufenthG können bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung der Zuverlässigkeit, je nach Schwere des der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe zugrundeliegenden Verstoßes in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Rechtskraft der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe erfolgen. § 98 c Abs. 1 AufenthG gilt nicht, wenn der Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 darin bestand, dass ein Unionsbürger rechtswidrig beschäftigt wurde. / (4) Verstoß gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt worden? Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzverfahren, Liquidation (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB): Ist das Unternehmen zahlungsunfähig bzw. wurde über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt? Befindet sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation oder hat es seine Tätigkeit eingestellt? Schwere Verfehlung (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB): Hat das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird? Vereinbarungen mit anderen Unternehmen (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB): Verfügt der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken? Interessenkonflikt (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB): Besteht ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann? Wettbewerbsverzerrung (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB): Resultiert eine Wettbewerbsverzerrung daraus, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann? Mangelhafte Erfüllung (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB): Hat das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und hat dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt? Schwerwiegende Täuschung, Zurückhaltung von Auskünften, Nichtübermittlung erforderlicher Nachweise (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB): Hat das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten oder ist das Unternehmen nicht in der Lage, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln? Beeinflussung Entscheidungsfindung, vertrauliche sowie irreführende Informationen (§ 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB): Hat das Unternehmen versucht die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen? Bzw. hat das Unternehmen versucht vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte? Bzw. hat das Unternehmen fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder hat es versucht, solche Informationen zu übermitteln? Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11 SchwarzArbG, § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt worden? Hinweis: Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 SchwarzArbG gilt das Gleiche auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG besteht. Der öffentliche Auftraggeber macht von seinem Recht nach § 56 Abs. 2 Satz 2 VgV Gebrauch und wird fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen von den Bietern nicht nachfordern.

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 14.02.2025Berichtigung 1Bekanntmachung 100584-2025
Vergleichbare Verfahren254vergeben oder Frist abgelaufen
Mit erfasstem Zuschlag99 verschiedene Auftragnehmer
ZuschlagssummeMedian
Zuschlag zu SchätzwertMedian, 24 Vergaben

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Frist in den letzten 12 Monaten abgelaufen, nach Ähnlichkeit
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Umbau und Sanierung Magdeburger Straße 16: Seziertische und LeichenkühlzellenAmt für Immobilien- und Baumanagement MD (AIB Magdeburg) Zentraleinheit VergabeMagdeburg, Deutschland23.06.2026 -

Wer gewinnt solche Vergaben?

Die 300 inhaltlich ähnlichsten Verfahren im erfassten Bestand
Trend
IPITG Planungs- und Energieberatungs GmbHMagdeburg3104.02.2026282 Tsd. €steigend
SAsander.hofrichter architekten GmbHLudwigshafen2014.09.202617,4 Mio. €steigend
MIMNP IngenieureLübeck2002.09.202697 Tsd. €steigend
PMPlanungsgruppe M+M AGBöblingen2003.08.2026794 Tsd. €steigend
MGMHB GmbHRostock2021.07.20265,3 Mio. €steigend
EIEßmann I Gärtner I Nieper Architekten GbRLeipzig2020.07.2026165 Tsd. €steigend
AMamedes Medizinische Dienstleistungen GmbHGöttingen2030.12.2025776 Tsd. €steigend
PMPlanungsbüro M+M AGLeipzig2017.09.202569 Tsd. €fallend
SUSigma Umwelttechnik Ingenieurgesellschaft mbHHalle (Saale)1104.03.202546 Tsd. €fallend
BBBMP Baumanagement GmbHKöln1011.09.2026 - steigend

Wer schreibt solche Vergaben aus?

Regionen: Sachsen-Anhalt (86) · Baden-Württemberg (26) · Niedersachsen (25) · Sachsen (19) · Nordrhein-Westfalen (19) · Hessen (13)

Laufende Rahmenverträge

Sachsen-Anhalt
  • Rahmenvertrag für Bauwerksprüfungen und Schadkartierungen bundesweitZETCON Ingenieure GmbH +18 weitereDB Services GmbH (Bukr 2L)Berlin, Deutschland
    3,9 Mio. €
    15.12.2025noch 15 Monate31.12.2027
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2027 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Bauwerksprüfungen und Schadkartierungen für ausgewählte Projekte bundesweitAuftragnehmer nicht veröffentlichtDB Services GmbH (Bukr 2L)Berlin, Deutschland
    3,9 Mio. €
    06.06.2025noch 15 Monate31.12.2027
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2027 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Rahmenvertrag für Zeitvertragsarbeiten im Bauwesen in Halle, Merseburg und AnhaltAuftragnehmer nicht veröffentlichtStudentenwerk Halle AöRHalle (Saale), Deutschland
    18.05.2026noch 24 Monate03.09.2028
    Neuausschreibung erwartet ca. Q1 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Planungsleistungen für die denkmalgerechte Innenraumsanierung des Doms St. NikolausEIT GbREvangelische Stadtgemeinde StendalStendal, Deutschland
    18.10.2024noch 25 Monate18.10.2028
    Neuausschreibung erwartet ca. Q2 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Planungsleistungen für die Netzmodernisierung von Digitalfunk-BasisstandortenINGPLAN GmbHPolizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-AnhaltMagdeburg, Deutschland
    14.04.2025noch 31 Monate30.04.2029
    Neuausschreibung erwartet ca. Q4 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Laboruntersuchungen von Blut-, Urin- und Stuhlproben für die ArbeitsmedizinLADR GmbH MVZ Dr. Kramer & Kollegen +2 weitereArbeitsmedizinischer Dienst der BG BAU GmbH (AMD der BG BAU GmbH)Berlin, Deutschland
    2 Mio. €
    01.09.2025noch 35 Monate01.09.2029
    Neuausschreibung erwartet ca. Q1 2029 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet

Medizinische Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Aktiv seit 2024 · 5 Verfahren
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Verfahren pro Jahr3Ø seit 2024
Ø Auftragswertgeschätzt, laut Bekanntmachung
VergebenVerfahren mit Zuschlag
RahmenverträgeAnteil an Verfahren
Verfahren je Woche · 5 seit 2024Spitze KW 45 · 2024 · 1

Leistungsbereiche

Top 5 nach Verfahren

Erfüllungsorte

nach Verfahren

Bisherige Auftragnehmer

Zuschläge dieses Auftraggebers, alle Leistungsbereiche

Laufende Rahmenverträge

nach voraussichtlichem Vertragsende

Keine laufenden Rahmenverträge dieses Auftraggebers bekannt.

Letzte Verfahren

neueste zuerst · Zuschlagsempfänger, wo veröffentlicht
22.05.2026Entwicklung, Erprobung und Implementierung einer digitalen Daten- und Serviceplattform (Care:ecoHUB)Offen - -
07.05.2026Entwicklung, Erprobung und Implementierung einer digitalen Daten- und Serviceplattform für Pflege und GesundheitsversorgungOffen - -
21.02.2025Planungsleistungen für Ingenieurbauwerke beim Neubau eines Kryolagers in Halle (Saale)VergebenSUSigma Umwelttechnik Ingenieurgesellschaft mbH46 Tsd. €
05.02.2025Planung der technischen Ausrüstung für die Erweiterung eines KryolagersVergebenIPITG Planungs- und Energieberatungs GmbH411 Tsd. €
05.11.2024Planungsleistungen für die Erweiterung eines Kryolagers in Halle (Saale)VergebenIIICL Ingenieur Consult GmbH +4 weitere750 Tsd. €

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