Mikrobiologische Laboruntersuchungen als Ausfallkonzept für ein Universitätsklinikum
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 11.08.2025, 10:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Auftragswert
- 1.412.217,77 EUR
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Universitätsklinikum Halle (Saale) AöRProfil ansehen
- Erfüllungsregion
- Sachsen-Anhalt, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
- Veröffentlicht
- 10.07.2025
- Bekanntmachungsnummer
- 450861-2025
- Verfahrensnummer
- bc434404-2ae0-498c-a259-806138eaedb5
- CPV-Codes
- 71900000 · Labordienste; 85148000 · Medizinische Analysedienste
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Kurzbeschreibung
Das Universitätsklinikum Halle (Saale) AöR sucht einen externen Dienstleister für mikrobiologische Untersuchungen in den Bereichen Bakteriologie, Infektionsserologie, Virologie und molekulare Diagnostik. Die Leistungen sollen bei personellen oder sonstigen Ausfällen sowie bei möglichen Ausbruchsgeschehen in Halle (Saale) kurzfristig übernommen werden können, voraussichtlich für jeweils maximal acht Wochen; der Vertrag hat eine Laufzeit von 720 Tagen. Der geschätzte Auftragswert beträgt 1.412.217,77 Euro, wobei die genannte Abnahmemenge nur als Richtwert gilt; Angebote sind bis zum 11.08.2025 um 08:00 Uhr einzureichen.
KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.
Leistungsbeschreibung
Das UKH ist ein Krankenhaus der Maximalversorgung. Aus seinem Leistungsspektrum ergeben sich Leistungen, die den Strukturvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses unterliegen und nachweislich eingehalten werden müssen. Neben der ATMP-RL, Anlage 1 erfordern die Früh- und Reifgeborenen- sowie die Kinderonkologie-Richtlinie eine tägliche Verfügbarkeit von labormedizinischen und mikrobiologischen Leistungen sowie eine Vorhaltung von Rufbereitschaftsdiensten von fachärztlichem Personal im Leistungsbereich Labormedizin und Medizinische Mikrobiologie für eine Befundauswertung und Befundauskunft. Das UKH verfügt über beide Fachdisziplinen und kann die Leistungsanforderungen regelhaft selbständig abdecken. Im Rahmen eines strukturierten Ausfallkonzeptes sollen die Mikrobiologischen Untersuchungen bei Bedarf durch einen externen Dienstleister durchgeführt werden. Das Department für Labormedizin, Abt. III (Medizinische Mikrobiologie) hält zudem im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) eine 24h-Rufbereitschaft vor. Auch hier ist ein Ausfallkonzept erforderlich, um wichtige virologische und serologische Untersuchungen vor der Transplantation abzusichern. Darüber hinaus sollen mikrobiologische Untersuchungen im Fall eines möglichen Ausbruchsgeschehen über das Ausfallkonzept abgesichert werden. Das fachärztliche Personal im Department für Labormedizin ist im Fall eines Personalausfalls nicht eigenständig in der Lage, das fachärztliche Leistungsspektrum aufrecht zu erhalten. Um oben genannte Punkte sicherzustellen, sollen die im Regelfall intern erbrachten Leistungen in den Bereichen Bakteriologie, Infektionsserologie, Virologie und Molekulare Diagnostik als Ausfallkonzept im Notfall für voraussichtlich maximal 8 Wochen durch den Auftragnehmer durchgeführt werden. Bei der geschätzten Abnahmemenge handelt es sich nicht um eine für den Auftraggeber verbindliche Abnahmemenge, sondern lediglich um einen Richtwert für den Auftragnehmer.
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0000 · Mikrobiologische Untersuchungen für das Universitätsklinikum Halle (Saale)1.412.217,77 EUR
Das UKH ist ein Krankenhaus der Maximalversorgung. Aus seinem Leistungsspektrum ergeben sich Leistungen, die den Strukturvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses unterliegen und nachweislich eingehalten werden müssen. Neben der ATMP-RL, Anlage 1 erfordern die Früh- und Reifgeborenen- sowie die Kinderonkologie-Richtlinie eine tägliche Verfügbarkeit von labormedizinischen und mikrobiologischen Leistungen sowie eine Vorhaltung von Rufbereitschaftsdiensten von fachärztlichem Personal im Leistungsbereich Labormedizin und Medizinische Mikrobiologie für eine Befundauswertung und Befundauskunft. Das UKH verfügt über beide Fachdisziplinen und kann die Leistungsanforderungen regelhaft selbständig abdecken. Im Rahmen eines strukturierten Ausfallkonzeptes sollen die Mikrobiologischen Untersuchungen bei Bedarf durch einen externen Dienstleister durchgeführt werden. Das Department für Labormedizin, Abt. III (Medizinische Mikrobiologie) hält zudem im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) eine 24h-Rufbereitschaft vor. Auch hier ist ein Ausfallkonzept erforderlich, um wichtige virologische und serologische Untersuchungen vor der Transplantation abzusichern. Darüber hinaus sollen mikrobiologische Untersuchungen im Fall eines möglichen Ausbruchsgeschehen über das Ausfallkonzept abgesichert werden. Das fachärztliche Personal im Department für Labormedizin ist im Fall eines Personalausfalls nicht eigenständig in der Lage, das fachärztliche Leistungsspektrum aufrecht zu erhalten. Um oben genannte Punkte sicherzustellen, sollen die im Regelfall intern erbrachten Leistungen in den Bereichen Bakteriologie, Infektionsserologie, Virologie und Molekulare Diagnostik als Ausfallkonzept im Notfall für voraussichtlich maximal 8 Wochen durch den Auftragnehmer durchgeführt werden. Bei der geschätzten Abnahmemenge handelt es sich nicht um eine für den Auftraggeber verbindliche Abnahmemenge, sondern lediglich um einen Richtwert für den Auftragnehmer.
Frist: 11.08.2025, 02:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen (§123 Abs. 1 Nr. 1 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach §§ 129, 129a, 129b Strafgesetzbuch? (1) Terrorismusfinanzierung (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 89c Strafgesetzbuch? / (2) Geldwäsche sowie Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (§ 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 261 Strafgesetzbuch? (1) Betrug (§ 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 263 Strafgesetzbuch? / (2) Subventionsbetrug (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 264 Strafgesetzbuch? (1) Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 299 Strafgesetzbuch? / (2) Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§123 Abs. 1 Nr. 7 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 108e Strafgesetzbuch? / (3) Vorteilsgewährung und Bestechung (§ 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach §§ 333 und 334, 335a Strafgesetzbuch? / (4) Bestechung ausländischer Abgeordneter (§ 123 Abs. 1 Nr. 9 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. Wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung? (1) Menschenhandel oder Förderung des Menschenhandels (§ 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftigfestgesetzt wegeneiner Straftat nach §§ 232 und 233, 233a Strafgesetzbuch? / (2) Verstoß gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Abs. 1 LkSG mit einer Geldbuße nach Maßgabe der nachfolgenden Angaben belegt worden? in den Fällen des § 24 Abs. 2 Satz 2 LkSG i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 1,5 Mio. (eine Million fünfhunderttausend) Euro, in den Fällen des § 24 Abs. 2 Satz 2 LkSG i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 2 Mio. (zwei Millionen) Euro und in den Fällen des § 24 Abs. 3 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes vorausgesetzt. Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung (§ 123 Abs. 4 GWB): Ist das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen und wurde dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt? Bzw. konnten die öffentlichen Auftraggeber dem Unternehmen auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nachweisen? (1) Verstoß gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen (§124 Abs. 1 Nr. 1 GWB): Hat das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen? / (2) Verstoß gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen wegen eines Verstoßes nach § 23 AentG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt worden? Hinweis: Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 AEntG gilt das Gleiche auch schon vor Durchführung eines Bußgeld- verfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftigerZweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 besteht. / (3) Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt oder nach §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 (drei) Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 (neunzig) Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden? Hinweis: Ausschlüsse nach § 98 c Abs. 1 Satz 1 AufenthG können bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung der Zuverlässigkeit, je nach Schwere des der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe zugrundeliegenden Verstoßes in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Rechtskraft der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe erfolgen. § 98 c Abs. 1 AufenthG gilt nicht, wenn der Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 darin bestand, dass ein Unionsbürger rechtswidrig beschäftigt wurde. / (4) Verstoß gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt worden? Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzverfahren, Liquidation (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB): Ist das Unternehmen zahlungsunfähig bzw. wurde über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt? Befindet sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation oder hat es seine Tätigkeit eingestellt? Schwere Verfehlung (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB): Hat das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird? Vereinbarungen mit anderen Unternehmen (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB): Verfügt der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken? Interessenkonflikt (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB): Besteht ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann? Wettbewerbsverzerrung (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB): Resultiert eine Wettbewerbsverzerrung daraus, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann? Mangelhafte Erfüllung (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB): Hat das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und hat dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt? Schwerwiegende Täuschung, Zurückhaltung von Auskünften, Nichtübermittlung erforderlicher Nachweise (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB): Hat das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten oder ist das Unternehmen nicht in der Lage, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln? Beeinflussung Entscheidungsfindung, vertrauliche sowie irreführende Informationen (§ 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB): Hat das Unternehmen versucht die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen? Bzw. hat das Unternehmen versucht vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte? Bzw. hat das Unternehmen fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder hat es versucht, solche Informationen zu übermitteln? Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11 SchwarzArbG, § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt worden? Hinweis: Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 SchwarzArbG gilt das Gleiche auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG besteht. Der öffentliche Auftraggeber kann den Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. (§ 56 Abs. 2 VgV) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (§ 56 Abs. 3 VgV)
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0000 · Mikrobiologische Untersuchungen für das Universitätsklinikum Halle (Saale)
- Der Preis fließt zu 50 % in die Bewertung des Gesamtangebotes ein, das entspricht 425 Punkten. Im Preisblatt sind alle im Leistungsverzeichnis und in der Leistungsbeschreibung geforderten Bestandteile anzugeben und einzukalkulieren. Die Hinweise im Preisblatt gelten entsprechend. Zur Berechnung des Zuschlagskriteriums Preis, wird die Gesamtsumme (Brutto) des Projektpreises inkl. aller Bestandteile, mit folgender Formel berechnet: P(min)/P(Bieter)*425
- Das Zuschlagskriterium fließt zu 20 % in die Bewertung des Gesamtangebotes ein, das entspricht 170 Punkten. Die Bewertung erfolgt anhand der im Tabellenblatt "Bewertungsmatrix" dargestellten Bewertungsmethode.
- Das Zuschlagskriterium fließt zu 30 % in die Bewertung des Gesamtangebotes ein, das entspricht 255 Punkten. Die Bewertung erfolgt anhand der im Tabellenblatt "Bewertungsmatrix" dargestellten Bewertungsmethode.
Vergabeunterlagen
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Anforderungen
Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen (§123 Abs. 1 Nr. 1 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach §§ 129, 129a, 129b Strafgesetzbuch? (1) Terrorismusfinanzierung (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 89c Strafgesetzbuch? / (2) Geldwäsche sowie Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (§ 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 261 Strafgesetzbuch? (1) Betrug (§ 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 263 Strafgesetzbuch? / (2) Subventionsbetrug (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 264 Strafgesetzbuch? (1) Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 299 Strafgesetzbuch? / (2) Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§123 Abs. 1 Nr. 7 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 108e Strafgesetzbuch? / (3) Vorteilsgewährung und Bestechung (§ 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach §§ 333 und 334, 335a Strafgesetzbuch? / (4) Bestechung ausländischer Abgeordneter (§ 123 Abs. 1 Nr. 9 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. Wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung? (1) Menschenhandel oder Förderung des Menschenhandels (§ 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftigfestgesetzt wegeneiner Straftat nach §§ 232 und 233, 233a Strafgesetzbuch? / (2) Verstoß gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Abs. 1 LkSG mit einer Geldbuße nach Maßgabe der nachfolgenden Angaben belegt worden? in den Fällen des § 24 Abs. 2 Satz 2 LkSG i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 1,5 Mio. (eine Million fünfhunderttausend) Euro, in den Fällen des § 24 Abs. 2 Satz 2 LkSG i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 2 Mio. (zwei Millionen) Euro und in den Fällen des § 24 Abs. 3 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes vorausgesetzt. Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung (§ 123 Abs. 4 GWB): Ist das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen und wurde dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt? Bzw. konnten die öffentlichen Auftraggeber dem Unternehmen auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nachweisen? (1) Verstoß gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen (§124 Abs. 1 Nr. 1 GWB): Hat das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen? / (2) Verstoß gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen wegen eines Verstoßes nach § 23 AentG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt worden? Hinweis: Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 AEntG gilt das Gleiche auch schon vor Durchführung eines Bußgeld- verfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftigerZweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 besteht. / (3) Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt oder nach §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 (drei) Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 (neunzig) Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden? Hinweis: Ausschlüsse nach § 98 c Abs. 1 Satz 1 AufenthG können bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung der Zuverlässigkeit, je nach Schwere des der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe zugrundeliegenden Verstoßes in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Rechtskraft der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe erfolgen. § 98 c Abs. 1 AufenthG gilt nicht, wenn der Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 darin bestand, dass ein Unionsbürger rechtswidrig beschäftigt wurde. / (4) Verstoß gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt worden? Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzverfahren, Liquidation (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB): Ist das Unternehmen zahlungsunfähig bzw. wurde über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt? Befindet sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation oder hat es seine Tätigkeit eingestellt? Schwere Verfehlung (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB): Hat das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird? Vereinbarungen mit anderen Unternehmen (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB): Verfügt der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken? Interessenkonflikt (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB): Besteht ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann? Wettbewerbsverzerrung (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB): Resultiert eine Wettbewerbsverzerrung daraus, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann? Mangelhafte Erfüllung (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB): Hat das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und hat dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt? Schwerwiegende Täuschung, Zurückhaltung von Auskünften, Nichtübermittlung erforderlicher Nachweise (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB): Hat das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten oder ist das Unternehmen nicht in der Lage, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln? Beeinflussung Entscheidungsfindung, vertrauliche sowie irreführende Informationen (§ 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB): Hat das Unternehmen versucht die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen? Bzw. hat das Unternehmen versucht vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte? Bzw. hat das Unternehmen fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder hat es versucht, solche Informationen zu übermitteln? Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11 SchwarzArbG, § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt worden? Hinweis: Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 SchwarzArbG gilt das Gleiche auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG besteht. Der öffentliche Auftraggeber kann den Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. (§ 56 Abs. 2 VgV) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (§ 56 Abs. 3 VgV)
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 13.10.2025VergabebekanntmachungBekanntmachung 672310-2025
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nach VerfahrenBisherige Auftragnehmer
Zuschläge dieses Auftraggebers, alle Leistungsbereiche| SHSiemens Healthineers AG | 2 | 04.09.2026 | 1,3 Mio. € |
| AMamedes Medizinische Dienstleistungen GmbH | 2 | 30.12.2025 | 776 Tsd. € |
| LMLeica Mikrosysteme Vertrieb GmbH | 1 | 01.09.2026 | 2,2 Mio. € |
| RDRoche Diagnostics Deutschland GmbH | 1 | 25.08.2026 | 8,8 Mio. € |
| EEEBA Elektro-, Bau- und Anlagentechnik GmbH | 1 | 17.08.2026 | 161 Tsd. € |
| BSBrainlab Sales GmbH | 1 | 07.08.2026 | 1,2 Mio. € |
| AIAxon Ivy AG, Zweigniederlassung München | 1 | 21.07.2026 | 595 Tsd. € |
| SLSebia Labordiagnostische Systeme GmbH | 1 | 20.07.2026 | 385 Tsd. € |
Laufende Rahmenverträge
nach voraussichtlichem Vertragsende- Mikrobiologische Laboruntersuchungen als Ausfallkonzept für ein Universitätsklinikumamedes Medizinische Dienstleistungen GmbHUniversitätsklinikum Halle (Saale) AöRHalle (Saale), Deutschland1,4 Mio. €Neuausschreibung erwartet ca. Q2 2027 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet10.10.2025noch 13 Monate10.10.2027
- Mietweise Vollversorgung mit Antidekubitus-Matratzen, Betten und SpezialbettsystemenHill-Rom GmbHUniversitätsklinikum Halle (Saale) AöRHalle (Saale), Deutschland279 Tsd. €Neuausschreibung erwartet ca. Q1 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet12.08.2024noch 23 Monate12.08.2028
- Rahmenvertrag für die Lieferung von Universalkopierpapier im DIN-A4-FormatIgepa Großhandel GmbHUniversitätsklinikum Halle (Saale) AöRHalle (Saale), Deutschland355 Tsd. €Neuausschreibung erwartet ca. Q1 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet15.08.2025noch 23 Monate15.08.2028
- Inkubatoren und Reanimationseinheiten für Früh- und NeugeboreneDräger Medical Deutschland GmbHUniversitätsklinikum Halle (Saale) AöRHalle (Saale), Deutschland451 Tsd. €Neuausschreibung erwartet ca. Q2 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet21.10.2024noch 25 Monate21.10.2028
- Roboterassistiertes Telemanipulationssystem mit Fluoreszenzfunktion für die ChirurgieIntuitive Surgical Deutschland GmbHUniversitätsklinikum Halle (Saale) AöRHalle (Saale), Deutschland0 €Neuausschreibung erwartet ca. Q2 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet20.11.2024noch 26 Monate20.11.2028
- Betrieb, Betreuung und Weiterentwicklung von SAP HCM einschließlich optionaler H4S4-MigrationPlanOrg Informatik GmbHUniversitätsklinikum Halle (Saale) AöRHalle (Saale), Deutschland615 Tsd. €Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet09.02.2026noch 29 Monate09.02.2029
- OP-Tischsysteme einschließlich Transportern, Auflegern und optionalen KomponentenGetinge Deutschland GmbHUniversitätsklinikum Halle (Saale) AöRHalle (Saale), Deutschland2,1 Mio. €Neuausschreibung erwartet ca. Q4 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet22.04.2025noch 31 Monate22.04.2029
- Lieferung waschanlagentauglicher elektrischer UniversalklinikbettenStiegelmeyer GmbH & Co. KGUniversitätsklinikum Halle (Saale) AöRHalle (Saale), Deutschland670 Tsd. €Neuausschreibung erwartet ca. Q4 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet23.06.2025noch 33 Monate23.06.2029
- Laborhygienische mikrobiologische und chemische UntersuchungenÖHMI Analytik GmbH +1 weitereUniversitätsklinikum Halle (Saale) AöRHalle (Saale), Deutschland698 Tsd. €Neuausschreibung erwartet ca. Q2 2029 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet10.12.2025noch 39 Monate10.12.2029
- Mikrobiologische, chemische und wasserbezogene Laboruntersuchungenamedes Medizinische Dienstleistungen GmbHUniversitätsklinikum Halle (Saale) AöRHalle (Saale), Deutschland141 Tsd. €Neuausschreibung erwartet ca. Q2 2029 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet30.12.2025noch 39 Monate30.12.2029
- Mikrobiologische und chemische Laboruntersuchungen für den DialysebereichMVZ Labor Dr. Reising-Ackermann und Kollegen GbRUniversitätsklinikum Halle (Saale) AöRHalle (Saale), Deutschland29 Tsd. €Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2029 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet19.01.2026noch 40 Monate19.01.2030
- Elektrophorese-Systeme für Serum- und Spezialproteinanalytik mit ReagenzienSebia Labordiagnostische Systeme GmbHUniversitätsklinikum Halle (Saale) AöRHalle (Saale), Deutschland385 Tsd. €Neuausschreibung erwartet ca. Q1 2031 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet20.07.2026noch 58 Monate20.07.2031
Letzte Verfahren
neueste zuerst · Zuschlagsempfänger, wo veröffentlicht| 02.09.2026 | Erdbau- und Rohbauarbeiten für die Erweiterung eines Kryolagers | Offen | - | - |
| 02.09.2026 | Elektro-Grundleitungen für die Erweiterung eines Kryolagers | Offen | - | - |
| 27.08.2026 | Beschaffung von Herz-Lungen-Maschinen und ECMO-Systemen für die Herzchirurgie | Offen | - | 3,6 Mio. € |
| 27.08.2026 | Beschaffung von zwei Phako-Vitrektomie-Kombinationssystemen | Offen | - | - |
| 25.08.2026 | Sequenziergerät für molekularpathologische Diagnostik mit 48-Monats-Rahmenvertrag für Verbrauchsmaterialien | Offen | - | 377 Tsd. € |
| 25.08.2026 | Sicherheits- und Baustelleneinrichtung für Neubau Pandemieresilienz-Zentrum Halle | Offen | - | - |
| 25.08.2026 | Automatisierter Pipettierroboter für molekulare Diagnostik in der Pathologie | Offen | - | 393 Tsd. € |
| 24.08.2026 | 21 Hämodialyse-Geräte für Universitätsklinikum Halle | Offen | - | - |
| 21.08.2026 | Baustromanlage, Baubeleuchtung und Bauheizung für das Neubau-Pandemieresilienz-Zentrum Halle, Gebäude 1 | Offen | - | - |
| 07.08.2026 | Spektrales Durchflusszytometer für Zelltherapieforschung | Offen | - | 302 Tsd. € |
| 06.08.2026 | Außenanlagen und Baufeldfreimachung für die Erweiterung eines Kryolagers | Offen | - | - |
| 27.07.2026 | Infrastruktur-Erweiterung für digitale Pathologie (Scanner, Software, Speicher, Monitore) | Offen | - | 643 Tsd. € |
| 24.07.2026 | Bereitstellung von PCR-Systemen und Verbrauchsmaterialien für die molekulargenetische Diagnostik | Offen | - | 394 Tsd. € |
| 22.07.2026 | Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Büromobiliar | Offen | - | 1,2 Mio. € |
| 08.07.2026 | Beschaffung eines 3D-Ganzkörper-Scanners für die Dermatologie | Vergeben | CSCanfield Scientific GmbH | 450 Tsd. € |
| 01.07.2026 | Vollautomatische Immunfärbeautomaten für Immunhistochemie und In-situ-Hybridisierung | Vergeben | LMLeica Mikrosysteme Vertrieb GmbH | 2,2 Mio. € |
| 29.06.2026 | Dental-MRT mit MR-geeignetem Modulbau – Lieferung, Errichtung und Integration | Vergeben | SHSiemens Healthineers AG | 2,3 Mio. € |
| 18.06.2026 | Spezialtiefbau für Baugrubenverbau und -aushub beim Pandemieresilienz-Zentrum Halle | Offen | - | - |
| 08.06.2026 | Mobiles robotisches Bildgebungs- und Navigationssystem für die Neurochirurgie | Vergeben | BSBrainlab Sales GmbH | 1,2 Mio. € |
| 29.05.2026 | Beschaffung eines Dental-MRT mit 0,55 Tesla für die Universitätszahnklinik | Vergeben | - | - |
| 21.05.2026 | Transformator-Kompaktstation für Mittelspannung mit Kabel-, Erdungs- und Inbetriebnahmearbeiten | Vergeben | EEEBA Elektro-, Bau- und Anlagentechnik GmbH | 161 Tsd. € |
| 12.05.2026 | 3D-Ganzkörper-Imaging-System für dermatologische Diagnostik und Forschung | Offen | - | - |
| 04.05.2026 | Einführung eines cloudbasierten Workforce-Management-Systems für die Universitätsmedizin Halle | Offen | - | - |
| 29.04.2026 | Dienstleistung und Software zur Rezeptabrechnung (Taxation) für Universitätsapotheke | Vergeben | - | - |
| 28.04.2026 | Blutbestrahlungsgerät / Röntgenbestrahlungsanlage für Blutprodukte | Vergeben | - | 372 Tsd. € |
Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?
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Veröffentlichter Zuschlag
Auftragnehmer: amedes Medizinische Dienstleistungen GmbH
Zuschlagswert: 1.410.746,91 EUR · Vertragsschluss: 10.10.2025
Welche Vergabeunterlagen liegen vor?
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Unterlagen auf dem Ursprungsportal
Wer hat vergleichbare Aufträge gewonnen?
Auswertung der inhaltlich ähnlichsten Verfahren im erfassten Bestand (Embedding-Nachbarn aus Titel und Kurzfassung). Historische Zuschlagsempfänger sind keine bestätigten Bieter dieser Ausschreibung.
0 vergleichbare Verfahren, davon 0 mit erfasstem Zuschlag · 0 veröffentlichte Auftragnehmerkennungen.
Keine namentlich bekannten Zuschlagsempfänger im Vergleichsfeld gefunden.
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Welche vergebenen Rahmenverträge passen dazu?
Bis zu acht vergebene Rahmenvereinbarungen mit gemeinsamem CPV-Code und künftigem voraussichtlichem Vertragsende in Sachsen-Anhalt, nach Vertragsende sortiert.
- Laboruntersuchungen von Blut-, Urin- und Stuhlproben für die Arbeitsmedizin
Arbeitsmedizinischer Dienst der BG BAU GmbH (AMD der BG BAU GmbH) · Berlin
Vergeben · Voraussichtliches Vertragsende: 01.09.2029
Auftragnehmer: LADR GmbH MVZ Dr. Kramer & Kollegen +2 weitere
Vertragsschluss: 01.09.2025
Zuschlagswert: 2.000.000 EUR
- Laborhygienische mikrobiologische und chemische Untersuchungen
Universitätsklinikum Halle (Saale) AöR · Halle (Saale)
Vergeben · Voraussichtliches Vertragsende: 10.12.2029
Auftragnehmer: ÖHMI Analytik GmbH +1 weitere
Vertragsschluss: 10.12.2025
Zuschlagswert: 697.692,92 EUR
- Mikrobiologische, chemische und wasserbezogene Laboruntersuchungen
Universitätsklinikum Halle (Saale) AöR · Halle (Saale)
Vergeben · Voraussichtliches Vertragsende: 30.12.2029
Auftragnehmer: amedes Medizinische Dienstleistungen GmbH
Vertragsschluss: 30.12.2025
Zuschlagswert: 140.602,96 EUR
- Mikrobiologische und chemische Laboruntersuchungen für den Dialysebereich
Universitätsklinikum Halle (Saale) AöR · Halle (Saale)
Vergeben · Voraussichtliches Vertragsende: 19.01.2030
Auftragnehmer: MVZ Labor Dr. Reising-Ackermann und Kollegen GbR
Vertragsschluss: 19.01.2026
Zuschlagswert: 29.173,6 EUR
- Rahmenvereinbarung zur Beprobung von Trinkwasser an sechs Bundeswehr-Liegenschaften
Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Burg · Burg
Vergeben · Voraussichtliches Vertragsende: 28.02.2030
Auftragnehmer: GBA Gesellschaft für Bioanalytik mbH
Vertragsschluss: 11.02.2026
Geschätzter Wert: Nicht angegeben
Das voraussichtliche Ende ist aus Bekanntmachungsdaten abgeleitet. Vertragsbeginn, Abrufberechtigung und eine spätere Neuausschreibung sind damit nicht bestätigt.
Auftraggeber und Vergabehistorie
Universitätsklinikum Halle (Saale) AöR
06120 · Halle (Saale)
vergabe@uk-halle.de+49 345 557 184142 erfasste Verfahren, davon 24 vergeben. 17 Verfahren betreffen Rahmenvereinbarungen.
Vergabehistorie des Auftraggebers öffnenED eSender
noreply.esender_hub@bescha.bund.de+49228996100
Vergabekammer
vergabekammer@lvwa.sachsen-anhalt.de+49 345-514-1529
Geschäftsbereich I - Vergabestelle
vergabe@uk-halle.de+49 345 557 1841
Quellen und Datenstand
Marktvergleich und verwandte Verfahren: Datenabrufe ab 18.09.2026, 05:48 (Europe/Berlin). Die Abschnitte werden regelmäßig aktualisiert.
Originalbekanntmachung öffnenVeröffentlicht: 10.07.2025 · Datensatz zuletzt geändert: 01.09.2026, 12:38 (Europe/Berlin)
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