Objekt- und Tragwerksplanung für die Sanierung zweier Tiefgaragen am Neuen Rathaus Göttingen
Stadt Göttingen
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- 22.10.2026, 11:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Auftragswert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Stadt Göttingen
- Erfüllungsregion
- Niedersachsen, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Dienstleistung
- Veröffentlicht
- 22.09.2026
- Originalbekanntmachung
- dtvp.de ↗
- Bekanntmachungsnummer
- 651023-2026
- Verfahrensnummer
- 4539a3ba-1172-45e6-a84e-3258344d0bfb
- CPV-Codes
Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen (71000000); Dienstleistungen von Architekturbüros (71200000); Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie planungsbezogene Leistungen (71240000); Dienstleistungen von Ingenieurbüros (71300000)Mehr anzeigenWeniger anzeigen
Kurzbeschreibung
Die Stadt Göttingen beauftragt Planungsleistungen für die Sanierung und Instandsetzung der Tiefgaragen am Neuen Rathaus in Göttingen. Der Auftrag umfasst die Objektplanung für Gebäude und Innenräume sowie die Tragwerksplanung nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), zunächst für die Leistungsphasen 1 bis 3 und optional für weitere Phasen. Für die Tiefgarage A werden Sanierungskosten von rund 2,08 Millionen Euro zuzüglich etwa 135.000 Euro für technische Anlagen erwartet, für die Tiefgarage B rund 9,95 Millionen Euro brutto; die Fertigstellung ist für Tiefgarage A bis zum vierten Quartal 2027 und für Tiefgarage B bis Anfang 2030 vorgesehen.
KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.
Leistungsbeschreibung
Das Neue Rathaus der Stadt Göttingen ist am Hiroshimaplatz 1 - 4 verortet. Es besteht aus mehreren Baukörpern, die sich aus einem hochhausartigen Turm sowie einem mehrgeschossigen Ergänzungsbau (fortlaufend als 3. BA benannt) zusammensetzen. Beide Gebäudeteile sind im Erdgeschoss miteinander verbunden. Gegenstand der geplanten Maßnahme ist die Sanierung des mangelhaften Gefällebetons der Tiefgarage im 3. BA. Zum besseren Verständnis wird dieser Bereich im Weiteren mit Tiefgarage "A" bezeichnet. Das Neue Rathaus hat eine zweite Tiefgarage, die sich im sogenannten 1. Bauabschnitt, unter dem Turm befindet. Zum besseren Verständnis wird dieser Bereich im Weiteren mit Tiefgarage "B" bezeichnet. Hier muss eine umfangreiche Sanierung und Instandsetzung durchgeführt werden. 1. Sanierung des mangelhaften Gefällebetons ("Tiefgarage A") Die Tiefgarage "A" wurde ca. 1978 errichtet und umfasst drei Geschosse: das Sockelgeschoss (1 UG.) und zwei Untergeschosse (2. UG und 3. UG). Im Teilbereich dieser Tiefgaragen wurden Sanierungsmaßnahmen an der Stahlbetonkonstruktion, den technischen Anlagen sowie der Gefällebetonkonstruktion begonnen. Nach dem Einbau des Gefällebetons in den beiden unteren Untergeschossen wurden erhebliche Hohlstellen und Rissbildungen festgestellt. Es wurden Sachverständigengutachten eingeholt, welche Verbundstörungen, Hohlstellen und Rissbildungen dokumentieren und mehrere mögliche technische Ursachen benennen. Eine abschließende rechtliche Verantwortungs- oder Haftungszuweisung ist jedoch weder mit dieser Darstellung noch mit der Vorlage dieser Gutachten verbunden. Der bisherige Planungsvertrag wurde vorzeitig beendet. Die übrigen Projektbeteiligten haben jedoch ihre Bereitschaft zur weiteren Mitwirkung erklärt. Gegenstand des Projekts ist die Planung und Begleitung der Mängelbeseitigung sowie die Fortführung der begonnenen Sanierungsmaßnahmen. Nach der Kostenschätzung des Auftraggebers wird von Sanierungskosten in Höhe von rd. 2,08 Mio. EUR brutto (KG 300) ausgegangen. Die weiteren, noch nicht ausgeführten Leistungen der KG 400, die im Rahmen der Mängelbeseitigung anfallen werden, werden auf rd. 135.000 EUR brutto geschätzt. 2. Sanierungsbereich Turm ("Tiefgarage B") Analog zu den bereits durchgeführten Vorarbeiten im 3. BA liegt im Sanierungsbereich der Tiefgarage "B" ein ähnliches Schadensbild vor, das noch nicht planerisch oder aus-führend bearbeitet wurde. Nachdem Wasser in die Dehnfugen eingedrungen und Beton abgeplatzt ist wurde im Jahre 2020 eine Untersuchung der Baukonstruktion durchgeführt. Dabei wurde eine gravierende Überschreitung der Salz- bzw. Chlorid-Gehalte festgestellt. Es wurden weitere Mängel festgestellt, u.a. eine unsachgemäße Montierung des verbauten Entwässerungssystems. Gegenstand der Sanierung sollen der Ausbau des Asphalts, das Vorbereiten des Betons, Vorarbeiten und Korrosionsschutz an der Bewehrung sein. Abstützungen an der Tragkonstruktion sind vorzusehen. Es sollen Abstützungen an der Tragkonstruktion vor-gesehen werden. Zur technischen Ausrüstung der Tiefgarage zählen z.B. die Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung, Rolltore und Schrankenanlagen sowie die sanitärtechnische- und lüftungs-technische Anlage und außerdem die Sprinkleranlage. Die Lüftungsanlage wird ersatzlos gegen eine Entrauchungsanlage ausgetauscht. Es sind Fachplaner mit der Demontage sowie die dem Stand der Technik entsprechende Wiederherstellung dieser technischen Gebäudeausstattung und sonstiger Einbauten betraut. Die Koordinierung dieser anderen Gewerke ist bei Planung und Ausführung mitzubetrachten. Dabei sind lärmintensive Arbeiten aufgrund des Arbeitsaufkommens im Turm so weit wie möglich zu bündeln. Die Höhe der Kosten für die Sanierungsarbeiten der Tiefgarage "B" werden auf rd. 9,95 Mio. EUR (KG 200 - 700) brutto geschätzt. 3. Allgemeine Rahmenbedingungen Sowohl die Kosten für die Planungsleistungen als auch die Kosten der gewerblichen Umsetzung sollen voneinander getrennt geführt werden. Mit der Planungsleistungen für die Tiefgarage "A" ist unmittelbar nach Auftragserteilung zu beginnen. Es wird davon ausgegangen, dass die Planungsphase ca. 4 Monate und die Ausführungsphase ca. 6 Monate in Anspruch nehmen wird. Eine Fertigstellung des Vorhabens wird bis zum 4. Quartal 2027 angestrebt. Mit der Planungsleistung für die Tiefgarage "B" ist im April 2027 zu beginnen. Es wird davon ausgegangen, dass die Planungsphase ca. 12 Monate und die Ausführungsphase ca. 21 Monate in Anspruch nehmen wird. Eine Fertigstellung des Vorhabens wird bis Anfang 2030 angestrebt.
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · Stadt Göttingen - Neues Rathaus - Sanierung und Instandsetzung der Tiefgaragen - Objektplanung und Tragwerksplanung
Gegenstand des Auftrags sind die Planungsleistungen der - Objektplanung für Gebäude und Innenräume und Tragwerksplanung Planungsleistungen für folgende Leistungsbilder der HOAI: - Objektplanung Gebäude und Innenräume (§§ 33 ff. HOAI), Leistungsphasen 1 bis 9 - Tragwerkplanung (§§ 49 ff. HOAI), Leistungsphasen 1 bis 6 Der Auftraggeber beauftragt zunächst nur die Leistungsphasen 1 bis 3 gemäß HOAI für Tiefgarage "A" sowie Tiefgarage "B" und behält sich vor, die weiteren Leistungsphasen im Einzelnen oder im Ganzen weiter zu beauftragen. Es besteht kein Anspruch auf weitere Beauftragung, noch können daraus sonstige vertragliche Verpflichtungen für den Auftraggeber entstehen. Der Auftragnehmer ist im Falle des Abrufs verpflichtet, die Leistungen, ggfs. auch stufenweise bzw. im Einzelnen oder im Ganzen, zu erbringen.
Frist: 22.10.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
§ 123 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen, 3. § 261 StGB (Geldwäsche), 4. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f StGB (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 IntBestG (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. § 124 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9.das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. Auf §§ 125, 126 GWB wird hingewiesen. Es gilt die Regelung des § 56 VgV: (1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0001 · Stadt Göttingen - Neues Rathaus - Sanierung und Instandsetzung der Tiefgaragen - Objektplanung und Tragwerksplanung
- Vorstellung der für das Projekt vorgesehenen Personen mit fachlichen Aufgaben und besonderen Kenntnissen mit Projektorganigramm - 20 %
- 20 %
- Besonderen Kenntnisse und Erfahrungen des Bieters mit der Instandhaltung von Betonbauwerken - 10 %
- 10 %
- Darstellung der Koordination, der Verfügbarkeit und der örtlichen Präsenz des Projektteams - 10 %
- 10 %
- Bürointerne Maßnahmen zur Einhaltung der Qualitäts-, Kosten- und Terminvorgaben des Auftraggebers - 10 %
- 10 %
- Darstellung der Herangehensweise an die Planungsaufgabe explizit zu der Sanierung im laufenden Gebäudebetrieb - 20 %
- 20 %
- Honorar - 30 %
- 30 %
Vergabeunterlagen
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Zum UrsprungsportalAnforderungen
§ 123 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen, 3. § 261 StGB (Geldwäsche), 4. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f StGB (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 IntBestG (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. § 124 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9.das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. Auf §§ 125, 126 GWB wird hingewiesen. Es gilt die Regelung des § 56 VgV: (1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.
Änderungen und Bieterfragen
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